Das internationalrechtliche Verbrechen des Angriffskrieges und der Grundsatz „Nullum crimen, nulla poena sine lege“.

Das internationalrechtliche Verbrechen des Angriffskrieges und der Grundsatz „Nullum crimen, nulla poena sine lege“. von Quaritsch,  Helmut, Schmitt,  Carl
Am 25. August 1945 beendete Carl Schmitt ein großes Rechtsgutachten zur Strafbarkeit des Angriffskrieges und über die Möglichkeit, auch Industrielle wegen eines solchen Delikts anzuklagen. Der jetzt erstmals veröffentlichte Text ist mehr als ein vergilbtes zeitgeschichtliches Dokument und keine staubtrockene juristische Expertise. Schmitt überrascht den Leser durch eine detailreiche und meisterhafte Darstellung der Versuche innerhalb und außerhalb des Völkerbundes, Krieg und Aggression mit Verboten und Strafen, Sanktionen und Ausschlußverfahren zu verhindern. Beginnend mit den Pariser Verhandlungen 1919 über den Versailler Vertrag und den beabsichtigten Strafprozeß gegen Wilhelm II., schildert Schmitt Außenpolitik und Völkerrecht, Entwürfe und Realisationen der Zwischenkriegszeit, dargestellt anhand der Verträge und Protokolle der europäischen Konferenzen, der Verhandlungen im US-Kongreß und der Erklärungen der Premiers, der Außenminister und Sachverständigen – kein wichtiges Ereignis, kein wichtiger Name fehlt. Zugleich mißt Schmitt die Differenzen zwischen anglo-amerikanischen und kontinentaleuropäischen Vorstellungen von Recht und Strafrecht aus, womit er die Eigentümlichkeiten der Nürnberger Prozesse ziemlich genau prognostizierte. Strukturell treffsicher beschreibt Schmitt die Stellung des »ordinary business man« im kriegführenden Staat und unter der Parteidiktatur; er kannte das Regime, dessen Vertreter auf der Anklagebank sitzen sollten. In ausführlichen Anmerkungen werden die von Schmitt verwendeten Quellen nachgewiesen sowie die politischen Ereignisse, diplomatischen Verhandlungen und Akteure der Zwischenkriegszeit kommentiert, die Schmitt 1945 noch als bekannt voraussetzen durfte. In seinem Nachwort entschlüsselt und rekonstruiert der Herausgeber mit Hilfe des Schmitt-Nachlasses und nach Berichten von Zeitzeugen die Entstehung, die Überlieferung und das Schicksal des Gutachtens – ein Stück bislang unaufgeklärter Schmitt-Biographie. Ein halbes Jahrhundert nach Nürnberg läßt sich besser erkennen, ob die Verurteilungen wegen Angriffskrieges »a landmark in law« waren oder nur »victor's justice«. Deshalb vergleicht der Herausgeber Gedankenführung und Resultate des Gutachtens nicht nur mit den Rechtsgründen aller einschlägigen Urteile in den Nürnberger Prozessen, sondern auch – erstmals im Schrifttum – mit dem 1948 ergangenen Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs im »Tokyo Trial« gegen die politische und militärische Führung Japans sowie mit den fünf richterlichen Sondervoten, besonders dem des indischen Richters Radhabinod Pal. Es folgt die bizarre Geschichte des völkerstrafrechtlichen Delikts »Angriffskrieg« in den Norm-Entwürfen der Vereinten Nationen bis 1993 sowie das nicht weniger, aber auf andere Weise merkwürdige Schicksal der Maxime »nullum crimen sine lege« in den Menschenrechts-Konventionen seit 1950. Ebenfalls bis zum gegenwärtigen Krieg auf dem Balkan werden der Angriffskrieg und seine Bewertung in der politischen Praxis dokumentiert, vergleichend auch die Bestrafung von Kriegsverbrechen. Schließlich werden die politischen Zwecke der Prozesse herausgearbeitet und die Frage beantwortet, weshalb nur nach dem Zweiten Weltkrieg wegen Angriffskrieges angeklagt und verurteilt worden ist: Die Einmaligkeit der Prozesse entsprach der im 20. Jh. einmaligen Situation, hervorgerufen durch die deutsche und japanische Herausforderung der großen Mächte in Europa und im Pazifik. Die Urteile gehören daher auch künftig zu den geistigen Realitäten der internationalen Ordnung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Allgemeine Rechtsgrundsätze.

