Wieviel darf ein Betriebsratsmitglied verdienen? Das Betriebsratsamt ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein unentgeltliches Ehrenamt. In der Unternehmenswirklichkeit scheinen Betriebsratsmitglieder häufig mit dem Management vergleichbare Aufgaben wahrzunehmen und beziehen trotz des Ehrenamtsprinzips teilweise entsprechend hohe Gehälter. Eine klare Grenzziehung zwischen unzulässiger und zulässiger Leistungsgewährung an Betriebsratsmitglieder ist de lege lata nur schwer möglich. Die entscheidenden (praxisrelevanten) Fragen lassen Gesetz, Rechtsprechung und Wissenschaft bisher weitgehend unbeantwortet. Diese Rechtsunsicherheit ist vor dem Hintergrund drohender Sanktionen für die handelnden Organe des Arbeitsgebers und die betroffenen Betriebsratsmitglieder besonders unbefriedigend. Die vorliegende Arbeit leistet einen Beitrag, den Konflikt zwischen den bestehenden Vorgaben des BetrVG, der Unternehmenswirklichkeit und den drohenden Rechtsfolgen aufzulösen und unterbreitet einen Vorschlag zur Schaffung größerer Rechtssicherheit de lege ferenda.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Die 6. Auflage kommentiert detailliert die Änderungen des BEEG zur noch besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die aktuellsten Änderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie:
Anhebung der Teilzeitumfänge von 30 auf 32 Wochenstunden
Flexibilisierung des Partnerschaftsbonus ohne Einbuße beim Elterngeld
Mehr Elterngeld für besonders Frühgeborene
Verschiebung der Elterngeldmonate für Eltern in systemrelevanten Berufen
Erleichterungen beim Partnerschaftsbonus in der Pandemiezeit
Ausklammerung von pandemiebedingten Einkommensausfällen bei der Elterngeldberechnung
Keine Reduzierung des Elterngeldes durch pandemiebedingten Bezug von Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld
Berücksichtigt sind auch die Änderungen zum Kindergeldrecht (BKGG und EStG) durch die Sozialschutz-Pakete.
Die Autoren
RA Dr. Wolfgang Conradis, FASozR; RA Uwe Klerks, FASozR u FAVersR; MinR a.D. Dr. Martin Lenz; RA Georg Pepping; VRiLAG a.D. Dr. Friedbert Rancke; RA Ingo Ernst Schöllmann, FAArbR und Ri’inSG Nora Wagner.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Die 6. Auflage kommentiert detailliert die Änderungen des BEEG zur noch besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die aktuellsten Änderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie:
Anhebung der Teilzeitumfänge von 30 auf 32 Wochenstunden
Flexibilisierung des Partnerschaftsbonus ohne Einbuße beim Elterngeld
Mehr Elterngeld für besonders Frühgeborene
Verschiebung der Elterngeldmonate für Eltern in systemrelevanten Berufen
Erleichterungen beim Partnerschaftsbonus in der Pandemiezeit
Ausklammerung von pandemiebedingten Einkommensausfällen bei der Elterngeldberechnung
Keine Reduzierung des Elterngeldes durch pandemiebedingten Bezug von Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld
Berücksichtigt sind auch die Änderungen zum Kindergeldrecht (BKGG und EStG) durch die Sozialschutz-Pakete.
Die Autoren
RA Dr. Wolfgang Conradis, FASozR; RA Uwe Klerks, FASozR u FAVersR; MinR a.D. Dr. Martin Lenz; RA Georg Pepping; VRiLAG a.D. Dr. Friedbert Rancke; RA Ingo Ernst Schöllmann, FAArbR und Ri’inSG Nora Wagner.
