Die Haftung Dritter im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung des Franchisenehmers.

Die Haftung Dritter im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung des Franchisenehmers. von Willich,  Nils
Entsteht einem Franchisenehmer aufgrund falscher Versprechungen oder unterlassener Mitteilung vertragserheblicher Informationen im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung ein finanzieller Schaden, so kann er ein Interesse daran haben, auch gegen auf Seiten des Franchisegebers tätige, nicht selbst als Vertragspartner agierende Dritte - wie Mitarbeiter der Franchisegebergesellschaft, Berater oder Area Developer - vorzugehen. Die Arbeit untersucht die hierfür in Betracht kommenden Haftungsgrundlagen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Haftung Dritter im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung des Franchisenehmers.

Die Haftung Dritter im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung des Franchisenehmers. von Willich,  Nils
Entsteht einem Franchisenehmer aufgrund falscher Versprechungen oder unterlassener Mitteilung vertragserheblicher Informationen im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung ein finanzieller Schaden, so kann er ein Interesse daran haben, auch gegen auf Seiten des Franchisegebers tätige, nicht selbst als Vertragspartner agierende Dritte - wie Mitarbeiter der Franchisegebergesellschaft, Berater oder Area Developer - vorzugehen. Die Arbeit untersucht die hierfür in Betracht kommenden Haftungsgrundlagen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Rechtsfolgen der culpa in contrahendo.

Die Rechtsfolgen der culpa in contrahendo. von Nickel,  Carsten
In der bürgerlich-rechtlichen Literatur findet sich vielfach die Aussage, die Haftung aus culpa in contrahendo (c. i. c.) gehe grundsätzlich auf das negative Interesse. In seiner Arbeit unternimmt es der Autor unter anderem, diese Aussage, die den Eindruck eines dogmatischen Regel-Ausnahme-Verhältnisses erweckt, zu widerlegen. Er zeigt auf, dass der Ersatz des positiven Interesses kein dogmatischer Ausnahmefall ist, sondern sich in entsprechenden Fallkonstellationen zwanglos aus der Anwendung der Differenzhypothese gemäß § 249 Abs. 1 BGB ergibt. Weitergehend zeigt er auf, dass ein sich aus c. i. c. ergebender Kontrahierungszwang nicht im Widerspruch zur negativen Abschlussfreiheit des c. i. c.-Schuldners steht und daher zulässig ist. Das gilt insbesondere auch in Fällen der Vergabe öffentlicher Aufträge. Darüber hinaus belegt Carsten Nickel, dass die Vertragsaufhebung aus c. i. c. - entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung - auch dann zulässig ist, wenn kein Vermögensschaden vorliegt, weil der auf Grund einer zu vertretenden Pflichtverletzung zustande gekommene Vertrag wirtschaftlich neutral oder sogar vorteilhaft ist. Er legt dar, dass der wirtschaftlich neutrale Vertrag als solcher einen immateriellen Schaden darstellt, der im Wege der Naturalrestitution aufgehoben werden kann. Diese Aspekte bilden nur einen Teil einer umfassenden Untersuchung der unterschiedlichen Fallgruppen der c. i. c. Ihr vorangestellt sind Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung der c. i. c. und ihrer Rechtsfolgen. Die Untersuchung schließt mit der Beleuchtung von Fallgruppen übergreifenden Aspekten, wie etwa der vermeintlichen Begrenzung des Ersatzes des negativen Interesses durch das positive Interesse sowie Fragen des Mitverschuldens und der Verjährung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Öffentliche Auftragsvergabe und culpa in contrahendo.