Allgemeine Rechtsgrundsätze. von Jacoby,  Sigrid
Mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Jahre 1951 und den Brüsseler Verträgen 1958 wurde eine neue Rechtsordnung - das europäische Gemeinschaftsrecht - geschaffen. Die Gemeinschaftsrechtsordnung stellte den Rechtsanwender jedoch schon früh vor Schwierigkeiten: Die Gemeinschaftsverträge enthielten vielfach nur einzelne fragmentarische Regelungen; für neue Fragestellungen fehlte es an einem hinreichend dichten Regelungswerk. In der Rechtspraxis des Europäischen Gerichtshofes wuchs rasch die Einsicht, daß das primäre und sekundäre Gemeinschaftsrecht kein sich selbst genügendes normatives System bildeten. Erstmals im Jahre 1957, als er über die vertraglich nicht geregelten Voraussetzungen des Widerrufs von Verwaltungsakten zu entscheiden hatte, berief der EuGH im Algera-Urteil die - für den Bereich der außervertraglichen Haftung in Art. 215 Abs. 2 EGV positiv geregelten - allgemeinen Rechtsgrundsätze als normative Entscheidungsgrundlage. Die rechtsfortbildende Verwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze durch den Europäischen Gerichtshof und die Dynamik des Gemeinschaftsrechts in den letzten Jahrzehnten hat zudem eine neue Fragestellung eröffnet, die an die gesamteuropäische Tradition des ius commune anknüpft. Es ist dies die Diskussion um ein »Europäisches Privatrecht«, ein »Jus Commune Europae«. Sie war Anlaß, dem Wirkungsspektrum allgemeiner Rechtsgrundsätze in seiner begriffshistorischen Ausprägung in der europäischen Privatrechtsgeschichte und dem Völkerrecht des 19. und 20. Jahrhunderts nachzugehen. Dabei ist das Anliegen der Arbeit nicht eine Theorie der »Erkenntnis« oder der »Natur« allgemeiner Rechtsgrundsätze und ihres Geltungsgrundes. Denn wie sich die Begründungsmuster für das, was »Recht« ist, geändert haben, unterliegen auch die allgmeinen Rechtsgrundsätze einem Paradigmenwechsel, können Definitions- und Erkenntnisversuche nur eine Momentaufnahme eines juristischen Zeitabschnitts sein. Es zeigt sich indes, daß es dennoch gerechtfertigt erscheint, von einem Kontinuitätszusammenhang des Wirkungsspektrums allgemeiner Rechtsgrundsätze insofern zu sprechen, als diese stets dann systembildend als Träger einer allgemeinen Rechtsaussage wirken, wenn ein Rechtskreis noch nicht gefestigt ist, sei es systematisch, sachlich oder räumlich.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Völkerrecht

Völkerrecht von Krajewski,  Markus
Das Lehrbuch zum Völkerrecht verfolgt einen anderen Ansatz: Als Ordnungsidee gliedert Krajewski das Völkerrecht in einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil. Dieses Strukturierungsangebot dient dem besseren Verständnis von Zusammenhängen und Prinzipien innerhalb des Völkerrechts. Die aktualisierte und überarbeitete 3. Auflage greift die völkerrechtlichen Herausforderungen des Krieges in der Ukraine auf und ordnet sie in das geltende Recht ein. Außerdem werden mit Abhandlungen zum internationalen Gesundheitsrecht, Arbeitsvölkerrecht sowie Flüchtlings- und Migrationsrecht Teilrechtsgebiete des Völkerrechts neu und erstmals in einem deutschsprachigen Lehrbuch dargestellt, die für aktuelle politische und gesellschaftliche Auseinandersetzungen (u.a. Covid-19-Pandemie und Lieferkettengesetz) von Relevanz sind.
Aktualisiert: 2023-05-31
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Völkerrecht

Völkerrecht von Krajewski,  Markus
Das Lehrbuch zum Völkerrecht verfolgt einen anderen Ansatz: Als Ordnungsidee gliedert Krajewski das Völkerrecht in einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil. Dieses Strukturierungsangebot dient dem besseren Verständnis von Zusammenhängen und Prinzipien innerhalb des Völkerrechts. Die aktualisierte und überarbeitete 3. Auflage greift die völkerrechtlichen Herausforderungen des Krieges in der Ukraine auf und ordnet sie in das geltende Recht ein. Außerdem werden mit Abhandlungen zum internationalen Gesundheitsrecht, Arbeitsvölkerrecht sowie Flüchtlings- und Migrationsrecht Teilrechtsgebiete des Völkerrechts neu und erstmals in einem deutschsprachigen Lehrbuch dargestellt, die für aktuelle politische und gesellschaftliche Auseinandersetzungen (u.a. Covid-19-Pandemie und Lieferkettengesetz) von Relevanz sind.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Die Unanwendbarkeit richtlinienwidriger deutscher Arbeitsgesetze

