Neben den originären Vermessungszuständigkeiten der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wird in nahezu allen Landesvermessungsgesetzen auch "anderen" bzw. "sonstigen behördlichen Vermessungsstellen" die Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens (zumeist von Liegenschaftsvermessungen) eingeräumt. Die Landesvermessungsgesetze machen das Bestehen der Vermessungskompetenz dieser "anderen" behördlichen, d. h. etwa gemeindlichen, Vermessungsstellen in sachlicher Hinsicht aber regelmäßig davon abhängig, daß mittels der Vermessungstätigkeit "eigene Aufgaben" erfüllt werden bzw. die Vermessungen zur Erfüllung eigener Aufgaben "erforderlich" sind.
Von diesen Vermessungskompetenzen wird durch die "anderen behördlichen Vermessungsstellen" umfangreich Gebrauch gemacht. Damit treten sie regelmäßig in "Konkurrenz" zu den amtlichen Vermessungsbefugnissen insbesondere der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
Helge Sodan geht u. a. den Fragen nach, was unter der "Erfüllung eigener Aufgaben" als sachlicher Voraussetzung von Liegenschaftsvermessungen (anderer) behördlicher Vermessungsstellen im Sinne der Landesvermessungsgesetze zu verstehen ist und ob behördliche Vermessungsstellen zur Erfüllung eigener Aufgaben/Angelegenheiten Beurkundungen vornehmen dürfen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Neben den originären Vermessungszuständigkeiten der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wird in nahezu allen Landesvermessungsgesetzen auch "anderen" bzw. "sonstigen behördlichen Vermessungsstellen" die Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens (zumeist von Liegenschaftsvermessungen) eingeräumt. Die Landesvermessungsgesetze machen das Bestehen der Vermessungskompetenz dieser "anderen" behördlichen, d. h. etwa gemeindlichen, Vermessungsstellen in sachlicher Hinsicht aber regelmäßig davon abhängig, daß mittels der Vermessungstätigkeit "eigene Aufgaben" erfüllt werden bzw. die Vermessungen zur Erfüllung eigener Aufgaben "erforderlich" sind.
Von diesen Vermessungskompetenzen wird durch die "anderen behördlichen Vermessungsstellen" umfangreich Gebrauch gemacht. Damit treten sie regelmäßig in "Konkurrenz" zu den amtlichen Vermessungsbefugnissen insbesondere der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
Helge Sodan geht u. a. den Fragen nach, was unter der "Erfüllung eigener Aufgaben" als sachlicher Voraussetzung von Liegenschaftsvermessungen (anderer) behördlicher Vermessungsstellen im Sinne der Landesvermessungsgesetze zu verstehen ist und ob behördliche Vermessungsstellen zur Erfüllung eigener Aufgaben/Angelegenheiten Beurkundungen vornehmen dürfen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Neben den originären Vermessungszuständigkeiten der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wird in nahezu allen Landesvermessungsgesetzen auch "anderen" bzw. "sonstigen behördlichen Vermessungsstellen" die Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens (zumeist von Liegenschaftsvermessungen) eingeräumt. Die Landesvermessungsgesetze machen das Bestehen der Vermessungskompetenz dieser "anderen" behördlichen, d. h. etwa gemeindlichen, Vermessungsstellen in sachlicher Hinsicht aber regelmäßig davon abhängig, daß mittels der Vermessungstätigkeit "eigene Aufgaben" erfüllt werden bzw. die Vermessungen zur Erfüllung eigener Aufgaben "erforderlich" sind.
