In einem Urteil vom 24. Januar 2012 entschied der BGH, dass die Zwangseinziehung von GmbH-Anteilen grundsätzlich mit ihrer Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst bei Zahlung der Abfindung wirksam wird. Allerdings können gemäß diesem Urteil jedenfalls die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, anteilig für die Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters haftbar sein, wenn sie nicht dafür sorgen, dass die Gesellschaft die Abfindung aus ihrem ungebundenen Vermögen zahlen kann, oder sie die Gesellschaft nicht auflösen. Diese Ausfallhaftungslösung wirft Folgefragen auf. Zum Beispiel: Trifft die Ausfallhaftung nur die für die Einziehung stimmenden Gesellschafter oder alle verbleibenden Gesellschafter? Neben der schwerpunktmäßigen Beschäftigung mit der Zwangseinziehung von GmbH-Anteilen geht die Arbeit auf die statutarische Verpflichtung zur Abtretung von GmbH-Anteilen und auf den Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grund ohne Satzungsregelung ein.
Aktualisiert: 2023-06-22
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In einem Urteil vom 24. Januar 2012 entschied der BGH, dass die Zwangseinziehung von GmbH-Anteilen grundsätzlich mit ihrer Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst bei Zahlung der Abfindung wirksam wird. Allerdings können gemäß diesem Urteil jedenfalls die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, anteilig für die Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters haftbar sein, wenn sie nicht dafür sorgen, dass die Gesellschaft die Abfindung aus ihrem ungebundenen Vermögen zahlen kann, oder sie die Gesellschaft nicht auflösen. Diese Ausfallhaftungslösung wirft Folgefragen auf. Zum Beispiel: Trifft die Ausfallhaftung nur die für die Einziehung stimmenden Gesellschafter oder alle verbleibenden Gesellschafter? Neben der schwerpunktmäßigen Beschäftigung mit der Zwangseinziehung von GmbH-Anteilen geht die Arbeit auf die statutarische Verpflichtung zur Abtretung von GmbH-Anteilen und auf den Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grund ohne Satzungsregelung ein.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Die Organhaftung bei einer werbenden Gesellschaft und der Haftung des Insolvenzverwalters bei Fortführung des insolvenzschuldnerischen Unternehmens weichen nach Rechtsprechung und herrschendem Schrifttum in wesentlichen Teilen voneinander ab. Dieser Befund muss überraschen, geht es doch in beiden Fällen der Sache nach um die treuhänderische Verwaltung einer fremden Vermögensmasse. Es stellt sich daher die Frage, wie es zu diesen Unterschieden gekommen ist und warum sie in der heutigen Literatur und Rechtsprechung kaum hinterfragt werden. Udo Becker zeigt auf, dass beide Haftungsregime weit mehr Gemeinsamkeiten haben als geahnt. Eine vergleichende Betrachtung mit der Organhaftung kann aus diesem Grund einen erheblichen Beitrag für die Auslegung der Insolvenzverwalterhaftung leisten. Die Arbeit wurde mit dem Dr.-Herbert-Stolzenberg-Preis 2016 und dem Promotionspreis der Juristischen Studiengesellschaft Gießen e.V. 2016 ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2022-12-22
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In einem Urteil vom 24. Januar 2012 entschied der BGH, dass die Zwangseinziehung von GmbH-Anteilen grundsätzlich mit ihrer Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst bei Zahlung der Abfindung wirksam wird. Allerdings können gemäß diesem Urteil jedenfalls die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, anteilig für die Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters haftbar sein, wenn sie nicht dafür sorgen, dass die Gesellschaft die Abfindung aus ihrem ungebundenen Vermögen zahlen kann, oder sie die Gesellschaft nicht auflösen. Diese Ausfallhaftungslösung wirft Folgefragen auf. Zum Beispiel: Trifft die Ausfallhaftung nur die für die Einziehung stimmenden Gesellschafter oder alle verbleibenden Gesellschafter? Neben der schwerpunktmäßigen Beschäftigung mit der Zwangseinziehung von GmbH-Anteilen geht die Arbeit auf die statutarische Verpflichtung zur Abtretung von GmbH-Anteilen und auf den Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grund ohne Satzungsregelung ein.
Aktualisiert: 2023-01-25
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Was zeichnet erfolgreiche Existenzgründer/innen aus? Wie bleiben diese erfolgreich?