Die Unanwendbarkeit richtlinienwidriger deutscher Arbeitsgesetze von Greif,  Stefan
Der EuGH erregt immer wieder Aufsehen mit Entscheidungen, die man entweder als unerwartet oder als ungewöhnlich bezeichnen kann und die teilweise auch neue Rechtsinstitute kreieren. In diese Kategorie fallen auch die Entscheidungen in den Rechtssachen „Mangold“ und „Kücükdeveci“. Diese beiden Urteile hatten zur Konsequenz, dass zwei deutsche Arbeitsgesetze, die sich als mit unionalen Richtlinien unvereinbar erwiesen, in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten unangewendet bleiben mussten. Aufsehen erregte dies deshalb, weil der EuGH nicht die „unmittelbare Wirkung“ unionaler Richtlinien, sondern den Anwendungsvorrang eines ungeschriebenen Unionsgrundrechts als ursächlich für die Unanwendbarkeit der beiden deutschen Gesetze erachtete. Ob und inwieweit sich diese EuGH-Rechtsprechung auch auf die nunmehr in der Europäischen Grundrechtecharta positivierten Grundrechte übertragen lässt bzw. durch den EuGH bereits übertragen wurde, ist Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.
Aktualisiert: 2023-05-16
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Das internationalrechtliche Verbrechen des Angriffskrieges und der Grundsatz „Nullum crimen, nulla poena sine lege“.

Das internationalrechtliche Verbrechen des Angriffskrieges und der Grundsatz „Nullum crimen, nulla poena sine lege“. von Quaritsch,  Helmut, Schmitt,  Carl
Am 25. August 1945 beendete Carl Schmitt ein großes Rechtsgutachten zur Strafbarkeit des Angriffskrieges und über die Möglichkeit, auch Industrielle wegen eines solchen Delikts anzuklagen. Der jetzt erstmals veröffentlichte Text ist mehr als ein vergilbtes zeitgeschichtliches Dokument und keine staubtrockene juristische Expertise. Schmitt überrascht den Leser durch eine detailreiche und meisterhafte Darstellung der Versuche innerhalb und außerhalb des Völkerbundes, Krieg und Aggression mit Verboten und Strafen, Sanktionen und Ausschlußverfahren zu verhindern. Beginnend mit den Pariser Verhandlungen 1919 über den Versailler Vertrag und den beabsichtigten Strafprozeß gegen Wilhelm II., schildert Schmitt Außenpolitik und Völkerrecht, Entwürfe und Realisationen der Zwischenkriegszeit, dargestellt anhand der Verträge und Protokolle der europäischen Konferenzen, der Verhandlungen im US-Kongreß und der Erklärungen der Premiers, der Außenminister und Sachverständigen – kein wichtiges Ereignis, kein wichtiger Name fehlt. Zugleich mißt Schmitt die Differenzen zwischen anglo-amerikanischen und kontinentaleuropäischen Vorstellungen von Recht und Strafrecht aus, womit er die Eigentümlichkeiten der Nürnberger Prozesse ziemlich genau prognostizierte. Strukturell treffsicher beschreibt Schmitt die Stellung des »ordinary business man« im kriegführenden Staat und unter der Parteidiktatur; er kannte das Regime, dessen Vertreter auf der Anklagebank sitzen sollten. In ausführlichen Anmerkungen werden die von Schmitt verwendeten Quellen nachgewiesen sowie die politischen Ereignisse, diplomatischen Verhandlungen und Akteure der Zwischenkriegszeit kommentiert, die Schmitt 1945 noch als bekannt voraussetzen durfte. In seinem Nachwort entschlüsselt und rekonstruiert der Herausgeber mit Hilfe des Schmitt-Nachlasses und nach Berichten von Zeitzeugen die Entstehung, die Überlieferung und das Schicksal des Gutachtens – ein Stück bislang unaufgeklärter Schmitt-Biographie. Ein halbes Jahrhundert nach Nürnberg läßt sich besser erkennen, ob die Verurteilungen wegen Angriffskrieges »a landmark in law« waren oder nur »victor's justice«. Deshalb vergleicht der Herausgeber Gedankenführung und Resultate des Gutachtens nicht nur mit den Rechtsgründen aller einschlägigen Urteile in den Nürnberger Prozessen, sondern auch – erstmals im Schrifttum – mit dem 1948 ergangenen Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs im »Tokyo Trial« gegen die politische und militärische Führung Japans sowie mit den fünf richterlichen Sondervoten, besonders dem des indischen Richters Radhabinod Pal. Es folgt die bizarre Geschichte des völkerstrafrechtlichen Delikts »Angriffskrieg« in den Norm-Entwürfen der Vereinten Nationen bis 1993 sowie das nicht weniger, aber auf andere Weise merkwürdige Schicksal der Maxime »nullum crimen sine lege« in den Menschenrechts-Konventionen seit 1950. Ebenfalls bis zum gegenwärtigen Krieg auf dem Balkan werden der Angriffskrieg und seine Bewertung in der politischen Praxis dokumentiert, vergleichend auch die Bestrafung von Kriegsverbrechen. Schließlich werden die politischen Zwecke der Prozesse herausgearbeitet und die Frage beantwortet, weshalb nur nach dem Zweiten Weltkrieg wegen Angriffskrieges angeklagt und verurteilt worden ist: Die Einmaligkeit der Prozesse entsprach der im 20. Jh. einmaligen Situation, hervorgerufen durch die deutsche und japanische Herausforderung der großen Mächte in Europa und im Pazifik. Die Urteile gehören daher auch künftig zu den geistigen Realitäten der internationalen Ordnung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Allgemeine Rechtsgrundsätze.

