Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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§ 354 Abs. 1 StPO gehört zu einer wachsenden Zahl von Normen, deren tatsächlicher Anwendungsbereich sich nur noch durch einen Blick in die Kommentarliteratur zumindest annäherungsweise erschließen läßt. Um Maßstäbe für die Einordnung und Bewertung des bislang vorliegenden Entscheidungsmaterials zu finden, stellt der Autor zunächst die Gesetzgebungsgeschichte des § 354 Abs. 1 StPO dar und erörtert abstrakt die vom derzeitigen Verfahrensrecht vorgegebene Aufgabenteilung zwischen Tat- und Revisionsgericht. Vor diesem Hintergrund werden dann im rechtstatsächlichen Teil Voraussetzungen und Inhalte obergerichtlicher Sachentscheide kritisch analysiert. Im rechtsdogmatischen Teil der Arbeit werden anschließend die zur Kompetenzbegründung überwiegend herangezogenen Analogien zu § 354 Abs. 1 StPO unter verfassungs- und einfach-rechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Tragfähigkeit hin untersucht und mangels einer ausfüllungsfähigen Lücke verworfen. Im rechtspolitischen Teil der Abhandlung erarbeitet Steinmetz deshalb unter Würdigung der bisher vorliegenden Normierungsvorschläge einen eigenen Gesetzgebungsentwurf.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das BVerfG hat in BVerfGE 89, 214 u. a. entschieden, daß Zivilgerichte Angehörigenbürgschaften bei der Auslegung des § 138 BGB anders als bisher zu behandeln haben. Damit war den Bürgen in den dort entschiedenen Fällen geholfen. Fraglich blieb, was mit früher verurteilten Bürgen geschehen sollte, die keine Verfassungsbeschwerde erhoben hatten, ob sie also aufgrund der o. g. Entscheidung des BVerfG z. B. die Vollstreckung gegen sich verhindern könnten.
Lösungsansätze finden sich u. a. in einer direkten oder analogen Anwendung der Vorschriften über die Restitutionsklage gem. § 580 Nr. 6 und 7 lit. a ZPO oder die Vollstreckungsgegenklage aus § 767 ZPO in Verbindung mit § 853 BGB. Diese Wege scheitern aber sämtlich wegen fehlender Tatbestands- bzw. Analogievoraussetzungen. Möglich bleibt eine Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, 767 ZPO. Diese Normen gewähren einen Vollstreckungsschutz vor zivilrechtlichen Urteilen, allerdings nur, wenn eine Vorschrift, auf der ein Urteil beruht, für nichtig erklärt wurde.
Die Untersuchung geht dahin, ob auch in dem Fall, in dem nur die Auslegung einer Norm für verfassungswidrig erklärt wurde, betroffenen Personen, sofern nicht durch eine erweiterte Auslegung möglich, durch eine analoge Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, 767 ZPO geholfen werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das BVerfG hat in BVerfGE 89, 214 u. a. entschieden, daß Zivilgerichte Angehörigenbürgschaften bei der Auslegung des § 138 BGB anders als bisher zu behandeln haben. Damit war den Bürgen in den dort entschiedenen Fällen geholfen. Fraglich blieb, was mit früher verurteilten Bürgen geschehen sollte, die keine Verfassungsbeschwerde erhoben hatten, ob sie also aufgrund der o. g. Entscheidung des BVerfG z. B. die Vollstreckung gegen sich verhindern könnten.
Lösungsansätze finden sich u. a. in einer direkten oder analogen Anwendung der Vorschriften über die Restitutionsklage gem. § 580 Nr. 6 und 7 lit. a ZPO oder die Vollstreckungsgegenklage aus § 767 ZPO in Verbindung mit § 853 BGB. Diese Wege scheitern aber sämtlich wegen fehlender Tatbestands- bzw. Analogievoraussetzungen. Möglich bleibt eine Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, 767 ZPO. Diese Normen gewähren einen Vollstreckungsschutz vor zivilrechtlichen Urteilen, allerdings nur, wenn eine Vorschrift, auf der ein Urteil beruht, für nichtig erklärt wurde.