Öffentliche Auftragsvergabe und culpa in contrahendo. von Adam,  Jürgen
Die Dogmatik der culpa in contrahendo (cic) steht als Paradebeispiel "geglückter richterlicher Rechtsfortbildung" (Rudolf Nirk) seit langem im Zentrum des Interesses der Zivilrechtswissenschaft. Einen von der zivilrechtlichen Dogmatik lange Zeit stiefmütterlich behandelten, wirtschaftlich aber um so bedeutenderen Sonderfall der cic stellt die Haftung öffentlicher Auftraggeber für Verstöße gegen das öffentliche Vergaberecht dar. Die vorliegende Dissertation ist der dogmatischen Erfassung und Würdigung der Rechtsprechung auf diesem Grenzgebiet zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht vor dem Hintergrund zweier wichtiger gesetzgeberischer Neuerungen gewidmet: Der Umgestaltung des deutschen Vergaberechts in den neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts und der gesetzgeberischen Kodifizierung der cic durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Vier Fragen stehen im Zentrum der Untersuchung: Warum gewährt die Rechtsprechung Bietern, die nach Vergaberechtsverstößen Schadensersatz aus cic verlangen, teils nur Ersatz für vergebliche Aufwendungen, teils aber Ersatz ihres entgangenen Gewinns? Inwieweit wäre es mit den Grundgedanken der Rechtsprechung vereinbar, Bietern statt Schadensersatz in Geld einen Anspruch auf Naturalrestitution, u. U. also auf Vertragsschluss zu gewähren? Inwieweit können Bieter überhaupt Schadensersatz verlangen, die bei ordnungsgemäßem Ablauf des Vergabeverfahrens den Zuschlag nicht erhalten hätten? Und inwieweit lässt sich die Rechtsprechung zur Schadensersatzpflicht öffentlicher Auftraggeber auf private Veranstalter von Ausschreibungen übertragen? Der Autor geht diesen Fragen in historischer Perspektive nach, wobei er die Entwicklung sowohl des Vergaberechts als auch der Dogmatik der cic seit Ende des 19. Jahrhunderts darstellt. Am Schluss gibt er Antworten, die sich nicht nur als Ergebnis einer dogmatischen Untersuchung, sondern auch als Beitrag zur weiteren Entwicklung der Praxis des Vergaberechts verstehen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Schuldrecht Allgemeiner Teil

Schuldrecht Allgemeiner Teil von Weiler,  Frank
Der Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 6. Auflage berücksichtigt bereits die Neuregelungen durch die Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie über den Kauf digitaler Inhalte und zum Warenkauf. Mehr als 300 Fallbeispiele veranschaulichen das Gesagte und zeigen die Bedeutung für die Falllösung auf. Sie laden ebenso wie die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zum selbständigen Lernen und Durchdenken des Stoffs ein. Bei den wichtigsten Ansprüchen und Rechten ist auch der Prüfungsaufbau dargestellt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten.

Die Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten. von Pohlmann,  André
Am 1. Januar 2002 ist die Schuldrechtsmodernisierung in Kraft getreten. Grundtatbestand der Haftung ist nach dem neuen Recht die zu vertretende Pflichtverletzung des Schuldners. Der neue Haftungstatbestand umfaßt die Fälle der culpa in contrahendo und der positiven Forderungsverletzung, wobei diese vorvertraglichen und vertraglichen Schutzpflichten erstmalig ausdrücklich im Gesetz verankert werden. André Pohlmann untersucht eine bestimmte Gattung von Schutzpflichten, nämlich die Aufklärungspflichten. Im ersten Teil der Arbeit beschäftigt er sich mit den dogmatischen Grundlagen vorvertraglicher und vertraglicher Aufklärungspflichten. Im zweiten Teil der Untersuchung nimmt er einzelne Aufklärungspflichten ins Visier, zu denen die Aufklärungspflichten im Falle anfänglicher Leistungshindernisse ebenso zählen wie vertragsspezifische Aufklärungspflichten des Verkäufers oder Unternehmers. André Pohlmann zeigt, daß die besonderen Haftungstatbestände des alten Rechts (die Garantiehaftung des Rechts- und Forderungsverkäufers, die Garantiehaftung im Falle anfänglichen Unvermögens oder die Haftung des arglistigen Verkäufers nach § 463 S. 2 BGB a.F.) sehr wohl ihre Berechtigung hatten, da sie eine Haftung auf den Nichterfüllungsschaden trotz einer lediglich auf das negative Interesse gerichteten Aufklärungspflichtverletzung gewährten. Demgegenüber versagt eine ausschließlich am Begriff der Pflichtverletzung orientierte Haftung in diesen Fällen, denn die zu vertretende Aufklärungspflichtverletzung führt bei konsequenter Beachtung des im § 249 S. 1 BGB zum Ausdruck gekommenen Kausalitätsprinzips lediglich zum Ersatz des negativen Interesses, nicht jedoch zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens. Der Autor berücksichtigt die seit dem 1. Januar 2002 bestehenden neuen Regelungen des BGB.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Vorvertragliche Schuldverhältnisse im Verwaltungsrecht.