Von diesen Vermessungskompetenzen wird durch die "anderen behördlichen Vermessungsstellen" umfangreich Gebrauch gemacht. Damit treten sie regelmäßig in "Konkurrenz" zu den amtlichen Vermessungsbefugnissen insbesondere der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
Helge Sodan geht u. a. den Fragen nach, was unter der "Erfüllung eigener Aufgaben" als sachlicher Voraussetzung von Liegenschaftsvermessungen (anderer) behördlicher Vermessungsstellen im Sinne der Landesvermessungsgesetze zu verstehen ist und ob behördliche Vermessungsstellen zur Erfüllung eigener Aufgaben/Angelegenheiten Beurkundungen vornehmen dürfen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Beurkundungen im Kindschaftsrecht haben eine herausragende praktische Bedeutung. So wird z.B. die überwiegende Zahl der Vaterschaften nicht gerichtlich festgestellt, sondern ihre Anerkennung wird beurkundet.
Auch beim Kindesunterhalt ist die freiwillige Verpflichtungserklärung und nicht die gerichtliche Festsetzung die Regel. Ebenfalls häufig sind Beurkundungen im Sorgerecht. Daneben gibt es noch weitere typische Fälle der Beurkundungen im Kindschaftsrecht, die durch den Notar, das Amtsgericht, das Standesamt, die Konsularbeamten oder das Jugendamt vorgenommen werden.
Dieses Standardwerk bietet allen auf diesem Gebiet tätigen Professionen eine zuverlässige und umfassende Darstellung der Grundlagen des Beurkundungsrechts sowie einschlägiger Beurkundungsfälle. Die enthaltenen Praxishinweise und Formulierungsvorschläge leisten zudem eine echte Hilfestellung bei der Beurkundungspraxis.
Für diese 9. Auflage wurde das Werk in allen Teilen überarbeitet und aktualisiert.
Aktualisiert: 2023-04-24
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Beurkundungen im Kindschaftsrecht haben eine herausragende praktische Bedeutung. So wird z.B. die überwiegende Zahl der Vaterschaften nicht gerichtlich festgestellt, sondern ihre Anerkennung wird beurkundet.
Auch beim Kindesunterhalt ist die freiwillige Verpflichtungserklärung und nicht die gerichtliche Festsetzung die Regel. Ebenfalls häufig sind Beurkundungen im Sorgerecht. Daneben gibt es noch weitere typische Fälle der Beurkundungen im Kindschaftsrecht, die durch den Notar, das Amtsgericht, das Standesamt, die Konsularbeamten oder das Jugendamt vorgenommen werden.
Dieses Standardwerk bietet allen auf diesem Gebiet tätigen Professionen eine zuverlässige und umfassende Darstellung der Grundlagen des Beurkundungsrechts sowie einschlägiger Beurkundungsfälle. Die enthaltenen Praxishinweise und Formulierungsvorschläge leisten zudem eine echte Hilfestellung bei der Beurkundungspraxis.
Für diese 9. Auflage wurde das Werk in allen Teilen überarbeitet und aktualisiert. Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist berücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-04-24
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Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Aktualisiert: 2023-01-30
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In der Praxis der Jugendämter, der Gerichte und anderer Beteiligten haben Beurkundungen im Kindschaftsrecht eine herausragende Bedeutung. So werden z.B. Vaterschaften standesamtlich beurkundet und beim Kindesunterhalt ist die freiwillige Verpflichtungserklärung und nicht die gerichtliche Festsetzung die Regel. Ebenfalls häufig sind Beurkundungen mit sorgerechtlichen Bezügen. Daneben gibt es noch weitere typische Fälle der Beurkundungen im Kindschaftsrecht, die durch Notare, Gerichte, Konsulate oder Ämter (z.B. Standesämter, Jugendämter) vorgenommen werden oder vorgenommen werden müssen.
Dieses Standardwerk bietet allen im Urkundsbereich tätigen Professionen eine zuverlässige und umfassende Darstellung der maßgeblichen Beurkundungsfälle. Die enthaltenen Hinweise und Formulierungsvorschläge leisten zudem eine echte Hilfestellung bei der Beurkundungspraxis.
Für die Neuauflage wurde das Werk in allen Teilen überarbeitet und aktualisiert, insbesondere wurde die neue Rechtsprechung des BVerfG und des BGH eingearbeitet.
