Das Zeremoniell des Wiener Hofs
Aktualisiert: 2023-06-28
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Das Zeremoniell des Wiener Hofs
Aktualisiert: 2023-06-28
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Das vorliegende Thema ist der deutschen Staats- und Verwaltungsrechtslehre nicht vertraut, auch wenn das Prinzip zuweilen in der Literatur und in der Judikatur zitiert wird. In den Fokus einer breiten Öffentlichkeit rückt es stets dann, wenn durch das Verhalten eines Amtsträgers ein Skandal erzeugt wird, für den es genügt, auch nur den Anschein eines Verhaltens wider das Gemeinwohl zu erzeugen: "So etwas tut man nicht!"
Der Autor beleuchtet das Prinzip in seinem ursprünglichen, kanonistischen Kontext, wonach kirchliche Einrichtungen und Amtsträger den bösen Schein ("Ärgernis") zu meiden haben und stellt Inhalt, Sinn und Anwendungsbereich dar. Die Anschlußfähigkeit der Maxime belegt der Verfasser anhand demokratischer und republikanischer Argumente, zumal dem staatlichen Amtsprinzip, der Verwiesenheit staatlichen Handelns auf die Zustimmung der Bürger, der Legitimation aus dem Gemeinwohl.
Ulrich Hilp geht den Regeln des Amts- und Dienstrechts sowie des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens nach. Auf der Hand liegt die Übereinstimmung mit der Dienstpflicht des Beamten zu achtungswürdigem Verhalten und den Voraussetzungen der richterlichen Befangenheit. Doch er bohrt tiefer und stößt auf die Erfordernisse der Öffentlichkeit, des Bürgervertrauens, der Glaubwürdigkeit, der Vorbildfunktion der Amtsträger.
Das Ergebnis zeigt einmal mehr, daß die Kirche in vielerlei Hinsicht das historische Vorbild des modernen Staates verkörpert und daß Sinn und Inhalt von uns heute genuin säkular anmutenden Begriffen vielfach genuin kirchlichen Ursprungs sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Frontmatter -- VORBEMERKUNG -- INHALT -- TURIN 1930 -- OFFENER HORIZONT: AMERIKA -- DER MONOLITH -- DER KERKER DESEIGENEN ICH -- PIEMONT UND MIDDLE WEST -- ABSCHIED VON DER JUGEND -- DIE MYTHEN DER KINDHEIT -- THESEUS OHNE ARIADNE -- ZUGESTÄNDNISSE AN DIE POLITIK -- ANGST VOR DER VERANTWORTUNG -- STADT AUF DEM LAND -- DIE HEIMKEHRER -- DIE SÄULEN DES HERKULES -- BIBLIOGRAPHISCHE HINWEISE -- NAMEN-VERZEICHNIS -- Backmatter
Aktualisiert: 2023-05-29
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Frontmatter -- Nachdruck verboten -- Frauendienstpflicht -- Backmatter
Aktualisiert: 2023-05-29
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Das Zeremoniell des Wiener Hofs
Aktualisiert: 2023-05-28
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Das äußere Erscheinungsbild von Beamten wirft durch die jüngste Prozesslawine – in der zumeist junge Bewerber für den Polizeivollzugsdienst aufgrund ihrer Tätowierung abgelehnt wurden – neue Problemfelder auf. Ausgehend von der Entwicklung eines tauglichen "Prüfschemas", das insbesondere der in vielerlei Hinsicht konzeptionslosen Rechtsprechung geschuldet ist, bedarf es der genauen Analyse in welcher Beziehung Art. 33 Abs. 2 GG, beamtenrechtliche Dienstpflichten und Art. 2 Abs. 1 GG zueinander stehen. Dieses – insoweit mehrgliedrige – Spannungsverhältnis wird ferner durch den Faktor der gesellschaftlichen Akzeptanz und des hieraus resultierenden Auslegungsbedürfnisses verstärkt und wirkt sich überdies auf das Verhältnis zwischen behördlicher Einschätzungsprärogative und gerichtlicher Kontrolle aus. Zuletzt wird anhand dieses entwickelten Schemas eine Kategorisierung der Tätowierung unter Berücksichtigung ihres pflichtwidrigen und insoweit eignungsabträglichen Charakters vorgenommen.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Das vorliegende Thema ist der deutschen Staats- und Verwaltungsrechtslehre nicht vertraut, auch wenn das Prinzip zuweilen in der Literatur und in der Judikatur zitiert wird. In den Fokus einer breiten Öffentlichkeit rückt es stets dann, wenn durch das Verhalten eines Amtsträgers ein Skandal erzeugt wird, für den es genügt, auch nur den Anschein eines Verhaltens wider das Gemeinwohl zu erzeugen: "So etwas tut man nicht!"
