Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Insolvenz.

Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Insolvenz. von Blum,  Stefan
Das Problem der Behandlung ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeiten in der Insolvenz stellt sich in der Praxis, wenn von einer Insolvenzmasse Umweltgefahren ausgehen, zum Beispiel bei Vorhandensein von Altlasten. Diese Situation konfrontiert sowohl die zuständige Behörde als auch den Insolvenzverwalter mit zahlreichen Fragen: Ist der Erlaß einer auf Gefahrenbeseitigung gerichteten Ordnungsverfügung nach Verfahrenseröffnung noch zulässig? Wenn ja, an wen ist diese zu richten, und kann sie mittels Ersatzvornahme zu Lasten der Masse zwangsweise durchgesetzt werden? Muß bzw. darf der Insolvenzverwalter im Hinblick auf seine Pflicht zur Masseschonung Ordnungsverfügungen befolgen, und kann er die Masse möglicherweise durch Freigabe der umweltgefährdenden Gegenstände vor den Gefahrenbeseitigungskosten schützen? Zur Beantwortung dieser und weiterer im Schnittfeld zwischen öffentlichem und privatem Recht liegenden Fragen wird die kaum mehr überschaubare und äußerst zerstrittene Rechtsprechung und Literatur ausgewertet und darauf aufbauend ein sowohl praktisch als auch rechtlich überzeugender Lösungsvorschlag entwickelt. Es wird gezeigt, daß die Behörde im Ergebnis meist nicht den Beschränkungen der Insolvenzordnung unterworfen ist. In der Regel kann sie den Insolvenzverwalter durch eine entsprechende Verfügung zur Gefahrenbeseitigung anhalten und notfalls zu Lasten der Masse eine Ersatzvornahme durchführen. Dies kann der Insolvenzverwalter auch durch eine Freigabe nicht verhindern.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Nachwirkende Zustandsverantwortlichkeit.

Nachwirkende Zustandsverantwortlichkeit. von Kohls,  Malte
Das Bundes-Bodenschutzgesetz hat einen neuen Typus ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit in das deutsche Umweltrecht eingeführt. Neben dem "klassischen" Kreis der polizeirechtlich Verantwortlichen sind nach § 4 Abs. 3 bzw. Abs. 6 BBodSchG nunmehr auch ehemalige Grundstückseigentümer, die ihr Eigentum aufgegeben oder an einen Dritten übertragen haben, für die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten verantwortlich. Diese nachwirkende Zustandsverantwortlichkeit, die ein Novum im Polizei- und Umweltrecht darstellt, wirft vielerlei Detail-, aber vor allem auch Grundsatzfragen auf. Das Meinungsspektrum im Schrifttum hierzu ist vielfältig, eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus. In diese Diskussionsphase tritt die vorgelegte Untersuchung ein, die sich sowohl den einfachgesetzlichen als auch den umstrittenen verfassungsrechtlichen Fragen der nachwirkenden Zustandsverantwortlichkeit zuwendet. Ausgehend von einer Bestandsanalyse des neuen Verantwortungstypus im nationalen Umweltrecht setzt sich Malte Kohls mit problematischen Einzelfragen, wie beispielsweise der nachwirkenden Verantwortlichkeit des Erben eines Altlastengrundstücks oder mit der Zulässigkeit der so genannten Freigabe eines Altlastengrundstücks im Insolvenzverfahren, auseinander. Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet die verfassungsrechtliche Dimension der bodenschutzrechtlichen nachwirkenden Zustandsverantwortlichkeit, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten der Normadressaten aus Art. 14, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG. Im Ergebnis ist die nachwirkende Sanierungsverantwortlichkeit als eine Mischform aus Verhaltens- und Zustandsverantwortlichkeit verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Allerdings bedarf die Inanspruchnahme früherer Eigentümer, die selbst nur "Opfer" von fremdverursachten Bodenkontaminationen geworden sind, aus Gründen des Übermaßverbots einer kostenmäßigen Begrenzung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Insolvenz.

Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Insolvenz. von Blum,  Stefan
Das Problem der Behandlung ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeiten in der Insolvenz stellt sich in der Praxis, wenn von einer Insolvenzmasse Umweltgefahren ausgehen, zum Beispiel bei Vorhandensein von Altlasten. Diese Situation konfrontiert sowohl die zuständige Behörde als auch den Insolvenzverwalter mit zahlreichen Fragen: Ist der Erlaß einer auf Gefahrenbeseitigung gerichteten Ordnungsverfügung nach Verfahrenseröffnung noch zulässig? Wenn ja, an wen ist diese zu richten, und kann sie mittels Ersatzvornahme zu Lasten der Masse zwangsweise durchgesetzt werden? Muß bzw. darf der Insolvenzverwalter im Hinblick auf seine Pflicht zur Masseschonung Ordnungsverfügungen befolgen, und kann er die Masse möglicherweise durch Freigabe der umweltgefährdenden Gegenstände vor den Gefahrenbeseitigungskosten schützen? Zur Beantwortung dieser und weiterer im Schnittfeld zwischen öffentlichem und privatem Recht liegenden Fragen wird die kaum mehr überschaubare und äußerst zerstrittene Rechtsprechung und Literatur ausgewertet und darauf aufbauend ein sowohl praktisch als auch rechtlich überzeugender Lösungsvorschlag entwickelt. Es wird gezeigt, daß die Behörde im Ergebnis meist nicht den Beschränkungen der Insolvenzordnung unterworfen ist. In der Regel kann sie den Insolvenzverwalter durch eine entsprechende Verfügung zur Gefahrenbeseitigung anhalten und notfalls zu Lasten der Masse eine Ersatzvornahme durchführen. Dies kann der Insolvenzverwalter auch durch eine Freigabe nicht verhindern.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Nachwirkende Zustandsverantwortlichkeit.

Nachwirkende Zustandsverantwortlichkeit. von Kohls,  Malte
Das Bundes-Bodenschutzgesetz hat einen neuen Typus ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit in das deutsche Umweltrecht eingeführt. Neben dem "klassischen" Kreis der polizeirechtlich Verantwortlichen sind nach § 4 Abs. 3 bzw. Abs. 6 BBodSchG nunmehr auch ehemalige Grundstückseigentümer, die ihr Eigentum aufgegeben oder an einen Dritten übertragen haben, für die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten verantwortlich. Diese nachwirkende Zustandsverantwortlichkeit, die ein Novum im Polizei- und Umweltrecht darstellt, wirft vielerlei Detail-, aber vor allem auch Grundsatzfragen auf. Das Meinungsspektrum im Schrifttum hierzu ist vielfältig, eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus. In diese Diskussionsphase tritt die vorgelegte Untersuchung ein, die sich sowohl den einfachgesetzlichen als auch den umstrittenen verfassungsrechtlichen Fragen der nachwirkenden Zustandsverantwortlichkeit zuwendet. Ausgehend von einer Bestandsanalyse des neuen Verantwortungstypus im nationalen Umweltrecht setzt sich Malte Kohls mit problematischen Einzelfragen, wie beispielsweise der nachwirkenden Verantwortlichkeit des Erben eines Altlastengrundstücks oder mit der Zulässigkeit der so genannten Freigabe eines Altlastengrundstücks im Insolvenzverfahren, auseinander. Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet die verfassungsrechtliche Dimension der bodenschutzrechtlichen nachwirkenden Zustandsverantwortlichkeit, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten der Normadressaten aus Art. 14, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG. Im Ergebnis ist die nachwirkende Sanierungsverantwortlichkeit als eine Mischform aus Verhaltens- und Zustandsverantwortlichkeit verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Allerdings bedarf die Inanspruchnahme früherer Eigentümer, die selbst nur "Opfer" von fremdverursachten Bodenkontaminationen geworden sind, aus Gründen des Übermaßverbots einer kostenmäßigen Begrenzung.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Nachwirkende Zustandsverantwortlichkeit.

