Angeregt durch die Wiedervereinigung Deutschlands, beschäftigte sich die Vereinigung für Verfassungsgeschichte auf ihrer Jahrestagung im Frühjahr 1995 mit dem Generalthema «Staatliche Vereinigung: Fördernde und hemmende Elemente in der deutschen Geschichte«.
Der vorliegende Band enthält die auf dieser Tagung gehaltenen Vorträge sowie die Aussprachen hierzu. Der zeitliche Rahmen reicht vom Mittelalter bis in die Gegenwart. Auf die Durchleuchtung der Struktur des Römisch-deutschen Reiches im Mittelalter (Peter Moraw) folgen Untersuchungen zu Integrationsvorgängen innerhalb desselben anhand dreier Beispiele, nämlich der Habsburgermonarchie vom 15. bis in das 17. Jahrhundert (Alfred Kohler), Brandenburg-Preußens bis zum Jahre 1740 (Wolfgang Neugebauer) sowie Bayerns um 1800 (Helmut Neuhaus). Teils in zeitlicher Parallele, teils in zeitlicher Staffelung fällt der Blick auf verschiedenartige Umstände in diesen Integrationsprozessen, nämlich auf die sie vorantreibenden, mehrere Territorien übergreifenden Dynastien, die beharrenden regionalen Kräfte in den Ländern und schließlich auf die Verschmelzung unterschiedlicher Gebiete zum «modernen Staat«. Nach diesen drei einzelstaatlichen Studien geht der Blick wieder auf Deutschland insgesamt, nämlich auf den Deutschen Bund (Elmar Wadle). Im Vergleich dazu ist die Schweizer Entwicklung im 19. Jahrhundert dargestellt (Alfred Kölz), zumal die Schweiz 1815 parallel zum Deutschen Bund als Staatenbund organisiert wurde. Schließlich widmet sich der abschließende Beitrag der Vereinigung beziehungsweise Wiedervereinigung, insbesondere auch unter den Aspekten der zuvor entwickelten Theorien über das Verhältnis der beiden nunmehr zusammengeführten deutschen Staaten (Wilfried Fiedler).
Aktualisiert: 2023-06-15
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Angeregt durch die Wiedervereinigung Deutschlands, beschäftigte sich die Vereinigung für Verfassungsgeschichte auf ihrer Jahrestagung im Frühjahr 1995 mit dem Generalthema «Staatliche Vereinigung: Fördernde und hemmende Elemente in der deutschen Geschichte«.
Der vorliegende Band enthält die auf dieser Tagung gehaltenen Vorträge sowie die Aussprachen hierzu. Der zeitliche Rahmen reicht vom Mittelalter bis in die Gegenwart. Auf die Durchleuchtung der Struktur des Römisch-deutschen Reiches im Mittelalter (Peter Moraw) folgen Untersuchungen zu Integrationsvorgängen innerhalb desselben anhand dreier Beispiele, nämlich der Habsburgermonarchie vom 15. bis in das 17. Jahrhundert (Alfred Kohler), Brandenburg-Preußens bis zum Jahre 1740 (Wolfgang Neugebauer) sowie Bayerns um 1800 (Helmut Neuhaus). Teils in zeitlicher Parallele, teils in zeitlicher Staffelung fällt der Blick auf verschiedenartige Umstände in diesen Integrationsprozessen, nämlich auf die sie vorantreibenden, mehrere Territorien übergreifenden Dynastien, die beharrenden regionalen Kräfte in den Ländern und schließlich auf die Verschmelzung unterschiedlicher Gebiete zum «modernen Staat«. Nach diesen drei einzelstaatlichen Studien geht der Blick wieder auf Deutschland insgesamt, nämlich auf den Deutschen Bund (Elmar Wadle). Im Vergleich dazu ist die Schweizer Entwicklung im 19. Jahrhundert dargestellt (Alfred Kölz), zumal die Schweiz 1815 parallel zum Deutschen Bund als Staatenbund organisiert wurde. Schließlich widmet sich der abschließende Beitrag der Vereinigung beziehungsweise Wiedervereinigung, insbesondere auch unter den Aspekten der zuvor entwickelten Theorien über das Verhältnis der beiden nunmehr zusammengeführten deutschen Staaten (Wilfried Fiedler).
