Lange bestand hinsichtlich der ärztlichen Pflicht zur Offenbarung von Behandlungsfehlern in Literatur und Rechtsprechung ein diffuses Meinungsbild. Mit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes 2013 hat sich eine weitere Diskussion erübrigt. Im Zuge der Gesetzesreform wurde ein entsprechender behandlungsvertraglicher Informationsanspruch des Patienten in das BGB aufgenommen. Angesichts des früheren Meinungsstreits zu dieser Thematik verwundert es jedoch kaum, dass es sich um eine der umstrittensten Vorschriften des Patientenrechtegesetzes handelt. Die Arbeit liefert neben der Klärung etlicher Rechtsunsicherheiten auch eine Verfassungsmäßigkeitsprüfung dieser Regelung sowie alternative Anreize zu einem offenen Umgang mit Behandlungsfehlern.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Lange bestand hinsichtlich der ärztlichen Pflicht zur Offenbarung von Behandlungsfehlern in Literatur und Rechtsprechung ein diffuses Meinungsbild. Mit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes 2013 hat sich eine weitere Diskussion erübrigt. Im Zuge der Gesetzesreform wurde ein entsprechender behandlungsvertraglicher Informationsanspruch des Patienten in das BGB aufgenommen. Angesichts des früheren Meinungsstreits zu dieser Thematik verwundert es jedoch kaum, dass es sich um eine der umstrittensten Vorschriften des Patientenrechtegesetzes handelt. Die Arbeit liefert neben der Klärung etlicher Rechtsunsicherheiten auch eine Verfassungsmäßigkeitsprüfung dieser Regelung sowie alternative Anreize zu einem offenen Umgang mit Behandlungsfehlern.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Gegenstand der Arbeit ist die Herleitung von Beweisverboten aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dazu werden dessen Urteile mit Bezug zur Beweiserhebung und Beweisverwertung systematisch analysiert, die generalisierungsfähigen Aussagen herausgearbeitet und methodisch in die deutsche Dogmatik eingepasst. Die untersuchten Themenbereiche betreffen die Befragung und körperliche Untersuchung des Beschuldigten ebenso wie die verdeckten Ermittlungsmaßnahmen, die Durchsuchung und Beschlagnahme sowie den Zeugenbeweis und die Akteneinsicht. Weiterhin wird die Konsistenz des deutschen Rechts mit den konventionsrechtlichen Vorgaben überprüft und dargelegt, dass in einigen Fällen Anpassungsbedarf besteht.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Gegenstand der Arbeit ist die Herleitung von Beweisverboten aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dazu werden dessen Urteile mit Bezug zur Beweiserhebung und Beweisverwertung systematisch analysiert, die generalisierungsfähigen Aussagen herausgearbeitet und methodisch in die deutsche Dogmatik eingepasst. Die untersuchten Themenbereiche betreffen die Befragung und körperliche Untersuchung des Beschuldigten ebenso wie die verdeckten Ermittlungsmaßnahmen, die Durchsuchung und Beschlagnahme sowie den Zeugenbeweis und die Akteneinsicht. Weiterhin wird die Konsistenz des deutschen Rechts mit den konventionsrechtlichen Vorgaben überprüft und dargelegt, dass in einigen Fällen Anpassungsbedarf besteht.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Gegenstand der Arbeit ist die Herleitung von Beweisverboten aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dazu werden dessen Urteile mit Bezug zur Beweiserhebung und Beweisverwertung systematisch analysiert, die generalisierungsfähigen Aussagen herausgearbeitet und methodisch in die deutsche Dogmatik eingepasst. Die untersuchten Themenbereiche betreffen die Befragung und körperliche Untersuchung des Beschuldigten ebenso wie die verdeckten Ermittlungsmaßnahmen, die Durchsuchung und Beschlagnahme sowie den Zeugenbeweis und die Akteneinsicht. Weiterhin wird die Konsistenz des deutschen Rechts mit den konventionsrechtlichen Vorgaben überprüft und dargelegt, dass in einigen Fällen Anpassungsbedarf besteht.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Aktualisiert: 2023-06-15
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In den vergangenen Jahren wurden die Eingriffsgrundlagen in den Polizeigesetzen erheblich ausgedehnt. Mit der polizeilichen Arbeit zur Gefahrenabwehr geht ein erhöhtes Informationsaufkommen einher, wobei sich die Frage nach der strafprozessualen Verwertbarkeit dieser Informationen anschließt.
