Die Autorin setzt sich mit der Frage auseinander, ob und inwieweit der Autonomie der Sportverbände durch Vorgaben der staatlichen Rechtsordnung, die den Schutz der Rechtsstellung des einzelnen Sportlers bezwecken, Grenzen gesetzt werden können.
Diese Problematik wird unter dem Blickwinkel von gesetzlichen Diskriminierungsverboten bzw. der Geltung von Gleichbehandlungsgrundsätzen untersucht. Ausgangspunkt ist die auf ein US-amerikanisches Antidiskriminierungsgesetz, den Americans with Disabilities Act, gestützte Klage des Profigolfspielers Casey Martin vor einem US-Bundesgericht. Durch diese erzwang der körperlich behinderte Sportler gegenüber dem Veranstalter eine Abänderung der geltenden Wettkampfregeln und damit seine Teilnahme an den Turnieren. Neben der Frage, inwieweit zugunsten behinderter Sportler ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Sportverbände gerechtfertigt sein kann, wird diskutiert, welche Auswirkungen die das Geschlecht betreffenden Gleichbehandlungsgrundsätze auf den Sport entfalten. Zielsetzung ist es, durch die rechtsvergleichende Betrachtung des US-amerikanischen Rechts eine Sensibilisierung im deutschen Recht in bezug auf die Problematik einer möglichen Diskriminierung im Sport zu erreichen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG steht bislang im Schatten des Teilzeitanspruchs. Trägt der Arbeitgeber beim Teilzeitanspruch aber meist nur das Prozeßrisiko, drohen ihm bei § 9 TzBfG Konkurrenten- und Schadensersatzklagen der übergangenen Bewerber, die den Mehrverdienst durch längere Arbeitszeit als Schaden beziffern können. Obwohl § 9 TzBfG durch eine EG-Richtlinie inspiriert ist, stellt sich die deutsche Umsetzung als mittelbare positive Geschlechterdiskriminierung dar. Verfassungsrechtlich ist er ein sehr weitgehender Eingriff in die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers und stellt zugleich eine Marktzutrittsschranke für Arbeitssuchende dar.
Der Gesetzgeber hat mit der Übertragung des aus dem öffentlichen Dienstrecht stammenden Merkmals der "gleichen Eignung" mit wesentlichen Grundelementen des bisherigen Arbeitsrechts gebrochen. Klaus Rudolf ordnet dieses Merkmal sowie die Merkmale des "entsprechenden Arbeitsplatzes" und der "dringenden Gründe" in ein zivilrechtliches System ein. Abschließend entwirft der Autor ein Arbeitszeitmodell, daß jenseits des § 9 TzBfG den beiderseitigen Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern besser gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG steht bislang im Schatten des Teilzeitanspruchs. Trägt der Arbeitgeber beim Teilzeitanspruch aber meist nur das Prozeßrisiko, drohen ihm bei § 9 TzBfG Konkurrenten- und Schadensersatzklagen der übergangenen Bewerber, die den Mehrverdienst durch längere Arbeitszeit als Schaden beziffern können. Obwohl § 9 TzBfG durch eine EG-Richtlinie inspiriert ist, stellt sich die deutsche Umsetzung als mittelbare positive Geschlechterdiskriminierung dar. Verfassungsrechtlich ist er ein sehr weitgehender Eingriff in die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers und stellt zugleich eine Marktzutrittsschranke für Arbeitssuchende dar.
Der Gesetzgeber hat mit der Übertragung des aus dem öffentlichen Dienstrecht stammenden Merkmals der "gleichen Eignung" mit wesentlichen Grundelementen des bisherigen Arbeitsrechts gebrochen. Klaus Rudolf ordnet dieses Merkmal sowie die Merkmale des "entsprechenden Arbeitsplatzes" und der "dringenden Gründe" in ein zivilrechtliches System ein. Abschließend entwirft der Autor ein Arbeitszeitmodell, daß jenseits des § 9 TzBfG den beiderseitigen Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern besser gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Autorin setzt sich mit der Frage auseinander, ob und inwieweit der Autonomie der Sportverbände durch Vorgaben der staatlichen Rechtsordnung, die den Schutz der Rechtsstellung des einzelnen Sportlers bezwecken, Grenzen gesetzt werden können.
