Die Strafrechtler überlassen es nicht der (kritischen) Kriminologie, nach Strukturen und Motiven von Strafgesetzgebung und Strafrechtsanwendung in Wirtschaftsstrafsachen zu suchen. Sie sehen – wofür die traditionelle Interpretation des Rechts eigentlich keine Handhabe bietet –, dass vieles Rätselhafte oder jedenfalls schwer zu Erklärende bei Staatsanwaltschaften und Gerichten im Umgang mit den Beschuldigten seinen Ursprung in unreflektierten Vorverständnissen und institutionellen Dynamiken hat.Das Hauptbeispiel ist die Flucht in die abstrakten Gefährdungstatbestände. Da sie auf das Merkmal eines eingetretenen Schadens – auch in Gestalt konkreter Gefährdungen – verzichten und die generelle Eignung eines Verhaltens, einen Schaden herbeizuführen, genügen lassen, reduziert sich die Prüfungspflicht der Justiz auf die Frage nach verletzten Pflichten. Sie kann man mühelos in einem Katalog zusammenstellen, weil es auf Folgenkalkulation nicht ankommt. Diese fordert vielmehr, dass man bei den Konkretisierungen der Definitionen das Verhältnis von Zuschreibung und Zurechnung klärt.Die Beiträge setzen sich mit dieser Problematik sowohl grundsätzlich wie im Detail auseinander, unter besonderer Berücksichtigung von Opfermitverantwortung einerseits, Anlageberatung und exzessiver Risikoübernahme andererseits. Der Band schließt mit der Diskussion über den Vorschlag für ein Unternehmensstrafrecht.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Die Strafrechtler überlassen es nicht der (kritischen) Kriminologie, nach Strukturen und Motiven von Strafgesetzgebung und Strafrechtsanwendung in Wirtschaftsstrafsachen zu suchen. Sie sehen – wofür die traditionelle Interpretation des Rechts eigentlich keine Handhabe bietet –, dass vieles Rätselhafte oder jedenfalls schwer zu Erklärende bei Staatsanwaltschaften und Gerichten im Umgang mit den Beschuldigten seinen Ursprung in unreflektierten Vorverständnissen und institutionellen Dynamiken hat.Das Hauptbeispiel ist die Flucht in die abstrakten Gefährdungstatbestände. Da sie auf das Merkmal eines eingetretenen Schadens – auch in Gestalt konkreter Gefährdungen – verzichten und die generelle Eignung eines Verhaltens, einen Schaden herbeizuführen, genügen lassen, reduziert sich die Prüfungspflicht der Justiz auf die Frage nach verletzten Pflichten. Sie kann man mühelos in einem Katalog zusammenstellen, weil es auf Folgenkalkulation nicht ankommt. Diese fordert vielmehr, dass man bei den Konkretisierungen der Definitionen das Verhältnis von Zuschreibung und Zurechnung klärt.Die Beiträge setzen sich mit dieser Problematik sowohl grundsätzlich wie im Detail auseinander, unter besonderer Berücksichtigung von Opfermitverantwortung einerseits, Anlageberatung und exzessiver Risikoübernahme andererseits. Der Band schließt mit der Diskussion über den Vorschlag für ein Unternehmensstrafrecht.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Die Strafrechtler überlassen es nicht der (kritischen) Kriminologie, nach Strukturen und Motiven von Strafgesetzgebung und Strafrechtsanwendung in Wirtschaftsstrafsachen zu suchen. Sie sehen – wofür die traditionelle Interpretation des Rechts eigentlich keine Handhabe bietet –, dass vieles Rätselhafte oder jedenfalls schwer zu Erklärende bei Staatsanwaltschaften und Gerichten im Umgang mit den Beschuldigten seinen Ursprung in unreflektierten Vorverständnissen und institutionellen Dynamiken hat.Das Hauptbeispiel ist die Flucht in die abstrakten Gefährdungstatbestände. Da sie auf das Merkmal eines eingetretenen Schadens – auch in Gestalt konkreter Gefährdungen – verzichten und die generelle Eignung eines Verhaltens, einen Schaden herbeizuführen, genügen lassen, reduziert sich die