Der Ehebegriff im europäischen Kollisions- und Zivilverfahrensrecht

Der Ehebegriff im europäischen Kollisions- und Zivilverfahrensrecht von Thurm,  Wiebke
Seit dem Jahr 2000 hat die EU wesentliche Teile des internationalen Familienrechts nach und nach vereinheitlicht. Während dieses Prozesses stand freilich die Zeit in den Mitgliedsstaaten nicht still: Einige haben die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet, andere haben für gleich- und/oder verschiedengeschlechtliche Paare Rechtsinstitute neben der Ehe geschaffen. Diese divergierenden Entwicklungen führen zu Auslegungsfragen im vereinheitlichten europäischen internationalen Familienrecht, da dessen Verordnungen ihren sachlichen Anwendungsbereich mit der „Ehe“ beschreiben, ohne den Begriff zu definieren. °°Welche der mitgliedstaatlichen Rechtsinstitute erfasst der Ehebegriff des europäischen internationalen Familienrechts? Wiebke Thurm nähert sich der Frage unter Rückgriff auf die Methode der unionsautonomen Begriffsbildung des EuGH. Auf der Grundlage des so destillierten Ehebegriffs im europäischen Kollisions- und Zivilverfahrensrecht wendet sie den Blick in die Zukunft mit der Frage, ob die Rechtsvereinheitlichung losgelöst von dem Begriff der Ehe, etwa mit dem weiteren Begriff des Familienverhältnisses, fortgesetzt werden sollte, um auch andere Formen der Paarbeziehung einzubeziehen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Menschenwürde, Freiheit, komplexe Gleichheit: Dimensionen grundrechtlichen Gleichheitsschutzes.

Menschenwürde, Freiheit, komplexe Gleichheit: Dimensionen grundrechtlichen Gleichheitsschutzes. von Damm,  Sven Mirko
Dem Gleichheitspostulat kommt im deutschen und US-amerikanischen Verfassungsrecht sowie im Europäischen Gemeinschaftsrecht herausragende Bedeutung zu. Das Gleichheitsrecht ist jedoch zugleich von erheblichen Unsicherheiten und Auseinandersetzungen gekennzeichnet, die für die Qualität der Gleichheit von grundsätzlicher Bedeutung sind. In theoretischer wie praktischer Hinsicht von überragender Relevanz ist die europarechtlich bislang kaum behandelte Frage, an welchen Maßstäben sich die Intensität der Rechtfertigungsanforderungen auszurichten hat. Vor diesem Hintergrund wird die Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und U.S. Supreme Court einer vergleichenden Analyse unterzogen. Die dabei gewonnenen Teilergebnisse der Studie sind Grundlage der Erarbeitung einer Dogmatik des noch wenig entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundrechts. Dessen Schutzintensität erschließt sich erst aus dem Zusammenspiel mit primärrechtlichen Vorgaben, das drei Dimensionen des Gleichheitsschutzes sichtbar werden lässt. Diese betreffen Zusammenhänge von Menschenwürde und Gleichheit, Freiheit und Gleichheit sowie kontextspezifische Fragen "komplexer Gleichheit". Der Verfasser berührt damit den Kern grundrechtlichen Gleichheitsschutzes und betritt wiederholt rechtstheoretisches und dogmatisches Neuland. Das betrifft nicht zuletzt die enge Verknüpfung von juristischer Dogmatik und politischer Philosophie. Die Ergebnisse sind zugleich von rechtskonzeptioneller und praktischer Bedeutung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für „relativ marktstarke“ Unternehmen.

