Der Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts nach § 32a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GmbHG.

Der Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts nach § 32a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GmbHG. von Barth,  Wolfgang H.
Im Jahre 1998 wurde das Eigenkapitalersatzrecht in zwei wesentlichen Punkten vom Gesetzgeber eingeschränkt. Durch den neu eingeführten § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG wird der nicht geschäftsführende Gesellschafter, der mit 10 % oder weniger am Stammkapital beteiligt ist, vom Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts ausgenommen. Das Sanierungsprivileg in § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG erlaubt es Gesellschaftsgläubigern, in der Krise der Gesellschaft Geschäftsanteile zum Zweck der Überwindung der Krise zu erwerben, ohne befürchten zu müssen, daß bestehende und neugewährte Kredite nach den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts umqualifiziert werden. Der Autor untersucht die Vereinbarkeit der neuen Regelungen mit den dogmatischen Grundlagen des Eigenkapitalersatzrechts und ordnet sie in das bestehende System ein. Bei der Untersuchung ihres Anwendungsbereichs werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale ausgelegt, die Rechtsfolgen bestimmt und die Auswirkungen auf andere Fälle des Eigenkapitalersatzrechts, zum Beispiel auf den Umgehungstatbestand des § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG diskutiert. Der Verfasser kommt dabei zum Ergebnis, daß der Tatbestand des § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG einschränkend am Schutzbedürfnis des unternehmerisch desinteressierten Anlagegesellschafters auszulegen ist. Mißbrauchsfällen des Sanierungsprivilegs ist vor allem über das Tatbestandsmerkmal "zum Zweck der Überwindung der Krise" zu begegnen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die darlehensvertragliche Umsetzung der Eigenkapitalgrundsätze nach Basel II.

Die darlehensvertragliche Umsetzung der Eigenkapitalgrundsätze nach Basel II. von Polke,  Peter
Peter Polke untersucht mögliche Folgen, die sich aus dem neuen Bankenaufsichtsrecht ("Basel II") für das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Bank und Darlehensnehmer ergeben. Ausgangspunkt ist der Zusammenhang zwischen den aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen und den Eigenkapitalkosten der Kreditinstitute, die in den Vertragszinssatz einfließen. Der juristischen Analyse ist daher ein Überblick über die Kalkulation risikoadäquater Darlehenszinsen vorangestellt, wobei auch Zielkonflikte zwischen einer verursachungsgerechten Kostenverteilung und dem neuen Aufsichtsrecht aufgezeigt werden. Hieran schließen sich vertragsrechtliche Fragen der Beschaffung, Speicherung und Offenlegung bonitätsbezogener Kundendaten an. Besonderes Augenmerk gilt dabei der Problematik von Entgeltklauseln für die Durchführung interner Kundenratings, die auf Basis der Rechtsprechung des BGH in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wohl unzulässig sind. Im Schwerpunkt beschäftigt sich der Autor mit den vertragsrechtlichen Rahmenbedingungen bonitätsabhängig variabler Darlehenskonditionen. Im Ergebnis wird für die Zulässigkeit einer entsprechenden Zinsanpassungsklausel plädiert, wobei die Vorgaben des AGB-rechtlichen Transparenzgebots durch ein Scoringsystem eingehalten werden können. Ferner wird dargelegt, dass die derzeit gängigen Nachsicherungsklauseln gegen das Transparenzgebot verstoßen und entsprechend angepasst werden sollten. Variable Darlehenskonditionen werfen für die Kreditinstitute die Frage auf, wie sich das daraus resultierende Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus § 489 BGB begrenzen lässt. Peter Polke setzt sich mit den Lösungsansätzen der Literatur auseinander und zeigt ihre Schwächen auf. Als Gegenmodell werden temporäre Festzinsbindungen oder die Vereinbarung eines Änderungskündigungsrechts diskutiert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts nach § 32a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GmbHG.

