Verwaltungsprozeßrecht unter europäischem Einfluß.

Verwaltungsprozeßrecht unter europäischem Einfluß. von Dünchheim,  Thomas
Die Rolle des Verwaltungsrichters hat sich mit zunehmendem Einfluß des Europarechts nachhaltig verändert. Er ist nicht mehr nur Richter des deutschen, sondern zugleich auch des europäischen Rechts. Mit einfachen, schematischen Formeln lassen sich die Mechanismen und Probleme dieser Funktionsbestimmung nicht erfassen. Alle Sachentscheidungsvoraussetzungen sind so auszulegen und anzuwenden, daß die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sichergestellt und die Rechte, die das Gemeinschaftsrecht gewährt, effektiv geschützt sind. Die Einwirkungen des Europarechts auf die einzelnen Sachentscheidungsvoraussetzungen werden praxisnah und anschaulich dargestellt. Die Bedeutung der Aufgabe nationaler Gerichte und die Rolle der Verwaltungsrichter ergeben sich aus einigen grundlegenden allgemeinen Prinzipien des Gemeinschaftsrechts, die allen weiteren Überlegungen vorangestellt sind. In einem nächsten Schritt wird der Frage nachgegangen, inwieweit das europäische Recht den Zugang zu deutschen Verwaltungsgerichten beeinflußt. Die Frage der internationalen Zuständigkeit und die Problematik transnationaler Verwaltungsakte werden umfassend behandelt. Die Auswirkungen auf die Statthaftigkeit der Rechtsschutzreform, die Klagebefugnis und die Einklagbarkeit von Verfahrensrechten werden nachfolgend untersucht. Sodann wird der Blick darauf geworfen, in welchem Umfang sich das europäische Recht auf die Klagefristen, die Öffentlichkeit des verwaltungsrechtlichen Verfahrens und den einstweiligen Rechtsschutz auswirkt. Insgesamt bietet das Werk einen hervorragenden Leitfaden für die Praxis.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht.

Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht. von Dohm,  Christian
Die zunehmende Internationalisierung vor allem des Handels geht zwangsläufig einher mit einer wachsenden Zahl von Zivilprozessen, die Auslandsberührung aufweisen. Aufgrund der Zulässigkeit des forum shopping können in diesen Fallkonstellationen internationale Doppelprozesse entstehen. Untersucht werden in der vorliegenden Arbeit diejenigen Doppelprozesse, in denen die inländische Rechtshängigkeit nach der ausländischen eingetreten ist. Entschieden beide Gerichte in der Sache, so kann es zu einander widersprechenden Urteilen kommen. Deshalb darf grundsätzlich nur eine Sachentscheidung ergehen. Priorität ist dabei dem ausländischen Prozeß einzuräumen, wenn dieser zuerst rechtshängig geworden ist. Das führt zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt aus Sicht des inländischen Richters im ausländischen Prozeß Rechtshängigkeit eingetreten ist. Hier konnten aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit keine einheitlichen Antworten erzielt werden. Übereinstimmung ergab sich dagegen bei dem Merkmal der Streitgegenstandsidentität: Der Streitgegenstand des ausländischen Prozesses ist unabhängig von der gesetzlichen Regelung nach der ausländischen lex fori, der des inländischen Verfahrens nach deutschem Zivilprozeßrecht zu bestimmen. Auch die Rechtsfolge der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit ist (mit Ausnahme einiger älterer bilateraler Abkommen) dieselbe: In dem Zeitpunkt, in dem die Einrede im inländischen Prozeß erhoben wird, kann die Anerkennbarkeit des in dem ausländischen Prozeß zu erwartenden Urteils nicht prognostiziert werden. Deshalb muß der inländische Richter den Prozeß grundsätzlich aussetzen, bis feststeht, ob das ausländische Urteil anerkannt werden kann. Insgesamt bleibt festzuhalten, daß trotz der zahlreichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit sich sowohl der Tatbestand als auch die Rechtsfolge als weitgehend einheitlich darstellen. Der dem inländischen Kläger gewährte Rechtsschutz hängt also nicht von der Frage ab, auf welche Rechtsgrundlage die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit zu stützen ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsvereinheitlichung.

Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsvereinheitlichung. von Lang,  Johannes
Gibt es eine Pflicht der Parteien des Zivilprozesses, unabhängig von ihrer Risikobelastung zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen? Ist es im Zuge der europäischen Rechtsvereinheitlichung unerläßlich, eine solche Aufklärungspflicht einzuführen? Diese Fragen untersucht der Autor unter Zuhilfenahme eines »rechtsvergleichenden Rasters«. Besondere Aktualität erhält das Problem durch den sogenannten »Storme-Entwurf« der Kommission zur Vereinheitlichung der Zivilprozeßrechte in der EU, die von der EG-Kommission eingesetzt wurde. Kapitel 4 dieses Entwurfes sieht vor, im Zuge der Vereinheitlichung der europäischen Zivilprozeßrechte das aus dem englischen (und auch dem US-amerikanischen) Recht bekannte Institut der »pre-trial-discovery« einzuführen, eine weitgefaßte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes unabhängig von Darlegungs- und Beweisrisikoverteilungen, die durch Vorlegung von Urkunden und anderen Schriftstücken erfüllt wird. Vorgestellt werden in der Arbeit das deutsche, französische und das englische »Informationsbeschaffungsrecht« für den Zivilprozeß sowie die Regelung des »Storme-Entwurfes« für dieses Gebiet. Johannes Lang ermittelt die grundlegenden Parameter, die für die jeweilige Rechtsordnung charakteristisch sind. Mit den so gewonnenen Erkenntnissen wird der Frage nachgegangen, ob eine gesamteuropäische Rechtsvereinheitlichung auf diesem wichtigen Gebiet des Zivilprozesses überhaupt notwendig ist, wie sie aussehen könnte und ob der »Storme-Entwurf«, der sich ja rechtsvereinheitlichend sieht, den Anforderungen daran gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht.

Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht. von Dohm,  Christian
Die zunehmende Internationalisierung vor allem des Handels geht zwangsläufig einher mit einer wachsenden Zahl von Zivilprozessen, die Auslandsberührung aufweisen. Aufgrund der Zulässigkeit des forum shopping können in diesen Fallkonstellationen internationale Doppelprozesse entstehen. Untersucht werden in der vorliegenden Arbeit diejenigen Doppelprozesse, in denen die inländische Rechtshängigkeit nach der ausländischen eingetreten ist. Entschieden beide Gerichte in der Sache, so kann es zu einander widersprechenden Urteilen kommen. Deshalb darf grundsätzlich nur eine Sachentscheidung ergehen. Priorität ist dabei dem ausländischen Prozeß einzuräumen, wenn dieser zuerst rechtshängig geworden ist. Das führt zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt aus Sicht des inländischen Richters im ausländischen Prozeß Rechtshängigkeit eingetreten ist. Hier konnten aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit keine einheitlichen Antworten erzielt werden. Übereinstimmung ergab sich dagegen bei dem Merkmal der Streitgegenstandsidentität: Der Streitgegenstand des ausländischen Prozesses ist unabhängig von der gesetzlichen Regelung nach der ausländischen lex fori, der des inländischen Verfahrens nach deutschem Zivilprozeßrecht zu bestimmen. Auch die Rechtsfolge der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit ist (mit Ausnahme einiger älterer bilateraler Abkommen) dieselbe: In dem Zeitpunkt, in dem die Einrede im inländischen Prozeß erhoben wird, kann die Anerkennbarkeit des in dem ausländischen Prozeß zu erwartenden Urteils nicht prognostiziert werden. Deshalb muß der inländische Richter den Prozeß grundsätzlich aussetzen, bis feststeht, ob das ausländische Urteil anerkannt werden kann. Insgesamt bleibt festzuhalten, daß trotz der zahlreichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit sich sowohl der Tatbestand als auch die Rechtsfolge als weitgehend einheitlich darstellen. Der dem inländischen Kläger gewährte Rechtsschutz hängt also nicht von der Frage ab, auf welche Rechtsgrundlage die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit zu stützen ist.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Verwaltungsprozeßrecht unter europäischem Einfluß.