Aktualisiert: 2022-02-07
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Beurkundungen im Kindschaftsrecht haben eine herausragende praktische Bedeutung. So wird z.B. die überwiegende Zahl der Vaterschaften nicht gerichtlich festgestellt, sondern ihre Anerkennung wird beurkundet.
Auch beim Kindesunterhalt ist die freiwillige Verpflichtungserklärung und nicht die gerichtliche Festsetzung die Regel. Ebenfalls häufig sind Beurkundungen im Sorgerecht. Daneben gibt es noch weitere typische Fälle der Beurkundungen im Kindschaftsrecht, die durch den Notar, das Amtsgericht, das Standesamt, die Konsularbeamten oder das Jugendamt vorgenommen werden.
Dieses Standardwerk bietet allen auf diesem Gebiet tätigen Professionen eine zuverlässige und umfassende Darstellung der Grundlagen des Beurkundungsrechts sowie einschlägige Beurkundungsfälle. Die enthaltenen Praxishinweise und Formulierungsvorschläge leisten zudem eine echte Hilfestellung bei der Beurkundungspraxis.
Für die Neuauflage wurde das Werk in allen Teilen überarbeitet und aktualisiert.
Aktualisiert: 2022-01-03
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Neben den originären Vermessungszuständigkeiten der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wird in nahezu allen Landesvermessungsgesetzen auch "anderen" bzw. "sonstigen behördlichen Vermessungsstellen" die Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens (zumeist von Liegenschaftsvermessungen) eingeräumt. Die Landesvermessungsgesetze machen das Bestehen der Vermessungskompetenz dieser "anderen" behördlichen, d. h. etwa gemeindlichen, Vermessungsstellen in sachlicher Hinsicht aber regelmäßig davon abhängig, daß mittels der Vermessungstätigkeit "eigene Aufgaben" erfüllt werden bzw. die Vermessungen zur Erfüllung eigener Aufgaben "erforderlich" sind.
Von diesen Vermessungskompetenzen wird durch die "anderen behördlichen Vermessungsstellen" umfangreich Gebrauch gemacht. Damit treten sie regelmäßig in "Konkurrenz" zu den amtlichen Vermessungsbefugnissen insbesondere der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
Helge Sodan geht u. a. den Fragen nach, was unter der "Erfüllung eigener Aufgaben" als sachlicher Voraussetzung von Liegenschaftsvermessungen (anderer) behördlicher Vermessungsstellen im Sinne der Landesvermessungsgesetze zu verstehen ist und ob behördliche Vermessungsstellen zur Erfüllung eigener Aufgaben/Angelegenheiten Beurkundungen vornehmen dürfen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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In der Praxis der Jugendämter, der Gerichte und anderer Beteiligten haben Beurkundungen im Kindschaftsrecht eine herausragende Bedeutung. So werden z.B. Vaterschaften standesamtlich beurkundet und beim Kindesunterhalt ist die freiwillige Verpflichtungserklärung und nicht die gerichtliche Festsetzung die Regel. Ebenfalls häufig sind Beurkundungen mit sorgerechtlichen Bezügen. Daneben gibt es noch weitere typische Fälle der Beurkundungen im Kindschaftsrecht, die durch Notare, Gerichte, Konsulate oder Ämter (z.B. Standesämter, Jugendämter) vorgenommen werden oder vorgenommen werden müssen.
Dieses Standardwerk bietet allen im Urkundsbereich tätigen Professionen eine zuverlässige und umfassende Darstellung der maßgeblichen Beurkundungsfälle. Die enthaltenen Hinweise und Formulierungsvorschläge leisten zudem eine echte Hilfestellung bei der Beurkundungspraxis.
Für die Neuauflage wurde das Werk in allen Teilen überarbeitet und aktualisiert, u.a.im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Änderungen durch die FGG-Reform.
Aktualisiert: 2017-08-28
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