Dem Kündigungsschutzrecht ist eine Spannungslage zwischen Freiheitsschutz und -gefährdung immanent. Es ist geboten, weil auf dem Arbeitsmarkt ein Kräfteungleichgewicht zugunsten der Arbeitgeber besteht. Gleichzeitig ist es für die herrschende Arbeitslosigkeit mitverantwortlich, weil seinetwegen Einstellungen unterbleiben.
In der vorliegenden Arbeit fragt der Autor daher im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit auf dem Arbeitsmarkt, ob es verfassungsrechtlich möglich ist, die ökonomischen Erkenntnisse über den Arbeitsmarkt für die juristische Dogmatik folgenreich zu machen. Dabei geht es um die Bedeutung der Berufsfreiheit für die Arbeitnehmer, die ausschließlich mit den Arbeitgebern zusammen zu verwirklichen ist. Das verweist auf die Frage der Grundrechtsgeltung im privaten Bereich. Theoretisch bedeutet das eine Ausweitung der Grundrechte im Sinne von Schutzpflichten zugunsten der Arbeitnehmer. Eine bloße Deregulierung der Arbeitsbeziehungen ist danach unzulässig. Nun ist aber der prinzipiell grundrechtlich gesicherte Kündigungsschutz eine Leistung, über welche die Arbeitgeber und nicht der Staat verfügen. Fraglich ist daher, ob der Staat gerade durch das Kündigungsschutzrecht die ebenfalls grundrechtsgeschützten Zugangsinteressen benachteiligt, indem er die Bestandsinteressen privilegiert. Das Kündigungsschutzrecht ist dann auch ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Arbeitsuchenden.
Im Schutzpflicht-Modell ist dieses komplexe Verhältnis kaum aufzulösen, weil es einen bipolaren Freiheitskonflikt zwischen einem stärkeren und einem schwächeren Grundrechtsträger lösen will. Tritt mit dem Zugangsinteresse eine dritte Schutzpflicht hinzu, die zu der ersten tendenziell in Widerspruch steht, gelingt der Interessenausgleich nur noch bei gleichzeitiger Anwendung von Über- und Untermaßverbot auf den Gesetzgeber. Das allen Arbeitsmarktparteien gleichermaßen zustehende Grundrecht verhindert so jedenfalls eine einseitige Chancenverteilung durch das staatliche Kündigungsschutzrecht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Dem Kündigungsschutzrecht ist eine Spannungslage zwischen Freiheitsschutz und -gefährdung immanent. Es ist geboten, weil auf dem Arbeitsmarkt ein Kräfteungleichgewicht zugunsten der Arbeitgeber besteht. Gleichzeitig ist es für die herrschende Arbeitslosigkeit mitverantwortlich, weil seinetwegen Einstellungen unterbleiben.
In der vorliegenden Arbeit fragt der Autor daher im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit auf dem Arbeitsmarkt, ob es verfassungsrechtlich möglich ist, die ökonomischen Erkenntnisse über den Arbeitsmarkt für die juristische Dogmatik folgenreich zu machen. Dabei geht es um die Bedeutung der Berufsfreiheit für die Arbeitnehmer, die ausschließlich mit den Arbeitgebern zusammen zu verwirklichen ist. Das verweist auf die Frage der Grundrechtsgeltung im privaten Bereich. Theoretisch bedeutet das eine Ausweitung der Grundrechte im Sinne von Schutzpflichten zugunsten der Arbeitnehmer. Eine bloße Deregulierung der Arbeitsbeziehungen ist danach unzulässig. Nun ist aber der prinzipiell grundrechtlich gesicherte Kündigungsschutz eine Leistung, über welche die Arbeitgeber und nicht der Staat verfügen. Fraglich ist daher, ob der Staat gerade durch das Kündigungsschutzrecht die ebenfalls grundrechtsgeschützten Zugangsinteressen benachteiligt, indem er die Bestandsinteressen privilegiert. Das Kündigungsschutzrecht ist dann auch ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Arbeitsuchenden.
Im Schutzpflicht-Modell ist dieses komplexe Verhältnis kaum aufzulösen, weil es einen bipolaren Freiheitskonflikt zwischen einem stärkeren und einem schwächeren Grundrechtsträger lösen will. Tritt mit dem Zugangsinteresse eine dritte Schutzpflicht hinzu, die zu der ersten tendenziell in Widerspruch steht, gelingt der Interessenausgleich nur noch bei gleichzeitiger Anwendung von Über- und Untermaßverbot auf den Gesetzgeber. Das allen Arbeitsmarktparteien gleichermaßen zustehende Grundrecht verhindert so jedenfalls eine einseitige Chancenverteilung durch das staatliche Kündigungsschutzrecht.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Dem Kündigungsschutzrecht ist eine Spannungslage zwischen Freiheitsschutz und -gefährdung immanent. Es ist geboten, weil auf dem Arbeitsmarkt ein Kräfteungleichgewicht zugunsten der Arbeitgeber besteht. Gleichzeitig ist es für die herrschende Arbeitslosigkeit mitverantwortlich, weil seinetwegen Einstellungen unterbleiben.