Der Autor beleuchtet das Prinzip in seinem ursprünglichen, kanonistischen Kontext, wonach kirchliche Einrichtungen und Amtsträger den bösen Schein ("Ärgernis") zu meiden haben und stellt Inhalt, Sinn und Anwendungsbereich dar. Die Anschlußfähigkeit der Maxime belegt der Verfasser anhand demokratischer und republikanischer Argumente, zumal dem staatlichen Amtsprinzip, der Verwiesenheit staatlichen Handelns auf die Zustimmung der Bürger, der Legitimation aus dem Gemeinwohl.
Ulrich Hilp geht den Regeln des Amts- und Dienstrechts sowie des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens nach. Auf der Hand liegt die Übereinstimmung mit der Dienstpflicht des Beamten zu achtungswürdigem Verhalten und den Voraussetzungen der richterlichen Befangenheit. Doch er bohrt tiefer und stößt auf die Erfordernisse der Öffentlichkeit, des Bürgervertrauens, der Glaubwürdigkeit, der Vorbildfunktion der Amtsträger.
Das Ergebnis zeigt einmal mehr, daß die Kirche in vielerlei Hinsicht das historische Vorbild des modernen Staates verkörpert und daß Sinn und Inhalt von uns heute genuin säkular anmutenden Begriffen vielfach genuin kirchlichen Ursprungs sind.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das vorliegende Thema ist der deutschen Staats- und Verwaltungsrechtslehre nicht vertraut, auch wenn das Prinzip zuweilen in der Literatur und in der Judikatur zitiert wird. In den Fokus einer breiten Öffentlichkeit rückt es stets dann, wenn durch das Verhalten eines Amtsträgers ein Skandal erzeugt wird, für den es genügt, auch nur den Anschein eines Verhaltens wider das Gemeinwohl zu erzeugen: "So etwas tut man nicht!"
Der Autor beleuchtet das Prinzip in seinem ursprünglichen, kanonistischen Kontext, wonach kirchliche Einrichtungen und Amtsträger den bösen Schein ("Ärgernis") zu meiden haben und stellt Inhalt, Sinn und Anwendungsbereich dar. Die Anschlußfähigkeit der Maxime belegt der Verfasser anhand demokratischer und republikanischer Argumente, zumal dem staatlichen Amtsprinzip, der Verwiesenheit staatlichen Handelns auf die Zustimmung der Bürger, der Legitimation aus dem Gemeinwohl.
Ulrich Hilp geht den Regeln des Amts- und Dienstrechts sowie des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens nach. Auf der Hand liegt die Übereinstimmung mit der Dienstpflicht des Beamten zu achtungswürdigem Verhalten und den Voraussetzungen der richterlichen Befangenheit. Doch er bohrt tiefer und stößt auf die Erfordernisse der Öffentlichkeit, des Bürgervertrauens, der Glaubwürdigkeit, der Vorbildfunktion der Amtsträger.
Das Ergebnis zeigt einmal mehr, daß die Kirche in vielerlei Hinsicht das historische Vorbild des modernen Staates verkörpert und daß Sinn und Inhalt von uns heute genuin säkular anmutenden Begriffen vielfach genuin kirchlichen Ursprungs sind.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Das vorliegende Thema ist der deutschen Staats- und Verwaltungsrechtslehre nicht vertraut, auch wenn das Prinzip zuweilen in der Literatur und in der Judikatur zitiert wird. In den Fokus einer breiten Öffentlichkeit rückt es stets dann, wenn durch das Verhalten eines Amtsträgers ein Skandal erzeugt wird, für den es genügt, auch nur den Anschein eines Verhaltens wider das Gemeinwohl zu erzeugen: "So etwas tut man nicht!"