Vorvertragliche Schuldverhältnisse im Verwaltungsrecht. von Keller,  Robert
Jahrzehntelang hat die Verwaltungsrechtswissenschaft gegenüber dem Rechtsinstitut des Vertrages eine reservierte Haltung eingenommen. Hier hat sich erst in jüngerer Zeit ein Wandel vollzogen. Die mittlerweile zahlreichen vertragsfreundlichen Stimmen können und wollen indessen nicht verbergen, daß die Dogmatik des öffentlichen Vertragsrechts teilweise noch in den Kinderschuhen steckt. Die in diesem Bereich notwendige Entwicklung sollte ihre Grundlage in einer prozeduralen Sichtweise vertraglicher Rechtsverhältnisse finden. Diese gestattet es, in ebenso juristisch überzeugender wie anschaulicher Weise einzelne Abschnitte der Rechtsgestaltung durch vertragliches Handeln zu untersuchen. Einen dieser Abschnitte bildet das vorvertragliche Schuldverhältnis, das im Verwaltungsvertragsrecht - anders als im Privatrecht - bislang recht stiefmütterlich behandelt wurde. Hier setzt die vorliegende Untersuchung an. Die Arbeit ordnet ihr Thema in einem ersten Schritt in einen Bezugsrahmen verwaltungsrechtlicher Dogmatik ein und erschließt es sodann in vier weiteren Schritten: Sie greift zunächst die Rechtsgrundlagen und die Entstehungstatbestände vorvertraglicher Schuldverhältnisse auf, darauf wendet sie sich deren - nach Fallgruppen systematisierten - Inhalten zu und behandelt schließlich die Rechtsfolgen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Herabsetzung der Gegenleistung nach culpa in contrahendo.

Herabsetzung der Gegenleistung nach culpa in contrahendo. von Gebhardt,  Ulrich
Gegenstand der Arbeit ist die Untersuchung einer besonderen Rechtsfolge einer Fallkonstellation der culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluß). Wenn im Vorfeld eines Vertragsschlusses, meist eines Kaufvertrages, der Schuldner der Hauptleistung falsche Informationen über den Vertragsgegenstand gibt oder die erforderliche Aufklärung oder Beratung unterläßt, so kann dem Gläubiger ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo erwachsen. Der Anspruch richtet sich nach der Rechtsprechung des BGH wahlweise auf Rückabwicklung des Vertrages oder auf Herabsetzung der Gegenleistung, wobei der Käufer den erworbenen Gegenstand behalten kann. Mit dieser Herabsetzung der Gegenleistung befaßt sich der Autor. Zunächst wird eine dogmatische Grundlage für die Herabsetzung der Gegenleistung an sich erarbeitet, an die die bisher vorwiegend von pragmatischen Überlegungen geprägte Rechtsprechung rückgekoppelt werden kann. Bisherige Begründungsversuche halten einer kritischen Überprüfung nicht stand. Historische Betrachtungen und eine sorgfältige Analyse der Interessenlage führen zu dem neuartigen Ansatz, die Herabsetzung der Gegenleistung auf die vergessene Vorschrift des § 251 Abs.1 2. Alt. BGB zu stützen. Sodann wird die bislang ungeklärte Frage der Bemessung des Umfangs des Anspruchs untersucht. In der Rechtsprechung kursiert eine Vielzahl von widersprüchlichen Berechnungsmethoden. Auch hier lassen sich jedoch unter Zuhilfenahme der bereits gewonnenen Ergebnisse klare Leitlinien erarbeiten. Die Betrachtung von Sinn und Zweck der Rechtsfigur belegt, daß der Umfang der Herabsetzung entsprechend der aus § 472 Abs. 1 BGB bekannten Minderungsformel zu berechnen ist. Dieses Ergebnis läßt sich entgegen bisheriger Praxis mit notwendigen Anpassungen auf alle Fallkonstellationen anwenden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Schuldrecht Allgemeiner Teil

