Welche sachliche und personale Reichweite haben Verträge im Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht? Simon Horn untersucht diese Frage auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung zum Vertragsgerichtsstand des Art. 7 Brüssel Ia-VO. Dabei beobachtet er eine vis attractiva contractus , d. h. eine Ausstrahlungswirkung von Verträgen auf den außervertraglichen Bereich. Diese Erkenntnis bildet den Ausgangspunkt einer umfassenden Studie, in deren Verlauf Horn die Auswirkungen seiner Hypothese von der Existenz einer vis attractiva contractus auf das Internationale Privatrecht und die Sondervorschriften für Verbraucher- und Individualarbeitsverträge untersucht. Seine Kritik der vis attractiva contractus mündet in ein Plädoyer für die Rückkehr zu einem funktional-relativen Vertragsbegriff, zu dessen näherer Ausgestaltung er konkrete Vorschläge unterbreitet.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Welche sachliche und personale Reichweite haben Verträge im Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht? Simon Horn untersucht diese Frage auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung zum Vertragsgerichtsstand des Art. 7 Brüssel Ia-VO. Dabei beobachtet er eine vis attractiva contractus , d. h. eine Ausstrahlungswirkung von Verträgen auf den außervertraglichen Bereich. Diese Erkenntnis bildet den Ausgangspunkt einer umfassenden Studie, in deren Verlauf Horn die Auswirkungen seiner Hypothese von der Existenz einer vis attractiva contractus auf das Internationale Privatrecht und die Sondervorschriften für Verbraucher- und Individualarbeitsverträge untersucht. Seine Kritik der vis attractiva contractus mündet in ein Plädoyer für die Rückkehr zu einem funktional-relativen Vertragsbegriff, zu dessen näherer Ausgestaltung er konkrete Vorschläge unterbreitet.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Die vorliegende Untersuchung zum internationalen Kryptowerterecht schafft einen umfassenden Überblick für die Praxis, indem eine systematische Analyse der Sachverhalte unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten, insbesondere der Blockchain, erfolgt. Kern der Arbeit stellen die vier untersuchten Sachverhalte dar, angefangen beim Mining, der Ausgabe neuer Kryptowerte im Rahmen eines ICO, Transaktionen auf dem Sekundärmarkt und der Prospekthaftung bei ICOs. Aus rechtlicher Sicht wird vor allem die Frage der internationalen Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO und des anwendbaren Rechts nach der Rom I und II-VO behandelt. Zusätzlich werden Aspekte des Kapitalmarkt-IPR erörtert.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Welche sachliche und personale Reichweite haben Verträge im Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht? Simon Horn untersucht diese Frage auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung zum Vertragsgerichtsstand des Art. 7 Brüssel Ia-VO. Dabei beobachtet er eine vis attractiva contractus, d. h. eine Ausstrahlungswirkung von Verträgen auf den außervertraglichen Bereich. Diese Erkenntnis bildet den Ausgangspunkt einer umfassenden Studie, in deren Verlauf Horn die Auswirkungen seiner Hypothese von der Existenz einer vis attractiva contractus auf das Internationale Privatrecht und die Sondervorschriften für Verbraucher- und Individualarbeitsverträge untersucht. Seine Kritik der vis attractiva contractus mündet in ein Plädoyer für die Rückkehr zu einem funktional-relativen Vertragsbegriff, zu dessen näherer Ausgestaltung er konkrete Vorschläge unterbreitet.
Aktualisiert: 2023-03-15
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Welche sachliche und personale Reichweite haben Verträge im Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht? Simon Horn untersucht diese Frage auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung zum Vertragsgerichtsstand des Art. 7 Brüssel Ia-VO. Dabei beobachtet er eine vis attractiva contractus, d. h. eine Ausstrahlungswirkung von Verträgen auf den außervertraglichen Bereich. Diese Erkenntnis bildet den Ausgangspunkt einer umfassenden Studie, in deren Verlauf Horn die Auswirkungen seiner Hypothese von der Existenz einer vis attractiva contractus auf das Internationale Privatrecht und die Sondervorschriften für Verbraucher- und Individualarbeitsverträge untersucht. Seine Kritik der vis attractiva contractus mündet in ein Plädoyer für die Rückkehr zu einem funktional-relativen Vertragsbegriff, zu dessen näherer Ausgestaltung er konkrete Vorschläge unterbreitet.