Allgemeine Rechtsgrundsätze. von Jacoby,  Sigrid
Mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Jahre 1951 und den Brüsseler Verträgen 1958 wurde eine neue Rechtsordnung - das europäische Gemeinschaftsrecht - geschaffen. Die Gemeinschaftsrechtsordnung stellte den Rechtsanwender jedoch schon früh vor Schwierigkeiten: Die Gemeinschaftsverträge enthielten vielfach nur einzelne fragmentarische Regelungen; für neue Fragestellungen fehlte es an einem hinreichend dichten Regelungswerk. In der Rechtspraxis des Europäischen Gerichtshofes wuchs rasch die Einsicht, daß das primäre und sekundäre Gemeinschaftsrecht kein sich selbst genügendes normatives System bildeten. Erstmals im Jahre 1957, als er über die vertraglich nicht geregelten Voraussetzungen des Widerrufs von Verwaltungsakten zu entscheiden hatte, berief der EuGH im Algera-Urteil die - für den Bereich der außervertraglichen Haftung in Art. 215 Abs. 2 EGV positiv geregelten - allgemeinen Rechtsgrundsätze als normative Entscheidungsgrundlage. Die rechtsfortbildende Verwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze durch den Europäischen Gerichtshof und die Dynamik des Gemeinschaftsrechts in den letzten Jahrzehnten hat zudem eine neue Fragestellung eröffnet, die an die gesamteuropäische Tradition des ius commune anknüpft. Es ist dies die Diskussion um ein »Europäisches Privatrecht«, ein »Jus Commune Europae«. Sie war Anlaß, dem Wirkungsspektrum allgemeiner Rechtsgrundsätze in seiner begriffshistorischen Ausprägung in der europäischen Privatrechtsgeschichte und dem Völkerrecht des 19. und 20. Jahrhunderts nachzugehen. Dabei ist das Anliegen der Arbeit nicht eine Theorie der »Erkenntnis« oder der »Natur« allgemeiner Rechtsgrundsätze und ihres Geltungsgrundes. Denn wie sich die Begründungsmuster für das, was »Recht« ist, geändert haben, unterliegen auch die allgmeinen Rechtsgrundsätze einem Paradigmenwechsel, können Definitions- und Erkenntnisversuche nur eine Momentaufnahme eines juristischen Zeitabschnitts sein. Es zeigt sich indes, daß es dennoch gerechtfertigt erscheint, von einem Kontinuitätszusammenhang des Wirkungsspektrums allgemeiner Rechtsgrundsätze insofern zu sprechen, als diese stets dann systembildend als Träger einer allgemeinen Rechtsaussage wirken, wenn ein Rechtskreis noch nicht gefestigt ist, sei es systematisch, sachlich oder räumlich.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Völkerrecht