Schuldrecht Allgemeiner Teil von Weiler,  Frank
Der Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 7. Auflage wurde vollständig aktualisiert. Mehr als 300 Fallbeispiele veranschaulichen das Gesagte und zeigen die Bedeutung für die Falllösung auf. Sie laden ebenso wie die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zum selbständigen Lernen und Durchdenken des Stoffs ein. Bei den wichtigsten Ansprüchen und Rechten ist auch der Prüfungsaufbau dargestellt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Schuldrecht Allgemeiner Teil

Schuldrecht Allgemeiner Teil von Hirsch,  Christoph
Die Flussdiagramme finden Sie unter dem Reiter "Service zum Buch". Die 11. Auflage arbeitet wieder die neueste Rechtsprechung auf und berücksichtigt die aktuelle Literatur. An dem erfolgreichen Konzept haben Autor und Verlag festgehalten: Jede Lerneinheit beginnt mit einem aktuellen Einführungsfall, der ausführlich gutachterlich geprüft wird. Auch die Lerneinheiten erläutern die oftmals sehr abstrakten Regeln an vielen konkreten Beispielen aus der Praxis. Der Text ist klar gegliedert und leicht lesbar geschrieben. So hat Hirsch schon vielen Studenten das gute Gefühl gegeben, das Allgemeine Schuldrecht wirklich zu verstehen. Wer grafische Darstellungen mag, wird an den über 20 Diagrammen Freude haben. Sie zeigen den logischen Aufbau der gesetzlichen Vorschriften und führen den Leser durch eine Abfolge von Fragen und Antworten zur Lösung des Falls.
Aktualisiert: 2023-06-12
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Claus-Wilhelm Canaris, Gesammelte Schriften

Claus-Wilhelm Canaris, Gesammelte Schriften von Grigoleit,  Hans Christoph, Neuner,  Jörg
Am 1. Juli 2012 vollendete Claus-Wilhelm Canaris das 75. Lebensjahr. Wie kaum ein anderer Gelehrter hat er in den letzten fünf Jahrzehnten die Entwicklung der Privatrechtswissenschaft national und international geprägt. Sein Werk erstreckt sich von der Rechtstheorie über die Grundrechte bis hin zur Vertrauenshaftung und zahlreichen anderen Grundlagenthemen des gesamten Schuld- und Handelsrechts. Seine Ideen haben nicht nur den wissenschaftlichen Diskurs entscheidend beeinflusst, sondern auch der Praxis vielfältige Impulse gegeben und die Reformgesetzgebung wesentlich mitgestaltet, nicht zuletzt im Rahmen der großen Schuldrechtsreform. Die gesammelten Schriften von Canaris sollen die Verfügbarkeit seines Werks und dessen Visibilität für Wissenschaft und Praxis dauerhaft sicherstellen und einem noch größeren Leserkreis im In- und Ausland zugänglich machen. Die Aufteilung der gesammelten Schriften in die drei Bände "Rechtstheorie", "Vertrauenshaftung" und "Privatrecht" bringt drei Monographien hervor, die den Stand der Wissenschaft in diesen Themengebieten systematisch geschlossen und facettenreich widerspiegeln.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Öffentliche Auftragsvergabe und culpa in contrahendo.

