Die Arbeit begutachtet die trotz zahlreicher Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur zum Anwartschaftsrecht bislang nicht geklärte Frage, ob für seine Übertragung durch einen Nichtberechtigten die Vorschriften zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen durch einen Nichtberechtigten (§§ 932 ff. BGB) analog anwendbar sind. Eine Untersuchung anhand der herrschenden Anwartschaftslehre, nach der die Rechtsposition des Vorbehaltskäufers als solche übertragbar ist, stellt heraus, daß das Anwartschaftsrecht entgegen fast allgemeiner Auffassung - aber im Sinne des Abstraktionsprinzips - nicht unmittelbar forderungsabhängig ist. Es kann weder als akzessorisch, kausal, noch als sonst von dem ihm zugrundeliegenden Vorbehaltskauf abhängig angesehen werden. Daraus folgt im Gegensatz zur ganz h. L., daß ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts auch dann möglich ist, wenn ein Vorbehaltskauf nicht vorliegt, zumal dem Anwartschaftsrecht mit dem Besitz ein Rechtsscheinträger zur Seite steht, auf den der Erwerber vertrauen darf, und die Interessenlage mit der beim Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten vergleichbar ist. Die schuldrechtliche Abwicklung zwischen den Beteiligten erfolgt entsprechend den für das Eigentum geltenden Regeln, so daß der Vorbehaltsverkäufer bei unwirksamem Kaufvertrag das Anwartschaftsrecht in der Regel kondizieren muß und im Widerspruch zur h. L. nicht vindizieren kann. Schließlich bewirkt die Forderungsunabhängigkeit, daß entgegen der Rechtsprechung (BGHZ 75, 221) die Parteien auch nach Übertragung des Anwartschaftsrechts auf einen Dritten grundsätzlich nicht gehindert sind, den Vorbehaltskauf willkürlich aufzuheben. Von den Lösungen der von der Anwartschaftslehre abweichenden Ansichten ist nur die Lehre von der Vorausverfügung, nach der der Vorbehaltskäufer über sein künftiges Eigentum verfügt, gesetzeskonform. Auch nach ihr sind die §§ 932 ff. BGB analog anwendbar.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *
»Das inhaltlich machtvollste Warterecht aber ist unzweifelhaft die den Gegenstand des Nacherbenrechts bildende Anwartschaft auf Erwerb der Erbschaft« (RGZ 101, S. 188).
Angesichts dieser Feststellung des RG verwundert es nicht, daß dem zum Nacherben Bestimmten zwischen Erb- und Nacherbfall ein subjektives Anwartschaftsrecht mit den entsprechenden Konsequenzen auch im Hinblick auf den Deliktschutz eingeräumt wird. Dieses Anwartschaftsrecht soll die Erbschaft insgesamt betreffen. Eine Anwartschaft des Nacherben auf einzelne Nachlaßgegenstände wird hingegen gemeinhin abgelehnt. Der deliktische Anspruch wird indes dem künftigen Nacherben bedenkenlos auch dann gewährt, wenn einzelne Nachlaßgegenstände der Gesamterberwartung dauerhaft entzogen werden.
Diesen Widerspruch greift der Autor in der vorliegenden Abhandlung auf und löst ihn durch eine teilweise Neubestimmung der Nacherbenanwartschaft. Wichtigstes Ergebnis hierbei ist die Restriktion der Schadensersatzberechtigung des Anwärters auf den Fall der Beeinträchtigung der in § 2113 Abs. 1 BGB genannten Erbschaftsbestandteile.