Der Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts nach § 32a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GmbHG. von Barth,  Wolfgang H.
Im Jahre 1998 wurde das Eigenkapitalersatzrecht in zwei wesentlichen Punkten vom Gesetzgeber eingeschränkt. Durch den neu eingeführten § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG wird der nicht geschäftsführende Gesellschafter, der mit 10 % oder weniger am Stammkapital beteiligt ist, vom Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts ausgenommen. Das Sanierungsprivileg in § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG erlaubt es Gesellschaftsgläubigern, in der Krise der Gesellschaft Geschäftsanteile zum Zweck der Überwindung der Krise zu erwerben, ohne befürchten zu müssen, daß bestehende und neugewährte Kredite nach den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts umqualifiziert werden. Der Autor untersucht die Vereinbarkeit der neuen Regelungen mit den dogmatischen Grundlagen des Eigenkapitalersatzrechts und ordnet sie in das bestehende System ein. Bei der Untersuchung ihres Anwendungsbereichs werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale ausgelegt, die Rechtsfolgen bestimmt und die Auswirkungen auf andere Fälle des Eigenkapitalersatzrechts, zum Beispiel auf den Umgehungstatbestand des § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG diskutiert. Der Verfasser kommt dabei zum Ergebnis, daß der Tatbestand des § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG einschränkend am Schutzbedürfnis des unternehmerisch desinteressierten Anlagegesellschafters auszulegen ist. Mißbrauchsfällen des Sanierungsprivilegs ist vor allem über das Tatbestandsmerkmal "zum Zweck der Überwindung der Krise" zu begegnen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts nach § 32a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GmbHG.

Der Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts nach § 32a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GmbHG. von Barth,  Wolfgang H.
Im Jahre 1998 wurde das Eigenkapitalersatzrecht in zwei wesentlichen Punkten vom Gesetzgeber eingeschränkt. Durch den neu eingeführten § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG wird der nicht geschäftsführende Gesellschafter, der mit 10 % oder weniger am Stammkapital beteiligt ist, vom Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts ausgenommen. Das Sanierungsprivileg in § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG erlaubt es Gesellschaftsgläubigern, in der Krise der Gesellschaft Geschäftsanteile zum Zweck der Überwindung der Krise zu erwerben, ohne befürchten zu müssen, daß bestehende und neugewährte Kredite nach den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts umqualifiziert werden. Der Autor untersucht die Vereinbarkeit der neuen Regelungen mit den dogmatischen Grundlagen des Eigenkapitalersatzrechts und ordnet sie in das bestehende System ein. Bei der Untersuchung ihres Anwendungsbereichs werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale ausgelegt, die Rechtsfolgen bestimmt und die Auswirkungen auf andere Fälle des Eigenkapitalersatzrechts, zum Beispiel auf den Umgehungstatbestand des § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG diskutiert. Der Verfasser kommt dabei zum Ergebnis, daß der Tatbestand des § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG einschränkend am Schutzbedürfnis des unternehmerisch desinteressierten Anlagegesellschafters auszulegen ist. Mißbrauchsfällen des Sanierungsprivilegs ist vor allem über das Tatbestandsmerkmal "zum Zweck der Überwindung der Krise" zu begegnen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die darlehensvertragliche Umsetzung der Eigenkapitalgrundsätze nach Basel II.

Die darlehensvertragliche Umsetzung der Eigenkapitalgrundsätze nach Basel II. von Polke,  Peter
Peter Polke untersucht mögliche Folgen, die sich aus dem neuen Bankenaufsichtsrecht ("Basel II") für das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Bank und Darlehensnehmer ergeben. Ausgangspunkt ist der Zusammenhang zwischen den aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen und den Eigenkapitalkosten der Kreditinstitute, die in den Vertragszinssatz einfließen. Der juristischen Analyse ist daher ein Überblick über die Kalkulation risikoadäquater Darlehenszinsen vorangestellt, wobei auch Zielkonflikte zwischen einer verursachungsgerechten Kostenverteilung und dem neuen Aufsichtsrecht aufgezeigt werden. Hieran schließen sich vertragsrechtliche Fragen der Beschaffung, Speicherung und Offenlegung bonitätsbezogener Kundendaten an. Besonderes Augenmerk gilt dabei der Problematik von Entgeltklauseln für die Durchführung interner Kundenratings, die auf Basis der Rechtsprechung des BGH in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wohl unzulässig sind. Im Schwerpunkt beschäftigt sich der Autor mit den vertragsrechtlichen Rahmenbedingungen bonitätsabhängig variabler Darlehenskonditionen. Im Ergebnis wird für die Zulässigkeit einer entsprechenden Zinsanpassungsklausel plädiert, wobei die Vorgaben des AGB-rechtlichen Transparenzgebots durch ein Scoringsystem eingehalten werden können. Ferner wird dargelegt, dass die derzeit gängigen Nachsicherungsklauseln gegen das Transparenzgebot verstoßen und entsprechend angepasst werden sollten. Variable Darlehenskonditionen werfen für die Kreditinstitute die Frage auf, wie sich das daraus resultierende Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus § 489 BGB begrenzen lässt. Peter Polke setzt sich mit den Lösungsansätzen der Literatur auseinander und zeigt ihre Schwächen auf. Als Gegenmodell werden temporäre Festzinsbindungen oder die Vereinbarung eines Änderungskündigungsrechts diskutiert.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die darlehensvertragliche Umsetzung der Eigenkapitalgrundsätze nach Basel II.

