Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit () gehört zu den grundlegenden Rechtsprinzipien des deutschen Strafprozesses. Seine Geltung im deutschen Rechtskreis ist zum Beginn des 21. Jahrhunderts ebenso selbstverständlich wie umstritten. Diese Arbeit möchte einen Beitrag zu der derzeit in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur geführten Debatte um Inhalt und Reichweite des nemo tenetur Prinzips leisten. Derzeit bestehende Unsicherheiten zu Auslegung und Reichweite des Prinzips werden aufgezeigt und anhand von strittigen Fallkonstellationen einer Lösung zugeführt. Zum Ende der Bearbeitung werden sodann abstrakte Kriterien zur Bestimmung des Schutzbereiches der Selbstbelastungsfreiheit formuliert.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit () gehört zu den grundlegenden Rechtsprinzipien des deutschen Strafprozesses. Seine Geltung im deutschen Rechtskreis ist zum Beginn des 21. Jahrhunderts ebenso selbstverständlich wie umstritten. Diese Arbeit möchte einen Beitrag zu der derzeit in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur geführten Debatte um Inhalt und Reichweite des nemo tenetur Prinzips leisten. Derzeit bestehende Unsicherheiten zu Auslegung und Reichweite des Prinzips werden aufgezeigt und anhand von strittigen Fallkonstellationen einer Lösung zugeführt. Zum Ende der Bearbeitung werden sodann abstrakte Kriterien zur Bestimmung des Schutzbereiches der Selbstbelastungsfreiheit formuliert.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit () gehört zu den grundlegenden Rechtsprinzipien des deutschen Strafprozesses. Seine Geltung im deutschen Rechtskreis ist zum Beginn des 21. Jahrhunderts ebenso selbstverständlich wie umstritten. Diese Arbeit möchte einen Beitrag zu der derzeit in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur geführten Debatte um Inhalt und Reichweite des nemo tenetur Prinzips leisten. Derzeit bestehende Unsicherheiten zu Auslegung und Reichweite des Prinzips werden aufgezeigt und anhand von strittigen Fallkonstellationen einer Lösung zugeführt. Zum Ende der Bearbeitung werden sodann abstrakte Kriterien zur Bestimmung des Schutzbereiches der Selbstbelastungsfreiheit formuliert.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Gegenstand der Untersuchung ist der Schutz des Beschuldigten vor erzwungener Selbstbelastung sowie sein Recht zur freien Verteidigung. Es wird dargelegt, dass der Beschuldigte das prozessuale Recht hat, vollständig, zeitweise und partiell zu den Tatvorwürfen zu schweigen, ihm jedoch kein Recht zu aktiver Manipulation der Sachverhaltsaufklärung zusteht. Die Schrift erörtert die Verwertbarkeit passiven und aktiven selbstbegünstigenden Prozessverhaltens im Rahmen der Beweiswürdigung und Strafzumessung und untersucht die Konsequenzen prozessualer Wertentscheidungen für die Auslegung einzelner Straftatbestände. Darüber hinaus geht es um die Frage, ob dem materiellen Strafrecht eine allgemeine Wertentscheidung für die Privilegierung des Selbstbegünstigungsstrebens des Beschuldigten entnommen werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Gegenstand der Untersuchung ist der Schutz des Beschuldigten vor erzwungener Selbstbelastung sowie sein Recht zur freien Verteidigung. Es wird dargelegt, dass der Beschuldigte das prozessuale Recht hat, vollständig, zeitweise und partiell zu den Tatvorwürfen zu schweigen, ihm jedoch kein Recht zu aktiver Manipulation der Sachverhaltsaufklärung zusteht. Die Schrift erörtert die Verwertbarkeit passiven und aktiven selbstbegünstigenden Prozessverhaltens im Rahmen der Beweiswürdigung und Strafzumessung und untersucht die Konsequenzen prozessualer Wertentscheidungen für die Auslegung einzelner Straftatbestände. Darüber hinaus geht es um die Frage, ob dem materiellen Strafrecht eine allgemeine Wertentscheidung für die Privilegierung des Selbstbegünstigungsstrebens des Beschuldigten entnommen werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Gegenstand der Untersuchung ist der Schutz des Beschuldigten vor erzwungener Selbstbelastung sowie sein Recht zur freien Verteidigung. Es wird dargelegt, dass der Beschuldigte das prozessuale Recht hat, vollständig, zeitweise und partiell zu den Tatvorwürfen zu