Prüfungspflicht der Justiz auf die Frage nach verletzten Pflichten. Sie kann man mühelos in einem Katalog zusammenstellen, weil es auf Folgenkalkulation nicht ankommt. Diese fordert vielmehr, dass man bei den Konkretisierungen der Definitionen das Verhältnis von Zuschreibung und Zurechnung klärt.Die Beiträge setzen sich mit dieser Problematik sowohl grundsätzlich wie im Detail auseinander, unter besonderer Berücksichtigung von Opfermitverantwortung einerseits, Anlageberatung und exzessiver Risikoübernahme andererseits. Der Band schließt mit der Diskussion über den Vorschlag für ein Unternehmensstrafrecht.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Die Strafrechtler überlassen es nicht der (kritischen) Kriminologie, nach Strukturen und Motiven von Strafgesetzgebung und Strafrechtsanwendung in Wirtschaftsstrafsachen zu suchen. Sie sehen – wofür die traditionelle Interpretation des Rechts eigentlich keine Handhabe bietet –, dass vieles Rätselhafte oder jedenfalls schwer zu Erklärende bei Staatsanwaltschaften und Gerichten im Umgang mit den Beschuldigten seinen Ursprung in unreflektierten Vorverständnissen und institutionellen Dynamiken hat.Das Hauptbeispiel ist die Flucht in die abstrakten Gefährdungstatbestände. Da sie auf das Merkmal eines eingetretenen Schadens – auch in Gestalt konkreter Gefährdungen – verzichten und die generelle Eignung eines Verhaltens, einen Schaden herbeizuführen, genügen lassen, reduziert sich die Prüfungspflicht der Justiz auf die Frage nach verletzten Pflichten. Sie kann man mühelos in einem Katalog zusammenstellen, weil es auf Folgenkalkulation nicht ankommt. Diese fordert vielmehr, dass man bei den Konkretisierungen der Definitionen das Verhältnis von Zuschreibung und Zurechnung klärt.Die Beiträge setzen sich mit dieser Problematik sowohl grundsätzlich wie im Detail auseinander, unter besonderer Berücksichtigung von Opfermitverantwortung einerseits, Anlageberatung und exzessiver Risikoübernahme andererseits. Der Band schließt mit der Diskussion über den Vorschlag für ein Unternehmensstrafrecht.
Aktualisiert: 2023-03-27
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Aktualisiert: 2023-03-28
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Die Strafrechtler überlassen es nicht der (kritischen) Kriminologie, nach Strukturen und Motiven von Strafgesetzgebung und Strafrechtsanwendung in Wirtschaftsstrafsachen zu suchen. Sie sehen – wofür die traditionelle Interpretation des Rechts eigentlich keine Handhabe bietet –, dass vieles Rätselhafte oder jedenfalls schwer zu Erklärende bei Staatsanwaltschaften und Gerichten im Umgang mit den Beschuldigten seinen Ursprung in unreflektierten Vorverständnissen und institutionellen Dynamiken hat.Das Hauptbeispiel ist die Flucht in die abstrakten Gefährdungstatbestände. Da sie auf das Merkmal eines eingetretenen Schadens – auch in Gestalt konkreter Gefährdungen – verzichten und die generelle Eignung eines Verhaltens, einen Schaden herbeizuführen, genügen lassen, reduziert sich die Prüfungspflicht der Justiz auf die Frage nach verletzten Pflichten. Sie kann man mühelos in einem Katalog zusammenstellen, weil es auf Folgenkalkulation nicht ankommt. Diese fordert vielmehr, dass man bei den Konkretisierungen der Definitionen das Verhältnis von Zuschreibung und Zurechnung klärt.Die Beiträge setzen sich mit dieser Problematik sowohl grundsätzlich wie im Detail auseinander, unter besonderer Berücksichtigung von Opfermitverantwortung einerseits, Anlageberatung und exzessiver Risikoübernahme andererseits. Der Band schließt mit der Diskussion über den Vorschlag für ein Unternehmensstrafrecht.
Aktualisiert: 2023-03-27
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