Die Untersuchung geht dahin, ob auch in dem Fall, in dem nur die Auslegung einer Norm für verfassungswidrig erklärt wurde, betroffenen Personen, sofern nicht durch eine erweiterte Auslegung möglich, durch eine analoge Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, 767 ZPO geholfen werden kann.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Aktualisiert: 2023-05-20
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Aktualisiert: 2023-05-15
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§ 354 Abs. 1 StPO gehört zu einer wachsenden Zahl von Normen, deren tatsächlicher Anwendungsbereich sich nur noch durch einen Blick in die Kommentarliteratur zumindest annäherungsweise erschließen läßt. Um Maßstäbe für die Einordnung und Bewertung des bislang vorliegenden Entscheidungsmaterials zu finden, stellt der Autor zunächst die Gesetzgebungsgeschichte des § 354 Abs. 1 StPO dar und erörtert abstrakt die vom derzeitigen Verfahrensrecht vorgegebene Aufgabenteilung zwischen Tat- und Revisionsgericht. Vor diesem Hintergrund werden dann im rechtstatsächlichen Teil Voraussetzungen und Inhalte obergerichtlicher Sachentscheide kritisch analysiert. Im rechtsdogmatischen Teil der Arbeit werden anschließend die zur Kompetenzbegründung überwiegend herangezogenen Analogien zu § 354 Abs. 1 StPO unter verfassungs- und einfach-rechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Tragfähigkeit hin untersucht und mangels einer ausfüllungsfähigen Lücke verworfen. Im rechtspolitischen Teil der Abhandlung erarbeitet Steinmetz deshalb unter Würdigung der bisher vorliegenden Normierungsvorschläge einen eigenen Gesetzgebungsentwurf.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das BVerfG hat in BVerfGE 89, 214 u. a. entschieden, daß Zivilgerichte Angehörigenbürgschaften bei der Auslegung des § 138 BGB anders als bisher zu behandeln haben. Damit war den Bürgen in den dort entschiedenen Fällen geholfen. Fraglich blieb, was mit früher verurteilten Bürgen geschehen sollte, die keine Verfassungsbeschwerde erhoben hatten, ob sie also aufgrund der o. g. Entscheidung des BVerfG z. B. die Vollstreckung gegen sich verhindern könnten.
Lösungsansätze finden sich u. a. in einer direkten oder analogen Anwendung der Vorschriften über die Restitutionsklage gem. § 580 Nr. 6 und 7 lit. a ZPO oder die Vollstreckungsgegenklage aus § 767 ZPO in Verbindung mit § 853 BGB. Diese Wege scheitern aber sämtlich wegen fehlender Tatbestands- bzw. Analogievoraussetzungen. Möglich bleibt eine Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, 767 ZPO. Diese Normen gewähren einen Vollstreckungsschutz vor zivilrechtlichen Urteilen, allerdings nur, wenn eine Vorschrift, auf der ein Urteil beruht, für nichtig erklärt wurde.