Das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für „relativ marktstarke“ Unternehmen. von Taube,  Monika
Die Arbeit hat das Diskriminierungsverbot für "relativ" marktstarke Unternehmen zum Gegenstand. Monika Taube vergleicht die nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB verbotenen Verhaltensweisen mit dem EG-Kartellrecht und kommt zu dem Ergebnis, dass zumeist das gleiche Verhalten als wettbewerbsschädigend eingestuft wird. Das Verhalten "relativ" marktstarker Unternehmen kann - sofern es innerhalb der vertraglichen Vereinbarungen erfolgt - am Maßstab des Art. 81 EG kontrolliert werden. Im Rahmen einer rechtssystematischen Einordnung des § 20 Abs. 2 GWB arbeitet die Verfasserin heraus, dass nicht die Kontrolle individueller Abhängigkeit im Vordergrund steht und es sich daher funktional um Kartellrecht handelt. Zudem untersucht sie die Auswirkungen der 7. GWB-Novelle und der VO (EG) Nr. 1/2003. Ihrer Ansicht nach verliert § 20 GWB durch die Übernahme des europäischen Modells zur Kontrolle vertikaler Vereinbarungen erheblich an Bedeutung. Im Ergebnis sollte § 20 GWB abgeschafft werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Ehebegriff im europäischen Kollisions- und Zivilverfahrensrecht

Der Ehebegriff im europäischen Kollisions- und Zivilverfahrensrecht von Thurm,  Wiebke
Seit dem Jahr 2000 hat die EU wesentliche Teile des internationalen Familienrechts nach und nach vereinheitlicht. Während dieses Prozesses stand freilich die Zeit in den Mitgliedsstaaten nicht still: Einige haben die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet, andere haben für gleich- und/oder verschiedengeschlechtliche Paare Rechtsinstitute neben der Ehe geschaffen. Diese divergierenden Entwicklungen führen zu Auslegungsfragen im vereinheitlichten europäischen internationalen Familienrecht, da dessen Verordnungen ihren sachlichen Anwendungsbereich mit der „Ehe“ beschreiben, ohne den Begriff zu definieren. °°Welche der mitgliedstaatlichen Rechtsinstitute erfasst der Ehebegriff des europäischen internationalen Familienrechts? Wiebke Thurm nähert sich der Frage unter Rückgriff auf die Methode der unionsautonomen Begriffsbildung des EuGH. Auf der Grundlage des so destillierten Ehebegriffs im europäischen Kollisions- und Zivilverfahrensrecht wendet sie den Blick in die Zukunft mit der Frage, ob die Rechtsvereinheitlichung losgelöst von dem Begriff der Ehe, etwa mit dem weiteren Begriff des Familienverhältnisses, fortgesetzt werden sollte, um auch andere Formen der Paarbeziehung einzubeziehen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Ehebegriff im europäischen Kollisions- und Zivilverfahrensrecht

Der Ehebegriff im europäischen Kollisions- und Zivilverfahrensrecht von Thurm,  Wiebke
Seit dem Jahr 2000 hat die EU wesentliche Teile des internationalen Familienrechts nach und nach vereinheitlicht. Während dieses Prozesses stand freilich die Zeit in den Mitgliedsstaaten nicht still: Einige haben die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet, andere haben für gleich- und/oder verschiedengeschlechtliche Paare Rechtsinstitute neben der Ehe geschaffen. Diese divergierenden Entwicklungen führen zu Auslegungsfragen im vereinheitlichten europäischen internationalen Familienrecht, da dessen Verordnungen ihren sachlichen Anwendungsbereich mit der „Ehe“ beschreiben, ohne den Begriff zu definieren. °°Welche der mitgliedstaatlichen Rechtsinstitute erfasst der Ehebegriff des europäischen internationalen Familienrechts? Wiebke Thurm nähert sich der Frage unter Rückgriff auf die Methode der unionsautonomen Begriffsbildung des EuGH. Auf der Grundlage des so destillierten Ehebegriffs im europäischen Kollisions- und Zivilverfahrensrecht wendet sie den Blick in die Zukunft mit der Frage, ob die Rechtsvereinheitlichung losgelöst von dem Begriff der Ehe, etwa mit dem weiteren Begriff des Familienverhältnisses, fortgesetzt werden sollte, um auch andere Formen der Paarbeziehung einzubeziehen.
Aktualisiert: 2023-06-07
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