Die Vorgaben des UN-Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern

Die Vorgaben des UN-Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern von Kitten,  Patricia
Diese Abhandlung befasst sich mit der nationalen Umsetzung der Vorgaben des UN Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014). In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt. Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen. Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
Aktualisiert: 2023-06-08
> findR *

Die Vorgaben des UN-Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern

Die Vorgaben des UN-Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern von Kitten,  Patricia
Diese Abhandlung befasst sich mit der nationalen Umsetzung der Vorgaben des UN Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014). In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt. Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen. Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
Aktualisiert: 2023-06-02
> findR *

Die Vorgaben des UN-Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern

Die Vorgaben des UN-Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern von Kitten,  Patricia
Diese Abhandlung befasst sich mit der nationalen Umsetzung der Vorgaben des UN Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014). In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt. Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen. Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
Aktualisiert: 2023-05-23
> findR *

Die Vorgaben des UN-Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern

Die Vorgaben des UN-Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern von Kitten,  Patricia
Diese Abhandlung befasst sich mit der nationalen Umsetzung der Vorgaben des UN Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014). In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt. Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen. Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
Aktualisiert: 2023-05-22
> findR *

Die Vorgaben des UN-Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern

Die Vorgaben des UN-Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern von Kitten,  Patricia
Diese Abhandlung befasst sich mit der nationalen Umsetzung der Vorgaben des UN Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014). In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt. Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen. Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
Aktualisiert: 2023-05-18
> findR *

Die Vorgaben des UN-Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern

Die Vorgaben des UN-Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern von Kitten,  Patricia
Diese Abhandlung befasst sich mit der nationalen Umsetzung der Vorgaben des UN Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014). In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt. Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen. Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
Aktualisiert: 2023-05-09
> findR *
MEHR ANZEIGEN

Bücher zum Thema Ausländische terroristische Kämpfer

Sie suchen ein Buch über Ausländische terroristische Kämpfer? Bei Buch findr finden Sie eine große Auswahl Bücher zum Thema Ausländische terroristische Kämpfer. Entdecken Sie neue Bücher oder Klassiker für Sie selbst oder zum Verschenken. Buch findr hat zahlreiche Bücher zum Thema Ausländische terroristische Kämpfer im Sortiment. Nehmen Sie sich Zeit zum Stöbern und finden Sie das passende Buch für Ihr Lesevergnügen. Stöbern Sie durch unser Angebot und finden Sie aus unserer großen Auswahl das Buch, das Ihnen zusagt. Bei Buch findr finden Sie Romane, Ratgeber, wissenschaftliche und populärwissenschaftliche Bücher uvm. Bestellen Sie Ihr Buch zum Thema Ausländische terroristische Kämpfer einfach online und lassen Sie es sich bequem nach Hause schicken. Wir wünschen Ihnen schöne und entspannte Lesemomente mit Ihrem Buch.

Ausländische terroristische Kämpfer - Große Auswahl Bücher bei Buch findr

Bei uns finden Sie Bücher beliebter Autoren, Neuerscheinungen, Bestseller genauso wie alte Schätze. Bücher zum Thema Ausländische terroristische Kämpfer, die Ihre Fantasie anregen und Bücher, die Sie weiterbilden und Ihnen wissenschaftliche Fakten vermitteln. Ganz nach Ihrem Geschmack ist das passende Buch für Sie dabei. Finden Sie eine große Auswahl Bücher verschiedenster Genres, Verlage, Autoren bei Buchfindr:

Sie haben viele Möglichkeiten bei Buch findr die passenden Bücher für Ihr Lesevergnügen zu entdecken. Nutzen Sie unsere Suchfunktionen, um zu stöbern und für Sie interessante Bücher in den unterschiedlichen Genres und Kategorien zu finden. Unter Ausländische terroristische Kämpfer und weitere Themen und Kategorien finden Sie schnell und einfach eine Auflistung thematisch passender Bücher. Probieren Sie es aus, legen Sie jetzt los! Ihrem Lesevergnügen steht nichts im Wege. Nutzen Sie die Vorteile Ihre Bücher online zu kaufen und bekommen Sie die bestellten Bücher schnell und bequem zugestellt. Nehmen Sie sich die Zeit, online die Bücher Ihrer Wahl anzulesen, Buchempfehlungen und Rezensionen zu studieren, Informationen zu Autoren zu lesen. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen das Team von Buchfindr.