Diese Arbeit untersucht die Frage, ob der Inhaber eines Gestaltungsrechts zu dessen wirksamer Ausübung in der Gestaltungserklärung den Gestaltungsgrund angeben muß. Zunächst wird losgelöst von den einzelnen Gestaltungsrechten der Inhalt der Gestaltungserklärung als solcher erforscht. Dazu werden die grundabhängigen von den grundunabhängigen Gestaltungsrechten geschieden. Beleuchtet werden die Unterschiede zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Begründungslast, zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht mit seinem Bekenntnis zur Privatautonomie. Im Ergebnis stellt die Begründung einen wesensnotwendigen Bestandteil der Gestaltungserklärung dar. Ihr Fehlen führt zur Nichtigkeit der Erklärung. Die hierdurch bedingten Restriktionen für die Befugnis des Gestaltungsberechtigten, andere Gestaltungsgründe nachzuschieben, werden aufgezeigt. Anschließend werden die abstrakt gewonnenen Resultate auf die Kündigung von Arbeits- und Wohnraummietverträgen übertragen. In prozessualer Hinsicht wird hinterfragt, ob und inwieweit bei der Individualisierung des streitgegenständlichen Sachverhaltes auf das materielle Recht in Gestalt der konkret geltend gemachten Gestaltungsgründe zu verweisen ist.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Diese Arbeit untersucht die Frage, ob der Inhaber eines Gestaltungsrechts zu dessen wirksamer Ausübung in der Gestaltungserklärung den Gestaltungsgrund angeben muß. Zunächst wird losgelöst von den einzelnen Gestaltungsrechten der Inhalt der Gestaltungserklärung als solcher erforscht. Dazu werden die grundabhängigen von den grundunabhängigen Gestaltungsrechten geschieden. Beleuchtet werden die Unterschiede zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Begründungslast, zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht mit seinem Bekenntnis zur Privatautonomie. Im Ergebnis stellt die Begründung einen wesensnotwendigen Bestandteil der Gestaltungserklärung dar. Ihr Fehlen führt zur Nichtigkeit der Erklärung. Die hierdurch bedingten Restriktionen für die Befugnis des Gestaltungsberechtigten, andere Gestaltungsgründe nachzuschieben, werden aufgezeigt. Anschließend werden die abstrakt gewonnenen Resultate auf die Kündigung von Arbeits- und Wohnraummietverträgen übertragen. In prozessualer Hinsicht wird hinterfragt, ob und inwieweit bei der Individualisierung des streitgegenständlichen Sachverhaltes auf das materielle Recht in Gestalt der konkret geltend gemachten Gestaltungsgründe zu verweisen ist.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die rechtliche Gestattung von Freiwilligkeitsvorbehalten in Arbeitsverträgen ist im Spannungsfeld zwischen Vertragsfreiheit und Arbeitnehmerschutz zu verorten. Dabei findet das Rechtsgefühl vieler, der Arbeitgeber dürfe jenseits der Sittenwidrigkeitsgrenze nicht schrankenlos immer wieder neu über die Gewährung von Gehaltsbestandteilen entscheiden, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seinen Niederschlag. Mit den durch die Schuldrechtsreform den Gerichten für Arbeitssachen an die Hand gegebenen Kontrollmitteln schränkt das Bundesarbeitsgericht die Gestattung von Freiwilligkeitsvorbehalten ein, jedoch mit fragwürdiger dogmatischer Begründung. Dies nimmt die Autorin zum Anlass, das Ausmaß der Kontrollbedürftigkeit sowie -fähigkeit von Freiwilligkeitsvorbehalten in Arbeitsverträgen zu begutachten. Dabei deckt sie die Schwierigkeiten auf, die die Schuldrechtsreform für so gängige arbeitsvertragliche Instrumente wie Freiwilligkeitsvorbehalte hervorgebracht hat.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die rechtliche Gestattung von Freiwilligkeitsvorbehalten in Arbeitsverträgen ist im Spannungsfeld zwischen Vertragsfreiheit und Arbeitnehmerschutz zu verorten. Dabei findet das Rechtsgefühl vieler, der Arbeitgeber dürfe jenseits der Sittenwidrigkeitsgrenze nicht schrankenlos immer wieder neu über die Gewährung von Gehaltsbestandteilen entscheiden, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seinen Niederschlag. Mit den durch die Schuldrechtsreform den Gerichten für Arbeitssachen an die Hand gegebenen Kontrollmitteln schränkt das Bundesarbeitsgericht die Gestattung von Freiwilligkeitsvorbehalten ein, jedoch mit fragwürdiger dogmatischer Begründung. Dies nimmt die Autorin zum Anlass, das Ausmaß der Kontrollbedürftigkeit sowie -fähigkeit von Freiwilligkeitsvorbehalten in Arbeitsverträgen zu begutachten. Dabei deckt sie die Schwierigkeiten auf, die die Schuldrechtsreform für so gängige arbeitsvertragliche Instrumente wie Freiwilligkeitsvorbehalte hervorgebracht hat.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Sowohl der Betrugstatbestand als auch das Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung setzen eine Täuschung, einen Irrtum, ein irrtumsbedingtes Verhalten und ein vorsätzliches Handeln voraus. Trotz dieser äußerlichen Übereinstimmung werden die beiden Vorschriften bislang weitgehend isoliert voneinander behandelt. Im Wege einer funktionalen Rechtsvergleichung wird jedoch nachgewiesen, daß im Rahmen der einen Norm durchaus auf die Judikatur und Literatur zu der jeweils anderen Norm rekurriert werden kann. Die praktischen Konsequenzen dieses Ansatzes werden am Beispiel der Fälle der Täuschung vor Abschluß eines Arbeitsvertrages aufgezeigt: Zwar nicht alle, aber doch viele der sich in diesen Fällen stellenden Rechtsprobleme können für beide Vorschriften einheitlich gelöst werden.