Diese Problematik wird unter dem Blickwinkel von gesetzlichen Diskriminierungsverboten bzw. der Geltung von Gleichbehandlungsgrundsätzen untersucht. Ausgangspunkt ist die auf ein US-amerikanisches Antidiskriminierungsgesetz, den Americans with Disabilities Act, gestützte Klage des Profigolfspielers Casey Martin vor einem US-Bundesgericht. Durch diese erzwang der körperlich behinderte Sportler gegenüber dem Veranstalter eine Abänderung der geltenden Wettkampfregeln und damit seine Teilnahme an den Turnieren. Neben der Frage, inwieweit zugunsten behinderter Sportler ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Sportverbände gerechtfertigt sein kann, wird diskutiert, welche Auswirkungen die das Geschlecht betreffenden Gleichbehandlungsgrundsätze auf den Sport entfalten. Zielsetzung ist es, durch die rechtsvergleichende Betrachtung des US-amerikanischen Rechts eine Sensibilisierung im deutschen Recht in bezug auf die Problematik einer möglichen Diskriminierung im Sport zu erreichen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Autorin setzt sich mit der Frage auseinander, ob und inwieweit der Autonomie der Sportverbände durch Vorgaben der staatlichen Rechtsordnung, die den Schutz der Rechtsstellung des einzelnen Sportlers bezwecken, Grenzen gesetzt werden können.
Diese Problematik wird unter dem Blickwinkel von gesetzlichen Diskriminierungsverboten bzw. der Geltung von Gleichbehandlungsgrundsätzen untersucht. Ausgangspunkt ist die auf ein US-amerikanisches Antidiskriminierungsgesetz, den Americans with Disabilities Act, gestützte Klage des Profigolfspielers Casey Martin vor einem US-Bundesgericht. Durch diese erzwang der körperlich behinderte Sportler gegenüber dem Veranstalter eine Abänderung der geltenden Wettkampfregeln und damit seine Teilnahme an den Turnieren. Neben der Frage, inwieweit zugunsten behinderter Sportler ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Sportverbände gerechtfertigt sein kann, wird diskutiert, welche Auswirkungen die das Geschlecht betreffenden Gleichbehandlungsgrundsätze auf den Sport entfalten. Zielsetzung ist es, durch die rechtsvergleichende Betrachtung des US-amerikanischen Rechts eine Sensibilisierung im deutschen Recht in bezug auf die Problematik einer möglichen Diskriminierung im Sport zu erreichen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG steht bislang im Schatten des Teilzeitanspruchs. Trägt der Arbeitgeber beim Teilzeitanspruch aber meist nur das Prozeßrisiko, drohen ihm bei § 9 TzBfG Konkurrenten- und Schadensersatzklagen der übergangenen Bewerber, die den Mehrverdienst durch längere Arbeitszeit als Schaden beziffern können. Obwohl § 9 TzBfG durch eine EG-Richtlinie inspiriert ist, stellt sich die deutsche Umsetzung als mittelbare positive Geschlechterdiskriminierung dar. Verfassungsrechtlich ist er ein sehr weitgehender Eingriff in die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers und stellt zugleich eine Marktzutrittsschranke für Arbeitssuchende dar.
