Unter dem Ordnungsbegriff der finanziellen Einheimischenprivilegierung beschäftigt sich Tobias Langeloh mit der verfassungs- und unionsrechtlichen Zulässigkeit finanzieller Privilegierungen zum einen von Einwohnern einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Kommune) gegenüber gebietsfremden Personen und zum anderen von deutschen Staatsangehörigen gegenüber ausländischen Staatsangehörigen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In ständiger Rechtsprechung bezieht sich der EuGH auf eine zweiseitige Konzeption des europäischen Gleichheits- und Diskriminierungsschutzes. Hiernach wenden sich gleichheitsrechtliche Gewährleistungen einerseits gegen die Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte, andererseits sollen sie aber auch die Gleichbehandlung nicht vergleichbarer Sachverhalte erfassen. Mit der von Tobias Fuchs vorgelegten Studie hat die rätselhafte »zweite Seite« der Gleichheitsrechte eine erste umfassende rechtswissenschaftliche Aufarbeitung erfahren. Der Autor entwickelt ein übergreifendes Modell des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsverbots, das eine klare Abgrenzung zu diversen anderen Figuren der gleichheitsrechtlichen Dogmatik wie der mittelbaren, faktischen und materiellen Diskriminierung leistet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In ständiger Rechtsprechung bezieht sich der EuGH auf eine zweiseitige Konzeption des europäischen Gleichheits- und Diskriminierungsschutzes. Hiernach wenden sich gleichheitsrechtliche Gewährleistungen einerseits gegen die Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte, andererseits sollen sie aber auch die Gleichbehandlung nicht vergleichbarer Sachverhalte erfassen. Mit der von Tobias Fuchs vorgelegten Studie hat die rätselhafte »zweite Seite« der Gleichheitsrechte eine erste umfassende rechtswissenschaftliche Aufarbeitung erfahren. Der Autor entwickelt ein übergreifendes Modell des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsverbots, das eine klare Abgrenzung zu diversen anderen Figuren der gleichheitsrechtlichen Dogmatik wie der mittelbaren, faktischen und materiellen Diskriminierung leistet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit behandelt zunächst die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für Verlustverrechnungsbeschränkungen (Gleichheits- und Freiheitsrechte sowie das Finanzverfassungsrecht). Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Untersuchung der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 6 EStG anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass nur die Sätze 1–3 des § 20 Abs. 6 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind und die Sätze 4–6 des § 20 Abs. 6 EStG verfassungswidrig sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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»Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich« – so heißt es in Artikel 3 des Grundgesetzes. Nach klassischem Verständnis wird damit vom Recht und seinen Akteuren verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Doch was ist dieses Gleiche bzw. Ungleiche, an dem sich die Gleich-/Ungleichbehandlung zu orientieren hat?
Hans von Gleichenstein geht der Frage mit den Mitteln der Systemtheorie Niklas Luhmanns nach. Er zeigt, dass Gleichheit vom Recht selbst nicht adäquat begriffen werden kann. Sie gibt diesem vielmehr auf, sich vorrangig an außerrechtlichen Sozialsystemen auszurichten. Erst dadurch wird aus einem arbiträren Spiel mit Worten ein gehaltvolles Kriterium in Entscheidungsbegründungen, Gesetzestexten sowie bei deren verfassungsgerichtlicher Überprüfung. Gleichbehandlung verlangt dann, wie die Studie auch an Beispielen aus der Dogmatik und der Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts plausibilisiert, die Respektierung der Grenzen anderer vom Recht zu regulierender Sozialsysteme und die gleiche Chance aller Individuen auf unbeschränkte Teilhabe an allen gesellschaftlichen Funktionssystemen.
Aktualisiert: 2023-06-16
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»Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich« – so heißt es in Artikel 3 des Grundgesetzes. Nach klassischem Verständnis wird damit vom Recht und seinen Akteuren verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Doch was ist dieses Gleiche bzw. Ungleiche, an dem sich die Gleich-/Ungleichbehandlung zu orientieren hat?
