Richtungweisender Kommentar zum Landesbeamtenrecht Umfassend – kompetent – praxisrelevant Mit umfangreichen Vorschriften zum Beamtenrecht Immer auf aktuellem Stand
Aktualisiert: 2023-06-16
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor widmet sich der Haftung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn auf Ersatz der von dem Beamten verursachten Vermögensschäden. Hierzu stellt der Verfasser zunächst die bisherige Entwicklung dieses mittlerweile über 200 Jahre alten Instituts des Beamtenrechts eingehend dar und untersucht dessen Verhältnis zum Disziplinarrecht ebenso wie dessen verfassungsrechtliche Grundlagen. Anschließend wendet er sich der heutigen Rechtslage zu und arbeitet heraus, daß sich durch die seit 1993 in Bund und Ländern erfolgte Beschränkung der Beamtenhaftung auf grob fahrlässige Pflichtverletzungen die früheren Probleme dieser Materie keineswegs erledigt haben, sondern zahlreiche Fragen weiterhin unbeantwortet sind. Diesen geht der Verfasser anhand einer umfassenden Analyse des Meinungsspektrums aus Literatur und Rechtsprechung nach und unterbreitet im Anschluß daran anhand der juristischen Auslegungsmethode jeweils eigene Lösungsvorschläge.
So gelangt der Verfasser etwa zu dem Ergebnis, daß der Beamte entgegen der allgemeinen Auffassung seiner Haftung regelmäßig ein Mitverschulden anderer Beamter entgegenhalten kann und daß er bei existenzbedrohender Schadenshöhe unter bestimmten Umständen einen durchsetzbaren Anspruch darauf hat, von seiner Ersatzpflicht freigestellt zu werden. Abschließend erörtert Jörg Beckmann die sich in der Praxis häufig stellenden Fragen bei der Durchsetzung des Anspruchs, zum Beispiel bei der Form der Geltendmachung oder der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das aktuelle Beamtenrecht Rheinland-Pfalz
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Die einfache Leitziffernsystematik und das übersichtliche Stichwortverzeichnis machen es leicht, die einschlägigen Rechtsgrundlagen schnell zu finden:
I Statusrecht
II Laufbahnrecht, Ausbildung
III Besoldung
IV Versorgung
V Personalvertretung
VI Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld
VII Beihilfe, Fürsorge
VIII Soziale Schutzvorschriften, Familienförderung, Vermögensbildung
IX Verfassung, Verwaltungsrecht
X Allgemeine Schutzvorschriften
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Die Loseblattsammlung zeichnet sich als umfassendes Nachschlagewerk aus, das alle Gesetze, alle einschlägigen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen und Richtlinien enthält. Diese einzigartige Zusammenstellung kommentiert somit gleichzeitig die Anwendung der Gesetze und Verordnungen; sie ist darauf ausgelegt, dass alle dienstrechtlichen Fragen aktuell und gezielt geklärt werden können.
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Besonders hilfreich sind die zahlreichen Rundschreiben; sie präzisieren die Gesetzesanwendung.
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Ratgeber zum Beamtenversorgungsrecht Alle Leistungen auf einen Blick Verständliche Darstellung Versorgungsrecht für Baden-Württemberg Fundiertes Expertenwissen Inhaltsverzeichnis (PDF) Leseprobe (PDF)
Aktualisiert: 2023-06-16
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Aktualisiert: 2023-06-15
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§ 331 Abs. 3 StGB ist eine unauffällige Norm. Sie hilft demjenigen Amtsträger, der einen Vorteil als Gegenleistung für eine Diensthandlung annimmt und damit den Straftatbestarid des § 331 Abs. 1 StGB erfüllt. Sie gewährt ihm regelmäßig dann Straffreiheit, wenn seine Tat behördlich genehmigt wird. Diese zunächst so unscheinbare Regelung entpuppt sich bei näherem Zusehen als verwirrend und problematisch. Denn in den Beamtengesetzen und Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes existieren ganz ähnlich Vorschriften, in denen die Vorteilsannahme ebenfalls verboten ist und genehmigt werden kann. Dieser Ähnlichkeit im Großen stehen zahlreiche Abweichungen im Detail gegenüber, die auf den ersten Blick dazu führen können, daß eine Vorteilsannahme beamtenrechtlich erlaubt, strafrechtlich aber verboten ist.
