Die Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Betrug.

Die Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Betrug. von Harbort,  Nikolai
Nikolai Harbort befasst sich mit einigen bis heute ungeklärten Problemen des Betrugstatbestandes und schlägt eine Lösung durch eine Analyse der hinter den Problemen stehenden kriminal- und gesellschaftspolitischen Wertungen sowie durch eine Verknüpfung mit dem allgemeinen Korrektiv der objektiven Zurechenbarkeit vor. Der Autor zeigt, dass viele der im Rahmen des Betrugstatbestandes bislang isoliert diskutierten Probleme auf die gleichen allgemeinen Gesichtspunkte zurückzuführen sind. Es handelt sich dabei um die aus der Lehre von der objektiven Zurechnung bekannten Fragen nach der Eigenverantwortlichkeit des Opfers und der rechtlichen Missbilligung der vom Täter geschaffenen Gefahr. Aufgegriffen werden in der Arbeit vor allem Fallgruppen, die dem Wortlaut nach § 263 StGB unterfielen, bei denen eine Strafbarkeit gemeinhin jedoch für nicht sachgerecht gehalten wird. Die herkömmlichen Diskussionen beschränken sich dabei weitgehend darauf, eine einschränkende - vielfach mit dem Wortsinn nicht zu vereinbarende - Auslegung bestimmter Tatbestandsmerkmale zu fordern. Stattdessen wird mit der Lehre von der objektiven Zurechnung ein allgemeines Korrektiv ins Feld geführt, welches in der bisherigen Betrugsdogmatik kaum Bedeutung erlangt hat. Nikolai Harbort veranschaulicht dies anhand der Problemkreise leichtgläubiger, zweifelnder oder rechtswidrig handelnder Opfer, sowie anhand von vorwiegend unter den Schlagwörtern Zweckverfehlungslehre, Prozessbetrug, Dreiecksbetrug, sozialadäquate bzw. konkludente Täuschung diskutierten Fallgruppen. Dies führt dann z. B. zu der Erkenntnis, dass es bei einem Opfer, das Geld zu rechtswidrigen Zwecken wie einem Auftragsmord hergibt, im Ergebnis nicht etwa um die Frage des Vermögensbegriffes gehen kann, da das eingesetzte Geld - ausgehend von einem natürlichen Wortverständnis - zweifellos Vermögen darstellt. Vielmehr muss in diesem und vielen anderen der aufgezeigten Problemkreise der Ausgangspunkt die Frage sein, ob der Täter durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, bzw. ob das Opfer sich eigenverantwortlich selbstgefährdet hat.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Betrug.

Die Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Betrug. von Harbort,  Nikolai
Nikolai Harbort befasst sich mit einigen bis heute ungeklärten Problemen des Betrugstatbestandes und schlägt eine Lösung durch eine Analyse der hinter den Problemen stehenden kriminal- und gesellschaftspolitischen Wertungen sowie durch eine Verknüpfung mit dem allgemeinen Korrektiv der objektiven Zurechenbarkeit vor. Der Autor zeigt, dass viele der im Rahmen des Betrugstatbestandes bislang isoliert diskutierten Probleme auf die gleichen allgemeinen Gesichtspunkte zurückzuführen sind. Es handelt sich dabei um die aus der Lehre von der objektiven Zurechnung bekannten Fragen nach der Eigenverantwortlichkeit des Opfers und der rechtlichen Missbilligung der vom Täter geschaffenen Gefahr. Aufgegriffen werden in der Arbeit vor allem Fallgruppen, die dem Wortlaut nach § 263 StGB unterfielen, bei denen eine Strafbarkeit gemeinhin jedoch für nicht sachgerecht gehalten wird. Die herkömmlichen Diskussionen beschränken sich dabei weitgehend darauf, eine einschränkende - vielfach mit dem Wortsinn nicht zu vereinbarende - Auslegung bestimmter Tatbestandsmerkmale zu fordern. Stattdessen wird mit der Lehre von der objektiven Zurechnung ein allgemeines Korrektiv ins Feld geführt, welches in der bisherigen Betrugsdogmatik kaum Bedeutung erlangt hat. Nikolai Harbort veranschaulicht dies anhand der Problemkreise leichtgläubiger, zweifelnder oder rechtswidrig handelnder Opfer, sowie anhand von vorwiegend unter den Schlagwörtern Zweckverfehlungslehre, Prozessbetrug, Dreiecksbetrug, sozialadäquate bzw. konkludente Täuschung diskutierten Fallgruppen. Dies führt dann z. B. zu der Erkenntnis, dass es bei einem Opfer, das Geld zu rechtswidrigen Zwecken wie einem Auftragsmord hergibt, im Ergebnis nicht etwa um die Frage des Vermögensbegriffes gehen kann, da das eingesetzte Geld - ausgehend von einem natürlichen Wortverständnis - zweifellos Vermögen darstellt. Vielmehr muss in diesem und vielen anderen der aufgezeigten Problemkreise der Ausgangspunkt die Frage sein, ob der Täter durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, bzw. ob das Opfer sich eigenverantwortlich selbstgefährdet hat.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Betrug.