Hans von Gleichenstein geht der Frage mit den Mitteln der Systemtheorie Niklas Luhmanns nach. Er zeigt, dass Gleichheit vom Recht selbst nicht adäquat begriffen werden kann. Sie gibt diesem vielmehr auf, sich vorrangig an außerrechtlichen Sozialsystemen auszurichten. Erst dadurch wird aus einem arbiträren Spiel mit Worten ein gehaltvolles Kriterium in Entscheidungsbegründungen, Gesetzestexten sowie bei deren verfassungsgerichtlicher Überprüfung. Gleichbehandlung verlangt dann, wie die Studie auch an Beispielen aus der Dogmatik und der Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts plausibilisiert, die Respektierung der Grenzen anderer vom Recht zu regulierender Sozialsysteme und die gleiche Chance aller Individuen auf unbeschränkte Teilhabe an allen gesellschaftlichen Funktionssystemen.
Aktualisiert: 2023-06-12
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Unter dem Ordnungsbegriff der finanziellen Einheimischenprivilegierung beschäftigt sich Tobias Langeloh mit der verfassungs- und unionsrechtlichen Zulässigkeit finanzieller Privilegierungen zum einen von Einwohnern einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Kommune) gegenüber gebietsfremden Personen und zum anderen von deutschen Staatsangehörigen gegenüber ausländischen Staatsangehörigen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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»Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich« – so heißt es in Artikel 3 des Grundgesetzes. Nach klassischem Verständnis wird damit vom Recht und seinen Akteuren verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Doch was ist dieses Gleiche bzw. Ungleiche, an dem sich die Gleich-/Ungleichbehandlung zu orientieren hat?
Hans von Gleichenstein geht der Frage mit den Mitteln der Systemtheorie Niklas Luhmanns nach. Er zeigt, dass Gleichheit vom Recht selbst nicht adäquat begriffen werden kann. Sie gibt diesem vielmehr auf, sich vorrangig an außerrechtlichen Sozialsystemen auszurichten. Erst dadurch wird aus einem arbiträren Spiel mit Worten ein gehaltvolles Kriterium in Entscheidungsbegründungen, Gesetzestexten sowie bei deren verfassungsgerichtlicher Überprüfung. Gleichbehandlung verlangt dann, wie die Studie auch an Beispielen aus der Dogmatik und der Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts plausibilisiert, die Respektierung der Grenzen anderer vom Recht zu regulierender Sozialsysteme und die gleiche Chance aller Individuen auf unbeschränkte Teilhabe an allen gesellschaftlichen Funktionssystemen.
Aktualisiert: 2023-05-17
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»Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich« – so heißt es in Artikel 3 des Grundgesetzes. Nach klassischem Verständnis wird damit vom Recht und seinen Akteuren verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Doch was ist dieses Gleiche bzw. Ungleiche, an dem sich die Gleich-/Ungleichbehandlung zu orientieren hat?
Hans von Gleichenstein geht der Frage mit den Mitteln der Systemtheorie Niklas Luhmanns nach. Er zeigt, dass Gleichheit vom Recht selbst nicht adäquat begriffen werden kann. Sie gibt diesem vielmehr auf, sich vorrangig an außerrechtlichen Sozialsystemen auszurichten. Erst dadurch wird aus einem arbiträren Spiel mit Worten ein gehaltvolles Kriterium in Entscheidungsbegründungen, Gesetzestexten sowie bei deren verfassungsgerichtlicher Überprüfung. Gleichbehandlung verlangt dann, wie die Studie auch an Beispielen aus der Dogmatik und der Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts plausibilisiert, die Respektierung der Grenzen anderer vom Recht zu regulierender Sozialsysteme und die gleiche Chance aller Individuen auf unbeschränkte Teilhabe an allen gesellschaftlichen Funktionssystemen.
Aktualisiert: 2023-05-16
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Unter dem Ordnungsbegriff der finanziellen Einheimischenprivilegierung beschäftigt sich Tobias Langeloh mit der verfassungs- und unionsrechtlichen Zulässigkeit finanzieller Privilegierungen zum einen von Einwohnern einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Kommune) gegenüber gebietsfremden Personen und zum anderen von deutschen Staatsangehörigen gegenüber ausländischen Staatsangehörigen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht" findet in zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen Anwendung, ohne dass eine vertiefte Charakterisierung und Begründung für erforderlich gehalten werden. Auch in der Literatur hat dieser Grundsatz eine große Zahl von Befürwortern gefunden. Es hat etwas intuitiv Plausibles, dass eine in der Vergangenheit liegende rechtswidrige Entscheidung des Staates gegenüber einem Bürger -- "Unrecht" -- grundsätzlich nicht dadurch perpetuiert und vertieft werden soll, dass eine dritte Person auf Gleichbehandlung mit Blick auf die "rechtswidrige" Entscheidung besteht. Aber aus der Perspektive dieser dritten Person kann die Verweigerung der Gleichbehandlung ausgesprochen ungerecht wirken. Diese Person kann sich in der Sache in einer vollkommen vergleichbaren Position befinden, sodass ein inhaltlich rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung nicht ohne Weiteres erkennbar wird.