Aktualisiert: 2023-06-15
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Militärmissionen bewältigen ihre Aufgaben naturgemäß unter weitgehendem Ausschluß der Öffentlichkeit. So haftet ihnen immer eine etwas geheimnisvolle Atmosphäre an. Dies trifft auch für die Militärmissionen zu, die nach dem Zweiten Weltkrieg von den Westmächten und der Sowjetunion durch zweiseitige Abkommen in Deutschland eingerichtet wurden: drei westliche in Potsdam, drei sowjetische in den westlichen Besatzungszonen. Ihr quasi diplomatischer Status erlaubte ihnen, sich mehr oder minder unbehelligt in den Besatzungsgebieten zu bewegen, zu beobachten und das Beobachtete zu dokumentieren.
Diese geographische Lage brachte es mit sich, daß die Militärmissionen in nahezu alle Ost/West-Konflikte mehr oder minder sichtbar eingebunden blieben. Sie wurden zu einem Gradmesser für den Stand der wechselseitigen Beziehungen sowohl der Beziehungen der Westmächte zur Sowjetunion als auch der Bundesrepublik, der DDR und der Westmächte untereinander. Wiederholt wurde aus den verschiedensten Gründen ihre Auflösung gefordert, doch noch nach dem Fall der Mauer in Berlin nahmen sie ihre Mittleraufgaben wahr.
Viele Ereignisse um diese Institutionen machen nicht nur ihre militärisch-strategische Bedeutung sichtbar. Ihre außergewöhnliche Stellung beleuchtet zugleich einen kleinen Teil deutscher Verfassungswirklichkeit nach dem Zweiten Weltkrieg. Sowohl der Bundesrepublik als auch der DDR zeigten sie die Grenzen ihrer Souveränität.
Das Quellenmaterial zu dieser Darstellung kommt aus den verschiedensten Archiven. Akten des State Departments in Washington, englische und französische Bestände, auch aus dem Berliner Alliierten Museum, wurden mit herangezogen. Ebenso spiegeln die in Bonn entstandenen Akten die Diskussionen um die Militärmissionen wider. Vor allem aber ermöglichte der Zugang zum Parteiarchiv der SED und den Akten des Staatssicherheitsdienstes, die Sichtweise und Argumentationen der DDR darzustellen, nicht nur ihre Haltung gegenüber dem "westlichen Aggressor", sondern auch ihre Bemühungen um größeren politischen Spielraum gegenüber der Sowjetunion.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der europäische Integrationsverbund besteht seit nunmehr knapp fünfzig Jahren. In dieser Zeit hat sich in Europa ein Mehrebenensystem herausgebildet, dessen Verbände zueinander nicht im Verhältnis der hierarchischen Unterordnung, sondern im Verhältnis des kooperativen Zusammenwirkens stehen. Es ist das vielleicht auffälligste Merkmal dieses Mehrebenensystems, daß ihm mit der EU ein Herrschaftsträger angehört, der historisch keine Vorbilder kennt. Weniger auffällig, im Laufe der Zeit aber zunehmend spürbar geworden sind jene Veränderungen, die die Mitgliedschaft im Integrationsverbund für die Mitgliedstaaten mit sich bringt. Mag auch der Souveränitätsanspruch der Staaten fortbestehen, und mag auch die äußere institutionelle Hülle der Staatlichkeit durch die Mitgliedschaft kaum berührt sein: Innerlich verändern sich die Staaten durch die Mitgliedschaft in der EU grundlegend und tiefgreifend. Die Beiträge gehen der Frage nach, wie sich der integrierte Staat durch die europäische Herausforderung verändert. Diese Fragestellung gewinnbringend zu beantworten bedeutet, Staatlichkeit und integrative Entwicklung in den Blick nehmen zu müssen. An die Seite von Untersuchungen, die sich vorrangig verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Aspekten integrativer Staatlichkeit widmen, treten daher auch Beiträge, die sich dem Veränderungsprozeß aus europäischer Perspektive nähern.
Die Beiträge beruhen auf Referaten, die auf einer verfassungs- und europarechtlichen Tagung in Berlin gehalten worden sind. Es war das besondere Anliegen dieser Tagung (zugleich dem IX. Deutsch-Italienischen Verfassungsrechtscolloquium), den integrierten Staat von deutscher und italienischer Perspektive aus untersuchen zu lassen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Verfassungsgeschichtsschreibung setzt regelmäßig erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts an, wenn nach den Grundlagen für den modernen Verfassungsstaat in Deutschland gesucht wird. Der Autor stellt dar, daß dieser Ansatz zu spät ist, denn bereits in den 1790er Jahren war das Nachdenken über das Wesen des Staates und darüber, wie er für die Menschen und von den Menschen zu organisieren sei, richtungsweisend. Erarbeitet wurden die neuen Theorien zu den Bestandteilen eines Gemeinwesens von einer kleinen Gruppe Intellektueller. Die Rede ist von den deutschen Jakobinern. Sie hatten politische Erfahrungen häufig in Lesegesellschaften und Geheimbünden gemacht oder von Vordenkern der Zeit vor 1789 profitiert. Daneben wurden sie durch die Französische Revolution angeregt und geprägt. Im einzelnen wird ihren Ideen durch die Auswertung von jakobinischen Verfassungstexten, Erklärungen, Reden und publizistischen Artikeln nachgegangen.