Völkerrecht von Krajewski,  Markus
Das Lehrbuch zum Völkerrecht verfolgt einen anderen Ansatz: Als Ordnungsidee gliedert Krajewski das Völkerrecht in einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil. Dieses Strukturierungsangebot dient dem besseren Verständnis von Zusammenhängen und Prinzipien innerhalb des Völkerrechts. Die aktualisierte und überarbeitete 3. Auflage greift die völkerrechtlichen Herausforderungen des Krieges in der Ukraine auf und ordnet sie in das geltende Recht ein. Außerdem werden mit Abhandlungen zum internationalen Gesundheitsrecht, Arbeitsvölkerrecht sowie Flüchtlings- und Migrationsrecht Teilrechtsgebiete des Völkerrechts neu und erstmals in einem deutschsprachigen Lehrbuch dargestellt, die für aktuelle politische und gesellschaftliche Auseinandersetzungen (u.a. Covid-19-Pandemie und Lieferkettengesetz) von Relevanz sind.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Missbrauch im Europäischen Zivilverfahrensrecht

Missbrauch im Europäischen Zivilverfahrensrecht von Klöpfer,  Matthias
Das Europäische Zivilverfahrensrecht erscheint gelegentlich als Materie, die Rechtsmissbrauch und Umgehungsstrategien geradezu begünstigt. Die Zurückhaltung der Gerichte und der Rechtswissenschaft, einer zweckwidrigen oder arglistigen Inanspruchnahme von Verfahrensrecht Einhalt zu gebieten, wird mit den Eigenheiten des Rechtsgebiets selbst begründet. In nicht näher definierten Ausnahmefällen spricht man sich dennoch für einen Vorrang der Einzelfallgerechtigkeit aus, wobei der dogmatische Ansatzpunkt hierfür in aller Regel ungenannt bleibt. Vor diesem Hintergrund untersucht Matthias Klöpfer, ob und in welchen Grenzen mittels des sogenannten unionsrechtlichen Missbrauchsverbots die missbräuchliche Inanspruchnahme von Vorschriften des Europäischen Zivilverfahrensrechts reguliert werden kann. Dabei stützt er sich auf rechtsvergleichende Erkenntnisse im Mehrebenensystem des Unionsrechts, die Wirkungsweise und den Geltungsanspruch allgemeiner Rechtsgrundsätze und die Lehren der Interessenjurisprudenz.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Verpflichtung der EU-Kommission zum Einschreiten gegen unternehmerische Wettbewerbsverstöße

Die Verpflichtung der EU-Kommission zum Einschreiten gegen unternehmerische Wettbewerbsverstöße von Dogs,  Maximilian
Der behördlichen Kartellrechtsdurchsetzung durch die Kommission wird eine wesentliche Bedeutung für den Wettbewerbsschutz im Binnenmarkt zugesprochen. Nach der europäischen Rechtsprechung kann die Kommission das öffentliche Interesse der EU an einer Verfolgung von Wettbewerbsverstößen (sog. Unionsinteresse) durch die Festlegung eigener Durchsetzungsprioritäten weitgehend frei bestimmen. Die Reichweite dieser Befugnis und ihre Begrenzung durch das Primär- und Sekundärrecht sowie durch andere normative Ansätze wird anhand der Kommissionspraxis, der europäischen Rechtsprechung und der deutsch- und englischsprachigen Literatur insbesondere dahin untersucht, ob einzelne Marktteilnehmer die Kommission zum Einschreiten verpflichten können.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Konkrete Gerechtigkeit

Konkrete Gerechtigkeit von Mahlmann,  Matthias
Das Buch gibt einen Überblick über Recht und Rechtswissenschaft der Gegenwart für Jurastudierende und für Interessierte aus anderen Disziplinen, die erfahren möchten, was Recht eigentlich ausmacht. Ausgehend von dem Befund, dass modernes Recht nur in internationalen Zusammenhängen und interdisziplinär verstanden und erschlossen werden kann, wirkt das Werk der Gefahr entgegen, sich in den Details spezieller Rechtsgebiete zu verlieren, und zeigt den berühmten "roten Faden" auf. Damit ist die Darstellung des Rechts in seiner Struktur anschlussfähig für die Nachbarwissenschaften. Der Band gibt Orientierung und schafft Selbstvergewisserung, wenn über Recht und Rechtsystem als Teil der Gesellschaft in seinen sozialen, politischen, wirtschaftlichen und religiösen Dimensionen reflektiert werden soll.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Konkrete Gerechtigkeit