Die Untersuchung geht dahin, ob auch in dem Fall, in dem nur die Auslegung einer Norm für verfassungswidrig erklärt wurde, betroffenen Personen, sofern nicht durch eine erweiterte Auslegung möglich, durch eine analoge Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, 767 ZPO geholfen werden kann.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-05-11
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§ 354 Abs. 1 StPO gehört zu einer wachsenden Zahl von Normen, deren tatsächlicher Anwendungsbereich sich nur noch durch einen Blick in die Kommentarliteratur zumindest annäherungsweise erschließen läßt. Um Maßstäbe für die Einordnung und Bewertung des bislang vorliegenden Entscheidungsmaterials zu finden, stellt der Autor zunächst die Gesetzgebungsgeschichte des § 354 Abs. 1 StPO dar und erörtert abstrakt die vom derzeitigen Verfahrensrecht vorgegebene Aufgabenteilung zwischen Tat- und Revisionsgericht. Vor diesem Hintergrund werden dann im rechtstatsächlichen Teil Voraussetzungen und Inhalte obergerichtlicher Sachentscheide kritisch analysiert. Im rechtsdogmatischen Teil der Arbeit werden anschließend die zur Kompetenzbegründung überwiegend herangezogenen Analogien zu § 354 Abs. 1 StPO unter verfassungs- und einfach-rechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Tragfähigkeit hin untersucht und mangels einer ausfüllungsfähigen Lücke verworfen. Im rechtspolitischen Teil der Abhandlung erarbeitet Steinmetz deshalb unter Würdigung der bisher vorliegenden Normierungsvorschläge einen eigenen Gesetzgebungsentwurf.
Aktualisiert: 2023-05-11
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§ 354 Abs. 1 StPO gehört zu einer wachsenden Zahl von Normen, deren tatsächlicher Anwendungsbereich sich nur noch durch einen Blick in die Kommentarliteratur zumindest annäherungsweise erschließen läßt. Um Maßstäbe für die Einordnung und Bewertung des bislang vorliegenden Entscheidungsmaterials zu finden, stellt der Autor zunächst die Gesetzgebungsgeschichte des § 354 Abs. 1 StPO dar und erörtert abstrakt die vom derzeitigen Verfahrensrecht vorgegebene Aufgabenteilung zwischen Tat- und Revisionsgericht. Vor diesem Hintergrund werden dann im rechtstatsächlichen Teil Voraussetzungen und Inhalte obergerichtlicher Sachentscheide kritisch analysiert. Im rechtsdogmatischen Teil der Arbeit werden anschließend die zur Kompetenzbegründung überwiegend herangezogenen Analogien zu § 354 Abs. 1 StPO unter verfassungs- und einfach-rechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Tragfähigkeit hin untersucht und mangels einer ausfüllungsfähigen Lücke verworfen. Im rechtspolitischen Teil der Abhandlung erarbeitet Steinmetz deshalb unter Würdigung der bisher vorliegenden Normierungsvorschläge einen eigenen Gesetzgebungsentwurf.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das BVerfG hat in BVerfGE 89, 214 u. a. entschieden, daß Zivilgerichte Angehörigenbürgschaften bei der Auslegung des § 138 BGB anders als bisher zu behandeln haben. Damit war den Bürgen in den dort entschiedenen Fällen geholfen. Fraglich blieb, was mit früher verurteilten Bürgen geschehen sollte, die keine Verfassungsbeschwerde erhoben hatten, ob sie also aufgrund der o. g. Entscheidung des BVerfG z. B. die Vollstreckung gegen sich verhindern könnten.
Lösungsansätze finden sich u. a. in einer direkten oder analogen Anwendung der Vorschriften über die Restitutionsklage gem. § 580 Nr. 6 und 7 lit. a ZPO oder die Vollstreckungsgegenklage aus § 767 ZPO in Verbindung mit § 853 BGB. Diese Wege scheitern aber sämtlich wegen fehlender Tatbestands- bzw. Analogievoraussetzungen. Möglich bleibt eine Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, 767 ZPO. Diese Normen gewähren einen Vollstreckungsschutz vor zivilrechtlichen Urteilen, allerdings nur, wenn eine Vorschrift, auf der ein Urteil beruht, für nichtig erklärt wurde.
Die Untersuchung geht dahin, ob auch in dem Fall, in dem nur die Auslegung einer Norm für verfassungswidrig erklärt wurde, betroffenen Personen, sofern nicht durch eine erweiterte Auslegung möglich, durch eine analoge Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, 767 ZPO geholfen werden kann.
Aktualisiert: 2023-04-15
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