Eine derart "gespaltene" Rechtslage wirft die Frage auf, ob eine Harmonisierung der Normen geboten ist. Der Autor des vorliegenden Werkes vergleicht die maßgeblichen Vorschriften. Dabei fragt er vor allem nach der rechtfertigenden Wirkung einer rechtswidrigen Genehmigung und nach den Besonderheiten einer nachträglichen Genehmigung, von der § 331 Abs. 3 StGB spricht. Sein Ziel ist es zu zeigen, wie die aufgeworfenen Probleme gelöst werden können und daß dabei auf das vorhandene dogmatische Instrumentarium zurückgegriffen werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Maßgeschneiderte Gesetzessammlung Umfassende Vorteile Alle wichtigen Vorschriften Zusammengestellt für: Inhaltsverzeichnis (PDF) Leseprobe (PDF)
Aktualisiert: 2023-06-16
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Handbuch für die Praxis Auf aktuellem Stand Mit Hinweisen zum Beamtenstatusgesetz Das Verfahren Mit Mustern Unterstützung für … Inhaltsverzeichnis (PDF) Leseprobe (PDF)
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Kirsten Wiese untersucht, ob muslimische Lehrerinnen an öffentlichen Schulen ein Kopftuch tragen dürfen. Sie zeigt auf, dass Lehrerinnen das Tragen des Kopftuches erlaubt sein muss, solange nicht Konflikte im Einzelfall das Ablegen des Kopftuches erfordern. Ein generell-präventives Verbot sei demgegenüber gegenwärtig nicht zulässig. Der hohe Wert der Religionsfreiheit stehe - gerade in Zeiten zunehmenden religiös-weltanschaulichen Pluralismus' - einem solchen Verbot entgegen. Das Tragen des Kopftuches im Schuldienst sei aber nicht problemlos. Als Zeichen für Geschlechterdifferenz hindere das Kopftuch eine Lehrerin daran, Gleichberechtigung in der Schule überzeugend zu vermitteln. Dennoch rechtfertige auch das Verfassungsgebot der Gleichberechtigung kein generell-präventives Verbot des Kopftuches. Da die reformierten Beamten- und Schulgesetze allesamt das Kopftuchtragen verbieten, ohne eine Einzelfallprüfung vorzusehen, hält die Autorin sie insoweit für verfassungswidrig.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor schildert die Besonderheiten des Vor- oder Widerspruchsverfahrens in beamtenrechtlichen Angelegenheiten und nimmt damit unmittelbar auf § 126 BRRG Bezug.
Der Verfasser bietet eine breite Darstellung der historischen Entwicklung des beamtenrechtlichen Vorverfahrens, ausgehend vom Preußischen Allgemeinen Landrecht bis zur Gegenwart. Das Kernproblem der Arbeit bildet die Erstreckung des Vorverfahrens auf Leistungs- und Feststellungsklagen durch § 126 Abs. 3 BRRG. Hierbei besteht vor der Erhebung einer beamtenrechtlichen Leistungs- oder Feststellungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ohne daß sich dies aus dem Gesetzestext ergibt, die Notwendigkeit eines vorausgehenden Antrags. Dies zwingt zu einer doppelten Vorbefassung des Dienstherrn, die den Rechtsschutz des Beamten verzögert und eine für Dienstherrn und Beamte vermeidbare organisatorische und persönliche Belastung mit sich bringt, da die vorgebrachten Argumente in beiden Schritten der Vorbefassung identisch sein dürften. Weiterhin werden Vorschläge für Änderungen unterbreitet und diese einer Prüfung anhand der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 33 Abs. 4 und 5 GG unterzogen. Als sinnvolle Änderung wird vorgeschlagen, anstelle des Vorverfahrens solle der Leistungs- bzw. Feststellungsantrag gesetzlich vorgeschrieben, als unverzichtbare Klagevoraussetzung ausgestaltet und im übrigen durch Verweisung auf das Recht des Vorverfahrens dem Leistungsantrag verjährungsunterbrechende Wirkung beigelegt werden. Diese Lösung stünde auch im Einklang mit Art. 33 Abs. 4 und 5 GG.
Im übrigen beschäftigt sich der Autor mit der besonderen Rechtswegregelung des § 126 Abs. 1 und 2 BRRG und ihrem Verhältnis zu § 40 VwGO, der Durchführung des Vorverfahrens auch bei Verwaltungsakten der obersten Dienstbehörden, der Zuständigkeit zum Erlaß des Widerspruchsbescheids und den ungeschriebenen Besonderheiten des Vorverfahrens in beamtenrechtlichen Streitigkeiten, der auf den Fragenkreis der Rechtsberührung des Beamten durch innerorganisatorische Maßnahmen eingeht. Kurz wird auch auf das Remonstrationsverfahren, die Anordnung der sofortigen Vollziehung und auf weitere Fragestellungen eingegangen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Leistungsgrundsatz bestimmt zentrale Vorgaben für Besetzungsverfahren, die in vielen Fällen mit einer Ausschreibung beginnen. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob aus Art. 33 Abs. 2 GG eine verfassungsrechtliche Ausschreibungspflicht folgt und wie eine solche umzusetzen ist. Es zeigt sich, dass die öffentliche Ausschreibung das einzige Mittel ist, um den gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern zu gewährleisten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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