Der Informationsanfall läßt sich qualitativ und terminologisch in drei Arten kategorisieren: Absichts-, Zufalls- und Begleitfund. Aufgrund der Streubreite vieler Eingriffsmaßnahmen, wie etwa beim Abhören einer Wohnung, ist eine beiläufig erlangte, strafrechtlich aber bedeutsame Information in so vielen Fällen Begleiterscheinung, daß sie nicht mehr als zufällig angesehen werden kann. Nach dem Prinzip "Zufall und Notwendigkeit" wird aus dem bei isolierter Betrachtung zufälligen Fund bei gesamtheitlicher Sichtweise ein "Begleitfund". Als Produkt technischer Unzulänglichkeit ist er für die Abwehr der ermittelten Gefahr irrelevant - eigentlich müßte er in einem "Informationsfilter" hängenbleiben. Weist ein solcher Begleitfund auf eine begangene Straftat hin, so stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang er strafverfahrensrechtlich genutzt werden darf. Mangels Tatverdachts wäre seine Erhebung nach den Vorschriften der StPO jedenfalls nicht möglich gewesen.
Die Autorin untersucht das bisher unerkannte Problem, ob es eine nicht mehr zu rechtfertigende Überinanspruchnahme des einzelnen darstellt, wenn eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme - in vorhersehbarer Weise - zur eigenen Strafverfolgung führt. Im Ergebnis ist hier gesetzgeberischer Handlungsbedarf angezeigt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Wie kaum ein anderer verfahrensspezifischer Grundsatz wirkt sich die strafprozessuale Aussagefreiheit auch auf andere Rechtsgebiete aus. Der gesamte Wirkungskreis dieser Garantie kann nur dann richtig erfaßt werden, wenn man die strafprozessuale Garantie selbst (der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare) von ihrer Ausstrahlungswirkung auf andere Verfahren trennt. In der vorliegenden Untersuchung wird der nemo tenetur Grundsatz hinsichtlich seiner Geschichte, seiner verfassungsrechtlichen Verbürgung und seiner Verwirklichung durch die StPO behandelt.
Zum ersten Mal wird die Ausstrahlungswirkung in ihren allgemeinen Grundlagen dargestellt. Hierauf folgt eine Umsetzung der im Rahmen des "Allgemeinen Teils" der Ausstrahlungswirkung entwickelten Grundsätze bei den Mitwirkungspflichten im Verwaltungsrecht. Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Pflichtige seine verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht mit dem Hinweis verweigern darf, eine Erfüllung würde zu einer strafrechtlichen Selbstbelastung führen. Untersucht werden die Auskunfts-, Vorlage-, Melde-, Erscheinungs-, Kennzeichnungs-, Ausweis- und Duldungspflichten sowie die Pflichten zur Eigenüberwachung und zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten.
Die Ausstrahlungswirkung des nemo tenetur Prinzips beruht, wie am Steuer-, Sozial- und Statistikgeheimnis und der Zweckbindung des § 7 III G 10 zu sehen ist, auf einem allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzip der Verfahrenstrennung. Das Trennungsgebot setzt die Rechtspraxis durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung um. Dessen fehlende Eignung als Grundlage eines allgemeinen Prinzips der Verfahrenstrennung erkennt man aber daran, daß das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinsichtlich der Trennung von Schutzbereich und Eingriffsrechtfertigung und dem Eingriffsbegriff erheblich von der überkommenen Dogmatik abweicht. Entscheidend für das Prinzip der Verfahrenstrennung ist nicht die Art der Informationen als personenbezogene Daten, sondern umfassende
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-01
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In den vergangenen Jahren wurden die Eingriffsgrundlagen in den Polizeigesetzen erheblich ausgedehnt. Mit der polizeilichen Arbeit zur Gefahrenabwehr geht ein erhöhtes Informationsaufkommen einher, wobei sich die Frage nach der strafprozessualen Verwertbarkeit dieser Informationen anschließt.