Nachwirkende Zustandsverantwortlichkeit. von Kohls,  Malte
Das Bundes-Bodenschutzgesetz hat einen neuen Typus ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit in das deutsche Umweltrecht eingeführt. Neben dem "klassischen" Kreis der polizeirechtlich Verantwortlichen sind nach § 4 Abs. 3 bzw. Abs. 6 BBodSchG nunmehr auch ehemalige Grundstückseigentümer, die ihr Eigentum aufgegeben oder an einen Dritten übertragen haben, für die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten verantwortlich. Diese nachwirkende Zustandsverantwortlichkeit, die ein Novum im Polizei- und Umweltrecht darstellt, wirft vielerlei Detail-, aber vor allem auch Grundsatzfragen auf. Das Meinungsspektrum im Schrifttum hierzu ist vielfältig, eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus. In diese Diskussionsphase tritt die vorgelegte Untersuchung ein, die sich sowohl den einfachgesetzlichen als auch den umstrittenen verfassungsrechtlichen Fragen der nachwirkenden Zustandsverantwortlichkeit zuwendet. Ausgehend von einer Bestandsanalyse des neuen Verantwortungstypus im nationalen Umweltrecht setzt sich Malte Kohls mit problematischen Einzelfragen, wie beispielsweise der nachwirkenden Verantwortlichkeit des Erben eines Altlastengrundstücks oder mit der Zulässigkeit der so genannten Freigabe eines Altlastengrundstücks im Insolvenzverfahren, auseinander. Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet die verfassungsrechtliche Dimension der bodenschutzrechtlichen nachwirkenden Zustandsverantwortlichkeit, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten der Normadressaten aus Art. 14, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG. Im Ergebnis ist die nachwirkende Sanierungsverantwortlichkeit als eine Mischform aus Verhaltens- und Zustandsverantwortlichkeit verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Allerdings bedarf die Inanspruchnahme früherer Eigentümer, die selbst nur "Opfer" von fremdverursachten Bodenkontaminationen geworden sind, aus Gründen des Übermaßverbots einer kostenmäßigen Begrenzung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Insolvenz.

Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Insolvenz. von Blum,  Stefan
Das Problem der Behandlung ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeiten in der Insolvenz stellt sich in der Praxis, wenn von einer Insolvenzmasse Umweltgefahren ausgehen, zum Beispiel bei Vorhandensein von Altlasten. Diese Situation konfrontiert sowohl die zuständige Behörde als auch den Insolvenzverwalter mit zahlreichen Fragen: Ist der Erlaß einer auf Gefahrenbeseitigung gerichteten Ordnungsverfügung nach Verfahrenseröffnung noch zulässig? Wenn ja, an wen ist diese zu richten, und kann sie mittels Ersatzvornahme zu Lasten der Masse zwangsweise durchgesetzt werden? Muß bzw. darf der Insolvenzverwalter im Hinblick auf seine Pflicht zur Masseschonung Ordnungsverfügungen befolgen, und kann er die Masse möglicherweise durch Freigabe der umweltgefährdenden Gegenstände vor den Gefahrenbeseitigungskosten schützen? Zur Beantwortung dieser und weiterer im Schnittfeld zwischen öffentlichem und privatem Recht liegenden Fragen wird die kaum mehr überschaubare und äußerst zerstrittene Rechtsprechung und Literatur ausgewertet und darauf aufbauend ein sowohl praktisch als auch rechtlich überzeugender Lösungsvorschlag entwickelt. Es wird gezeigt, daß die Behörde im Ergebnis meist nicht den Beschränkungen der Insolvenzordnung unterworfen ist. In der Regel kann sie den Insolvenzverwalter durch eine entsprechende Verfügung zur Gefahrenbeseitigung anhalten und notfalls zu Lasten der Masse eine Ersatzvornahme durchführen. Dies kann der Insolvenzverwalter auch durch eine Freigabe nicht verhindern.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Nachwirkende Zustandsverantwortlichkeit.