Felix J. Bangel stellt sich daher die Frage, ob der Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht" ausnahmslos gilt. Zu diesem Zweck rekonstruiert er die "Gleichheit im Unrecht" dogmatisch und erarbeitet in Anlehnung zur angloamerikanischen Rechtsfigur des "prospective overruling" eine Lösung, die den allgemeinen Gleichheitssatz und das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auf Dauer miteinander vereint.
Aktualisiert: 2023-05-15
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In ständiger Rechtsprechung bezieht sich der EuGH auf eine zweiseitige Konzeption des europäischen Gleichheits- und Diskriminierungsschutzes. Hiernach wenden sich gleichheitsrechtliche Gewährleistungen einerseits gegen die Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte, andererseits sollen sie aber auch die Gleichbehandlung nicht vergleichbarer Sachverhalte erfassen. Mit der von Tobias Fuchs vorgelegten Studie hat die rätselhafte »zweite Seite« der Gleichheitsrechte eine erste umfassende rechtswissenschaftliche Aufarbeitung erfahren. Der Autor entwickelt ein übergreifendes Modell des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsverbots, das eine klare Abgrenzung zu diversen anderen Figuren der gleichheitsrechtlichen Dogmatik wie der mittelbaren, faktischen und materiellen Diskriminierung leistet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Arbeit behandelt zunächst die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für Verlustverrechnungsbeschränkungen (Gleichheits- und Freiheitsrechte sowie das Finanzverfassungsrecht). Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Untersuchung der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 6 EStG anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass nur die Sätze 1–3 des § 20 Abs. 6 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind und die Sätze 4–6 des § 20 Abs. 6 EStG verfassungswidrig sind.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Lernen Sie smart
Von Studienbeginn an die Grundrechte verstehen mit dem blended learning-Ansatz.
Lernen und repetieren Sie klassisch mit dem Buch und nutzen Sie die erweiterten digitalen Inhalte:
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Volltexte der zitierten Gerichtsentscheidungen und Normen
die besten Übungsfälle und Aufsätze
Klar definierte Lern- und Verständnisziele erleichtern die Lernkontrolle, die ausgewiesenen Schwierigkeitsgrade bieten die nötige Orientierung. Leitentscheidungen des BVerfG werden unmittelbar erklärt und in den Klausuraufbau eingeordnet.
Neugierig? Dann schauen Sie sich jetzt dieses Video an:
https://www.nomos-elibrary.de/redirect/zxVBZigeWY
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wirft im Kontext der Gleichheitsrechte zahlreiche Probleme auf. Sie reichen von der Frage der grundsätzlichen Möglichkeit einer gleichheitsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung bis zu der Frage nach der genaueren Ausgestaltung derselben. Eine ausschließlich auf Einzelprobleme bezogene Betrachtung ist nicht ausreichend. Diese Arbeit schlägt daher auf der Basis der Prinzipientheorie Alexys und vor dem Hintergrund einer Analyse bedeutender Gleichheitsmodelle in der Literatur ein umfassendes Prinzipienmodell des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Auf der Grundlage dieses Modells werden die Teilgrundsätze einer gleichheitsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung behandelt.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Auf differenztheoretisch-konstruktivistischer Grundlage von Luhmanns Systemtheorie entwickelt der Autor ein neues Verständnis des alten Gerechtigkeitspostulats, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Gleichbehandlung im Sinne des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG verlangt danach von rechtlicher Steuerung vor aller Rechtsdogmatik die Orientierung an den Grenzen außerrechtlicher Systeme durch Berücksichtigung ihrer systemspezifischen Codes und Programme und damit ihrer Systemrationalität, zum einen im Wege struktureller Kopplung, zum andern durch Respektierung ihrer systemspezifischen Kriterien der Inklusion bzw. Exklusion konkreter Individuen.
