Aktualisiert: 2023-06-15
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Band VIII: Äußere Sicherheit
Internationale Verträge und völkerrechtliche Normen
Bündnisverträge und Truppenstatute
Wehrrecht
Verteidigungsgrundsätze, Sicherheitspolitik, Rüstungskontrolle
Sonderbereiche der zivil-militärischen Zusammenarbeit
Verträge mit den osteuropäischen Staaten
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Diese Abhandlung befasst sich mit der nationalen Umsetzung der Vorgaben des UN Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014).
In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt.
Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen.
Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
Aktualisiert: 2023-06-08
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Diese Abhandlung befasst sich mit der nationalen Umsetzung der Vorgaben des UN Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014).
In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt.
Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen.
Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Diese Abhandlung befasst sich mit der nationalen Umsetzung der Vorgaben des UN Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014).
In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt.
Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen.
Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
Aktualisiert: 2023-05-23
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Diese Abhandlung befasst sich mit der nationalen Umsetzung der Vorgaben des UN Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014).
In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt.
Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen.
Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
Aktualisiert: 2023-05-22
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In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt.
Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen.
Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
Aktualisiert: 2023-05-18
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Diese Abhandlung befasst sich mit der nationalen Umsetzung der Vorgaben des UN Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014).
In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt.
Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen.
Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
Aktualisiert: 2023-05-09
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Aktualisiert: 2023-05-08
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Der Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestags steht seit seiner Gründung in rationaler und emotionaler Auseinandersetzung mit Parlament und Öffentlichkeit. Wolfgang Geist untersucht in seiner Langzeitanalyse die wechselnde Stellung des Ausschusses im Bundestag und gegenüber dessen Fraktionen unter den sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Gegebenheiten. So wird deutlich, welche Rolle der Ausschuss – auch in seiner besonderen Tätigkeit als Untersuchungsausschuss – in der Sicherheitspolitik der Bundesrepublik spielte sowie welcher Bedeutung der personellen Zusammensetzung und einzelnen politischen Akteuren zukam. Gleichzeitig hinterfragt er das Schlagwort »Parlamentsarmee«.
Aktualisiert: 2023-03-20
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Zunächst werden Geschichte und Arten der Erweiterung des klassischen Sicherheits-begriffs (horizontal vs. vertikal) vorgestellt. Die Qualitätsfaktoren in der erweiterten Umsetzung (Koordination und Kohärenz des Handelns, Komplementrarität bei der Einbeziehung externer Akteure) werden bei der Analyse der Resultate nationaler Sicherheitspolitik im Bereich innere Sicherheit: Bevölkerungsschutz; Terrorismus-schutz; Schutz kritischer (IT-)Infrastrukturen verwendet. Im Bereich äußere Sicherheit wird der Aktionsplan zivile Krisenprävention, die Polizeiausbildung in Afghanistan und die zivil-militärische Zusammenarbeit in den dortigen PRTs geprüft. Die Analyse internationaler Sicherheitspolitik erfolgt bezogen auf das Afghanistanengagement der UN (Integrated Mission Concept), der NATO (Comprehensive Approach) und der OECD (Security Sector Concept). Es wird festgestellt, dass aus zahlreichen Gründen die (inter-)nationale Umsetzung nicht in der angestrebten Qualität gelingt, wobei die internationale Umsetzung noch schlechter als die nationale abschneidet.
Der Verfasser zeigt die Ursachen für die unzureichende Umsetzung auf. Neben Ego-ismen und der Rahmensetzung durch Gesetze ist das fehlende Gesamtmodel zum erweiterten Sicherheitsbegriff ein entscheidendes Hindernis. Letzteres scheitert an durch die Politik verschärften Problematik der Komplexität, die durch Modellbildung nur zum Teil verringert werden kann. Ferner gibt es Wissens-/Lösungsdefizite (der Ursache-Wirkungszusammenhänge) von Krisen und Konflikten. Eine ehrliche Evaluation der Ergebnisse wird jedoch durch politische Entscheidungsträger vermieden. So verbleibt es beim konzept-/ strategielosen Durchwurschteln, ohne das aus Fehlern gelernt wird. Es wird für eine Verringerung des Anteils der Sicherheit in der Politik plädiert, um dem Problem der Securization zu begegnen. Dabei bietet der klassische (enge) Sicherheitsbegriff eine ausreichende Arbeitsbasis.
Aktualisiert: 2021-03-31
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Gottfried Wilhelm Leibnitz (1646-1716) hat in der Wissenschaftsgeschichte v.a. als Philosoph und Mathematiker seinen Platz. Nicht weniger richtungsweisend ist sein politisches Denken. Seine Prägung erhielt er durch die Zeitumstände seiner Lebensspanne. Geboren in der Schlussphase des Dreißigjährigen Krieges, wuchs er in einem allgemeinen Wiederaufbau-Denken auf. Wie sollte die Welt nun neu konstruiert werden? Seine Antwort: das Modell einer naturrechtlichen Staats-, rationalen Herrschafts- und völkerrechtlichen Friedensordnung. Das Problem dabei ist allerdings, dass Leibniz dazu kein Gesamtwerk, sondern in wenigen größeren und zahlreichen kleineren Schriften lediglich Bausteine vorgelegt hat. Staatsziel ist dabei die Gewährleistung der äußeren und inneren Sicherheit der Staatsangehörigen. Dies zu erreichen, erfordert eine zweckmäßige »Regierungskunst« unter dem Leitgedanken der Gerechtigkeit in der Trias von föderalem Staatsgedanken, europäischer Friedensordnung und universeller Kulturidee. Mit Gottfried Wilhelm Leibniz setzen wir anlässlich seines 350. Geburtsjahres unsere Reihe »Politisches Denken« fort.
Aktualisiert: 2022-04-01
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Band VIII: Äußere Sicherheit
Internationale Verträge und völkerrechtliche Normen
Bündnisverträge und Truppenstatute
Wehrrecht
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Aktualisiert: 2023-04-05
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Nicht-traditionelle Bedrohungen wirken sich weit über die Landesgrenzen und Regionen ihrer Herkunft hinaus aus. Heutige sicherheitspolitische Überlegungen enden daher nicht an territorialen oder Bündnisgrenzen. Ebenso wenig aber enden sicherheitsrelevante Auswirkungen von regionalen Konflikten vor den Landesgrenzen stabiler Staaten, auch wenn diese polizeilich gesichert sind. Dadurch wird die bisher übliche Trennung zwischen innerer und äußerer Sicherheit zunehmend verwischt, und Faktoren der inneren Sicherheit gewinnen an bemerkenswerter Bedeutung für die Politik in der Sicherheitsumgebung des 21. Jahrhunderts.
Vor diesem Hintergrund setzt sich diese Arbeit zum Ziel, Folgen der Krisen und Konflikte im ehemaligen Jugoslawien der 90er Jahre im Hinblick auf die Organisierte Kriminalität in Deutschland zu untersuchen und Bekämpfungsmöglichkeiten im Rahmen internationaler Polizeimissionen zu prüfen.
Insgesamt soll die vorliegende Untersuchung die Debatte um den erweiterten Sicherheitsbegriff durch die Analyse eines sicherheitspolitischen Querschnittthemas zwischen innerer und äußerer Sicherheit bereichern sowie unkonventionelle Maßnahmen gegen transnational Organisierte Kriminalität darstellen.
Aktualisiert: 2019-10-03
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Aktualisiert: 2023-04-05
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