Die Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Betrug. von Harbort,  Nikolai
Nikolai Harbort befasst sich mit einigen bis heute ungeklärten Problemen des Betrugstatbestandes und schlägt eine Lösung durch eine Analyse der hinter den Problemen stehenden kriminal- und gesellschaftspolitischen Wertungen sowie durch eine Verknüpfung mit dem allgemeinen Korrektiv der objektiven Zurechenbarkeit vor. Der Autor zeigt, dass viele der im Rahmen des Betrugstatbestandes bislang isoliert diskutierten Probleme auf die gleichen allgemeinen Gesichtspunkte zurückzuführen sind. Es handelt sich dabei um die aus der Lehre von der objektiven Zurechnung bekannten Fragen nach der Eigenverantwortlichkeit des Opfers und der rechtlichen Missbilligung der vom Täter geschaffenen Gefahr. Aufgegriffen werden in der Arbeit vor allem Fallgruppen, die dem Wortlaut nach § 263 StGB unterfielen, bei denen eine Strafbarkeit gemeinhin jedoch für nicht sachgerecht gehalten wird. Die herkömmlichen Diskussionen beschränken sich dabei weitgehend darauf, eine einschränkende - vielfach mit dem Wortsinn nicht zu vereinbarende - Auslegung bestimmter Tatbestandsmerkmale zu fordern. Stattdessen wird mit der Lehre von der objektiven Zurechnung ein allgemeines Korrektiv ins Feld geführt, welches in der bisherigen Betrugsdogmatik kaum Bedeutung erlangt hat. Nikolai Harbort veranschaulicht dies anhand der Problemkreise leichtgläubiger, zweifelnder oder rechtswidrig handelnder Opfer, sowie anhand von vorwiegend unter den Schlagwörtern Zweckverfehlungslehre, Prozessbetrug, Dreiecksbetrug, sozialadäquate bzw. konkludente Täuschung diskutierten Fallgruppen. Dies führt dann z. B. zu der Erkenntnis, dass es bei einem Opfer, das Geld zu rechtswidrigen Zwecken wie einem Auftragsmord hergibt, im Ergebnis nicht etwa um die Frage des Vermögensbegriffes gehen kann, da das eingesetzte Geld - ausgehend von einem natürlichen Wortverständnis - zweifellos Vermögen darstellt. Vielmehr muss in diesem und vielen anderen der aufgezeigten Problemkreise der Ausgangspunkt die Frage sein, ob der Täter durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, bzw. ob das Opfer sich eigenverantwortlich selbstgefährdet hat.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Churning

Churning von Lorenz,  Manuel
Sowohl der im internationalen Vergleich recht junge Kontakt der deutschen Rechtstheorie und -praxis mit dem Phänomen des Churning als auch die fehlende einschlägige strafgerichtliche Befassung mit dieser Thematik machen die Klärung der Frage erforderlich, ob die deutschen straf- sowie ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorschriften eine wirksame Handhabe gegen die "Spesenschinderei" bieten. Zu Beginn wird ein kapitalmarkt- und börsenrechtliches Fundament unter Berücksichtigung der Termin- sowie Kassageschäfte gelegt, einschließlich der zentralen Finanzdienstleistungen des Wertpapierhandelsgesetzes. Im Anschluss wird das Phänomen des Churning im Detail beschrieben. Den Schwerpunkt der Arbeit bilden folgende Aspekte: - der Nachweis der Spesenschinderei anhand objektiver und subjektiver Indizien - die Prüfung sowohl des Untreue- (§ 266 StGB) sowie des Betrugstatbestandes (§ 263 StGB) - die Prüfung der "drei Musketiere" des Ordnungswidrigkeitengesetzes (§§ 9, 30, 130 OWiG)Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass nicht jeder Fall von Churning vom deutschen Kernstrafrecht erfasst wird und eine Sanktionierung über das Ordnungswidrigkeitenrecht praktische Vorzüge aufweist. Der Praktiker erhält im Anschluss eine Leitlinie in Form einer präzisen Handlungsanweisung zur Vermeidung des Churning-Verdachts. Insbesondere werden die Kennzahlen gebündelt dargestellt, ab denen Churning derzeit als indiziert gilt. Zudem wird eine für das schnelle Auffinden hilfreiche Auflistung einschlägiger nationaler zivilgerichtlicher Judikate abgebildet.
Aktualisiert: 2023-05-10
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Churning