Konkrete Gerechtigkeit von Mahlmann,  Matthias
Das Buch gibt einen Überblick über Recht und Rechtswissenschaft der Gegenwart für Jurastudierende und für Interessierte aus anderen Disziplinen, die erfahren möchten, was Recht eigentlich ausmacht. Ausgehend von dem Befund, dass modernes Recht nur in internationalen Zusammenhängen und interdisziplinär verstanden und erschlossen werden kann, wirkt das Werk der Gefahr entgegen, sich in den Details spezieller Rechtsgebiete zu verlieren, und zeigt den berühmten „roten Faden“ auf. Damit ist die Darstellung des Rechts in seiner Struktur anschlussfähig für die Nachbarwissenschaften. Der Band gibt Orientierung und schafft Selbstvergewisserung, wenn über Recht und Rechtsystem als Teil der Gesellschaft in seinen sozialen, politischen, wirtschaftlichen und religiösen Dimensionen reflektiert werden soll.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Verpflichtung der EU-Kommission zum Einschreiten gegen unternehmerische Wettbewerbsverstöße

Die Verpflichtung der EU-Kommission zum Einschreiten gegen unternehmerische Wettbewerbsverstöße von Dogs,  Maximilian
Der behördlichen Kartellrechtsdurchsetzung durch die Kommission wird eine wesentliche Bedeutung für den Wettbewerbsschutz im Binnenmarkt zugesprochen. Nach der europäischen Rechtsprechung kann die Kommission das öffentliche Interesse der EU an einer Verfolgung von Wettbewerbsverstößen (sog. Unionsinteresse) durch die Festlegung eigener Durchsetzungsprioritäten weitgehend frei bestimmen. Die Reichweite dieser Befugnis und ihre Begrenzung durch das Primär- und Sekundärrecht sowie durch andere normative Ansätze wird anhand der Kommissionspraxis, der europäischen Rechtsprechung und der deutsch- und englischsprachigen Literatur insbesondere dahin untersucht, ob einzelne Marktteilnehmer die Kommission zum Einschreiten verpflichten können.
Aktualisiert: 2023-05-02
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Völkerrecht

Völkerrecht von Krajewski,  Markus
Das Lehrbuch zum Völkerrecht verfolgt einen anderen Ansatz: Als Ordnungsidee gliedert Krajewski das Völkerrecht in einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil. Dieses Strukturierungsangebot dient dem besseren Verständnis von Zusammenhängen und Prinzipien innerhalb des Völkerrechts. Die aktualisierte und überarbeitete 3. Auflage greift die völkerrechtlichen Herausforderungen des Krieges in der Ukraine auf und ordnet sie in das geltende Recht ein. Außerdem werden mit Abhandlungen zum internationalen Gesundheitsrecht, Arbeitsvölkerrecht sowie Flüchtlings- und Migrationsrecht Teilrechtsgebiete des Völkerrechts neu und erstmals in einem deutschsprachigen Lehrbuch dargestellt, die für aktuelle politische und gesellschaftliche Auseinandersetzungen (u.a. Covid-19-Pandemie und Lieferkettengesetz) von Relevanz sind.
Aktualisiert: 2023-04-16
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Der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Grenze der Rückforderung unionsrechtswidriger mitgliedstaatlicher Beihilfen

Der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Grenze der Rückforderung unionsrechtswidriger mitgliedstaatlicher Beihilfen von Goffart,  Patrick
Die EU-Kommission lässt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als eine Grenze der Rückforderungsanordnung weitestgehend unberücksichtigt und beruft sich insofern auf die ständige Entscheidungspraxis des EuGH, derzufolge die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Beihilfe grundsätzlich nicht als eine unverhältnismäßige Maßnahme betrachtet werden könne. Mit dieser Arbeit soll die für das EU-Beihilfenrecht bedeutsame Frage beantwortet werden, ob es trotz der durch den EuGH aufgestellten Prinzipien Ansätze dafür gibt, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Grenze der Rückforderungsanordnung individuell zu prüfen ist und nicht immer schon allein mit dem Hinweis auf die "logische Folge" der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe verneint werden darf.
Aktualisiert: 2023-02-14
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