Auf gesamtgesellschaftlicher Systemebene heißt dies: Der Gleichheitssatz postuliert in modernen funktional differenzierten Gesellschaften die Chance unbeschränkter Teilhabe aller Individuen an allen gesellschaftlichen Funktionssystemen. Im Rahmen einer lediglich beispielhaften Erprobung dieses Konzepts an herkömmlicher Gleichheitsdogmatik und an der gleichheitsrechtlichen Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts wird aufgezeigt, dass ein Verständnis des Gleichheitssatzes, das sich rechtssystemintern mit begrifflichen Konstruktionen begnügt und diese in ontologischer Weise legitimiert, in Luhmanns Worten »bestenfalls noch malerische Details in Entscheidungsbegründungen« hervorbringt und bei der Formulierung von Gesetzestexten wie bei deren verfassungsgerichtlicher Überprüfung weitgehend arbiträr bleiben muss. Eine solche konzeptionelle Selbstbeschränkung setzte sich dem Vorwurf aus, den Luhmann schon früh in seinem Zettelkasten notierte: »Wenn man schließlich erkennen muss, dass man Gleichheitsklassen beliebig bilden kann, werden sich nur noch Dummköpfe dabei ertappen lassen, ihre Norm so zu formulieren, dass sie Gleiches ungleich behandeln.«
Aktualisiert: 2023-01-26
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Die Arbeit behandelt zunächst die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für Verlustverrechnungsbeschränkungen (Gleichheits- und Freiheitsrechte sowie das Finanzverfassungsrecht). Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Untersuchung der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 6 EStG anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass nur die Sätze 1–3 des § 20 Abs. 6 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind und die Sätze 4–6 des § 20 Abs. 6 EStG verfassungswidrig sind.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wirft im Kontext der Gleichheitsrechte zahlreiche Probleme auf. Sie reichen von der Frage der grundsätzlichen Möglichkeit einer gleichheitsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung bis zu der Frage nach der genaueren Ausgestaltung derselben. Eine ausschließlich auf Einzelprobleme bezogene Betrachtung ist nicht ausreichend. Diese Arbeit schlägt daher auf der Basis der Prinzipientheorie Alexys und vor dem Hintergrund einer Analyse bedeutender Gleichheitsmodelle in der Literatur ein umfassendes Prinzipienmodell des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Auf der Grundlage dieses Modells werden die Teilgrundsätze einer gleichheitsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung behandelt.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Dissertation befasst sich mit den Grenzen des Föderalismus und damit einem immer wieder höchstaktuellen – so beispielsweise die Diskussion um bundesweit einheitliche Coronamaßnahmen – und unter allen Gesichtspunkten gesellschaftlich relevanten Thema. Konkret werden diese Grenzen am Beispiel des Strafvollzugs aufgezeigt und veranschaulicht. Das Werk beinhaltet einen rechtsvergleichenden Teil und eine verfassungsrechtliche Komponente. Zunächst werden die Unterschiede zwischen den sechzehn Landesstrafvollzugsgesetzen herausgearbeitet. Darauf aufbauend wird der Frage nachgegangen, ob diese massiven Ungleichbehandlungen im Strafvollzug der verschiedenen Bundesländer mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zu vereinbaren ist. Im Regelfall erfordere ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz eine Ungleichbehandlung durch denselben Hoheitsträger. Nur ausnahmsweise könne der allgemeine Gleichheitssatz eine das Föderalismusprinzip begrenzende Wirkung entfalten. Dies gelte insbesondere, wenn ein Lebenssachverhalt über die Ländergrenzen hinausgreife und eine hohe Grundrechtsrelevanz aufweise. Die Studie baut insofern auf dem bestehenden Kenntnisstand in Rechtsprechung und Literatur auf. Im Ergebnis wird die Verfassungswidrigkeit zahlreicher Normen der Landesstrafvollzugsgesetze konstatiert. Das Buch schließt mit einem Ausblick, in dessen Rahmen die europäische Perspektive eingenommen wird. Von diesem Standpunkt aus sei es nicht nachvollziehbar, dass gesamt Europa den Versuch unternehme, die Strafvollzugswirklichkeit der Mitgliedstaaten einander anzugleichen, jedoch in Deutschland die einheitliche Vollzugsgestaltung durch sechzehn divergierende Einzelgesetze abgelöst werde. Die in dieser Arbeit entwickelten Grundsätze könnten dieser Entwicklung entgegenwirken. Dies sei nicht nur aus gesetzessystematischen und historischen Gründen sowie Gründen der Gerechtigkeit wünschenswert, sondern in verfassungsrechtlicher Hinsicht sogar notwendig
Aktualisiert: 2023-04-06
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