Verwaltungsprozeßrecht unter europäischem Einfluß. von Dünchheim,  Thomas
Die Rolle des Verwaltungsrichters hat sich mit zunehmendem Einfluß des Europarechts nachhaltig verändert. Er ist nicht mehr nur Richter des deutschen, sondern zugleich auch des europäischen Rechts. Mit einfachen, schematischen Formeln lassen sich die Mechanismen und Probleme dieser Funktionsbestimmung nicht erfassen. Alle Sachentscheidungsvoraussetzungen sind so auszulegen und anzuwenden, daß die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sichergestellt und die Rechte, die das Gemeinschaftsrecht gewährt, effektiv geschützt sind. Die Einwirkungen des Europarechts auf die einzelnen Sachentscheidungsvoraussetzungen werden praxisnah und anschaulich dargestellt. Die Bedeutung der Aufgabe nationaler Gerichte und die Rolle der Verwaltungsrichter ergeben sich aus einigen grundlegenden allgemeinen Prinzipien des Gemeinschaftsrechts, die allen weiteren Überlegungen vorangestellt sind. In einem nächsten Schritt wird der Frage nachgegangen, inwieweit das europäische Recht den Zugang zu deutschen Verwaltungsgerichten beeinflußt. Die Frage der internationalen Zuständigkeit und die Problematik transnationaler Verwaltungsakte werden umfassend behandelt. Die Auswirkungen auf die Statthaftigkeit der Rechtsschutzreform, die Klagebefugnis und die Einklagbarkeit von Verfahrensrechten werden nachfolgend untersucht. Sodann wird der Blick darauf geworfen, in welchem Umfang sich das europäische Recht auf die Klagefristen, die Öffentlichkeit des verwaltungsrechtlichen Verfahrens und den einstweiligen Rechtsschutz auswirkt. Insgesamt bietet das Werk einen hervorragenden Leitfaden für die Praxis.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht.

Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht. von Dohm,  Christian
Die zunehmende Internationalisierung vor allem des Handels geht zwangsläufig einher mit einer wachsenden Zahl von Zivilprozessen, die Auslandsberührung aufweisen. Aufgrund der Zulässigkeit des forum shopping können in diesen Fallkonstellationen internationale Doppelprozesse entstehen. Untersucht werden in der vorliegenden Arbeit diejenigen Doppelprozesse, in denen die inländische Rechtshängigkeit nach der ausländischen eingetreten ist. Entschieden beide Gerichte in der Sache, so kann es zu einander widersprechenden Urteilen kommen. Deshalb darf grundsätzlich nur eine Sachentscheidung ergehen. Priorität ist dabei dem ausländischen Prozeß einzuräumen, wenn dieser zuerst rechtshängig geworden ist. Das führt zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt aus Sicht des inländischen Richters im ausländischen Prozeß Rechtshängigkeit eingetreten ist. Hier konnten aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit keine einheitlichen Antworten erzielt werden. Übereinstimmung ergab sich dagegen bei dem Merkmal der Streitgegenstandsidentität: Der Streitgegenstand des ausländischen Prozesses ist unabhängig von der gesetzlichen Regelung nach der ausländischen lex fori, der des inländischen Verfahrens nach deutschem Zivilprozeßrecht zu bestimmen. Auch die Rechtsfolge der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit ist (mit Ausnahme einiger älterer bilateraler Abkommen) dieselbe: In dem Zeitpunkt, in dem die Einrede im inländischen Prozeß erhoben wird, kann die Anerkennbarkeit des in dem ausländischen Prozeß zu erwartenden Urteils nicht prognostiziert werden. Deshalb muß der inländische Richter den Prozeß grundsätzlich aussetzen, bis feststeht, ob das ausländische Urteil anerkannt werden kann. Insgesamt bleibt festzuhalten, daß trotz der zahlreichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit sich sowohl der Tatbestand als auch die Rechtsfolge als weitgehend einheitlich darstellen. Der dem inländischen Kläger gewährte Rechtsschutz hängt also nicht von der Frage ab, auf welche Rechtsgrundlage die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit zu stützen ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsvereinheitlichung.

Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsvereinheitlichung. von Lang,  Johannes
Gibt es eine Pflicht der Parteien des Zivilprozesses, unabhängig von ihrer Risikobelastung zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen? Ist es im Zuge der europäischen Rechtsvereinheitlichung unerläßlich, eine solche Aufklärungspflicht einzuführen? Diese Fragen untersucht der Autor unter Zuhilfenahme eines »rechtsvergleichenden Rasters«. Besondere Aktualität erhält das Problem durch den sogenannten »Storme-Entwurf« der Kommission zur Vereinheitlichung der Zivilprozeßrechte in der EU, die von der EG-Kommission eingesetzt wurde. Kapitel 4 dieses Entwurfes sieht vor, im Zuge der Vereinheitlichung der europäischen Zivilprozeßrechte das aus dem englischen (und auch dem US-amerikanischen) Recht bekannte Institut der »pre-trial-discovery« einzuführen, eine weitgefaßte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes unabhängig von Darlegungs- und Beweisrisikoverteilungen, die durch Vorlegung von Urkunden und anderen Schriftstücken erfüllt wird. Vorgestellt werden in der Arbeit das deutsche, französische und das englische »Informationsbeschaffungsrecht« für den Zivilprozeß sowie die Regelung des »Storme-Entwurfes« für dieses Gebiet. Johannes Lang ermittelt die grundlegenden Parameter, die für die jeweilige Rechtsordnung charakteristisch sind. Mit den so gewonnenen Erkenntnissen wird der Frage nachgegangen, ob eine gesamteuropäische Rechtsvereinheitlichung auf diesem wichtigen Gebiet des Zivilprozesses überhaupt notwendig ist, wie sie aussehen könnte und ob der »Storme-Entwurf«, der sich ja rechtsvereinheitlichend sieht, den Anforderungen daran gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsvereinheitlichung.

Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsvereinheitlichung. von Lang,  Johannes
Gibt es eine Pflicht der Parteien des Zivilprozesses, unabhängig von ihrer Risikobelastung zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen? Ist es im Zuge der europäischen Rechtsvereinheitlichung unerläßlich, eine solche Aufklärungspflicht einzuführen? Diese Fragen untersucht der Autor unter Zuhilfenahme eines »rechtsvergleichenden Rasters«. Besondere Aktualität erhält das Problem durch den sogenannten »Storme-Entwurf« der Kommission zur Vereinheitlichung der Zivilprozeßrechte in der EU, die von der EG-Kommission eingesetzt wurde. Kapitel 4 dieses Entwurfes sieht vor, im Zuge der Vereinheitlichung der europäischen Zivilprozeßrechte das aus dem englischen (und auch dem US-amerikanischen) Recht bekannte Institut der »pre-trial-discovery« einzuführen, eine weitgefaßte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes unabhängig von Darlegungs- und Beweisrisikoverteilungen, die durch Vorlegung von Urkunden und anderen Schriftstücken erfüllt wird. Vorgestellt werden in der Arbeit das deutsche, französische und das englische »Informationsbeschaffungsrecht« für den Zivilprozeß sowie die Regelung des »Storme-Entwurfes« für dieses Gebiet. Johannes Lang ermittelt die grundlegenden Parameter, die für die jeweilige Rechtsordnung charakteristisch sind. Mit den so gewonnenen Erkenntnissen wird der Frage nachgegangen, ob eine gesamteuropäische Rechtsvereinheitlichung auf diesem wichtigen Gebiet des Zivilprozesses überhaupt notwendig ist, wie sie aussehen könnte und ob der »Storme-Entwurf«, der sich ja rechtsvereinheitlichend sieht, den Anforderungen daran gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Verwaltungsprozeßrecht unter europäischem Einfluß.

