Die Untersuchung hat die Begehungsformen der unmittelbaren und der mittelbaren Täterschaft zum Gegenstand; und zwar in ihrem Verhältnis zueinander sowie in ihrem Verhältnis zu den einzelnen Tatbeständen des Besonderen Teils des StGB. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass der Figur der mittelbaren Täterschaft als Ausnahme gegenüber dem gesetzgeberischen «Normalfall» der unmittelbaren Täterschaft sowohl eine Funktion normativer Erfolgs- und Handlungszurechnung als auch – insoweit darüber hinausgehend – eine Funktion sprachlicher Klarstellung und semantischer Erweiterung der Handlungsmerkmale zukommt. Letztere findet ihren Ursprung und ihre Grenze am Gebot der Bestimmtheit der Tatbestände. Hiervon ausgehend analysiert der Verfasser die Frage der «nur-eigenhändigen» Begehbarkeit der Gruppe von Tatbeständen, die üblicherweise als «eigenhändige Delikte» bezeichnet werden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die «Eigenhändigkeit» eines Tatbestandes nicht selten erst aus – ggf. auch zufälligen – sprachlichen Wechselwirkungen einzelner Tatbestandsmerkmale und ihrer Beziehung zueinander folgt und in Einzelfällen sogar mitunter, je nach Sachverhaltsgestaltung, differenzierende Lösungen möglich sind.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Untersuchung hat die Begehungsformen der unmittelbaren und der mittelbaren Täterschaft zum Gegenstand; und zwar in ihrem Verhältnis zueinander sowie in ihrem Verhältnis zu den einzelnen Tatbeständen des Besonderen Teils des StGB. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass der Figur der mittelbaren Täterschaft als Ausnahme gegenüber dem gesetzgeberischen «Normalfall» der unmittelbaren Täterschaft sowohl eine Funktion normativer Erfolgs- und Handlungszurechnung als auch – insoweit darüber hinausgehend – eine Funktion sprachlicher Klarstellung und semantischer Erweiterung der Handlungsmerkmale zukommt. Letztere findet ihren Ursprung und ihre Grenze am Gebot der Bestimmtheit der Tatbestände. Hiervon ausgehend analysiert der Verfasser die Frage der «nur-eigenhändigen» Begehbarkeit der Gruppe von Tatbeständen, die üblicherweise als «eigenhändige Delikte» bezeichnet werden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die «Eigenhändigkeit» eines Tatbestandes nicht selten erst aus – ggf. auch zufälligen – sprachlichen Wechselwirkungen einzelner Tatbestandsmerkmale und ihrer Beziehung zueinander folgt und in Einzelfällen sogar mitunter, je nach Sachverhaltsgestaltung, differenzierende Lösungen möglich sind.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die 3. Auflage der "Grundbegriffe des Strafrechts" wurde vollständig überarbeitet. Die bisherigen Kapitel über die Legitimation staatlicher Strafe und über deren Sinn und Zweck sind gekürzt und zusammengefügt worden. Durchgängig sind Literatur- und Rechtsprechungsnachweise aktualisiert worden. Im Übrigen ist die Grundkonzeption unverändert geblieben: Auch die Neuauflage der "Grundbegriffe" versteht sich als Lern- und Lesebuch und wendet sich nicht nur an Studierende aller juristischen Studiengänge an Universitäten und Hochschulen, sondern auch an Studierende anderer Studiengänge mit strafrechtlichem Bezug.
Aktualisiert: 2023-06-16
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Die 3. Auflage der "Grundbegriffe des Strafrechts" wurde vollständig überarbeitet. Die bisherigen Kapitel über die Legitimation staatlicher Strafe und über deren Sinn und Zweck sind gekürzt und zusammengefügt worden. Durchgängig sind Literatur- und Rechtsprechungsnachweise aktualisiert worden. Im Übrigen ist die Grundkonzeption unverändert geblieben: Auch die Neuauflage der "Grundbegriffe" versteht sich als Lern- und Lesebuch und wendet sich nicht nur an Studierende aller juristischen Studiengänge an Universitäten und Hochschulen, sondern auch an Studierende anderer Studiengänge mit strafrechtlichem Bezug.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Untersuchung hat die Begehungsformen der unmittelbaren und der mittelbaren Täterschaft zum Gegenstand; und zwar in ihrem Verhältnis zueinander sowie in ihrem Verhältnis zu den einzelnen Tatbeständen des Besonderen Teils des StGB. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass der Figur der mittelbaren Täterschaft als Ausnahme gegenüber dem gesetzgeberischen «Normalfall» der unmittelbaren Täterschaft sowohl eine Funktion normativer Erfolgs- und Handlungszurechnung als auch – insoweit darüber hinausgehend – eine Funktion sprachlicher Klarstellung und semantischer Erweiterung der Handlungsmerkmale zukommt. Letztere findet ihren Ursprung und ihre Grenze am Gebot der Bestimmtheit der Tatbestände. Hiervon ausgehend analysiert der Verfasser die Frage der «nur-eigenhändigen» Begehbarkeit der Gruppe von Tatbeständen, die üblicherweise als «eigenhändige Delikte» bezeichnet werden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die «Eigenhändigkeit» eines Tatbestandes nicht selten erst aus – ggf. auch zufälligen – sprachlichen Wechselwirkungen einzelner Tatbestandsmerkmale und ihrer Beziehung zueinander folgt und in Einzelfällen sogar mitunter, je nach Sachverhaltsgestaltung, differenzierende Lösungen möglich sind.
Aktualisiert: 2023-04-15
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