Das Bild, das bei der Beschäftigung mit dem jakobinischen Staats- und Verfassungsverständnis zutage tritt, erscheint im Deutschland des ausgehenden 18. Jahrhunderts wahrlich revolutionär. Die deutschen Jakobiner entwickelten stadtrepublikanische Freiheitstraditionen und das moderne Naturrecht weiter und stellten den Menschen in den Mittelpunkt ihres gesellschaftlichen Verständnisses. Sie traten vehement für die Gewährung der Menschen- und Bürgerrechte ein. Ihre Vorstellungen von Volkssouveränität, Demokratie und Organisation des Staates waren in der Gesamtschau so neuartig, daß sie sich lange nicht durchsetzen konnten. Erst heute ist mit dem Grundgesetz in Deutschland eine Verfassung in Kraft, mit der die deutschen Jakobiner in weiten Teilen sehr zufrieden sein müßten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Grundsatz des Vorrangs der Verfassung und hier insbesondere die Verfassungsbindung des Gesetzgebers stellen - so selbstverständlich uns diese Prinzipien heute auch erscheinen mögen - höchst komplexe und in ihren politischen und rechtlichen Voraussetzungen vielschichtige Rechtsfiguren dar, die sich in Deutschland vollständig erst in der Mitte des 20. Jahrhunderts durchsetzen konnten. Noch die maßgebliche Kommentierung von Gerhard Anschütz zur Weimarer Reichsverfassung hielt an dem Satz fest, daß die Verfassung nicht über der Legislative, sondern »zur Disposition derselben« stehe. Auch gilt als gesichert, daß im Deutschen Reich nach 1871 ein Vorrang der Verfassung nicht anerkannt war. Welche Grundüberzeugungen dagegen die Zeit des deutschen Frühkonstitutionalismus prägten, erscheint bislang als nicht sicher beantwortet. Die Untersuchung Schmidts will diese Lücke schließen. Es zeigt sich hier zum einen, daß ein deutlich ausgeformter hierarchischer Vorrang in der Struktur der Verfassungen nicht angelegt war und daß sich auch eine überwiegende Mehrheit im Schrifttum und unter den Richtern zu einer klaren Anerkennung des Vorrangprinzips nicht durchringen konnte. Zum anderen wird aber auch deutlich, daß es durchaus Ansätze zu normhierarchisch konsequenten Lösungen gab - sowohl im positiven Verfassungsrecht selbst als auch in der Literatur und in der Praxis der Gerichte.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Ausgehend von dem französischen Gesetz zum Schutz der Sprache, der »loi Toubon« vom 4. 8. 1994, untersucht die Autorin, ob nationale Sprachregelungen mit den europäischen Freiheiten des Waren- und Dienstleistungsverkehrs bzw. mit dem Sekundärrecht vereinbar sind. Als Schwerpunkte werden dabei Sprachregelungen in den Bereichen Etikettierung von Waren, Werbung (Euro-Marketing) und Markennamen behandelt. Sprachregelungen, die in diesen Bereichen verlangen, daß die nationale Sprache verwandt wird, sind größtenteils europarechtswidrig. Insbesondere dann, wenn sie zwar eine fremdsprachige Übersetzung zulassen, die nationale Sprache daneben aber gleich wahrnehmbar sein muß, greifen sie in die Freiheit des Warenverkehrs aus Art. 28 EG ein und sind nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes im Sinne der Cassis-Formel gerechtfertigt.
Neben der Ebene des Binnenmarkts wird die Sprachenfrage auf der Ebene der europäischen Institutionen erläutert. Anne Theme geht auf die verschiedenen Amts- und Arbeitssprachen ein, deren Problematik insbesondere im Hinblick auf die Osterweiterung der EU aktuell ist. Dabei werden Vor- und Nachteile einer »lingua franca« für den europäischen Markt und die europäische Politik diskutiert.