Aktualisiert: 2023-04-07
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Wieviel darf ein Betriebsratsmitglied verdienen? Das Betriebsratsamt ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein unentgeltliches Ehrenamt. In der Unternehmenswirklichkeit scheinen Betriebsratsmitglieder häufig mit dem Management vergleichbare Aufgaben wahrzunehmen und beziehen trotz des Ehrenamtsprinzips teilweise entsprechend hohe Gehälter. Eine klare Grenzziehung zwischen unzulässiger und zulässiger Leistungsgewährung an Betriebsratsmitglieder ist de lege lata nur schwer möglich. Die entscheidenden (praxisrelevanten) Fragen lassen Gesetz, Rechtsprechung und Wissenschaft bisher weitgehend unbeantwortet. Diese Rechtsunsicherheit ist vor dem Hintergrund drohender Sanktionen für die handelnden Organe des Arbeitsgebers und die betroffenen Betriebsratsmitglieder besonders unbefriedigend. Die vorliegende Arbeit leistet einen Beitrag, den Konflikt zwischen den bestehenden Vorgaben des BetrVG, der Unternehmenswirklichkeit und den drohenden Rechtsfolgen aufzulösen und unterbreitet einen Vorschlag zur Schaffung größerer Rechtssicherheit de lege ferenda.
Aktualisiert: 2023-01-25
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Der Handkommentar gibt Antworten auf die wichtigen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen der Elternschaft. Die juristischen Probleme der zum 1.1.2018 in Kraft getretenen umfangreichen Änderungen des völlig neustrukturierten MuSchG, wie z.B.
der erweiterte Geltungsbereich auf sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnisse, arbeitnehmerähnliche Frauen, Studentinnen und Praktikantinnen,
die neugestalteten Beschäftigungsverbote zur Verbesserung/Erleichterung von Tätigkeiten von Frauen während der Schwangerschaft,
der vorverlagerte und gänzlich neue Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt,
die verlängerten Mutterschutzfristen bei der Geburt eines behinderten Kindes,
die neu eingeführte Höchstdauer für die Gewährung von Stillzeiten,
die Vereinfachung der Leistungen Mutterschutzlohn und Mutterschutzgeld sowie
die Änderung bei Beamten durch Aufhebung der Eigenverwaltung des MuSchG
werden detailgenau für die Praxis erläutert.
Die zum 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Änderungen des Unterhaltvorschussgesetzes mit der Ausweitung des Vorschusses auf Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind in den Kommentierungen ebenso berücksichtigt wie die Änderungen des EStG, des BKGG, des PflegeZG und des FPflZG.
Mitkommentiert ist außerdem das neue Bayerische Betreuungsgeldgesetz mit Referenzcharakter für zukünftige Landesgesetze auch in anderen Bundesländern.
Aktualisiert: 2021-11-30
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Die Untersuchung zur Vergütung freigestellter oder dauerhaft von Arbeit befreiter Betriebsratsmitglieder zeigt, dass sämtliche Entgeltbestandteile auch während der Befreiung von der beruflichen Tätigkeit fortzuzahlen sind. § 37 Absatz 2 BetrVG erhält dem Betriebsratsmitglied den vertraglichen Entgeltanspruch. Maßgeblich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Betriebsratsmitglied bei einer Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit hypothetisch die Voraussetzungen der jeweiligen Entgeltregelung erfüllt hätte. Nicht fortzuzahlen sind Aufwandsentschädigungen, die Arbeitnehmer zum Ausgleich tatsächlich entstehender Mehraufwendungen erhalten, sofern dieser zusätzliche Aufwand bei dem freigestellten Betriebsratsmitglied nicht entstehen kann. Der Gestaltungsspielraum für Entgeltveränderungen gegenüber freigestellten Betriebsratsmitgliedern ist stark eingeengt. Allgemein lässt sich festhalten, dass Anpassungen der Vergütung nur zulässig sind, wenn Grund hierfür nicht die Betriebsratstätigkeit ist. Eine Bezahlung der Betriebsratstätigkeit als solcher ist daher ebenso wenig möglich wie das Vorenthalten einer beruflichen Entwicklung, welche derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer entspricht. Weiteres Schlagwort: Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot
Aktualisiert: 2023-04-06
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