Rainer Oppermann befasst sich mit der Kollision von Ansprüchen. Ausgangspunkt ist dabei die Kollision der Vindikation mit schuldrechtlichen Besitzübertragungsansprüchen. Der Autor beschäftigt sich darüber hinaus auch mit allgemeinen Fragen der Anspruchskollision.
Eine Anspruchskollision ist gegeben, wenn ein Schuldner zwei unterschiedlichen Gläubigern verpflichtet ist, aber wegen des Inhalts der Ansprüche seine Schuldverpflichtung nur einmal erfüllen kann. Sie erweist sich als problematisch, da sich die Ansprüche unterschiedlicher Gläubiger wechselseitig beeinflussen, obwohl sie eigentlich ohne innere Verknüpfung nebeneinander stehen. Dies macht es erforderlich, ein Rangverhältnis zwischen den Ansprüchen zu bestimmen. Eine gesetzliche Regelung zum Rangverhältnis existiert jedoch nicht, und auch in Rechtsprechung und Literatur ist die Frage nach dem Rangverhältnis ungeklärt, zumal Entscheidungen des BGH als widersprüchlich aufgefasst werden.
Ausgehend von anerkannten Wertungen des Zwangsvollstreckungsrechts, entwickelt Rainer Oppermann in der vorliegenden dogmatischen Arbeit einen neuen Lösungsweg zur Klärung des Kollisionsproblems. Die Frage nach dem Rangverhältnis wird in Anlehnung daran gelöst, wann die jeweiligen Ansprüche im Rahmen der Drittwiderspruchsklage ein Interventionsrecht geben. Durch diese Parallele des Rangverhältnisses von Ansprüchen zur Interventionsberechtigung im Rahmen der Drittwiderspruchsklage zeigt der Autor einen grundsätzlichen und allgemeinen Systemzusammenhang auf. Die Ergebnisse der Untersuchung sind auch für die Praxis von Interesse.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rainer Oppermann befasst sich mit der Kollision von Ansprüchen. Ausgangspunkt ist dabei die Kollision der Vindikation mit schuldrechtlichen Besitzübertragungsansprüchen. Der Autor beschäftigt sich darüber hinaus auch mit allgemeinen Fragen der Anspruchskollision.
Eine Anspruchskollision ist gegeben, wenn ein Schuldner zwei unterschiedlichen Gläubigern verpflichtet ist, aber wegen des Inhalts der Ansprüche seine Schuldverpflichtung nur einmal erfüllen kann. Sie erweist sich als problematisch, da sich die Ansprüche unterschiedlicher Gläubiger wechselseitig beeinflussen, obwohl sie eigentlich ohne innere Verknüpfung nebeneinander stehen. Dies macht es erforderlich, ein Rangverhältnis zwischen den Ansprüchen zu bestimmen. Eine gesetzliche Regelung zum Rangverhältnis existiert jedoch nicht, und auch in Rechtsprechung und Literatur ist die Frage nach dem Rangverhältnis ungeklärt, zumal Entscheidungen des BGH als widersprüchlich aufgefasst werden.
Ausgehend von anerkannten Wertungen des Zwangsvollstreckungsrechts, entwickelt Rainer Oppermann in der vorliegenden dogmatischen Arbeit einen neuen Lösungsweg zur Klärung des Kollisionsproblems. Die Frage nach dem Rangverhältnis wird in Anlehnung daran gelöst, wann die jeweiligen Ansprüche im Rahmen der Drittwiderspruchsklage ein Interventionsrecht geben. Durch diese Parallele des Rangverhältnisses von Ansprüchen zur Interventionsberechtigung im Rahmen der Drittwiderspruchsklage zeigt der Autor einen grundsätzlichen und allgemeinen Systemzusammenhang auf. Die Ergebnisse der Untersuchung sind auch für die Praxis von Interesse.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Rainer Oppermann befasst sich mit der Kollision von Ansprüchen. Ausgangspunkt ist dabei die Kollision der Vindikation mit schuldrechtlichen Besitzübertragungsansprüchen. Der Autor beschäftigt sich darüber hinaus auch mit allgemeinen Fragen der Anspruchskollision.
Eine Anspruchskollision ist gegeben, wenn ein Schuldner zwei unterschiedlichen Gläubigern verpflichtet ist, aber wegen des Inhalts der Ansprüche seine Schuldverpflichtung nur einmal erfüllen kann. Sie erweist sich als problematisch, da sich die Ansprüche unterschiedlicher Gläubiger wechselseitig beeinflussen, obwohl sie eigentlich ohne innere Verknüpfung nebeneinander stehen. Dies macht es erforderlich, ein Rangverhältnis zwischen den Ansprüchen zu bestimmen. Eine gesetzliche Regelung zum Rangverhältnis existiert jedoch nicht, und auch in Rechtsprechung und Literatur ist die Frage nach dem Rangverhältnis ungeklärt, zumal Entscheidungen des BGH als widersprüchlich aufgefasst werden.
Ausgehend von anerkannten Wertungen des Zwangsvollstreckungsrechts, entwickelt Rainer Oppermann in der vorliegenden dogmatischen Arbeit einen neuen Lösungsweg zur Klärung des Kollisionsproblems. Die Frage nach dem Rangverhältnis wird in Anlehnung daran gelöst, wann die jeweiligen Ansprüche im Rahmen der Drittwiderspruchsklage ein Interventionsrecht geben. Durch diese Parallele des Rangverhältnisses von Ansprüchen zur Interventionsberechtigung im Rahmen der Drittwiderspruchsklage zeigt der Autor einen grundsätzlichen und allgemeinen Systemzusammenhang auf. Die Ergebnisse der Untersuchung sind auch für die Praxis von Interesse.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Rainer Oppermann befasst sich mit der Kollision von Ansprüchen. Ausgangspunkt ist dabei die Kollision der Vindikation mit schuldrechtlichen Besitzübertragungsansprüchen. Der Autor beschäftigt sich darüber hinaus auch mit allgemeinen Fragen der Anspruchskollision.
Eine Anspruchskollision ist gegeben, wenn ein Schuldner zwei unterschiedlichen Gläubigern verpflichtet ist, aber wegen des Inhalts der Ansprüche seine Schuldverpflichtung nur einmal erfüllen kann. Sie erweist sich als problematisch, da sich die Ansprüche unterschiedlicher Gläubiger wechselseitig beeinflussen, obwohl sie eigentlich ohne innere Verknüpfung nebeneinander stehen. Dies macht es erforderlich, ein Rangverhältnis zwischen den Ansprüchen zu bestimmen. Eine gesetzliche Regelung zum Rangverhältnis existiert jedoch nicht, und auch in Rechtsprechung und Literatur ist die Frage nach dem Rangverhältnis ungeklärt, zumal Entscheidungen des BGH als widersprüchlich aufgefasst werden.
Ausgehend von anerkannten Wertungen des Zwangsvollstreckungsrechts, entwickelt Rainer Oppermann in der vorliegenden dogmatischen Arbeit einen neuen Lösungsweg zur Klärung des Kollisionsproblems. Die Frage nach dem Rangverhältnis wird in Anlehnung daran gelöst, wann die jeweiligen Ansprüche im Rahmen der Drittwiderspruchsklage ein Interventionsrecht geben. Durch diese Parallele des Rangverhältnisses von Ansprüchen zur Interventionsberechtigung im Rahmen der Drittwiderspruchsklage zeigt der Autor einen grundsätzlichen und allgemeinen Systemzusammenhang auf. Die Ergebnisse der Untersuchung sind auch für die Praxis von Interesse.
Aktualisiert: 2023-04-15
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