Öffentliche Auftragsvergabe und culpa in contrahendo. von Adam,  Jürgen
Die Dogmatik der culpa in contrahendo (cic) steht als Paradebeispiel "geglückter richterlicher Rechtsfortbildung" (Rudolf Nirk) seit langem im Zentrum des Interesses der Zivilrechtswissenschaft. Einen von der zivilrechtlichen Dogmatik lange Zeit stiefmütterlich behandelten, wirtschaftlich aber um so bedeutenderen Sonderfall der cic stellt die Haftung öffentlicher Auftraggeber für Verstöße gegen das öffentliche Vergaberecht dar. Die vorliegende Dissertation ist der dogmatischen Erfassung und Würdigung der Rechtsprechung auf diesem Grenzgebiet zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht vor dem Hintergrund zweier wichtiger gesetzgeberischer Neuerungen gewidmet: Der Umgestaltung des deutschen Vergaberechts in den neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts und der gesetzgeberischen Kodifizierung der cic durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Vier Fragen stehen im Zentrum der Untersuchung: Warum gewährt die Rechtsprechung Bietern, die nach Vergaberechtsverstößen Schadensersatz aus cic verlangen, teils nur Ersatz für vergebliche Aufwendungen, teils aber Ersatz ihres entgangenen Gewinns? Inwieweit wäre es mit den Grundgedanken der Rechtsprechung vereinbar, Bietern statt Schadensersatz in Geld einen Anspruch auf Naturalrestitution, u. U. also auf Vertragsschluss zu gewähren? Inwieweit können Bieter überhaupt Schadensersatz verlangen, die bei ordnungsgemäßem Ablauf des Vergabeverfahrens den Zuschlag nicht erhalten hätten? Und inwieweit lässt sich die Rechtsprechung zur Schadensersatzpflicht öffentlicher Auftraggeber auf private Veranstalter von Ausschreibungen übertragen? Der Autor geht diesen Fragen in historischer Perspektive nach, wobei er die Entwicklung sowohl des Vergaberechts als auch der Dogmatik der cic seit Ende des 19. Jahrhunderts darstellt. Am Schluss gibt er Antworten, die sich nicht nur als Ergebnis einer dogmatischen Untersuchung, sondern auch als Beitrag zur weiteren Entwicklung der Praxis des Vergaberechts verstehen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Schuldverhältnis und Rechtskreisöffnung.

Schuldverhältnis und Rechtskreisöffnung. von Keller,  Moritz
Moritz Keller behandelt Voraussetzungen, Grenzen und dogmatische Grundlagen des neuen Rücksichtnahmeschuldverhältnisses. Mit der Schuldrechtsreform wurde dieses Schuldverhältnis, in dem die Regelungen zur culpa in contrahendo aufgegangen sind, in den §§ 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB kodifiziert. Unklar ist, wie schon vor der Kodifikation, unter welchen Voraussetzungen das Schuldverhältnis entstehen soll. Ziel der Arbeit ist es daher, unter Analyse der Entwicklung der Dogmatik den Tatbestand des Schuldverhältnisses aufzuzeigen. Dabei wird deutlich, dass die bisher vorherrschenden Modelle, insbesondere die Vertrauenshaftungslehren, gravierende Schwächen aufweisen. Bei der Untersuchung zeigt sich, dass das entscheidende Element der Rechtskreisöffnung zu Gunsten des Vertrauens in der Diskussion zurückgetreten ist. Mit der Kodifikation besteht nun die Möglichkeit, die Fehlentwicklung zu korrigieren.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Vorvertragliche Schuldverhältnisse im Verwaltungsrecht.

Vorvertragliche Schuldverhältnisse im Verwaltungsrecht. von Keller,  Robert
Jahrzehntelang hat die Verwaltungsrechtswissenschaft gegenüber dem Rechtsinstitut des Vertrages eine reservierte Haltung eingenommen. Hier hat sich erst in jüngerer Zeit ein Wandel vollzogen. Die mittlerweile zahlreichen vertragsfreundlichen Stimmen können und wollen indessen nicht verbergen, daß die Dogmatik des öffentlichen Vertragsrechts teilweise noch in den Kinderschuhen steckt. Die in diesem Bereich notwendige Entwicklung sollte ihre Grundlage in einer prozeduralen Sichtweise vertraglicher Rechtsverhältnisse finden. Diese gestattet es, in ebenso juristisch überzeugender wie anschaulicher Weise einzelne Abschnitte der Rechtsgestaltung durch vertragliches Handeln zu untersuchen. Einen dieser Abschnitte bildet das vorvertragliche Schuldverhältnis, das im Verwaltungsvertragsrecht - anders als im Privatrecht - bislang recht stiefmütterlich behandelt wurde. Hier setzt die vorliegende Untersuchung an. Die Arbeit ordnet ihr Thema in einem ersten Schritt in einen Bezugsrahmen verwaltungsrechtlicher Dogmatik ein und erschließt es sodann in vier weiteren Schritten: Sie greift zunächst die Rechtsgrundlagen und die Entstehungstatbestände vorvertraglicher Schuldverhältnisse auf, darauf wendet sie sich deren - nach Fallgruppen systematisierten - Inhalten zu und behandelt schließlich die Rechtsfolgen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Herabsetzung der Gegenleistung nach culpa in contrahendo.

