Das Problem ist bekannt: Ein Unternehmen will eine Anlage errichten, in Betrieb nehmen oder erweitern, das langwierige Genehmigungsverfahren erweist sich jedoch als Investitionshemmnis. Die Situation spitzt sich zu, wenn eine befristete Erlaubnis für eine bereits betriebene Anlage - etwa zur Einleitung betriebsnotwendiger Abwässer - ausläuft. Eine durchaus übliche, aber informale Lösung besteht in der behördlichen Duldung vorzeitiger Maßnahmen. Der Gesetzgeber hat diese Lücke mit der Zulassung des vorzeitigen Beginns in §§ 9a WHG, 57b Abs. 1 BBergG, 33 KrW-/AbfG und § 8a BImSchG schließen wollen, wonach dem Unternehmer auf Antrag gestattet werden kann, parallel zum endgültigen Zulassungsverfahren auf eigenes Risiko mit der Ausführung zu beginnen.
Im ersten Teil der Arbeit erfährt dieses »Novum« unter den Verwaltungsentscheidungen eine umfassende rechtliche Bestandsaufnahme, die Antragstellern, Behörden und Gerichten als Sammlung und Vertiefung der fachgesetzlichen Literatur hilfreich sein wird. Bei kritischer Würdigung - im zweiten Teil der Arbeit - erweist sich der vorzeitige Beginn als systemkonforme Ausnahme zum klassischen Verbot mit Zulassungsvorbehalt, die insbesondere in Kombination mit der Teilgenehmigung, der sofortigen Vollziehung oder der Entscheidung unter Vorbehalt einsetzbar ist. Obwohl die Gefahren eines vorzeitigen Beginns für Behörden, Unternehmen und Dritte begrenzt sind, ein nennenswertes Amtshaftungsrisiko etwa besteht nicht, schöpfen die Antragsteller - wie empirische Untersuchungen zeigen - die Flexibilität dieser Verfahrensvariante bislang nicht aus. Im dritten Teil empfiehlt der Autor de lege ferenda die Ausdehnung des vorzeitigen Beginns in § 8a BImSchG auf die erstmalige Inbetriebnahme von Anlagen, regt eine Übertragung in das Gentechnikgesetz an und hält eine Kodifizierung im allgemeinen Teil des zu erwartenden Umweltgesetzbuches für zukunftsweisend.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Aktualisiert: 2023-05-20
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Das Problem ist bekannt: Ein Unternehmen will eine Anlage errichten, in Betrieb nehmen oder erweitern, das langwierige Genehmigungsverfahren erweist sich jedoch als Investitionshemmnis. Die Situation spitzt sich zu, wenn eine befristete Erlaubnis für eine bereits betriebene Anlage - etwa zur Einleitung betriebsnotwendiger Abwässer - ausläuft. Eine durchaus übliche, aber informale Lösung besteht in der behördlichen Duldung vorzeitiger Maßnahmen. Der Gesetzgeber hat diese Lücke mit der Zulassung des vorzeitigen Beginns in §§ 9a WHG, 57b Abs. 1 BBergG, 33 KrW-/AbfG und § 8a BImSchG schließen wollen, wonach dem Unternehmer auf Antrag gestattet werden kann, parallel zum endgültigen Zulassungsverfahren auf eigenes Risiko mit der Ausführung zu beginnen.
Im ersten Teil der Arbeit erfährt dieses »Novum« unter den Verwaltungsentscheidungen eine umfassende rechtliche Bestandsaufnahme, die Antragstellern, Behörden und Gerichten als Sammlung und Vertiefung der fachgesetzlichen Literatur hilfreich sein wird. Bei kritischer Würdigung - im zweiten Teil der Arbeit - erweist sich der vorzeitige Beginn als systemkonforme Ausnahme zum klassischen Verbot mit Zulassungsvorbehalt, die insbesondere in Kombination mit der Teilgenehmigung, der sofortigen Vollziehung oder der Entscheidung unter Vorbehalt einsetzbar ist. Obwohl die Gefahren eines vorzeitigen Beginns für Behörden, Unternehmen und Dritte begrenzt sind, ein nennenswertes Amtshaftungsrisiko etwa besteht nicht, schöpfen die Antragsteller - wie empirische Untersuchungen zeigen - die Flexibilität dieser Verfahrensvariante bislang nicht aus. Im dritten Teil empfiehlt der Autor de lege ferenda die Ausdehnung des vorzeitigen Beginns in § 8a BImSchG auf die erstmalige Inbetriebnahme von Anlagen, regt eine Übertragung in das Gentechnikgesetz an und hält eine Kodifizierung im allgemeinen Teil des zu erwartenden Umweltgesetzbuches für zukunftsweisend.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Das Problem ist bekannt: Ein Unternehmen will eine Anlage errichten, in Betrieb nehmen oder erweitern, das langwierige Genehmigungsverfahren erweist sich jedoch als Investitionshemmnis. Die Situation spitzt sich zu, wenn eine befristete Erlaubnis für eine bereits betriebene Anlage - etwa zur Einleitung betriebsnotwendiger Abwässer - ausläuft. Eine durchaus übliche, aber informale Lösung besteht in der behördlichen Duldung vorzeitiger Maßnahmen. Der Gesetzgeber hat diese Lücke mit der Zulassung des vorzeitigen Beginns in §§ 9a WHG, 57b Abs. 1 BBergG, 33 KrW-/AbfG und § 8a BImSchG schließen wollen, wonach dem Unternehmer auf Antrag gestattet werden kann, parallel zum endgültigen Zulassungsverfahren auf eigenes Risiko mit der Ausführung zu beginnen.
Im ersten Teil der Arbeit erfährt dieses »Novum« unter den Verwaltungsentscheidungen eine umfassende rechtliche Bestandsaufnahme, die Antragstellern, Behörden und Gerichten als Sammlung und Vertiefung der fachgesetzlichen Literatur hilfreich sein wird. Bei kritischer Würdigung - im zweiten Teil der Arbeit - erweist sich der vorzeitige Beginn als systemkonforme Ausnahme zum klassischen Verbot mit Zulassungsvorbehalt, die insbesondere in Kombination mit der Teilgenehmigung, der sofortigen Vollziehung oder der Entscheidung unter Vorbehalt einsetzbar ist. Obwohl die Gefahren eines vorzeitigen Beginns für Behörden, Unternehmen und Dritte begrenzt sind, ein nennenswertes Amtshaftungsrisiko etwa besteht nicht, schöpfen die Antragsteller - wie empirische Untersuchungen zeigen - die Flexibilität dieser Verfahrensvariante bislang nicht aus. Im dritten Teil empfiehlt der Autor de lege ferenda die Ausdehnung des vorzeitigen Beginns in § 8a BImSchG auf die erstmalige Inbetriebnahme von Anlagen, regt eine Übertragung in das Gentechnikgesetz an und hält eine Kodifizierung im allgemeinen Teil des zu erwartenden Umweltgesetzbuches für zukunftsweisend.
Aktualisiert: 2023-04-15
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