Auf verfassungsrechtlicher Ebene behandelt die Autorin die Stellung der deutschen Sprache im Grundgesetz. Eine Kompetenz des Bundes zur Regelung der Sprache aus der Natur der Sache oder kraft Sachzusammenhangs wird abgelehnt. Zudem würde ein deutsches Sprachgesetz gegen die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 Hs. 1 GG verstoßen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die landständischen Verfassungen in den Territorien des frühneuzeitlichen Reiches sind von der historischen Forschung gern als Vorläufer des modernen Parlamentarismus aufgefaßt worden. Diese Deutung war von dem Bemühen um demokratisch-rechtsstaatliche Traditionsstiftung geleitet; für sie schien zu sprechen, daß die vormodernen Landstände schon von den Zeitgenossen als »Repräsentanten der Untertanen« bezeichnet worden waren. Im Gegensatz zu dieser älteren Auffassung wird hier die These vertreten, daß ein begrifflicher Bruch das ältere Verständnis ständischer Repräsentation von dem des 19. und 20. Jahrhunderts trennt - ein revolutionärer Bruch, den man allerdings schon im frühen 19. Jh. zu verschleiern oder zu überbrücken suchte, indem man die eigenen Reformforderungen mit der Legitimität eines unvordenklichen Alters versah. Die Verfassungsdebatte der Revolutionszeit wurde vielfach als historische Debatte um Ursprung, Alter und wahres Wesen der landständischen Verfassungen geführt. Die Entwicklung der Geschichtsschreibung über die Landstände seit dem frühen 19. Jahrhundert ist nicht losgelöst von diesen verfassungspolitischen Umständen ihrer Entstehungszeit zu begreifen. Die Rekonstruktion dieser Zusammenhänge ist daher unter anderem als Beitrag zur Selbstreflexion der historiographischen Begrifflichkeit zu verstehen.
Anhand der Verwendung des Repräsentationsbegriffs seit dem 17. Jh. läßt sich nachzeichnen, wie das traditionelle herrschaftsständisch-korporative Prinzip politischer Partizipation allmählich ausgehöhlt wurde. Im Gehäuse der hergebrachten Formen machten sich neue Inhalte breit. Die Staatsrechtler meinten mit landständischer Repräsentation bis weit ins 18. Jh. noch vor allem, daß den Ständen die Kompetenz zukomme, ihr korporatives Handeln der Gesamtheit der Untertanen - unabhängig von deren Willen - verbindlich zuzurechnen und sie darauf zu verpflichten. Gegen Ende des 18. Jhs. wurde dieses Verhältnis von Grund und Folge im Vorgang der Repräsentation umgekehrt: Nun meinte man mit landständischer Repräsentation, daß die Stände vom Volk abgeleitete Rechte ausübten und dem Willen des Volkes Ausdruck verliehen oder doch verleihen sollten. Ging es bei dem älteren Repräsentationsbegriff um die korporative Handlungsfähigkeit der Stände selbst, so postulierte der neue die politische Handlungsfähigkeit der nicht-privilegierten Untertanen. Die Tatsache, daß die Landstände dem neuen Anspruch aufgrund ihrer Struktur kaum entsprechen konnten, wurde nun zum Ansatzpunkt der Kritik und führte zu Reformvorschlägen, die die herrschaftlich-korporative Struktur der Landstände mehr oder weniger offen in Frage stellten. Die Französische Revolution löste in verschiedenen Territorien eine Welle neuer Partizipationsforderungen aus. Sie legte zum einen das Legitimationsdefizit der Landstände bloß, machte die traditionellen Landtage aber zum anderen zum Gegenstand aktueller Reformhoffnungen. Am Beispiel der Konflikte in einzelnen Territorien zeigt sich indessen, daß die Landtage im Rahmen der Reichsverfassung aus sich selbst heraus kaum reformfähig waren.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gegenstand dieser rechtsvergleichenden Arbeit ist die Frage, wie der Schutz der Berufsfähigkeit im deutschen Verfassungsrecht und auf europäischer Ebene ausgestaltet ist und ob diese Ausgestaltung im Vergleich zu Art. 12 Abs. 1 GG aus deutscher Sicht als ausreichend angesehen werden kann. Hintergrund ist die Überlegung, daß Grundrechte sowohl Ausdruck einer Grundentscheidung über das Verhältnis des einzelnen zu der Gemeinschaft, in der er lebt, sind und darüberhinaus einen bedeutsamen Bestandteil der Werte- und Rechtskultur einer Gemeinschaft darstellen. Es wird ein Überblick über den Schutz der Berufsfreiheit in den mitgliedsstaatlichen Verfassungsordnungen gegeben. Außerdem wird exemplarisch aufgezeigt, wie das Gemeinschaftsrecht das nationale Recht im Bereich der Berufsfreiheit beeinflußt.
