Angesichts der Globalisierung des Terrorismus und der Verletzung völkerrechtlicher Schutzgüter durch ihn wird offensichtlich, dass die strafrechtliche Auseinandersetzung mit terroristischen Gewaltakten nicht allein auf nationaler Ebene stattfinden darf. Innerstaatliche Strafrechtsordnungen können den spezifisch völkerrechtlichen Unrechtsgehalt modernen Terrorverhaltens nicht erfassen, denn sie sind auf klassische Terrorgefahren vorbereitet. Zur Ahndung von internationalen Terrorverbrechen tritt hier, insbesondere mit Blick auf atypische Terrorformen mittels Massenvernichtungswaffen, das Erfordernis einer internationalen Strafgerichtsbarkeit zutage. Diese soll die nationalen Kompetenzen zur Strafverfolgung terroristischer Verbrechen nicht ersetzen, sie muss diese aber ergänzen, um bestehende Strafbarkeitslücken zu schließen.
Kerstin Wolny untersucht die Frage, ob das Völkerstrafrecht ein geeignetes Instrumentarium zur Kriminalisierung von modernen Akten des internationalen Terrorismus bereithält. Es bietet sich der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) für die Aufgabe der völkerrechtlichen Ahndung internationaler Terrorakte an. Obwohl derzeit nicht ausdrücklich in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofs einbezogen, könnten Terrorakte unter die bestehenden Völkerrechtsverbrechen, namentlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggression, zu subsumieren sein. Zum Gegenstand der Beweisführung werden neben möglichen terroristischen Gewaltakten mittels Massenvernichtungswaffen vorrangig die Anschläge vom 11. September 2001 gemacht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Angesichts der Globalisierung des Terrorismus und der Verletzung völkerrechtlicher Schutzgüter durch ihn wird offensichtlich, dass die strafrechtliche Auseinandersetzung mit terroristischen Gewaltakten nicht allein auf nationaler Ebene stattfinden darf. Innerstaatliche Strafrechtsordnungen können den spezifisch völkerrechtlichen Unrechtsgehalt modernen Terrorverhaltens nicht erfassen, denn sie sind auf klassische Terrorgefahren vorbereitet. Zur Ahndung von internationalen Terrorverbrechen tritt hier, insbesondere mit Blick auf atypische Terrorformen mittels Massenvernichtungswaffen, das Erfordernis einer internationalen Strafgerichtsbarkeit zutage. Diese soll die nationalen Kompetenzen zur Strafverfolgung terroristischer Verbrechen nicht ersetzen, sie muss diese aber ergänzen, um bestehende Strafbarkeitslücken zu schließen.
Kerstin Wolny untersucht die Frage, ob das Völkerstrafrecht ein geeignetes Instrumentarium zur Kriminalisierung von modernen Akten des internationalen Terrorismus bereithält. Es bietet sich der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) für die Aufgabe der völkerrechtlichen Ahndung internationaler Terrorakte an. Obwohl derzeit nicht ausdrücklich in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofs einbezogen, könnten Terrorakte unter die bestehenden Völkerrechtsverbrechen, namentlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggression, zu subsumieren sein. Zum Gegenstand der Beweisführung werden neben möglichen terroristischen Gewaltakten mittels Massenvernichtungswaffen vorrangig die Anschläge vom 11. September 2001 gemacht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Angesichts der Globalisierung des Terrorismus und der Verletzung völkerrechtlicher Schutzgüter durch ihn wird offensichtlich, dass die strafrechtliche Auseinandersetzung mit terroristischen Gewaltakten nicht allein auf nationaler Ebene stattfinden darf. Innerstaatliche Strafrechtsordnungen können den spezifisch völkerrechtlichen Unrechtsgehalt modernen Terrorverhaltens nicht erfassen, denn sie sind auf klassische Terrorgefahren vorbereitet. Zur Ahndung von internationalen Terrorverbrechen tritt hier, insbesondere mit Blick auf atypische Terrorformen mittels Massenvernichtungswaffen, das Erfordernis einer internationalen Strafgerichtsbarkeit zutage. Diese soll die nationalen Kompetenzen zur Strafverfolgung terroristischer Verbrechen nicht ersetzen, sie muss diese aber ergänzen, um bestehende Strafbarkeitslücken zu schließen.