schweigen, ihm jedoch kein Recht zu aktiver Manipulation der Sachverhaltsaufklärung zusteht. Die Schrift erörtert die Verwertbarkeit passiven und aktiven selbstbegünstigenden Prozessverhaltens im Rahmen der Beweiswürdigung und Strafzumessung und untersucht die Konsequenzen prozessualer Wertentscheidungen für die Auslegung einzelner Straftatbestände. Darüber hinaus geht es um die Frage, ob dem materiellen Strafrecht eine allgemeine Wertentscheidung für die Privilegierung des Selbstbegünstigungsstrebens des Beschuldigten entnommen werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit () gehört zu den grundlegenden Rechtsprinzipien des deutschen Strafprozesses. Seine Geltung im deutschen Rechtskreis ist zum Beginn des 21. Jahrhunderts ebenso selbstverständlich wie umstritten. Diese Arbeit möchte einen Beitrag zu der derzeit in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur geführten Debatte um Inhalt und Reichweite des nemo tenetur Prinzips leisten. Derzeit bestehende Unsicherheiten zu Auslegung und Reichweite des Prinzips werden aufgezeigt und anhand von strittigen Fallkonstellationen einer Lösung zugeführt. Zum Ende der Bearbeitung werden sodann abstrakte Kriterien zur Bestimmung des Schutzbereiches der Selbstbelastungsfreiheit formuliert.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit () gehört zu den grundlegenden Rechtsprinzipien des deutschen Strafprozesses. Seine Geltung im deutschen Rechtskreis ist zum Beginn des 21. Jahrhunderts ebenso selbstverständlich wie umstritten. Diese Arbeit möchte einen Beitrag zu der derzeit in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur geführten Debatte um Inhalt und Reichweite des nemo tenetur Prinzips leisten. Derzeit bestehende Unsicherheiten zu Auslegung und Reichweite des Prinzips werden aufgezeigt und anhand von strittigen Fallkonstellationen einer Lösung zugeführt. Zum Ende der Bearbeitung werden sodann abstrakte Kriterien zur Bestimmung des Schutzbereiches der Selbstbelastungsfreiheit formuliert.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit () gehört zu den grundlegenden Rechtsprinzipien des deutschen Strafprozesses. Seine Geltung im deutschen Rechtskreis ist zum Beginn des 21. Jahrhunderts ebenso selbstverständlich wie umstritten. Diese Arbeit möchte einen Beitrag zu der derzeit in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur geführten Debatte um Inhalt und Reichweite des nemo tenetur Prinzips leisten. Derzeit bestehende Unsicherheiten zu Auslegung und Reichweite des Prinzips werden aufgezeigt und anhand von strittigen Fallkonstellationen einer Lösung zugeführt. Zum Ende der Bearbeitung werden sodann abstrakte Kriterien zur Bestimmung des Schutzbereiches der Selbstbelastungsfreiheit formuliert.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Darf der Staat zum Zwecke der Informationserlangung auf den Körper des Beschuldigten zugreifen? Nach ganz überwiegender Ansicht darf er es zumindest dann, wenn der Zugriff auf den Körper keine Selbstbelastung des Beschuldigten impliziert. Das dahinter stehende Verständnis des nemo tenetur-Prinzips ist nicht frei von Widersprüchen und führt zu einer ambivalenten Behandlung der Informationsquelle «Beschuldigter», die durch die unterschiedliche Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit körperlicher Eingriffe in den §§ 136a und 81a StPO deutlich zum Ausdruck kommt. Die Verfasserin zeigt die Ursachen dieser Interpretation des nemo tenetur-Prinzips auf und entwickelt unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben und der EMRK ein neues Verständnis des nemo tenetur-Prinzips.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Darf der Staat zum Zwecke der Informationserlangung auf den Körper des Beschuldigten zugreifen? Nach ganz überwiegender Ansicht darf er es zumindest dann, wenn der Zugriff auf den Körper keine Selbstbelastung des Beschuldigten impliziert. Das dahinter stehende Verständnis des nemo tenetur-Prinzips ist nicht frei von Widersprüchen und führt zu einer ambivalenten Behandlung der Informationsquelle «Beschuldigter», die durch die unterschiedliche Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit körperlicher Eingriffe in den §§ 136a und 81a StPO deutlich zum Ausdruck kommt. Die Verfasserin zeigt die Ursachen dieser Interpretation des nemo tenetur-Prinzips auf und entwickelt unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben und der EMRK ein neues Verständnis des nemo tenetur-Prinzips.