Als Ergebnis wird festgestellt, daß der EuGH durch seine Rechtsprechung zu den Personenverkehrsfreiheiten im europäischen Gemeinschaftsrecht einen Rechtsschutz geschaffen hat, der sowohl in Intensität als auch im Umfang dem der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG gleichkommt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Auf der Verlustliste einer fortschreitenden Vereinigung Europas stehen die Landesparlamente an oberster Stelle. Gehen mit der Übertragung nationaler Hoheitsrechte Gesetzgebungskompetenzen der Länder (oder vergleichbarer Untergliederungen) auf die Europäische Union über, so beschränkt sich die eruoparechtliche Kompensation auf eine Mitwirkungsbefugnis der Mitgliedstaaten. Ein darüber hinausgehender innerstaatlicher Ausgleich begünstigt in der Regel die Landesregierungen, nicht die Landesparlamente, wodurch sich die Entwicklung der Bundesstaatlichkeit zu einem Exekutivföderalismus verstärkt.
In dieser Situation sollte ein Symposion über »Die Stellung der Landesparlamente aus deutscher, österreichischer und spanischer Sicht«, das als Verwaltungswissenschaftliche Arbeitstagung des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer durchgeführt wurde, der Bestandsaufnahme und dem Ausblick dienen. Zu dieser Veranstaltung, die in der Zeit vom 26. bis 27. Oktober 1995 unter der wissenschaftlichen Leitung des Herausgebers durchgeführt wurde, trafen sich Wissenschaftler und Praktiker aus Deutschland, Österreich und Spanien, um Erfahrungen aus Staaten mit föderalistischer Gliederung auszutauschen. In Fortsetzung einer Reihe deutsch-österreichisch-spanischer Konferenzen wurde vo deutscher Seite an das Speyerer Sonderseminar vom März 1990 über »Föderalismus und Europäische Gemeinschaften unter besonderer Berücksichtigung von Umwelt und Gesundheit, Kultur und Bildung« (veröffentlicht in Band 2 der »Schriften zum Europäischen Recht«, 2. Aufl. 1993) angeknüpft, das bereits das Thema »Landesparlamentarismus im Prozeß der europäischen Einigung« in die Diskussion einbezogen hatte.
Stand bei der Vorgänger-Tagung Österreich noch vor den Toren der Europäischen Gemeinschaft(en), so kann es nunmehr seine erste Rats-Präsidentschaft vorbereiten; zeichnete sich 1990 der richtige Weg zur deutschen Wiedervereinigung erst in Umrissen ab, so ist heute schon darauf zu achten, daß die »jungen« und nicht mehr »neuen« Länder von der Brüsseler Bürokratie im Vergleich zu anderen Regionen nicht benachteiligt werden; stand früher die »Vertiefung« des europäischen Staatenverbundes oft einseitig im Vordergrund, so geht es jetzt stärker um dessen Erweiterung, die für Deutschland nicht nur durch Art. 23 Abs. 1 GG n.F. vorgegeben, sondern auch aus geopolitischen Gründen wünschenswert ist.