Kerstin Wolny untersucht die Frage, ob das Völkerstrafrecht ein geeignetes Instrumentarium zur Kriminalisierung von modernen Akten des internationalen Terrorismus bereithält. Es bietet sich der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) für die Aufgabe der völkerrechtlichen Ahndung internationaler Terrorakte an. Obwohl derzeit nicht ausdrücklich in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofs einbezogen, könnten Terrorakte unter die bestehenden Völkerrechtsverbrechen, namentlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggression, zu subsumieren sein. Zum Gegenstand der Beweisführung werden neben möglichen terroristischen Gewaltakten mittels Massenvernichtungswaffen vorrangig die Anschläge vom 11. September 2001 gemacht.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Angesichts der Globalisierung des Terrorismus und der Verletzung völkerrechtlicher Schutzgüter durch ihn wird offensichtlich, dass die strafrechtliche Auseinandersetzung mit terroristischen Gewaltakten nicht allein auf nationaler Ebene stattfinden darf. Innerstaatliche Strafrechtsordnungen können den spezifisch völkerrechtlichen Unrechtsgehalt modernen Terrorverhaltens nicht erfassen, denn sie sind auf klassische Terrorgefahren vorbereitet. Zur Ahndung von internationalen Terrorverbrechen tritt hier, insbesondere mit Blick auf atypische Terrorformen mittels Massenvernichtungswaffen, das Erfordernis einer internationalen Strafgerichtsbarkeit zutage. Diese soll die nationalen Kompetenzen zur Strafverfolgung terroristischer Verbrechen nicht ersetzen, sie muss diese aber ergänzen, um bestehende Strafbarkeitslücken zu schließen.
Kerstin Wolny untersucht die Frage, ob das Völkerstrafrecht ein geeignetes Instrumentarium zur Kriminalisierung von modernen Akten des internationalen Terrorismus bereithält. Es bietet sich der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) für die Aufgabe der völkerrechtlichen Ahndung internationaler Terrorakte an. Obwohl derzeit nicht ausdrücklich in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofs einbezogen, könnten Terrorakte unter die bestehenden Völkerrechtsverbrechen, namentlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggression, zu subsumieren sein. Zum Gegenstand der Beweisführung werden neben möglichen terroristischen Gewaltakten mittels Massenvernichtungswaffen vorrangig die Anschläge vom 11. September 2001 gemacht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Angesichts der Globalisierung des Terrorismus und der Verletzung völkerrechtlicher Schutzgüter durch ihn wird offensichtlich, dass die strafrechtliche Auseinandersetzung mit terroristischen Gewaltakten nicht allein auf nationaler Ebene stattfinden darf. Innerstaatliche Strafrechtsordnungen können den spezifisch völkerrechtlichen Unrechtsgehalt modernen Terrorverhaltens nicht erfassen, denn sie sind auf klassische Terrorgefahren vorbereitet. Zur Ahndung von internationalen Terrorverbrechen tritt hier, insbesondere mit Blick auf atypische Terrorformen mittels Massenvernichtungswaffen, das Erfordernis einer internationalen Strafgerichtsbarkeit zutage. Diese soll die nationalen Kompetenzen zur Strafverfolgung terroristischer Verbrechen nicht ersetzen, sie muss diese aber ergänzen, um bestehende Strafbarkeitslücken zu schließen.
Kerstin Wolny untersucht die Frage, ob das Völkerstrafrecht ein geeignetes Instrumentarium zur Kriminalisierung von modernen Akten des internationalen Terrorismus bereithält. Es bietet sich der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) für die Aufgabe der völkerrechtlichen Ahndung internationaler Terrorakte an. Obwohl derzeit nicht ausdrücklich in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofs einbezogen, könnten Terrorakte unter die bestehenden Völkerrechtsverbrechen, namentlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggression, zu subsumieren sein. Zum Gegenstand der Beweisführung werden neben möglichen terroristischen Gewaltakten mittels Massenvernichtungswaffen vorrangig die Anschläge vom 11. September 2001 gemacht.
Aktualisiert: 2023-04-15
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