Der Gesetzgeber hat mit der Übertragung des aus dem öffentlichen Dienstrecht stammenden Merkmals der "gleichen Eignung" mit wesentlichen Grundelementen des bisherigen Arbeitsrechts gebrochen. Klaus Rudolf ordnet dieses Merkmal sowie die Merkmale des "entsprechenden Arbeitsplatzes" und der "dringenden Gründe" in ein zivilrechtliches System ein. Abschließend entwirft der Autor ein Arbeitszeitmodell, daß jenseits des § 9 TzBfG den beiderseitigen Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern besser gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG steht bislang im Schatten des Teilzeitanspruchs. Trägt der Arbeitgeber beim Teilzeitanspruch aber meist nur das Prozeßrisiko, drohen ihm bei § 9 TzBfG Konkurrenten- und Schadensersatzklagen der übergangenen Bewerber, die den Mehrverdienst durch längere Arbeitszeit als Schaden beziffern können. Obwohl § 9 TzBfG durch eine EG-Richtlinie inspiriert ist, stellt sich die deutsche Umsetzung als mittelbare positive Geschlechterdiskriminierung dar. Verfassungsrechtlich ist er ein sehr weitgehender Eingriff in die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers und stellt zugleich eine Marktzutrittsschranke für Arbeitssuchende dar.
Der Gesetzgeber hat mit der Übertragung des aus dem öffentlichen Dienstrecht stammenden Merkmals der "gleichen Eignung" mit wesentlichen Grundelementen des bisherigen Arbeitsrechts gebrochen. Klaus Rudolf ordnet dieses Merkmal sowie die Merkmale des "entsprechenden Arbeitsplatzes" und der "dringenden Gründe" in ein zivilrechtliches System ein. Abschließend entwirft der Autor ein Arbeitszeitmodell, daß jenseits des § 9 TzBfG den beiderseitigen Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern besser gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Autorin setzt sich mit der Frage auseinander, ob und inwieweit der Autonomie der Sportverbände durch Vorgaben der staatlichen Rechtsordnung, die den Schutz der Rechtsstellung des einzelnen Sportlers bezwecken, Grenzen gesetzt werden können.
Diese Problematik wird unter dem Blickwinkel von gesetzlichen Diskriminierungsverboten bzw. der Geltung von Gleichbehandlungsgrundsätzen untersucht. Ausgangspunkt ist die auf ein US-amerikanisches Antidiskriminierungsgesetz, den Americans with Disabilities Act, gestützte Klage des Profigolfspielers Casey Martin vor einem US-Bundesgericht. Durch diese erzwang der körperlich behinderte Sportler gegenüber dem Veranstalter eine Abänderung der geltenden Wettkampfregeln und damit seine Teilnahme an den Turnieren. Neben der Frage, inwieweit zugunsten behinderter Sportler ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Sportverbände gerechtfertigt sein kann, wird diskutiert, welche Auswirkungen die das Geschlecht betreffenden Gleichbehandlungsgrundsätze auf den Sport entfalten. Zielsetzung ist es, durch die rechtsvergleichende Betrachtung des US-amerikanischen Rechts eine Sensibilisierung im deutschen Recht in bezug auf die Problematik einer möglichen Diskriminierung im Sport zu erreichen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Der Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG steht bislang im Schatten des Teilzeitanspruchs. Trägt der Arbeitgeber beim Teilzeitanspruch aber meist nur das Prozeßrisiko, drohen ihm bei § 9 TzBfG Konkurrenten- und Schadensersatzklagen der übergangenen Bewerber, die den Mehrverdienst durch längere Arbeitszeit als Schaden beziffern können. Obwohl § 9 TzBfG durch eine EG-Richtlinie inspiriert ist, stellt sich die deutsche Umsetzung als mittelbare positive Geschlechterdiskriminierung dar. Verfassungsrechtlich ist er ein sehr weitgehender Eingriff in die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers und stellt zugleich eine Marktzutrittsschranke für Arbeitssuchende dar.
Der Gesetzgeber hat mit der Übertragung des aus dem öffentlichen Dienstrecht stammenden Merkmals der "gleichen Eignung" mit wesentlichen Grundelementen des bisherigen Arbeitsrechts gebrochen. Klaus Rudolf ordnet dieses Merkmal sowie die Merkmale des "entsprechenden Arbeitsplatzes" und der "dringenden Gründe" in ein zivilrechtliches System ein. Abschließend entwirft der Autor ein Arbeitszeitmodell, daß jenseits des § 9 TzBfG den beiderseitigen Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern besser gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-04-15
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