Der Informationsanfall läßt sich qualitativ und terminologisch in drei Arten kategorisieren: Absichts-, Zufalls- und Begleitfund. Aufgrund der Streubreite vieler Eingriffsmaßnahmen, wie etwa beim Abhören einer Wohnung, ist eine beiläufig erlangte, strafrechtlich aber bedeutsame Information in so vielen Fällen Begleiterscheinung, daß sie nicht mehr als zufällig angesehen werden kann. Nach dem Prinzip "Zufall und Notwendigkeit" wird aus dem bei isolierter Betrachtung zufälligen Fund bei gesamtheitlicher Sichtweise ein "Begleitfund". Als Produkt technischer Unzulänglichkeit ist er für die Abwehr der ermittelten Gefahr irrelevant - eigentlich müßte er in einem "Informationsfilter" hängenbleiben. Weist ein solcher Begleitfund auf eine begangene Straftat hin, so stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang er strafverfahrensrechtlich genutzt werden darf. Mangels Tatverdachts wäre seine Erhebung nach den Vorschriften der StPO jedenfalls nicht möglich gewesen.
Die Autorin untersucht das bisher unerkannte Problem, ob es eine nicht mehr zu rechtfertigende Überinanspruchnahme des einzelnen darstellt, wenn eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme - in vorhersehbarer Weise - zur eigenen Strafverfolgung führt. Im Ergebnis ist hier gesetzgeberischer Handlungsbedarf angezeigt.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Aktualisiert: 2023-05-20
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Wie kaum ein anderer verfahrensspezifischer Grundsatz wirkt sich die strafprozessuale Aussagefreiheit auch auf andere Rechtsgebiete aus. Der gesamte Wirkungskreis dieser Garantie kann nur dann richtig erfaßt werden, wenn man die strafprozessuale Garantie selbst (der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare) von ihrer Ausstrahlungswirkung auf andere Verfahren trennt. In der vorliegenden Untersuchung wird der nemo tenetur Grundsatz hinsichtlich seiner Geschichte, seiner verfassungsrechtlichen Verbürgung und seiner Verwirklichung durch die StPO behandelt.
Zum ersten Mal wird die Ausstrahlungswirkung in ihren allgemeinen Grundlagen dargestellt. Hierauf folgt eine Umsetzung der im Rahmen des "Allgemeinen Teils" der Ausstrahlungswirkung entwickelten Grundsätze bei den Mitwirkungspflichten im Verwaltungsrecht. Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Pflichtige seine verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht mit dem Hinweis verweigern darf, eine Erfüllung würde zu einer strafrechtlichen Selbstbelastung führen. Untersucht werden die Auskunfts-, Vorlage-, Melde-, Erscheinungs-, Kennzeichnungs-, Ausweis- und Duldungspflichten sowie die Pflichten zur Eigenüberwachung und zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten.
Die Ausstrahlungswirkung des nemo tenetur Prinzips beruht, wie am Steuer-, Sozial- und Statistikgeheimnis und der Zweckbindung des § 7 III G 10 zu sehen ist, auf einem allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzip der Verfahrenstrennung. Das Trennungsgebot setzt die Rechtspraxis durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung um. Dessen fehlende Eignung als Grundlage eines allgemeinen Prinzips der Verfahrenstrennung erkennt man aber daran, daß das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinsichtlich der Trennung von Schutzbereich und Eingriffsrechtfertigung und dem Eingriffsbegriff erheblich von der überkommenen Dogmatik abweicht. Entscheidend für das Prinzip der Verfahrenstrennung ist nicht die Art der Informationen als personenbezogene Daten, sondern umfassende
Aktualisiert: 2023-05-20
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Aktualisiert: 2023-05-15
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In den vergangenen Jahren wurden die Eingriffsgrundlagen in den Polizeigesetzen erheblich ausgedehnt. Mit der polizeilichen Arbeit zur Gefahrenabwehr geht ein erhöhtes Informationsaufkommen einher, wobei sich die Frage nach der strafprozessualen Verwertbarkeit dieser Informationen anschließt.