Aus dem Vorwort
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die sechs Bände der Verfassungsdokumente Deutschlands umfassen mehr als 100 Texte von der Napoleonischen Zeit bis zur Paulskirchenverfassung von 1849. Sie erscheinen in der Reihe Verfassungen der Welt vom späten 18. Jhs bis Mitte des 19. Jhs., einer einzigartigen Quellenedition. Sie bietet eine für den Zeitraum vollständige, auf authentischer Textbasis annotierte und indizierte Sammlung von historischen Verfassungstexten. Band V enthält 33 Verfassungsdokumente deutscher Einzelstaaten in alphabetischer und chronologischer Folge von Nassau bis Sachsen-Hildburghausen.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Die sechs Bände der Verfassungsdokumente Deutschlands umfassen mehr als 100 Texte von der Napoleonischen Zeit bis zur Paulskirchenverfassung von 1849. Sie erscheinen in der Reihe Verfassungen der Welt vom späten 18. Jhs bis Mitte des 19. Jhs., einer einzigartigen Quellenedition. Sie bietet eine für den Zeitraum vollständige, auf authentischer Textbasis annotierte und indizierte Sammlung von historischen Verfassungstexten. Band V enthält 33 Verfassungsdokumente deutscher Einzelstaaten in alphabetischer und chronologischer Folge von Nassau bis Sachsen-Hildburghausen.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Die sechs Bände der Verfassungsdokumente Deutschlands umfassen mehr als 100 Texte von der Napoleonischen Zeit bis zur Paulskirchenverfassung von 1849. Sie erscheinen in der Reihe Verfassungen der Welt vom späten 18. Jhs. bis Mitte des 19. Jhs., einer einzigartigen Quellenedition. Sie bietet eine für den Zeitraum vollständige, auf authentischer Textbasis annotierte und indizierte Sammlung von historischen Verfassungstexten. Band VI enthält die Verfassungsdokumente deutscher Einzelstaaten in alphabetischer und chronologischer Folge von Sachsen-Meiningen bis Württemberg.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Die landständischen Verfassungen in den Territorien des frühneuzeitlichen Reiches sind von der historischen Forschung gern als Vorläufer des modernen Parlamentarismus aufgefaßt worden. Diese Deutung war von dem Bemühen um demokratisch-rechtsstaatliche Traditionsstiftung geleitet; für sie schien zu sprechen, daß die vormodernen Landstände schon von den Zeitgenossen als »Repräsentanten der Untertanen« bezeichnet worden waren. Im Gegensatz zu dieser älteren Auffassung wird hier die These vertreten, daß ein begrifflicher Bruch das ältere Verständnis ständischer Repräsentation von dem des 19. und 20. Jahrhunderts trennt - ein revolutionärer Bruch, den man allerdings schon im frühen 19. Jh. zu verschleiern oder zu überbrücken suchte, indem man die eigenen Reformforderungen mit der Legitimität eines unvordenklichen Alters versah. Die Verfassungsdebatte der Revolutionszeit wurde vielfach als historische Debatte um Ursprung, Alter und wahres Wesen der landständischen Verfassungen geführt. Die Entwicklung der Geschichtsschreibung über die Landstände seit dem frühen 19. Jahrhundert ist nicht losgelöst von diesen verfassungspolitischen Umständen ihrer Entstehungszeit zu begreifen. Die Rekonstruktion dieser Zusammenhänge ist daher unter anderem als Beitrag zur Selbstreflexion der historiographischen Begrifflichkeit zu verstehen.
Anhand der Verwendung des Repräsentationsbegriffs seit dem 17. Jh. läßt sich nachzeichnen, wie das traditionelle herrschaftsständisch-korporative Prinzip politischer Partizipation allmählich ausgehöhlt wurde. Im Gehäuse der hergebrachten Formen machten sich neue Inhalte breit. Die Staatsrechtler meinten mit landständischer Repräsentation bis weit ins 18. Jh. noch vor allem, daß den Ständen die Kompetenz zukomme, ihr korporatives Handeln der Gesamtheit der Untertanen - unabhängig von deren Willen - verbindlich zuzurechnen und sie darauf zu verpflichten. Gegen Ende des 18. Jhs. wurde dieses Verhältnis von Grund und Folge im Vorgang der Repräsentation umgekehrt: Nun meinte man mit landständischer Repräsentation, daß die Stände vom Volk abgeleitete Rechte ausübten und dem Willen des Volkes Ausdruck verliehen oder doch verleihen sollten. Ging es bei dem älteren Repräsentationsbegriff um die korporative Handlungsfähigkeit der Stände selbst, so postulierte der neue die politische Handlungsfähigkeit der nicht-privilegierten Untertanen. Die Tatsache, daß die Landstände dem neuen Anspruch aufgrund ihrer Struktur kaum entsprechen konnten, wurde nun zum Ansatzpunkt der Kritik und führte zu Reformvorschlägen, die die herrschaftlich-korporative Struktur der Landstände mehr oder weniger offen in Frage stellten. Die Französische Revolution löste in verschiedenen Territorien eine Welle neuer Partizipationsforderungen aus. Sie legte zum einen das Legitimationsdefizit der Landstände bloß, machte die traditionellen Landtage aber zum anderen zum Gegenstand aktueller Reformhoffnungen. Am Beispiel der Konflikte in einzelnen Territorien zeigt sich indessen, daß die Landtage im Rahmen der Reichsverfassung aus sich selbst heraus kaum reformfähig waren.
Aktualisiert: 2023-05-25
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