Aktualisiert: 2023-03-15
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Gerichtsstandsvereinbarungen gewährleisten zuständigkeitsrechtliche Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit. Innerhalb der EU motivieren Gerichtsstandsvereinbarungen wie kein zweites Instrument des IZPR zu grenzüberschreitendem Handel und fördern so die europäische Integration. Zugleich wird unter Verweis auf die Errungenschaften des wechselseitigen Vertrauens und des Anerkennungsprinzips in der EU die zuständigkeitsrechtliche Nachprüfung von Urteilen, die auf Gerichtsstandsvereinbarungen beruhen, abgelehnt. Urteile des forum derogatum werden europaweit anerkannt. Niklas Brüggemann analysiert internationale Gerichtsstandsvereinbarungen umfassend aus zuständigkeitsrechtlicher, rechtshängigkeitsrechtlicher und anerkennungsrechtlicher Perspektive. Er zeigt auf systematischer, rechtspolitischer und rechtsvergleichender Grundlage, dass die Derogationswirkung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen de lege ferenda durch einen Anerkennungsversagungsgrund geschützt werden sollte.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die vorliegende Untersuchung zum internationalen Kryptowerterecht schafft einen umfassenden Überblick für die Praxis, indem eine systematische Analyse der Sachverhalte unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten, insbesondere der Blockchain, erfolgt. Kern der Arbeit stellen die vier untersuchten Sachverhalte dar, angefangen beim Mining, der Ausgabe neuer Kryptowerte im Rahmen eines ICO, Transaktionen auf dem Sekundärmarkt und der Prospekthaftung bei ICOs. Aus rechtlicher Sicht wird vor allem die Frage der internationalen Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO und des anwendbaren Rechts nach der Rom I und II-VO behandelt. Zusätzlich werden Aspekte des Kapitalmarkt-IPR erörtert.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Die vorliegende Untersuchung zum internationalen Kryptowerterecht schafft einen umfassenden Überblick für die Praxis, indem eine systematische Analyse der Sachverhalte unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten, insbesondere der Blockchain, erfolgt. Kern der Arbeit stellen die vier untersuchten Sachverhalte dar, angefangen beim Mining, der Ausgabe neuer Kryptowerte im Rahmen eines ICO, Transaktionen auf dem Sekundärmarkt und der Prospekthaftung bei ICOs. Aus rechtlicher Sicht wird vor allem die Frage der internationalen Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO und des anwendbaren Rechts nach der Rom I und II-VO behandelt. Zusätzlich werden Aspekte des Kapitalmarkt-IPR erörtert.
Aktualisiert: 2023-05-03
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Gerichtsstandsvereinbarungen dienen in grenzüberschreitenden Sachverhalten der Vorhersehbarkeit im Prozess. Oftmals werden sie, lange bevor sich die Parteien gerichtlich auseinandersetzen, geschlossen. Relevanz kommt ihnen jedoch erst im Zeitpunkt der Klageerhebung zu. Die Verfasserin erläutert welche Folgen der Umzug einer der Parteien oder eine Rechtsänderung haben kann. Die Reform der Brüssel I-VO hat auch die Zuständigkeitsvereinbarungen betroffen. Der europäische Gesetzgeber unterstellt nun die materielle Gültigkeit von Prorogationsabreden laut Art. 25 Abs. 1 S. 1 aE Brüssel Ia-VO der lex fori prorogati. Damit hat er aber nicht nur Rechtssicherheit geschaffen, sondern auch neue Fragen hinsichtlich der Ermittlung des anwendbaren Rechts und der Reichweite der materiellen Gültigkeit aufgeworfen.
Zudem untersucht die Verfasserin welche Beschränkungen es für Gerichtsstandsvereinbarungen innerhalb der Brüssel Ia-VO sowie außerhalb des Sekundärrechtsaktes gibt. Ebenfalls wird die Absicherung von Derogationsverboten, etwa durch die Anrufung von drittstaatlichen Gerichten, um die Schutzgerichtsstände der Brüssel Ia-VO zu umgehen, sowohl auf der Zuständigkeits- als auch auf der Anerkennungsebene beleuchtet. In der Arbeit werden Lösungen de lege ferenda aufgezeigt und Vorschläge gemacht, welche Regelungen bei einer Reform eingefügt werden sollten, um bestehenden Problemen zu begegnen.
Aktualisiert: 2022-07-07
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Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet sind im heutigen Zeitalter der Digitalisierung und Social Media an der Tagesordnung. Den zuständigkeitsrechtlichen Herausforderungen, die hieraus erwachsen, haben sich die europäischen Gerichte in der Vergangenheit bereits gestellt. Im Geltungsbereich der Brüssel Ia-VO entwickelte der Europäische Gerichtshof vor allen Dingen Grundsätze im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand des Erfolgsortes nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO. Die in dem Wege entstandene Mosaiktheorie sollte dem Opfer einer Ehrverletzung dazu verhelfen, seine Schadensersatzansprüche staatenorientiert durchzusetzen. Mit Blick auf negatorische Ansprüche schließt der Gerichtshof die Anwendbarkeit seiner Doktrin jedoch seit jeher aus. Der Autor zeigt mit seiner Arbeit insbesondere die Nutzungsmöglichkeiten der Geoblocking-Technologie im zuständigkeitsrechtlichen Kontext auf, mit welcher die Abrufbarkeit einzelner schädigender Inhalte territorial auf einzelne Mitgliedstaaten beschränkt werden kann. Vor dem Hintergrund spricht er sich letztlich für eine Reformierung der Grundsätze zur Erfolgsortzuständigkeit im Bereich der Online-Delikte aus und geht im Übrigen vertieft auf Fragen hinsichtlich Parallelverfahren und mehrfacher Anhängigkeit ein.