Der Informationsanfall läßt sich qualitativ und terminologisch in drei Arten kategorisieren: Absichts-, Zufalls- und Begleitfund. Aufgrund der Streubreite vieler Eingriffsmaßnahmen, wie etwa beim Abhören einer Wohnung, ist eine beiläufig erlangte, strafrechtlich aber bedeutsame Information in so vielen Fällen Begleiterscheinung, daß sie nicht mehr als zufällig angesehen werden kann. Nach dem Prinzip "Zufall und Notwendigkeit" wird aus dem bei isolierter Betrachtung zufälligen Fund bei gesamtheitlicher Sichtweise ein "Begleitfund". Als Produkt technischer Unzulänglichkeit ist er für die Abwehr der ermittelten Gefahr irrelevant - eigentlich müßte er in einem "Informationsfilter" hängenbleiben. Weist ein solcher Begleitfund auf eine begangene Straftat hin, so stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang er strafverfahrensrechtlich genutzt werden darf. Mangels Tatverdachts wäre seine Erhebung nach den Vorschriften der StPO jedenfalls nicht möglich gewesen.
Die Autorin untersucht das bisher unerkannte Problem, ob es eine nicht mehr zu rechtfertigende Überinanspruchnahme des einzelnen darstellt, wenn eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme - in vorhersehbarer Weise - zur eigenen Strafverfolgung führt. Im Ergebnis ist hier gesetzgeberischer Handlungsbedarf angezeigt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Wie kaum ein anderer verfahrensspezifischer Grundsatz wirkt sich die strafprozessuale Aussagefreiheit auch auf andere Rechtsgebiete aus. Der gesamte Wirkungskreis dieser Garantie kann nur dann richtig erfaßt werden, wenn man die strafprozessuale Garantie selbst (der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare) von ihrer Ausstrahlungswirkung auf andere Verfahren trennt. In der vorliegenden Untersuchung wird der nemo tenetur Grundsatz hinsichtlich seiner Geschichte, seiner verfassungsrechtlichen Verbürgung und seiner Verwirklichung durch die StPO behandelt.
Zum ersten Mal wird die Ausstrahlungswirkung in ihren allgemeinen Grundlagen dargestellt. Hierauf folgt eine Umsetzung der im Rahmen des "Allgemeinen Teils" der Ausstrahlungswirkung entwickelten Grundsätze bei den Mitwirkungspflichten im Verwaltungsrecht. Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Pflichtige seine verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht mit dem Hinweis verweigern darf, eine Erfüllung würde zu einer strafrechtlichen Selbstbelastung führen. Untersucht werden die Auskunfts-, Vorlage-, Melde-, Erscheinungs-, Kennzeichnungs-, Ausweis- und Duldungspflichten sowie die Pflichten zur Eigenüberwachung und zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten.
Die Ausstrahlungswirkung des nemo tenetur Prinzips beruht, wie am Steuer-, Sozial- und Statistikgeheimnis und der Zweckbindung des § 7 III G 10 zu sehen ist, auf einem allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzip der Verfahrenstrennung. Das Trennungsgebot setzt die Rechtspraxis durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung um. Dessen fehlende Eignung als Grundlage eines allgemeinen Prinzips der Verfahrenstrennung erkennt man aber daran, daß das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinsichtlich der Trennung von Schutzbereich und Eingriffsrechtfertigung und dem Eingriffsbegriff erheblich von der überkommenen Dogmatik abweicht. Entscheidend für das Prinzip der Verfahrenstrennung ist nicht die Art der Informationen als personenbezogene Daten, sondern umfassende
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-11
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