Der Autor beleuchtet das Prinzip in seinem ursprünglichen, kanonistischen Kontext, wonach kirchliche Einrichtungen und Amtsträger den bösen Schein ("Ärgernis") zu meiden haben und stellt Inhalt, Sinn und Anwendungsbereich dar. Die Anschlußfähigkeit der Maxime belegt der Verfasser anhand demokratischer und republikanischer Argumente, zumal dem staatlichen Amtsprinzip, der Verwiesenheit staatlichen Handelns auf die Zustimmung der Bürger, der Legitimation aus dem Gemeinwohl.
Ulrich Hilp geht den Regeln des Amts- und Dienstrechts sowie des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens nach. Auf der Hand liegt die Übereinstimmung mit der Dienstpflicht des Beamten zu achtungswürdigem Verhalten und den Voraussetzungen der richterlichen Befangenheit. Doch er bohrt tiefer und stößt auf die Erfordernisse der Öffentlichkeit, des Bürgervertrauens, der Glaubwürdigkeit, der Vorbildfunktion der Amtsträger.
Das Ergebnis zeigt einmal mehr, daß die Kirche in vielerlei Hinsicht das historische Vorbild des modernen Staates verkörpert und daß Sinn und Inhalt von uns heute genuin säkular anmutenden Begriffen vielfach genuin kirchlichen Ursprungs sind.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Im Buch „Musterklausuren Disziplinarrecht für die Bundespolizei“ werden wesentliche Probleme des formellen und materiellen Disziplinarrechts anhand klausurtypischer Frage- und Aufgabenstellungen inklusive ausformulierter Lösungsvorschläge dargestellt.
Der Inhalt orientiert an den Anforderungen der Laufbahnprüfungen 10 und 14 des Diplomstudiengangs „Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
Anhand der 10 Musterklausuren können die Studierenden ihr Wissen auf diesem Gebiet überprüfen und sich gezielt auf die Prüfungen vorbereiten.
Prof. Dr. Konstantin Nitze, LL.M., Prof. Dr. Harald Bretschneider, LL.M., und ORR Jürgen Liebhart, Dipl.-Verww., sind Dozenten an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Bundespolizei, Lübeck.
Aktualisiert: 2023-02-13
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Mit ihrem Buch zu ERITREA legt Katharina Füllenbach nun, nach Reiseberichten über den Iran, Togo, Uganda, die Krim, Russland, Kirgistan, Usbekistan, Katar und die Osttürkei den zehnten Band der Reihe REISEPOSTILLEN vor.
Waren die früheren Reiseziele bereits häufig nicht frei von politischen und gesellschaftlichen Ambivalenzen, so stellte Eritrea für die Autorin noch einmal eine besondere Herausforderung dar.
Das Land, 1993 auf den Trümmern eines Jahrzehnte langen Befreiungskriegs gegründet, steht nach knapp dreißig Jahren neben gewaltigen Entwicklungsaufgaben auch immer wieder in der internationalen Kritik und wird medial zuweilen als 'afrikanisches Nordkorea' apostrophiert.
Mit einer skeptischen Erwartungshaltung, die sich aus spärlichen Vorabinformationen speiste, reiste die Autorin daher im Februar 2020 in das Land und erlebte in vielerlei Hinsicht große und oftmals positive Überraschungen. Ihre Erfahrungen und Eindrücke hat Füllenbach in einem detailreichen Reisebericht zusammengefasst. Ohne dass die Niederschrift Anspuch auf Vollständigkeit oder Objektivität erhebt, mag sie vielleicht einen Anstoß geben zu einer differenzierten Wahrnehmung dieser geschichtsträchtigen und kulturell spannenden Region am Horn von Afrika.