Nachwirkende Zustandsverantwortlichkeit. von Kohls,  Malte
Das Bundes-Bodenschutzgesetz hat einen neuen Typus ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit in das deutsche Umweltrecht eingeführt. Neben dem "klassischen" Kreis der polizeirechtlich Verantwortlichen sind nach § 4 Abs. 3 bzw. Abs. 6 BBodSchG nunmehr auch ehemalige Grundstückseigentümer, die ihr Eigentum aufgegeben oder an einen Dritten übertragen haben, für die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten verantwortlich. Diese nachwirkende Zustandsverantwortlichkeit, die ein Novum im Polizei- und Umweltrecht darstellt, wirft vielerlei Detail-, aber vor allem auch Grundsatzfragen auf. Das Meinungsspektrum im Schrifttum hierzu ist vielfältig, eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus. In diese Diskussionsphase tritt die vorgelegte Untersuchung ein, die sich sowohl den einfachgesetzlichen als auch den umstrittenen verfassungsrechtlichen Fragen der nachwirkenden Zustandsverantwortlichkeit zuwendet. Ausgehend von einer Bestandsanalyse des neuen Verantwortungstypus im nationalen Umweltrecht setzt sich Malte Kohls mit problematischen Einzelfragen, wie beispielsweise der nachwirkenden Verantwortlichkeit des Erben eines Altlastengrundstücks oder mit der Zulässigkeit der so genannten Freigabe eines Altlastengrundstücks im Insolvenzverfahren, auseinander. Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet die verfassungsrechtliche Dimension der bodenschutzrechtlichen nachwirkenden Zustandsverantwortlichkeit, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten der Normadressaten aus Art. 14, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG. Im Ergebnis ist die nachwirkende Sanierungsverantwortlichkeit als eine Mischform aus Verhaltens- und Zustandsverantwortlichkeit verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Allerdings bedarf die Inanspruchnahme früherer Eigentümer, die selbst nur "Opfer" von fremdverursachten Bodenkontaminationen geworden sind, aus Gründen des Übermaßverbots einer kostenmäßigen Begrenzung.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Insolvenz.

Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Insolvenz. von Blum,  Stefan
Das Problem der Behandlung ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeiten in der Insolvenz stellt sich in der Praxis, wenn von einer Insolvenzmasse Umweltgefahren ausgehen, zum Beispiel bei Vorhandensein von Altlasten. Diese Situation konfrontiert sowohl die zuständige Behörde als auch den Insolvenzverwalter mit zahlreichen Fragen: Ist der Erlaß einer auf Gefahrenbeseitigung gerichteten Ordnungsverfügung nach Verfahrenseröffnung noch zulässig? Wenn ja, an wen ist diese zu richten, und kann sie mittels Ersatzvornahme zu Lasten der Masse zwangsweise durchgesetzt werden? Muß bzw. darf der Insolvenzverwalter im Hinblick auf seine Pflicht zur Masseschonung Ordnungsverfügungen befolgen, und kann er die Masse möglicherweise durch Freigabe der umweltgefährdenden Gegenstände vor den Gefahrenbeseitigungskosten schützen? Zur Beantwortung dieser und weiterer im Schnittfeld zwischen öffentlichem und privatem Recht liegenden Fragen wird die kaum mehr überschaubare und äußerst zerstrittene Rechtsprechung und Literatur ausgewertet und darauf aufbauend ein sowohl praktisch als auch rechtlich überzeugender Lösungsvorschlag entwickelt. Es wird gezeigt, daß die Behörde im Ergebnis meist nicht den Beschränkungen der Insolvenzordnung unterworfen ist. In der Regel kann sie den Insolvenzverwalter durch eine entsprechende Verfügung zur Gefahrenbeseitigung anhalten und notfalls zu Lasten der Masse eine Ersatzvornahme durchführen. Dies kann der Insolvenzverwalter auch durch eine Freigabe nicht verhindern.
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