Aktualisiert: 2023-04-12
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Die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverhältnisse ist sehr umstritten. 1985 hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen den Versuch unternommen, Möglichkeiten der befristeten Beschäftigung im Wissenschaftsbereich abzusichern und zu erweitern. Das vorliegende Werk präsentiert eine Gesamtdarstellung des Befristungsrechts an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Ausgehend von einem gemäßigt sozialstaatlichen Ansatz werden Flexibilisierungstendenzen, die unter Berufung auf Funktionserfordernisse der Hochschulen in der Literatur und zum Teil auch beim Gesetzgeber Anklang gefunden haben, kritisch erörtert. Hierbei wird auch die Verfassungsmäßigkeit des Hochschul-Zeitvertragsgesetzes diskutiert und dessen Regelungen zu den Befristungsgründen kommentiert.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Das deutsche Arbeitnehmerurheberrecht als Querschnittsmaterie zwischen Arbeitsrecht und Urheberrecht ist hinsichtlich der im Arbeitsverhältnis erstellten Werke von zwei konträren Grundsätzen geprägt. Dem arbeitsrechtlichen Grundsatz von der Berechtigung des Arbeitgebers am Arbeitsergebnis steht der das deutsche Urheberrecht beherrschende Grundsatz des Schöpferprinzips gegenüber. Dies führt in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten bei Werken im Sinne des § 43 UrhG. Die Untersuchung richtet sich an den in der Praxis mit dem Arbeitnehmerurheberrecht befaßten Leser und führt ihn in die Materie ein. Es werden Vertragsmuster und tarifvertragliche Regelungen zum Arbeitnehmerurheberrecht dargestellt und untersucht. Ergänzend werden die derzeitigen Reformvorschläge zum Arbeitnehmerurheberrecht hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf § 43 UrhG und § 69b UrhG analysiert. Abschließend wird ein eigener praxisorientierter Reformvorschlag unterbreitet.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Diese Arbeit untersucht die Frage, ob der Inhaber eines Gestaltungsrechts zu dessen wirksamer Ausübung in der Gestaltungserklärung den Gestaltungsgrund angeben muß. Zunächst wird losgelöst von den einzelnen Gestaltungsrechten der Inhalt der Gestaltungserklärung als solcher erforscht. Dazu werden die grundabhängigen von den grundunabhängigen Gestaltungsrechten geschieden. Beleuchtet werden die Unterschiede zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Begründungslast, zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht mit seinem Bekenntnis zur Privatautonomie. Im Ergebnis stellt die Begründung einen wesensnotwendigen Bestandteil der Gestaltungserklärung dar. Ihr Fehlen führt zur Nichtigkeit der Erklärung. Die hierdurch bedingten Restriktionen für die Befugnis des Gestaltungsberechtigten, andere Gestaltungsgründe nachzuschieben, werden aufgezeigt. Anschließend werden die abstrakt gewonnenen Resultate auf die Kündigung von Arbeits- und Wohnraummietverträgen übertragen. In prozessualer Hinsicht wird hinterfragt, ob und inwieweit bei der Individualisierung des streitgegenständlichen Sachverhaltes auf das materielle Recht in Gestalt der konkret geltend gemachten Gestaltungsgründe zu verweisen ist.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Schuldrechtsreform hat erhebliche Auswirkungen für das Arbeitsrecht mit sich gebracht: So unterfallen nunmehr Formulararbeitsverträge den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB. Die Arbeit untersucht u.a., ob Formulararbeitsverträge am Maßstab von Tarifverträgen zu messen sind (§ 310 Abs. 4 S. 3 BGB). Auch wird die umstrittene Frage erörtert, ob der Arbeitnehmer beim Abschluss eines Arbeits- oder Aufhebungsvertrags als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB handelt. Neben der Untersuchung, ob und wie die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB auf Arbeitsverträge anwendbar sind, werden weitere gängige Vertragsklauseln am Maßstab des § 307 BGB gemessen. Schließlich wird ein etwaiges Widerrufsrecht des Arbeitnehmers nach § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB (analog) beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags untersucht.
Aktualisiert: 2019-12-19
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