Zunehmende Auslandseinsätze der Bundeswehr werfen neue zu beantwortende Fragen auf. So beispielsweise, ob Deutschland ausländischen Zivilisten (bzw. deren Angehörigen) zum Schadensersatz verpflichtet ist, die bei militärischen Handlungen von Bundeswehrsoldaten – wie etwa der Bombardierung eines Tanklastzugs in Afghanistan im September 2009 – zu Schaden kommen oder getötet werden.
Auf völkerrechtlicher Ebene resümiert Niclas von Woedtke, dass die einschlägigen völkervertraglichen Rechtsgrundlagen (z.B. Art. 91 des Ersten Zusatzprotokolls) kein individualgerichtetes Recht auf Schadensersatz vorsehen. Zudem lassen die jüngeren Entwicklungen im Völkerrecht wie z.B. die Basic Principles der UN-Menschenrechtskommission noch nicht den Schluss auf ein völkergewohnheitsrechtlich verfestigtes Individualrecht zu. Allerdings können diese völkerrechtlichen Entwicklungen im Rahmen des nationalen Amtshaftungsrechts aufgegriffen werden: Über die Fallgruppe des Amtsmissbrauchs erlangt die Verletzung von an sich nicht-drittschützenden Bestimmungen des humanitären Völkerrechts wie den Art. 48 ff. des Ersten Zusatzprotokolls amtshaftungsrechtliche Relevanz und führt zu einem Schadensersatzanspruch geschädigter Individuen nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Führt die Bundeswehr in Afghanistan Krieg? Können Streitkräfte zum Aufbau von Staatlichkeit und geordneten Verhältnissen überhaupt beitragen? Welche Aufgaben kommen dem Militär künftig zu? Diese Fragen gewinnen angesichts gegenwärtiger Entwicklungen an Brisanz und beschäftigen zunehmend die Öffentlichkeit.
Die Autorinnen und Autoren, allesamt Angehörige oder Ehemalige des Fachbereichs Sozialwissenschaften an der Führungsakademie der Bundeswehr, setzen sich aus unterschiedlichen Perspektiven mit dem Auslandseinsatz - Sinnbild für den Umbau der Verteidigungs- zur Interventionsarmee - auseinander. Sie stecken den rechtlichen wie politischen Rahmen ab, spüren praktischen Problemen im Einsatz nach und verdeutlichen Auswirkungen auf den einzelnen Soldaten bzw. die einzelne Soldatin. Ihre Analysen und Reflexionen setzen Impulse für den wissenschaftlichen wie öffentlichen Diskurs.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Führt die Bundeswehr in Afghanistan Krieg? Können Streitkräfte zum Aufbau von Staatlichkeit und geordneten Verhältnissen überhaupt beitragen? Welche Aufgaben kommen dem Militär künftig zu? Diese Fragen gewinnen angesichts gegenwärtiger Entwicklungen an Brisanz und beschäftigen zunehmend die Öffentlichkeit.
Die Autorinnen und Autoren, allesamt Angehörige oder Ehemalige des Fachbereichs Sozialwissenschaften an der Führungsakademie der Bundeswehr, setzen sich aus unterschiedlichen Perspektiven mit dem Auslandseinsatz - Sinnbild für den Umbau der Verteidigungs- zur Interventionsarmee - auseinander. Sie stecken den rechtlichen wie politischen Rahmen ab, spüren praktischen Problemen im Einsatz nach und verdeutlichen Auswirkungen auf den einzelnen Soldaten bzw. die einzelne Soldatin. Ihre Analysen und Reflexionen setzen Impulse für den wissenschaftlichen wie öffentlichen Diskurs.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Zunehmende Auslandseinsätze der Bundeswehr werfen neue zu beantwortende Fragen auf. So beispielsweise, ob Deutschland ausländischen Zivilisten (bzw. deren Angehörigen) zum Schadensersatz verpflichtet ist, die bei militärischen Handlungen von Bundeswehrsoldaten – wie etwa der Bombardierung eines Tanklastzugs in Afghanistan im September 2009 – zu Schaden kommen oder getötet werden.
Auf völkerrechtlicher Ebene resümiert Niclas von Woedtke, dass die einschlägigen völkervertraglichen Rechtsgrundlagen (z.B. Art. 91 des Ersten Zusatzprotokolls) kein individualgerichtetes Recht auf Schadensersatz vorsehen. Zudem lassen die jüngeren Entwicklungen im Völkerrecht wie z.B. die Basic Principles der UN-Menschenrechtskommission noch nicht den Schluss auf ein völkergewohnheitsrechtlich verfestigtes Individualrecht zu. Allerdings können diese völkerrechtlichen Entwicklungen im Rahmen des nationalen Amtshaftungsrechts aufgegriffen werden: Über die Fallgruppe des Amtsmissbrauchs erlangt die Verletzung von an sich nicht-drittschützenden Bestimmungen des humanitären Völkerrechts wie den Art. 48 ff. des Ersten Zusatzprotokolls amtshaftungsrechtliche Relevanz und führt zu einem Schadensersatzanspruch geschädigter Individuen nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Führt die Bundeswehr in Afghanistan Krieg? Können Streitkräfte zum Aufbau von Staatlichkeit und geordneten Verhältnissen überhaupt beitragen? Welche Aufgaben kommen dem Militär künftig zu? Diese Fragen gewinnen angesichts gegenwärtiger Entwicklungen an Brisanz und beschäftigen zunehmend die Öffentlichkeit.