Darüber hinaus werden der Schutzumfang der Nacherbenanwartschaft sowie die Konkurrenz der deliktischen Schadensersatzberechtigungen von Vor- und Nacherbe bei durch Dritten veranlaßten Nachlaßschädigungen angesprochen. Ergänzend zum Schutz des künftigen Nacherben wegen Verletzung seiner Anwartschaft fällt der Blick zudem auf seine außerdeliktische Absicherung sowie die Frage, ob § 823 Abs. 2 BGB einen weitergehenden Deliktschutz leisten kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit begutachtet die trotz zahlreicher Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur zum Anwartschaftsrecht bislang nicht geklärte Frage, ob für seine Übertragung durch einen Nichtberechtigten die Vorschriften zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen durch einen Nichtberechtigten (§§ 932 ff. BGB) analog anwendbar sind. Eine Untersuchung anhand der herrschenden Anwartschaftslehre, nach der die Rechtsposition des Vorbehaltskäufers als solche übertragbar ist, stellt heraus, daß das Anwartschaftsrecht entgegen fast allgemeiner Auffassung - aber im Sinne des Abstraktionsprinzips - nicht unmittelbar forderungsabhängig ist. Es kann weder als akzessorisch, kausal, noch als sonst von dem ihm zugrundeliegenden Vorbehaltskauf abhängig angesehen werden. Daraus folgt im Gegensatz zur ganz h. L., daß ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts auch dann möglich ist, wenn ein Vorbehaltskauf nicht vorliegt, zumal dem Anwartschaftsrecht mit dem Besitz ein Rechtsscheinträger zur Seite steht, auf den der Erwerber vertrauen darf, und die Interessenlage mit der beim Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten vergleichbar ist. Die schuldrechtliche Abwicklung zwischen den Beteiligten erfolgt entsprechend den für das Eigentum geltenden Regeln, so daß der Vorbehaltsverkäufer bei unwirksamem Kaufvertrag das Anwartschaftsrecht in der Regel kondizieren muß und im Widerspruch zur h. L. nicht vindizieren kann. Schließlich bewirkt die Forderungsunabhängigkeit, daß entgegen der Rechtsprechung (BGHZ 75, 221) die Parteien auch nach Übertragung des Anwartschaftsrechts auf einen Dritten grundsätzlich nicht gehindert sind, den Vorbehaltskauf willkürlich aufzuheben. Von den Lösungen der von der Anwartschaftslehre abweichenden Ansichten ist nur die Lehre von der Vorausverfügung, nach der der Vorbehaltskäufer über sein künftiges Eigentum verfügt, gesetzeskonform. Auch nach ihr sind die §§ 932 ff. BGB analog anwendbar.
Aktualisiert: 2023-05-15
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»Das inhaltlich machtvollste Warterecht aber ist unzweifelhaft die den Gegenstand des Nacherbenrechts bildende Anwartschaft auf Erwerb der Erbschaft« (RGZ 101, S. 188).
Angesichts dieser Feststellung des RG verwundert es nicht, daß dem zum Nacherben Bestimmten zwischen Erb- und Nacherbfall ein subjektives Anwartschaftsrecht mit den entsprechenden Konsequenzen auch im Hinblick auf den Deliktschutz eingeräumt wird. Dieses Anwartschaftsrecht soll die Erbschaft insgesamt betreffen. Eine Anwartschaft des Nacherben auf einzelne Nachlaßgegenstände wird hingegen gemeinhin abgelehnt. Der deliktische Anspruch wird indes dem künftigen Nacherben bedenkenlos auch dann gewährt, wenn einzelne Nachlaßgegenstände der Gesamterberwartung dauerhaft entzogen werden.
Diesen Widerspruch greift der Autor in der vorliegenden Abhandlung auf und löst ihn durch eine teilweise Neubestimmung der Nacherbenanwartschaft. Wichtigstes Ergebnis hierbei ist die Restriktion der Schadensersatzberechtigung des Anwärters auf den Fall der Beeinträchtigung der in § 2113 Abs. 1 BGB genannten Erbschaftsbestandteile.
Darüber hinaus werden der Schutzumfang der Nacherbenanwartschaft sowie die Konkurrenz der deliktischen Schadensersatzberechtigungen von Vor- und Nacherbe bei durch Dritten veranlaßten Nachlaßschädigungen angesprochen. Ergänzend zum Schutz des künftigen Nacherben wegen Verletzung seiner Anwartschaft fällt der Blick zudem auf seine außerdeliktische Absicherung sowie die Frage, ob § 823 Abs. 2 BGB einen weitergehenden Deliktschutz leisten kann.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Arbeit begutachtet die trotz zahlreicher Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur zum Anwartschaftsrecht bislang nicht geklärte Frage, ob für seine Übertragung durch einen Nichtberechtigten die Vorschriften zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen durch einen Nichtberechtigten (§§ 932 ff. BGB) analog anwendbar sind. Eine Untersuchung anhand der herrschenden Anwartschaftslehre, nach der die Rechtsposition des Vorbehaltskäufers als solche übertragbar ist, stellt heraus, daß das Anwartschaftsrecht entgegen fast allgemeiner Auffassung - aber im Sinne des Abstraktionsprinzips - nicht unmittelbar forderungsabhängig ist. Es kann weder als akzessorisch, kausal, noch als sonst von dem ihm zugrundeliegenden