Churning von Lorenz,  Manuel
Sowohl der im internationalen Vergleich recht junge Kontakt der deutschen Rechtstheorie und -praxis mit dem Phänomen des Churning als auch die fehlende einschlägige strafgerichtliche Befassung mit dieser Thematik machen die Klärung der Frage erforderlich, ob die deutschen straf- sowie ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorschriften eine wirksame Handhabe gegen die "Spesenschinderei" bieten. Zu Beginn wird ein kapitalmarkt- und börsenrechtliches Fundament unter Berücksichtigung der Termin- sowie Kassageschäfte gelegt, einschließlich der zentralen Finanzdienstleistungen des Wertpapierhandelsgesetzes. Im Anschluss wird das Phänomen des Churning im Detail beschrieben. Den Schwerpunkt der Arbeit bilden folgende Aspekte: - der Nachweis der Spesenschinderei anhand objektiver und subjektiver Indizien - die Prüfung sowohl des Untreue- (§ 266 StGB) sowie des Betrugstatbestandes (§ 263 StGB) - die Prüfung der "drei Musketiere" des Ordnungswidrigkeitengesetzes (§§ 9, 30, 130 OWiG)Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass nicht jeder Fall von Churning vom deutschen Kernstrafrecht erfasst wird und eine Sanktionierung über das Ordnungswidrigkeitenrecht praktische Vorzüge aufweist. Der Praktiker erhält im Anschluss eine Leitlinie in Form einer präzisen Handlungsanweisung zur Vermeidung des Churning-Verdachts. Insbesondere werden die Kennzahlen gebündelt dargestellt, ab denen Churning derzeit als indiziert gilt. Zudem wird eine für das schnelle Auffinden hilfreiche Auflistung einschlägiger nationaler zivilgerichtlicher Judikate abgebildet.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Die Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Betrug.

Die Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Betrug. von Harbort,  Nikolai
Nikolai Harbort befasst sich mit einigen bis heute ungeklärten Problemen des Betrugstatbestandes und schlägt eine Lösung durch eine Analyse der hinter den Problemen stehenden kriminal- und gesellschaftspolitischen Wertungen sowie durch eine Verknüpfung mit dem allgemeinen Korrektiv der objektiven Zurechenbarkeit vor. Der Autor zeigt, dass viele der im Rahmen des Betrugstatbestandes bislang isoliert diskutierten Probleme auf die gleichen allgemeinen Gesichtspunkte zurückzuführen sind. Es handelt sich dabei um die aus der Lehre von der objektiven Zurechnung bekannten Fragen nach der Eigenverantwortlichkeit des Opfers und der rechtlichen Missbilligung der vom Täter geschaffenen Gefahr. Aufgegriffen werden in der Arbeit vor allem Fallgruppen, die dem Wortlaut nach § 263 StGB unterfielen, bei denen eine Strafbarkeit gemeinhin jedoch für nicht sachgerecht gehalten wird. Die herkömmlichen Diskussionen beschränken sich dabei weitgehend darauf, eine einschränkende - vielfach mit dem Wortsinn nicht zu vereinbarende - Auslegung bestimmter Tatbestandsmerkmale zu fordern. Stattdessen wird mit der Lehre von der objektiven Zurechnung ein allgemeines Korrektiv ins Feld geführt, welches in der bisherigen Betrugsdogmatik kaum Bedeutung erlangt hat. Nikolai Harbort veranschaulicht dies anhand der Problemkreise leichtgläubiger, zweifelnder oder rechtswidrig handelnder Opfer, sowie anhand von vorwiegend unter den Schlagwörtern Zweckverfehlungslehre, Prozessbetrug, Dreiecksbetrug, sozialadäquate bzw. konkludente Täuschung diskutierten Fallgruppen. Dies führt dann z. B. zu der Erkenntnis, dass es bei einem Opfer, das Geld zu rechtswidrigen Zwecken wie einem Auftragsmord hergibt, im Ergebnis nicht etwa um die Frage des Vermögensbegriffes gehen kann, da das eingesetzte Geld - ausgehend von einem natürlichen Wortverständnis - zweifellos Vermögen darstellt. Vielmehr muss in diesem und vielen anderen der aufgezeigten Problemkreise der Ausgangspunkt die Frage sein, ob der Täter durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, bzw. ob das Opfer sich eigenverantwortlich selbstgefährdet hat.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Zum Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens (§ 263 StGB)

Zum Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens (§ 263 StGB) von Weizmann,  Marianne
Diese Arbeit befasst sich unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots mit der Auslegung des Merkmals «Vermögensschaden» in § 263 StGB. Dazu werden die vier klassischen Auslegungsmethoden sowie auch sozialwissenschaftliche Erkenntnisse zum Strafbedürfnis herangezogen. Zwischenergebnis ist die Feststellung, dass sich auf dieser Basis kein zwingendes Auslegungsergebnis finden lässt. Der letzte Teil der Untersuchung befasst sich dann einerseits mit einem Vorschlag der Autorin, der die Bestimmtheit des Tatbestandsmerkmals – und damit die Vorhersehbarkeit der Rechtsanwendung – gegenüber bisherigen Vorschlägen besser gewährleisten könnte. Anderseits wird herausgearbeitet, dass der als rechtspolitisches Bedürfnis immer wieder herausgearbeitete Zweck des Betrugstatbestands möglicherweise durch andere Regelungen, wie beispielsweise im Wettbewerbsrecht, ebenfalls erreicht werden könnte.
Aktualisiert: 2023-04-06
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