Mitentscheidend sind die Wahl der richtigen Rechtsform und steuerliche Grundkenntnisse. Erfolgreiche Unternehmer/innen zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass sie die jeweilige Situation genau analysieren sowie bewerten und daraus ihre Entscheidungen ableiten. Sie sollen hierbei Ihre Erfahrungen nicht vergessen – ganz im Gegenteil. Sie sollen sie für Ihren Erfolg in der Zukunft nutzen. Hier setzt das vorliegende Buch an: Es soll Ihnen bei der Vorbereitung Ihrer Existenzgründung und bei der Festigung Ihres jungen Unternehmens helfen.
Die meisten Existenzgründerinnen und Existenzgründer wollen eine GmbH gründen, daher wurde in diesem Buch das besondere Augenmerk auf diese Rechtsform und ihre Steuerfolgen gelegt. Da sich aber eine GmbH in verschiedener Form auch mit anderen Rechtsformen zusammenschließen kann, werden auch Personenunternehmen, das Einzelunternehmen, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die stille Gesellschaft und die Betriebsaufspaltung erläutert. Nicht dargestellt werden ausländische Rechtsformen, die grundsätzlich möglich sind, und Aktiengesellschaften, die ebenfalls sowohl in der Rechtsform AG oder SE möglich sind, da sie für die Mehrzahl der Gründerinnen und Gründer nicht in Frage kommen.
Das Buch enthält wichtige Werkzeuge und Instrumente für die erfolgreiche Unternehmensführung im rechtlichen und steuerlichen Bereich. Gerade bei letzterem sind Fortbildung Ihrerseits und regelmäßige Gespräche mit Ihrem Steuerberater, Ihrer Steuerberaterin unabdingbar, da es sich um eine „flüchtige“ Materie handelt.
Aktualisiert: 2022-08-18
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Was zeichnet erfolgreiche Existenzgründer/innen aus? Wie bleiben diese erfolgreich?
Mitentscheidend sind die Wahl der richtigen Rechtsform und steuerliche Grundkenntnisse. Erfolgreiche Unternehmer/innen zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass sie die jeweilige Situation genau analysieren sowie bewerten und daraus ihre Entscheidungen ableiten. Sie sollen hierbei Ihre Erfahrungen nicht vergessen – ganz im Gegenteil. Sie sollen sie für Ihren Erfolg in der Zukunft nutzen. Hier setzt das vorliegende Buch an: Es soll Ihnen bei der Vorbereitung Ihrer Existenzgründung und bei der Festigung Ihres jungen Unternehmens helfen.
Die meisten Existenzgründerinnen und Existenzgründer wollen eine GmbH gründen, daher wurde in diesem Buch das besondere Augenmerk auf diese Rechtsform und ihre Steuerfolgen gelegt. Da sich aber eine GmbH in verschiedener Form auch mit anderen Rechtsformen zusammenschließen kann, werden auch Personenunternehmen, das Einzelunternehmen, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die stille Gesellschaft und die Betriebsaufspaltung erläutert. Nicht dargestellt werden ausländische Rechtsformen, die grundsätzlich möglich sind, und Aktiengesellschaften, die ebenfalls sowohl in der Rechtsform AG oder SE möglich sind, da sie für die Mehrzahl der Gründerinnen und Gründer nicht in Frage kommen.
Das Buch enthält wichtige Werkzeuge und Instrumente für die erfolgreiche Unternehmensführung im rechtlichen und steuerlichen Bereich. Gerade bei letzterem sind Fortbildung Ihrerseits und regelmäßige Gespräche mit Ihrem Steuerberater, Ihrer Steuerberaterin unabdingbar, da es sich um eine „flüchtige“ Materie handelt.