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Darf der Staat zum Zwecke der Informationserlangung auf den Körper des Beschuldigten zugreifen? Nach ganz überwiegender Ansicht darf er es zumindest dann, wenn der Zugriff auf den Körper keine Selbstbelastung des Beschuldigten impliziert. Das dahinter stehende Verständnis des nemo tenetur-Prinzips ist nicht frei von Widersprüchen und führt zu einer ambivalenten Behandlung der Informationsquelle «Beschuldigter», die durch die unterschiedliche Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit körperlicher Eingriffe in den §§ 136a und 81a StPO deutlich zum Ausdruck kommt. Die Verfasserin zeigt die Ursachen dieser Interpretation des nemo tenetur-Prinzips auf und entwickelt unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben und der EMRK ein neues Verständnis des nemo tenetur-Prinzips.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Luna Rösinger untersucht die Freiheit des Beschuldigten vom Zwang zur Selbstbelastung auf Grundlage einer freiheitlichen Rechtsphilosophie. Dabei wird die Legitimität des Strafverfahrens nicht als selbstverständlich vorausgesetzt; das Verfahren an sich wird vielmehr als derjenige Eingriff verstanden, der dem Beschuldigten gegenüber vorrangig gerechtfertigt werden muss. In Auseinandersetzung mit der Strafbegründung, der verfassungsrechtlichen Eingriffsdogmatik und den Prinzipien der Aufopferungshaftung entwirft die Autorin eine Strafverfahrenstheorie, die auf dem Gedanken der Teilhabe und der Solidarität gründet. Das Verhältnis wechselseitiger Anerkennung, in dem die Bürger zueinander wie auch zum Staat stehen, wird im Strafverfahren demnach nur dann gewahrt, wenn dem Beschuldigten eine umfassende Berechtigung zur Distanz von dem ihn ausgrenzenden Verfahren zugesprochen wird. Dieses Strafverfahrensverständnis wirkt sich unmittelbar auf die konkreten Rechtspositionen des Beschuldigten bezüglich seines Mitwirkungsverhaltens aus. Die Arbeit wurde mit dem Promotionspreis 2019 der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Luna Rösinger untersucht die Freiheit des Beschuldigten vom Zwang zur Selbstbelastung auf Grundlage einer freiheitlichen Rechtsphilosophie. Dabei wird die Legitimität des Strafverfahrens nicht als selbstverständlich vorausgesetzt; das Verfahren an sich wird vielmehr als derjenige Eingriff verstanden, der dem Beschuldigten gegenüber vorrangig gerechtfertigt werden muss. In Auseinandersetzung mit der Strafbegründung, der verfassungsrechtlichen Eingriffsdogmatik und den Prinzipien der Aufopferungshaftung entwirft die Autorin eine Strafverfahrenstheorie, die auf dem Gedanken der Teilhabe und der Solidarität gründet. Das Verhältnis wechselseitiger Anerkennung, in dem die Bürger zueinander wie auch zum Staat stehen, wird im Strafverfahren demnach nur dann gewahrt, wenn dem Beschuldigten eine umfassende Berechtigung zur Distanz von dem ihn ausgrenzenden Verfahren zugesprochen wird. Dieses Strafverfahrensverständnis wirkt sich unmittelbar auf die konkreten Rechtspositionen des Beschuldigten bezüglich seines Mitwirkungsverhaltens aus. Die Arbeit wurde mit dem Promotionspreis 2019 der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren werden von sich widersprechenden Prinzipien beherrscht und bringen den Steuerstraftäter daher in eine Konfliktlage: steuerlich muss er umfassend mitwirken, strafrechtlich hat er jedoch das Recht, zu schweigen. Die Regelung des § 393 AO versucht, diesen Konflikt aufzulösen. Sie erweist sich jedoch im Hinblick auf zwangsmittelgleiche Maßnahmen beziehungsweise der Abgabe von Steuererklärungen für Folgejahre als lückenhaft. Zudem bleiben Fragen bezüglich etwaiger Belehrungspflichten unbeantwortet. Schließlich ist unklar, welche Rechtsfolgen sich bei Verstößen gegen § 393 Abs. 1 AO ergeben. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass eine verfassungskonforme Auslegung des § 393 Abs. 1 AO sowie eine analoge Anwendung des § 393 Abs. 2 AO die vorhandenen Lücken schließt.