Aktualisiert: 2020-07-14
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Mit ihrem Buch zu ERITREA legt Katharina Füllenbach nun, nach Reiseberichten über den Iran, Togo, Uganda, die Krim, Russland, Kirgistan, Usbekistan, Katar und die Osttürkei den zehnten Band der Reihe REISEPOSTILLEN vor.
Waren die früheren Reiseziele bereits häufig nicht frei von politischen und gesellschaftlichen Ambivalenzen, so stellte Eritrea für die Autorin noch einmal eine besondere Herausforderung dar.
Das Land, 1993 auf den Trümmern eines Jahrzehnte langen Befreiungskriegs gegründet, steht nach knapp dreißig Jahren neben gewaltigen Entwicklungsaufgaben auch immer wieder in der internationalen Kritik und wird medial zuweilen als 'afrikanisches Nordkorea' apostrophiert.
Mit einer skeptischen Erwartungshaltung, die sich aus spärlichen Vorabinformationen speiste, reiste die Autorin daher im Februar 2020 in das Land und erlebte in vielerlei Hinsicht große und oftmals positive Überraschungen. Ihre Erfahrungen und Eindrücke hat Füllenbach in einem detailreichen Reisebericht zusammengefasst. Ohne dass die Niederschrift Anspuch auf Vollständigkeit oder Objektivität erhebt, mag sie vielleicht einen Anstoß geben zu einer differenzierten Wahrnehmung dieser geschichtsträchtigen und kulturell spannenden Region am Horn von Afrika.
Aktualisiert: 2020-07-14
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Frontmatter -- Nachdruck verboten -- Frauendienstpflicht -- Backmatter
Aktualisiert: 2023-03-27
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Aktualisiert: 2023-03-27
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Das Zeremoniell des Wiener Hofs
Aktualisiert: 2023-04-28
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Das äußere Erscheinungsbild von Beamten wirft durch die jüngste Prozesslawine – in der zumeist junge Bewerber für den Polizeivollzugsdienst aufgrund ihrer Tätowierung abgelehnt wurden – neue Problemfelder auf. Ausgehend von der Entwicklung eines tauglichen "Prüfschemas", das insbesondere der in vielerlei Hinsicht konzeptionslosen Rechtsprechung geschuldet ist, bedarf es der genauen Analyse in welcher Beziehung Art. 33 Abs. 2 GG, beamtenrechtliche Dienstpflichten und Art. 2 Abs. 1 GG zueinander stehen. Dieses – insoweit mehrgliedrige – Spannungsverhältnis wird ferner durch den Faktor der gesellschaftlichen Akzeptanz und des hieraus resultierenden Auslegungsbedürfnisses verstärkt und wirkt sich überdies auf das Verhältnis zwischen behördlicher Einschätzungsprärogative und gerichtlicher Kontrolle aus. Zuletzt wird anhand dieses entwickelten Schemas eine Kategorisierung der Tätowierung unter Berücksichtigung ihres pflichtwidrigen und insoweit eignungsabträglichen Charakters vorgenommen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Das Grundgesetz erlaubt die allgemeine Wehrpflicht. Gleichwohl leisteten zuletzt nur 15,4 % der deutschen Männer eines Jahrgangs Wehrdienst. Der Autor untersucht die gleichheitsrechtlichen Anforderungen der Wehrpflicht und analysiert zwei Möglichkeiten zur Kompensation der Verstöße gegen sie – das soziale Pflichtjahr und die Wehrabgabe.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Frontmatter -- VORBEMERKUNG -- INHALT -- TURIN 1930 -- OFFENER HORIZONT: AMERIKA -- DER MONOLITH -- DER KERKER DESEIGENEN ICH -- PIEMONT UND MIDDLE WEST -- ABSCHIED VON DER JUGEND -- DIE MYTHEN DER KINDHEIT -- THESEUS OHNE ARIADNE -- ZUGESTÄNDNISSE AN DIE POLITIK -- ANGST VOR DER VERANTWORTUNG -- STADT AUF DEM LAND -- DIE HEIMKEHRER -- DIE SÄULEN DES HERKULES -- BIBLIOGRAPHISCHE HINWEISE -- NAMEN-VERZEICHNIS -- Backmatter
Aktualisiert: 2023-03-27
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