Verwaltungsprozeßrecht unter europäischem Einfluß. von Dünchheim,  Thomas
Die Rolle des Verwaltungsrichters hat sich mit zunehmendem Einfluß des Europarechts nachhaltig verändert. Er ist nicht mehr nur Richter des deutschen, sondern zugleich auch des europäischen Rechts. Mit einfachen, schematischen Formeln lassen sich die Mechanismen und Probleme dieser Funktionsbestimmung nicht erfassen. Alle Sachentscheidungsvoraussetzungen sind so auszulegen und anzuwenden, daß die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sichergestellt und die Rechte, die das Gemeinschaftsrecht gewährt, effektiv geschützt sind. Die Einwirkungen des Europarechts auf die einzelnen Sachentscheidungsvoraussetzungen werden praxisnah und anschaulich dargestellt. Die Bedeutung der Aufgabe nationaler Gerichte und die Rolle der Verwaltungsrichter ergeben sich aus einigen grundlegenden allgemeinen Prinzipien des Gemeinschaftsrechts, die allen weiteren Überlegungen vorangestellt sind. In einem nächsten Schritt wird der Frage nachgegangen, inwieweit das europäische Recht den Zugang zu deutschen Verwaltungsgerichten beeinflußt. Die Frage der internationalen Zuständigkeit und die Problematik transnationaler Verwaltungsakte werden umfassend behandelt. Die Auswirkungen auf die Statthaftigkeit der Rechtsschutzreform, die Klagebefugnis und die Einklagbarkeit von Verfahrensrechten werden nachfolgend untersucht. Sodann wird der Blick darauf geworfen, in welchem Umfang sich das europäische Recht auf die Klagefristen, die Öffentlichkeit des verwaltungsrechtlichen Verfahrens und den einstweiligen Rechtsschutz auswirkt. Insgesamt bietet das Werk einen hervorragenden Leitfaden für die Praxis.
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Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsvereinheitlichung.

Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsvereinheitlichung. von Lang,  Johannes
Gibt es eine Pflicht der Parteien des Zivilprozesses, unabhängig von ihrer Risikobelastung zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen? Ist es im Zuge der europäischen Rechtsvereinheitlichung unerläßlich, eine solche Aufklärungspflicht einzuführen? Diese Fragen untersucht der Autor unter Zuhilfenahme eines »rechtsvergleichenden Rasters«. Besondere Aktualität erhält das Problem durch den sogenannten »Storme-Entwurf« der Kommission zur Vereinheitlichung der Zivilprozeßrechte in der EU, die von der EG-Kommission eingesetzt wurde. Kapitel 4 dieses Entwurfes sieht vor, im Zuge der Vereinheitlichung der europäischen Zivilprozeßrechte das aus dem englischen (und auch dem US-amerikanischen) Recht bekannte Institut der »pre-trial-discovery« einzuführen, eine weitgefaßte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes unabhängig von Darlegungs- und Beweisrisikoverteilungen, die durch Vorlegung von Urkunden und anderen Schriftstücken erfüllt wird. Vorgestellt werden in der Arbeit das deutsche, französische und das englische »Informationsbeschaffungsrecht« für den Zivilprozeß sowie die Regelung des »Storme-Entwurfes« für dieses Gebiet. Johannes Lang ermittelt die grundlegenden Parameter, die für die jeweilige Rechtsordnung charakteristisch sind. Mit den so gewonnenen Erkenntnissen wird der Frage nachgegangen, ob eine gesamteuropäische Rechtsvereinheitlichung auf diesem wichtigen Gebiet des Zivilprozesses überhaupt notwendig ist, wie sie aussehen könnte und ob der »Storme-Entwurf«, der sich ja rechtsvereinheitlichend sieht, den Anforderungen daran gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht.

Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht. von Dohm,  Christian
Die zunehmende Internationalisierung vor allem des Handels geht zwangsläufig einher mit einer wachsenden Zahl von Zivilprozessen, die Auslandsberührung aufweisen. Aufgrund der Zulässigkeit des forum shopping können in diesen Fallkonstellationen internationale Doppelprozesse entstehen. Untersucht werden in der vorliegenden Arbeit diejenigen Doppelprozesse, in denen die inländische Rechtshängigkeit nach der ausländischen eingetreten ist. Entschieden beide Gerichte in der Sache, so kann es zu einander widersprechenden Urteilen kommen. Deshalb darf grundsätzlich nur eine Sachentscheidung ergehen. Priorität ist dabei dem ausländischen Prozeß einzuräumen, wenn dieser zuerst rechtshängig geworden ist. Das führt zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt aus Sicht des inländischen Richters im ausländischen Prozeß Rechtshängigkeit eingetreten ist. Hier konnten aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit keine einheitlichen Antworten erzielt werden. Übereinstimmung ergab sich dagegen bei dem Merkmal der Streitgegenstandsidentität: Der Streitgegenstand des ausländischen Prozesses ist unabhängig von der gesetzlichen Regelung nach der ausländischen lex fori, der des inländischen Verfahrens nach deutschem Zivilprozeßrecht zu bestimmen. Auch die Rechtsfolge der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit ist (mit Ausnahme einiger älterer bilateraler Abkommen) dieselbe: In dem Zeitpunkt, in dem die Einrede im inländischen Prozeß erhoben wird, kann die Anerkennbarkeit des in dem ausländischen Prozeß zu erwartenden Urteils nicht prognostiziert werden. Deshalb muß der inländische Richter den Prozeß grundsätzlich aussetzen, bis feststeht, ob das ausländische Urteil anerkannt werden kann. Insgesamt bleibt festzuhalten, daß trotz der zahlreichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit sich sowohl der Tatbestand als auch die Rechtsfolge als weitgehend einheitlich darstellen. Der dem inländischen Kläger gewährte Rechtsschutz hängt also nicht von der Frage ab, auf welche Rechtsgrundlage die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit zu stützen ist.
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Verwaltungsprozeßrecht unter europäischem Einfluß.

Verwaltungsprozeßrecht unter europäischem Einfluß. von Dünchheim,  Thomas
Die Rolle des Verwaltungsrichters hat sich mit zunehmendem Einfluß des Europarechts nachhaltig verändert. Er ist nicht mehr nur Richter des deutschen, sondern zugleich auch des europäischen Rechts. Mit einfachen, schematischen Formeln lassen sich die Mechanismen und Probleme dieser Funktionsbestimmung nicht erfassen. Alle Sachentscheidungsvoraussetzungen sind so auszulegen und anzuwenden, daß die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sichergestellt und die Rechte, die das Gemeinschaftsrecht gewährt, effektiv geschützt sind. Die Einwirkungen des Europarechts auf die einzelnen Sachentscheidungsvoraussetzungen werden praxisnah und anschaulich dargestellt. Die Bedeutung der Aufgabe nationaler Gerichte und die Rolle der Verwaltungsrichter ergeben sich aus einigen grundlegenden allgemeinen Prinzipien des Gemeinschaftsrechts, die allen weiteren Überlegungen vorangestellt sind. In einem nächsten Schritt wird der Frage nachgegangen, inwieweit das europäische Recht den Zugang zu deutschen Verwaltungsgerichten beeinflußt. Die Frage der internationalen Zuständigkeit und die Problematik transnationaler Verwaltungsakte werden umfassend behandelt. Die Auswirkungen auf die Statthaftigkeit der Rechtsschutzreform, die Klagebefugnis und die Einklagbarkeit von Verfahrensrechten werden nachfolgend untersucht. Sodann wird der Blick darauf geworfen, in welchem Umfang sich das europäische Recht auf die Klagefristen, die Öffentlichkeit des verwaltungsrechtlichen Verfahrens und den einstweiligen Rechtsschutz auswirkt. Insgesamt bietet das Werk einen hervorragenden Leitfaden für die Praxis.
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