Aktualisiert: 2023-04-12
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Gegenstand der Untersuchung ist der Schutz des Beschuldigten vor erzwungener Selbstbelastung sowie sein Recht zur freien Verteidigung. Es wird dargelegt, dass der Beschuldigte das prozessuale Recht hat, vollständig, zeitweise und partiell zu den Tatvorwürfen zu schweigen, ihm jedoch kein Recht zu aktiver Manipulation der Sachverhaltsaufklärung zusteht. Die Schrift erörtert die Verwertbarkeit passiven und aktiven selbstbegünstigenden Prozessverhaltens im Rahmen der Beweiswürdigung und Strafzumessung und untersucht die Konsequenzen prozessualer Wertentscheidungen für die Auslegung einzelner Straftatbestände. Darüber hinaus geht es um die Frage, ob dem materiellen Strafrecht eine allgemeine Wertentscheidung für die Privilegierung des Selbstbegünstigungsstrebens des Beschuldigten entnommen werden kann.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Arbeit behandelt die Schweigegarantie des Beschuldigten im deutschen und englischen Recht. Hierbei wird– neben der dogmatischen Ableitung des Rechts – speziell die Frage der richterlichen Würdigung des Schweigens untersucht. Die Arbeit ist dreiteilig aufgebaut: im ersten Teil wird die deutsche Rechtslage behandelt, im zweiten die englische und in einem dritten Teil werden die Ansätze beider Rechtsordnungen verglichen. Die Analyse zeigt, dass (ungeachtet der Unterschiedlichkeit der Rechtssysteme) erhebliche Strukturparallelen bestehen. In beiden Rechtsordnungen ist das Schweigerecht aus der Würde des einzelnen abzuleiten. Zudem ergibt sich, dass jede Form der Interpretation des Schweigens aus normativen Gründen (Unschuldsvermutung, Fairness) unzulässig ist. Die Abhandlung berücksichtigt zudem die europäische Perspektive (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu den englischen Regelungen).
Aktualisiert: 2019-12-19
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Darf der Staat zum Zwecke der Informationserlangung auf den Körper des Beschuldigten zugreifen? Nach ganz überwiegender Ansicht darf er es zumindest dann, wenn der Zugriff auf den Körper keine Selbstbelastung des Beschuldigten impliziert. Das dahinter stehende Verständnis des nemo tenetur-Prinzips ist nicht frei von Widersprüchen und führt zu einer ambivalenten Behandlung der Informationsquelle «Beschuldigter», die durch die unterschiedliche Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit körperlicher Eingriffe in den §§ 136a und 81a StPO deutlich zum Ausdruck kommt. Die Verfasserin zeigt die Ursachen dieser Interpretation des nemo tenetur-Prinzips auf und entwickelt unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben und der EMRK ein neues Verständnis des nemo tenetur-Prinzips.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Während die Anwendung von Hypnose im Strafverfahren gesetzlich verboten und der Einsatz des Polygraphentests durch die Rechtsprechung faktisch unterbunden ist, werden projektive Testverfahren unbefangen angewandt und offenes Ausdrucksverhalten bedenkenlos gewürdigt. Die Arbeit untersucht, inwieweit diese unterschiedliche rechtliche Behandlung unter dem Gesichtspunkt der Selbstbelastungsfreiheit rechtmäßig ist. Ausgehend von den Erkenntnissen der allgemeinen Kommunikationslehre gelangt die Autorin zum dem Schluss, dass alle Formen unbewusster Äußerungen als Bestandteil der Beschuldigteneinlassung an dem Recht der Aussagefreiheit teilhaben. Da die Bedeutung von Äußerungen erst in Kommunikation entsteht, ist Aussagefreiheit als Herrschaft des Beschuldigten über die Bedeutung seiner Äußerungen zu definieren. Hieraus ergeben sich differenzierende Ergebnisse für die Frage der Zulässigkeit eines Zugriffs auf unbewusste Äußerungen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die steuerrechtliche Pflicht zur Abgabe einer korrekten Jahreserklärung zwingt den Steuerhinterzieher, der zuvor unrichtige Voranmeldungen abgegeben hat, zur Offenbarung seiner Straftaten. Dadurch entsteht ein Konflikt mit dem Grundsatz der Freiheit von Selbstbelastungszwang, dessen Verfassungsrang das BVerfG bereits 1979 im Gemeinschuldnerbeschluss feststellte. Die Arbeit setzt sich detailliert mit den von Literatur und Rechtsprechung vorgebrachten Lösungsvorschlägen zur verfassungskonformen Auslegung des § 370 I Nr. 1 bzw. 2 AO auseinander und beleuchtet insbesondere den vom BGH im Jahre 2002 entwickelten Ansatz kritisch. Sie analysiert die Reichweite des nemo-tenetur-Grundsatzes und zeigt auf, in welchen Grenzen dieses Prinzip dem Steuerpflichtigen Straffreiheit gewährt, wenn er keine oder eine unrichtige Jahreserklärung abgibt.
Aktualisiert: 2019-12-19
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