Das unrechtmäßige Einziehen von Versicherungsleistungen führt bei den Versicherungsgebern zu erheblichen Ausgabenpositionen. Dem begegnen die Versicherer teilweise durch Austausch von Risikodaten, Verdachtshinweisen und Vertragsbesonderheiten. Ein solcher Datenaustausch wird vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) als Hinweis- und Informationssystem (HIS) koordiniert.
Christian Schleifenbaum analysiert die datenschutzrechtliche Zulässigkeit dieses Datenaustauschs. Dabei geht er zunächst auf die Reichweite des Versicherungsgeheimnisses ein und identifiziert es als Ausprägung eines aus § 241 Abs. 2 BGB hergeleiteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Aus den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entwickelt er drei Fallgruppen, in denen ein Informationsaustausch ohne die Einwilligung des betroffenen Versicherungsnehmers zulässig ist. Für einen darüber hinausgehenden Informationsaustausch erarbeitet er aus § 4a BDSG, §§ 305 ff. BGB und § 213 VVG 2008 die Anforderungen, die eine Einwilligung erfüllen muss.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das unrechtmäßige Einziehen von Versicherungsleistungen führt bei den Versicherungsgebern zu erheblichen Ausgabenpositionen. Dem begegnen die Versicherer teilweise durch Austausch von Risikodaten, Verdachtshinweisen und Vertragsbesonderheiten. Ein solcher Datenaustausch wird vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) als Hinweis- und Informationssystem (HIS) koordiniert.
Christian Schleifenbaum analysiert die datenschutzrechtliche Zulässigkeit dieses Datenaustauschs. Dabei geht er zunächst auf die Reichweite des Versicherungsgeheimnisses ein und identifiziert es als Ausprägung eines aus § 241 Abs. 2 BGB hergeleiteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Aus den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entwickelt er drei Fallgruppen, in denen ein Informationsaustausch ohne die Einwilligung des betroffenen Versicherungsnehmers zulässig ist. Für einen darüber hinausgehenden Informationsaustausch erarbeitet er aus § 4a BDSG, §§ 305 ff. BGB und § 213 VVG 2008 die Anforderungen, die eine Einwilligung erfüllen muss.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Das unrechtmäßige Einziehen von Versicherungsleistungen führt bei den Versicherungsgebern zu erheblichen Ausgabenpositionen. Dem begegnen die Versicherer teilweise durch Austausch von Risikodaten, Verdachtshinweisen und Vertragsbesonderheiten. Ein solcher Datenaustausch wird vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) als Hinweis- und Informationssystem (HIS) koordiniert.
Christian Schleifenbaum analysiert die datenschutzrechtliche Zulässigkeit dieses Datenaustauschs. Dabei geht er zunächst auf die Reichweite des Versicherungsgeheimnisses ein und identifiziert es als Ausprägung eines aus § 241 Abs. 2 BGB hergeleiteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Aus den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entwickelt er drei Fallgruppen, in denen ein Informationsaustausch ohne die Einwilligung des betroffenen Versicherungsnehmers zulässig ist. Für einen darüber hinausgehenden Informationsaustausch erarbeitet er aus § 4a BDSG, §§ 305 ff. BGB und § 213 VVG 2008 die Anforderungen, die eine Einwilligung erfüllen muss.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Diese Dokumentation schlägt eine Schneise durch das Dickicht des Versicherungsmarktes der Cyber-Policen. Versicherungen gegen Cyberkriminalität werden zunehmend wichtiger: Angriffe auf die Informationstechnik von Unternehmen können Schäden in Millionenhöhe hinterlassen, beispielsweise wenn sensible Datensätze gestohlen oder Seiten von Online-Shops lahmgelegt werden. Inzwischen bietet die deutsche Versicherungswirtschaft mit speziellen „Cyber-Policen“ Schutz gegen eine Vielzahl von IT-Risiken. Doch wie schlagkräftig ist ein solcher Schutz? Welche Versicherer bieten spezielle Cyber-Policen an? Welche Gefahren können versichert werden? Welche Rolle spielt der Versicherungsvertrieb und worauf sollten Vermittler und Makler achten? Das sind nur einige der Fragen, denen Umar Choudhry nachgeht.
Aktualisiert: 2023-03-14
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Diese Dokumentation schlägt eine Schneise durch das Dickicht des Versicherungsmarktes der Cyber-Policen. Versicherungen gegen Cyberkriminalität werden zunehmend wichtiger: Angriffe auf die Informationstechnik von Unternehmen können Schäden in Millionenhöhe hinterlassen, beispielsweise wenn sensible Datensätze gestohlen oder Seiten von Online-Shops lahmgelegt werden. Inzwischen bietet die deutsche Versicherungswirtschaft mit speziellen „Cyber-Policen“ Schutz gegen eine Vielzahl von IT-Risiken. Doch wie schlagkräftig ist ein solcher Schutz? Welche Versicherer bieten spezielle Cyber-Policen an? Welche Gefahren können versichert werden? Welche Rolle spielt der Versicherungsvertrieb und worauf sollten Vermittler und Makler achten? Das sind nur einige der Fragen, denen Umar Choudhry nachgeht.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Aktualisiert: 2023-04-15
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