Die Autorinnen und Autoren, allesamt Angehörige oder Ehemalige des Fachbereichs Sozialwissenschaften an der Führungsakademie der Bundeswehr, setzen sich aus unterschiedlichen Perspektiven mit dem Auslandseinsatz - Sinnbild für den Umbau der Verteidigungs- zur Interventionsarmee - auseinander. Sie stecken den rechtlichen wie politischen Rahmen ab, spüren praktischen Problemen im Einsatz nach und verdeutlichen Auswirkungen auf den einzelnen Soldaten bzw. die einzelne Soldatin. Ihre Analysen und Reflexionen setzen Impulse für den wissenschaftlichen wie öffentlichen Diskurs.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zunehmende Auslandseinsätze der Bundeswehr werfen neue zu beantwortende Fragen auf. So beispielsweise, ob Deutschland ausländischen Zivilisten (bzw. deren Angehörigen) zum Schadensersatz verpflichtet ist, die bei militärischen Handlungen von Bundeswehrsoldaten – wie etwa der Bombardierung eines Tanklastzugs in Afghanistan im September 2009 – zu Schaden kommen oder getötet werden.
Auf völkerrechtlicher Ebene resümiert Niclas von Woedtke, dass die einschlägigen völkervertraglichen Rechtsgrundlagen (z.B. Art. 91 des Ersten Zusatzprotokolls) kein individualgerichtetes Recht auf Schadensersatz vorsehen. Zudem lassen die jüngeren Entwicklungen im Völkerrecht wie z.B. die Basic Principles der UN-Menschenrechtskommission noch nicht den Schluss auf ein völkergewohnheitsrechtlich verfestigtes Individualrecht zu. Allerdings können diese völkerrechtlichen Entwicklungen im Rahmen des nationalen Amtshaftungsrechts aufgegriffen werden: Über die Fallgruppe des Amtsmissbrauchs erlangt die Verletzung von an sich nicht-drittschützenden Bestimmungen des humanitären Völkerrechts wie den Art. 48 ff. des Ersten Zusatzprotokolls amtshaftungsrechtliche Relevanz und führt zu einem Schadensersatzanspruch geschädigter Individuen nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Führt die Bundeswehr in Afghanistan Krieg? Können Streitkräfte zum Aufbau von Staatlichkeit und geordneten Verhältnissen überhaupt beitragen? Welche Aufgaben kommen dem Militär künftig zu? Diese Fragen gewinnen angesichts gegenwärtiger Entwicklungen an Brisanz und beschäftigen zunehmend die Öffentlichkeit.
Die Autorinnen und Autoren, allesamt Angehörige oder Ehemalige des Fachbereichs Sozialwissenschaften an der Führungsakademie der Bundeswehr, setzen sich aus unterschiedlichen Perspektiven mit dem Auslandseinsatz - Sinnbild für den Umbau der Verteidigungs- zur Interventionsarmee - auseinander. Sie stecken den rechtlichen wie politischen Rahmen ab, spüren praktischen Problemen im Einsatz nach und verdeutlichen Auswirkungen auf den einzelnen Soldaten bzw. die einzelne Soldatin. Ihre Analysen und Reflexionen setzen Impulse für den wissenschaftlichen wie öffentlichen Diskurs.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Zunehmende Auslandseinsätze der Bundeswehr werfen neue zu beantwortende Fragen auf. So beispielsweise, ob Deutschland ausländischen Zivilisten (bzw. deren Angehörigen) zum Schadensersatz verpflichtet ist, die bei militärischen Handlungen von Bundeswehrsoldaten – wie etwa der Bombardierung eines Tanklastzugs in Afghanistan im September 2009 – zu Schaden kommen oder getötet werden.
Auf völkerrechtlicher Ebene resümiert Niclas von Woedtke, dass die einschlägigen völkervertraglichen Rechtsgrundlagen (z.B. Art. 91 des Ersten Zusatzprotokolls) kein individualgerichtetes Recht auf Schadensersatz vorsehen. Zudem lassen die jüngeren Entwicklungen im Völkerrecht wie z.B. die Basic Principles der UN-Menschenrechtskommission noch nicht den Schluss auf ein völkergewohnheitsrechtlich verfestigtes Individualrecht zu. Allerdings können diese völkerrechtlichen Entwicklungen im Rahmen des nationalen Amtshaftungsrechts aufgegriffen werden: Über die Fallgruppe des Amtsmissbrauchs erlangt die Verletzung von an sich nicht-drittschützenden Bestimmungen des humanitären Völkerrechts wie den Art. 48 ff. des Ersten Zusatzprotokolls amtshaftungsrechtliche Relevanz und führt zu einem Schadensersatzanspruch geschädigter Individuen nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Aktualisiert: 2023-04-15
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