Aktualisiert: 2022-04-30
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Aktualisiert: 2023-04-12
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Aktualisiert: 2023-04-12
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Ausfallhaftung, Ausschluss, Einziehung, Geschäftsanteil, GmbH, GmbH-Geschäftsanteile, Jura, Kapitalgesellschaftsrecht, Mitarbeiterbeteiligung
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die Dissertation beschäftigt sich mit den Unterhaltspflichten von Großeltern gegenüber ihren Enkeln. Dem Enkelunterhalt liegt eine sehr praktische und in der Rechtswirklichkeit durchaus nicht selten anzutreffende Konstellation zugrunde. Leisten die Eltern ihren Kindern keinen Unterhalt, sind grundsätzlich die Großeltern als nächste Verwandte zur Unterhaltsleistung an das Kind verpflichtet. Die Haftung der Großeltern kommt dabei insbesondere in Betracht, wenn die Kindseltern leistungsunfähig oder unbekannten Aufenthalts sind oder wenn ein Vater nicht feststeht oder die Unterhaltsverpflichtung der Eltern lediglich aufgrund fiktiver Einkünfte festgestellt wurde und der so ermittelte Unterhalt nicht beigetrieben werden kann. Diese Sekundärhaftung der Großeltern auf Unterhalt an ihr Enkelkind wird entweder als Ausfallhaftung gem. § 1607 I BGB oder als echte Ersatzhaftung gem. § 1607 II BGB vom Gesetz ausgestaltet. Diese sekundäre Haftung der Großeltern auf Unterhalt ist lediglich eine anteilige Haftung aller vier Großelternteile. Die Geltendmachung des sekundären Unterhaltsanspruchs ist daher sehr komplex; es muss der konkrete Anteil eines jeden Unterhaltsschuldners ermittelt werden. Hierzu stehen Auskunftsansprüche zur Verfügung, die gegebenenfalls – sofern nicht außergerichtlich Auskünfte erteilt werden – zunächst gerichtlich gegen alle vier Großelternteile durchgesetzt werden müssen, bevor der Unterhalts-Leistungsantrag beziffert werden kann. Es bietet sich hier zur Geltendmachung von Enkelunterhalt der Stufenantrag an. Die behandelte Thematik ist in verschiedenen Rechtsgebieten angesiedelt und birgt viele rechtliche und tatsächliche Fragen aus der Praxis, aber auch zahlreiche verfahrensrechtliche Probleme. Den vielfältigen hiermit verbundenen Schwierigkeiten geht die Autorin nach. Sie behandelt dabei sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Enkelunterhalts als auch die prozessualen Besonderheiten. Die Untersuchung überprüft dabei die Ergebnisse der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich verschiedener Detailprobleme und zeigt des Öfteren, dass bestimmte Punkte noch nicht ausreichend beleuchtet wurden.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die Organhaftung bei einer werbenden Gesellschaft und der Haftung des Insolvenzverwalters bei Fortführung des insolvenzschuldnerischen Unternehmens weichen nach Rechtsprechung und herrschendem Schrifttum in wesentlichen Teilen voneinander ab. Dieser Befund muss überraschen, geht es doch in beiden Fällen der Sache nach um die treuhänderische Verwaltung einer fremden Vermögensmasse. Es stellt sich daher die Frage, wie es zu diesen Unterschieden gekommen ist und warum sie in der heutigen Literatur und Rechtsprechung kaum hinterfragt werden. Udo Becker zeigt auf, dass beide Haftungsregime weit mehr Gemeinsamkeiten haben als geahnt. Eine vergleichende Betrachtung mit der Organhaftung kann aus diesem Grund einen erheblichen Beitrag für die Auslegung der Insolvenzverwalterhaftung leisten. Die Arbeit wurde mit dem Dr.-Herbert-Stolzenberg-Preis 2016 und dem Promotionspreis der Juristischen Studiengesellschaft Gießen e.V. 2016 ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Sind Bankforderungen an deutsche Gemeinden mit einem Kreditrisiko behaftet? Diese Frage drängt sich mit Blick auf die Finanzlage deutscher Gemeinden zunehmend auf. Beruhen die von Banken kalkulierten Risikoprämien üblicherweise auf der Bonität des Schuldners, trifft dies bei Kommunalkrediten häufig nicht zu. Denn im Vergleich zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit erhalten viele Gemeinden zu gute Kreditkonditionen. Daran ist zu erkennen, dass die Banken auf eine staatliche Unterstützung im Bedarfsfall vertrauen - ein Vertrauen, dessen rechtliche Grundlage zumindest zweifelhaft erscheint. Ein Abstellen auf die Bonität des Staates als Garantiegeber für kommunale Bankverbindlichkeiten ist riskant, denn eine staatliche Ausfallhaftung kann rechtlich nicht hergeleitet werden. Das heißt, dass Gläubiger bei Zahlungsstörungen keine Rechte gegenüber Bund oder Ländern besitzen. Und auch die Gewährleistungspflicht der Länder gegenüber ihren Gemeinden bedeutet für die Banken nicht, dass den Gemeinden bei Zahlungsstörungen kurzfristig zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden.
Aktualisiert: 2019-12-20
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