Herabsetzung der Gegenleistung nach culpa in contrahendo. von Gebhardt,  Ulrich
Gegenstand der Arbeit ist die Untersuchung einer besonderen Rechtsfolge einer Fallkonstellation der culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluß). Wenn im Vorfeld eines Vertragsschlusses, meist eines Kaufvertrages, der Schuldner der Hauptleistung falsche Informationen über den Vertragsgegenstand gibt oder die erforderliche Aufklärung oder Beratung unterläßt, so kann dem Gläubiger ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo erwachsen. Der Anspruch richtet sich nach der Rechtsprechung des BGH wahlweise auf Rückabwicklung des Vertrages oder auf Herabsetzung der Gegenleistung, wobei der Käufer den erworbenen Gegenstand behalten kann. Mit dieser Herabsetzung der Gegenleistung befaßt sich der Autor. Zunächst wird eine dogmatische Grundlage für die Herabsetzung der Gegenleistung an sich erarbeitet, an die die bisher vorwiegend von pragmatischen Überlegungen geprägte Rechtsprechung rückgekoppelt werden kann. Bisherige Begründungsversuche halten einer kritischen Überprüfung nicht stand. Historische Betrachtungen und eine sorgfältige Analyse der Interessenlage führen zu dem neuartigen Ansatz, die Herabsetzung der Gegenleistung auf die vergessene Vorschrift des § 251 Abs.1 2. Alt. BGB zu stützen. Sodann wird die bislang ungeklärte Frage der Bemessung des Umfangs des Anspruchs untersucht. In der Rechtsprechung kursiert eine Vielzahl von widersprüchlichen Berechnungsmethoden. Auch hier lassen sich jedoch unter Zuhilfenahme der bereits gewonnenen Ergebnisse klare Leitlinien erarbeiten. Die Betrachtung von Sinn und Zweck der Rechtsfigur belegt, daß der Umfang der Herabsetzung entsprechend der aus § 472 Abs. 1 BGB bekannten Minderungsformel zu berechnen ist. Dieses Ergebnis läßt sich entgegen bisheriger Praxis mit notwendigen Anpassungen auf alle Fallkonstellationen anwenden.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Rechtsfolgen der culpa in contrahendo.

Die Rechtsfolgen der culpa in contrahendo. von Nickel,  Carsten
In der bürgerlich-rechtlichen Literatur findet sich vielfach die Aussage, die Haftung aus culpa in contrahendo (c. i. c.) gehe grundsätzlich auf das negative Interesse. In seiner Arbeit unternimmt es der Autor unter anderem, diese Aussage, die den Eindruck eines dogmatischen Regel-Ausnahme-Verhältnisses erweckt, zu widerlegen. Er zeigt auf, dass der Ersatz des positiven Interesses kein dogmatischer Ausnahmefall ist, sondern sich in entsprechenden Fallkonstellationen zwanglos aus der Anwendung der Differenzhypothese gemäß § 249 Abs. 1 BGB ergibt. Weitergehend zeigt er auf, dass ein sich aus c. i. c. ergebender Kontrahierungszwang nicht im Widerspruch zur negativen Abschlussfreiheit des c. i. c.-Schuldners steht und daher zulässig ist. Das gilt insbesondere auch in Fällen der Vergabe öffentlicher Aufträge. Darüber hinaus belegt Carsten Nickel, dass die Vertragsaufhebung aus c. i. c. - entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung - auch dann zulässig ist, wenn kein Vermögensschaden vorliegt, weil der auf Grund einer zu vertretenden Pflichtverletzung zustande gekommene Vertrag wirtschaftlich neutral oder sogar vorteilhaft ist. Er legt dar, dass der wirtschaftlich neutrale Vertrag als solcher einen immateriellen Schaden darstellt, der im Wege der Naturalrestitution aufgehoben werden kann. Diese Aspekte bilden nur einen Teil einer umfassenden Untersuchung der unterschiedlichen Fallgruppen der c. i. c. Ihr vorangestellt sind Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung der c. i. c. und ihrer Rechtsfolgen. Die Untersuchung schließt mit der Beleuchtung von Fallgruppen übergreifenden Aspekten, wie etwa der vermeintlichen Begrenzung des Ersatzes des negativen Interesses durch das positive Interesse sowie Fragen des Mitverschuldens und der Verjährung.
Aktualisiert: 2023-05-20
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