Aktualisiert: 2022-06-02
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Dieses Lernbuch vermittelt den für Studium und Examen erforderlichen
im Internationalen Privat- und Prozessrecht (IPPR). Behandelt werden unter anderem die Brüssel Ia-VO (Gerichtsstände und Gerichtsstandsvereinbarungen), das Internationale Vertragsrecht (Rom I-VO) und das Internationale Deliktsrecht (Rom II-VO).
Der systematische Aufbau mit zahlreichen
verschafft einen schnellen Überblick.
am Ende jedes Kapitels helfen bei der Wiederholung des erarbeiteten Stoffes. Ein ausführlicher
und hilfreichen Tipps eignet sich besonders für die Prüfungsvorbereitung.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Arbeit behandelt das Problem der Abgrenzung zwischen dem deliktischen sowie dem vertraglichen Gerichtsstand im europäischen Zivilprozessrecht. Der geschädigten Partei steht nach europäischem Recht grundsätzlich ein Wahlrecht in Bezug auf den Gerichtsstand zu. Sie kann einerseits die vertraglichen Ansprüche unter dem vertraglichen Gerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 1 EuGVVO und andererseits ihre deliktischen unter dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO geltend machen. Eine Neuerung für Geschädigte stellt die neuerdings vom EuGH verfolgte Linie dar, nach dem nationalen Recht deliktisch einzuordnende Ansprüche als vertraglich zu qualifizieren, soweit die Verletzungshandlung die Auslegung eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrages erfordert. So lassen es die zur Abgrenzung von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand herangezogenen Kriterien des EuGH – wie beispielsweise die Unerlässlichkeit der Auslegung eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrages – gebot erscheinen, einen genaueren Blick auf die neuere Rechtsprechung des EuGH und ihre Folgen zu werfen. Durch das Brogsitter-Urteil entfällt die Möglichkeit der parallelen Geltendmachung deliktischer Ansprüche im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, wenn diese eine vertragliche Vorfrage aufweisen. Hierunter leiden im konkreten Fall die durch die EuGVVO verfolgte Vorhersehbarkeit der Gerichtsstände sowie die Rechtssicherheit. Zudem verlagert sich das Verhältnis der beiden Gerichtsstände des Art. 7 Nr. 1 und Nr. 2 EuGVVO zugunsten des vertraglichen Gerichtsstandes. Die durch Art. 7 EuGVVO verfolgte alternative und somit gleichberechtigte Eröffnung der Gerichtsstände droht untergraben zu werden. Die Behandlung dieser sich zuspitzenden Entwicklung, die kritisch Stellungnahme zu den aktuellen Abgrenzungstheorien sowie das Aufzeigen möglicher neuer - an den Grundprinzipien des europäischen Zivilverfahrensrecht orientierter - Abgrenzungsmöglichkeiten ist Schwerpunkt der Arbeit.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die culpa in contrahendo stellt ein Rechtsinstitut dar, das zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung steht. Ihre Qualifikation im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht ist daher seit jeher höchst umstritten und auch auf europäischer Ebene von erheblicher Relevanz. Der EuGH entschied bereits im Jahr 2002 in der Rechtssache Tacconi, dass die Haftung wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen im Rahmen des EuGVÜ dem Deliktsgerichtsstand zuzuordnen sei. Vor diesem Hintergrund wurde die culpa in contrahendo auch im europäischen Internationalen Privatrecht der Rom II-VO und damit den außervertraglichen Schuldverhältnissen zugeordnet. Dennoch verbleiben zahlreiche Rechtsunklarheiten, deren Klärung sich die vorliegende Arbeit zur Aufgabe gemacht hat.
Im Rahmen des europäischen Internationalen Privatrechts wird zum einen den Fragen nachgegangen, die die für die culpa in contrahendo geschaffene Kollisionsnorm (Art. 12 Rom II-VO) hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs und ihrer Anknüpfungsregeln offen lässt. Zum anderen wird die Bedeutung der außervertraglichen Qualifikation mit Blick auf die vorgesehene vertragsakzessorische Anknüpfung analysiert. Hinsichtlich des europäischen Internationalen Zuständigkeitsrechts untersucht die Arbeit, wie die Fallgruppen der culpa in contrahendo im Rahmen der Brüssel Ia-VO zu qualifizieren sind. Unter Berücksichtigung prozessualer Wertungen und anderweitiger EuGH-Rechtsprechung setzt sich die Autorin dabei kritisch mit der Tacconi-Entscheidung auseinander. Darüber hinaus wird untersucht, inwieweit sich die Regelung der culpa in contrahendo im europäischen Kollisionsrecht auf die Qualifikation im europäischen Zuständigkeitsrecht auswirkt.
Aktualisiert: 2020-07-01
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