Die darlehensvertragliche Umsetzung der Eigenkapitalgrundsätze nach Basel II. von Polke,  Peter
Peter Polke untersucht mögliche Folgen, die sich aus dem neuen Bankenaufsichtsrecht ("Basel II") für das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Bank und Darlehensnehmer ergeben. Ausgangspunkt ist der Zusammenhang zwischen den aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen und den Eigenkapitalkosten der Kreditinstitute, die in den Vertragszinssatz einfließen. Der juristischen Analyse ist daher ein Überblick über die Kalkulation risikoadäquater Darlehenszinsen vorangestellt, wobei auch Zielkonflikte zwischen einer verursachungsgerechten Kostenverteilung und dem neuen Aufsichtsrecht aufgezeigt werden. Hieran schließen sich vertragsrechtliche Fragen der Beschaffung, Speicherung und Offenlegung bonitätsbezogener Kundendaten an. Besonderes Augenmerk gilt dabei der Problematik von Entgeltklauseln für die Durchführung interner Kundenratings, die auf Basis der Rechtsprechung des BGH in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wohl unzulässig sind. Im Schwerpunkt beschäftigt sich der Autor mit den vertragsrechtlichen Rahmenbedingungen bonitätsabhängig variabler Darlehenskonditionen. Im Ergebnis wird für die Zulässigkeit einer entsprechenden Zinsanpassungsklausel plädiert, wobei die Vorgaben des AGB-rechtlichen Transparenzgebots durch ein Scoringsystem eingehalten werden können. Ferner wird dargelegt, dass die derzeit gängigen Nachsicherungsklauseln gegen das Transparenzgebot verstoßen und entsprechend angepasst werden sollten. Variable Darlehenskonditionen werfen für die Kreditinstitute die Frage auf, wie sich das daraus resultierende Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus § 489 BGB begrenzen lässt. Peter Polke setzt sich mit den Lösungsansätzen der Literatur auseinander und zeigt ihre Schwächen auf. Als Gegenmodell werden temporäre Festzinsbindungen oder die Vereinbarung eines Änderungskündigungsrechts diskutiert.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Der Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts nach § 32a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GmbHG.

Der Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts nach § 32a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GmbHG. von Barth,  Wolfgang H.
Im Jahre 1998 wurde das Eigenkapitalersatzrecht in zwei wesentlichen Punkten vom Gesetzgeber eingeschränkt. Durch den neu eingeführten § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG wird der nicht geschäftsführende Gesellschafter, der mit 10 % oder weniger am Stammkapital beteiligt ist, vom Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts ausgenommen. Das Sanierungsprivileg in § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG erlaubt es Gesellschaftsgläubigern, in der Krise der Gesellschaft Geschäftsanteile zum Zweck der Überwindung der Krise zu erwerben, ohne befürchten zu müssen, daß bestehende und neugewährte Kredite nach den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts umqualifiziert werden. Der Autor untersucht die Vereinbarkeit der neuen Regelungen mit den dogmatischen Grundlagen des Eigenkapitalersatzrechts und ordnet sie in das bestehende System ein. Bei der Untersuchung ihres Anwendungsbereichs werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale ausgelegt, die Rechtsfolgen bestimmt und die Auswirkungen auf andere Fälle des Eigenkapitalersatzrechts, zum Beispiel auf den Umgehungstatbestand des § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG diskutiert. Der Verfasser kommt dabei zum Ergebnis, daß der Tatbestand des § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG einschränkend am Schutzbedürfnis des unternehmerisch desinteressierten Anlagegesellschafters auszulegen ist. Mißbrauchsfällen des Sanierungsprivilegs ist vor allem über das Tatbestandsmerkmal "zum Zweck der Überwindung der Krise" zu begegnen.
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