Vorbehaltskauf abhängig angesehen werden. Daraus folgt im Gegensatz zur ganz h. L., daß ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts auch dann möglich ist, wenn ein Vorbehaltskauf nicht vorliegt, zumal dem Anwartschaftsrecht mit dem Besitz ein Rechtsscheinträger zur Seite steht, auf den der Erwerber vertrauen darf, und die Interessenlage mit der beim Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten vergleichbar ist. Die schuldrechtliche Abwicklung zwischen den Beteiligten erfolgt entsprechend den für das Eigentum geltenden Regeln, so daß der Vorbehaltsverkäufer bei unwirksamem Kaufvertrag das Anwartschaftsrecht in der Regel kondizieren muß und im Widerspruch zur h. L. nicht vindizieren kann. Schließlich bewirkt die Forderungsunabhängigkeit, daß entgegen der Rechtsprechung (BGHZ 75, 221) die Parteien auch nach Übertragung des Anwartschaftsrechts auf einen Dritten grundsätzlich nicht gehindert sind, den Vorbehaltskauf willkürlich aufzuheben. Von den Lösungen der von der Anwartschaftslehre abweichenden Ansichten ist nur die Lehre von der Vorausverfügung, nach der der Vorbehaltskäufer über sein künftiges Eigentum verfügt, gesetzeskonform. Auch nach ihr sind die §§ 932 ff. BGB analog anwendbar.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Arbeit begutachtet die trotz zahlreicher Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur zum Anwartschaftsrecht bislang nicht geklärte Frage, ob für seine Übertragung durch einen Nichtberechtigten die Vorschriften zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen durch einen Nichtberechtigten (§§ 932 ff. BGB) analog anwendbar sind. Eine Untersuchung anhand der herrschenden Anwartschaftslehre, nach der die Rechtsposition des Vorbehaltskäufers als solche übertragbar ist, stellt heraus, daß das Anwartschaftsrecht entgegen fast allgemeiner Auffassung - aber im Sinne des Abstraktionsprinzips - nicht unmittelbar forderungsabhängig ist. Es kann weder als akzessorisch, kausal, noch als sonst von dem ihm zugrundeliegenden Vorbehaltskauf abhängig angesehen werden. Daraus folgt im Gegensatz zur ganz h. L., daß ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts auch dann möglich ist, wenn ein Vorbehaltskauf nicht vorliegt, zumal dem Anwartschaftsrecht mit dem Besitz ein Rechtsscheinträger zur Seite steht, auf den der Erwerber vertrauen darf, und die Interessenlage mit der beim Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten vergleichbar ist. Die schuldrechtliche Abwicklung zwischen den Beteiligten erfolgt entsprechend den für das Eigentum geltenden Regeln, so daß der Vorbehaltsverkäufer bei unwirksamem Kaufvertrag das Anwartschaftsrecht in der Regel kondizieren muß und im Widerspruch zur h. L. nicht vindizieren kann. Schließlich bewirkt die Forderungsunabhängigkeit, daß entgegen der Rechtsprechung (BGHZ 75, 221) die Parteien auch nach Übertragung des Anwartschaftsrechts auf einen Dritten grundsätzlich nicht gehindert sind, den Vorbehaltskauf willkürlich aufzuheben. Von den Lösungen der von der Anwartschaftslehre abweichenden Ansichten ist nur die Lehre von der Vorausverfügung, nach der der Vorbehaltskäufer über sein künftiges Eigentum verfügt, gesetzeskonform. Auch nach ihr sind die §§ 932 ff. BGB analog anwendbar.
Aktualisiert: 2023-04-15
> findR *
»Das inhaltlich machtvollste Warterecht aber ist unzweifelhaft die den Gegenstand des Nacherbenrechts bildende Anwartschaft auf Erwerb der Erbschaft« (RGZ 101, S. 188).
Angesichts dieser Feststellung des RG verwundert es nicht, daß dem zum Nacherben Bestimmten zwischen Erb- und Nacherbfall ein subjektives Anwartschaftsrecht mit den entsprechenden Konsequenzen auch im Hinblick auf den Deliktschutz eingeräumt wird. Dieses Anwartschaftsrecht soll die Erbschaft insgesamt betreffen. Eine Anwartschaft des Nacherben auf einzelne Nachlaßgegenstände wird hingegen gemeinhin abgelehnt. Der deliktische Anspruch wird indes dem künftigen Nacherben bedenkenlos auch dann gewährt, wenn einzelne Nachlaßgegenstände der Gesamterberwartung dauerhaft entzogen werden.
Diesen Widerspruch greift der Autor in der vorliegenden Abhandlung auf und löst ihn durch eine teilweise Neubestimmung der Nacherbenanwartschaft. Wichtigstes Ergebnis hierbei ist die Restriktion der Schadensersatzberechtigung des Anwärters auf den Fall der Beeinträchtigung der in § 2113 Abs. 1 BGB genannten Erbschaftsbestandteile.
Darüber hinaus werden der Schutzumfang der Nacherbenanwartschaft sowie die Konkurrenz der deliktischen Schadensersatzberechtigungen von Vor- und Nacherbe bei durch Dritten veranlaßten Nachlaßschädigungen angesprochen. Ergänzend zum Schutz des künftigen Nacherben wegen Verletzung seiner Anwartschaft fällt der Blick zudem auf seine außerdeliktische Absicherung sowie die Frage, ob § 823 Abs. 2 BGB einen weitergehenden Deliktschutz leisten kann.
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