In der vorliegenden Arbeit fragt der Autor daher im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit auf dem Arbeitsmarkt, ob es verfassungsrechtlich möglich ist, die ökonomischen Erkenntnisse über den Arbeitsmarkt für die juristische Dogmatik folgenreich zu machen. Dabei geht es um die Bedeutung der Berufsfreiheit für die Arbeitnehmer, die ausschließlich mit den Arbeitgebern zusammen zu verwirklichen ist. Das verweist auf die Frage der Grundrechtsgeltung im privaten Bereich. Theoretisch bedeutet das eine Ausweitung der Grundrechte im Sinne von Schutzpflichten zugunsten der Arbeitnehmer. Eine bloße Deregulierung der Arbeitsbeziehungen ist danach unzulässig. Nun ist aber der prinzipiell grundrechtlich gesicherte Kündigungsschutz eine Leistung, über welche die Arbeitgeber und nicht der Staat verfügen. Fraglich ist daher, ob der Staat gerade durch das Kündigungsschutzrecht die ebenfalls grundrechtsgeschützten Zugangsinteressen benachteiligt, indem er die Bestandsinteressen privilegiert. Das Kündigungsschutzrecht ist dann auch ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Arbeitsuchenden.
Im Schutzpflicht-Modell ist dieses komplexe Verhältnis kaum aufzulösen, weil es einen bipolaren Freiheitskonflikt zwischen einem stärkeren und einem schwächeren Grundrechtsträger lösen will. Tritt mit dem Zugangsinteresse eine dritte Schutzpflicht hinzu, die zu der ersten tendenziell in Widerspruch steht, gelingt der Interessenausgleich nur noch bei gleichzeitiger Anwendung von Über- und Untermaßverbot auf den Gesetzgeber. Das allen Arbeitsmarktparteien gleichermaßen zustehende Grundrecht verhindert so jedenfalls eine einseitige Chancenverteilung durch das staatliche Kündigungsschutzrecht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Atemschutz in Form partikelfiltrierender Halbmasken zählt zu den häufig genutzten Formen der persönlichen Schutzausrüstung. Die Auswahl geeigneter Schutzmasken hängt dabei unter anderem vom während der Arbeit herrschenden Expositionsniveau ab – in jedem Fall muss die Atemschutzmaske sicherstellen, dass hinter dem Atemanschluss die zulässigen Grenzwerte für Schadstoffe sicher eingehalten werden. In der Praxis ist es daher äußerst wichtig, verlässlich den realen Schutzfaktor (WPF) der Atemschutzmaske zu kennen.
Aufgrund vielfältiger Schwierigkeiten und auch wegen des großen Aufwands bei der Durchführung der Arbeitsplatzmessungen fehlen derzeit für fast alle Maskenmodelle Daten zu deren tatsächlichen Schutzniveau. Der richtig ermittelte WPF einer Maske ist aber eine Voraussetzung um die zugewiesenen Schutzfaktoren (APF) für bestimmte Klassen von Atemschutzmasken festzulegen.
Die vorliegende Arbeit verfolgte unter anderem das Ziel, in unterschiedlichen Arbeitssituationen und für unterschiedliche Masken deren tatsächliches Schutzniveau zu bestimmen. Die Methode sollte dabei praxistauglich und verlässlich eine Bestimmung des WPF zu ermöglichen.
Aktualisiert: 2020-07-19
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Dem Kündigungsschutzrecht ist eine Spannungslage zwischen Freiheitsschutz und -gefährdung immanent. Es ist geboten, weil auf dem Arbeitsmarkt ein Kräfteungleichgewicht zugunsten der Arbeitgeber besteht. Gleichzeitig ist es für die herrschende Arbeitslosigkeit mitverantwortlich, weil seinetwegen Einstellungen unterbleiben.
In der vorliegenden Arbeit fragt der Autor daher im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit auf dem Arbeitsmarkt, ob es verfassungsrechtlich möglich ist, die ökonomischen Erkenntnisse über den Arbeitsmarkt für die juristische Dogmatik folgenreich zu machen. Dabei geht es um die Bedeutung der Berufsfreiheit für die Arbeitnehmer, die ausschließlich mit den Arbeitgebern zusammen zu verwirklichen ist. Das verweist auf die Frage der Grundrechtsgeltung im privaten Bereich. Theoretisch bedeutet das eine Ausweitung der Grundrechte im Sinne von Schutzpflichten zugunsten der Arbeitnehmer. Eine bloße Deregulierung der Arbeitsbeziehungen ist danach unzulässig. Nun ist aber der prinzipiell grundrechtlich gesicherte Kündigungsschutz eine Leistung, über welche die Arbeitgeber und nicht der Staat verfügen. Fraglich ist daher, ob der Staat gerade durch das Kündigungsschutzrecht die ebenfalls grundrechtsgeschützten Zugangsinteressen benachteiligt, indem er die Bestandsinteressen privilegiert. Das Kündigungsschutzrecht ist dann auch ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Arbeitsuchenden.
Im Schutzpflicht-Modell ist dieses komplexe Verhältnis kaum aufzulösen, weil es einen bipolaren Freiheitskonflikt zwischen einem stärkeren und einem schwächeren Grundrechtsträger lösen will. Tritt mit dem Zugangsinteresse eine dritte Schutzpflicht hinzu, die zu der ersten tendenziell in Widerspruch steht, gelingt der Interessenausgleich nur noch bei gleichzeitiger Anwendung von Über- und Untermaßverbot auf den Gesetzgeber. Das allen Arbeitsmarktparteien gleichermaßen zustehende Grundrecht verhindert so jedenfalls eine einseitige Chancenverteilung durch das staatliche Kündigungsschutzrecht.
Aktualisiert: 2023-04-15
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