Versicherungsaufsichtsgesetz

Versicherungsaufsichtsgesetz von Baroch Castellvi,  Manuel, Brand,  Oliver
Der Handkommentar ist ein Muster an „Klarheit, Kohärenz, Präzision und Fachkompetenz“ (Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, VuR 2018, 440). Er macht das komplexe Geflecht aus europäischen und nationalen Vorschriften in der Praxis handhabbar und zeigt, wie Aufsichtsbehörden die Normen anwenden. Der "Brand/Baroch Castellvi" ist in allen Bereichen auf dem aktuellen Stand und kommentiert neue Vorschriften, die Praktiker:innen jetzt kennen müssen – u.a.: EbAV-II-Richtlinie 5. EU-Geldwäscherichtlinie Anlage 1 zum VAG (Einteilung der Risiken nach Sparten) VAG-InfoV EIOPA-VO Sog. „Review“-Prozess der Solvency-II-RL, einschließlich der Einführung makroprudenzieller Aufsichtsinstrumente. Einarbeitung aktueller Rechtsprechung u.a. zur Krankenversicherung. Ein Muss für Versicherungsunternehmen, Aufsichtsbehörden, Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen, Pensionsfonds und sonstige Unternehmen der betrieblichen Altersversorgung, Verbände, Unternehmensberater:innen. »Das Werk ist ein unverzichtbarer Bestandteil für jeden, der sich mit versicherungsaufsichtsrechtlichen und bankenaufsichtsrechtlichen Fragen beschäftigt.« Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, VuR 2018, 440 Herausgeber und Kommentator:innen sind ausgewiesene Expert:innen aus Anwaltschaft, Versicherungswirtschaft und Wissenschaft: RA, WP u StB Prof. Dr. Jochen Axer, FAStR | RA Dr. Jonas Baier, LL.M. | RA Manuel Baroch Castellvi | RA Niklas Boslak, SyndikusRA | Prof. Dr. Oliver Brand, LL.M. | RiVG Dr. Arno Dieckmann, LL.B. | RA Frank S. Diehl, FAStR | RA Dr. Hanno Goltz | RA Dr. Joachim Grote, FAVersR | Philipp Herold | Prof. Dr. Jörn-Axel Kämmerer | RA Georg Kordges, LL.M., SyndikusRA | Thomas Korte | Prof. Dr. Dr. Milan Kuhli | Hannah Ofterdinger | RA Udo Pickartz | RA Dr. Martin Schaaf, FAVersR | RAin Dr. Nina Schlierenkämper, LL.M. | RA Dr. Thomas Seemayer, M.A., FAVersR, FAVerkR | Achim Stegmann | RA Alexander van Meegen | AkadR a.Z. Dr. Conrad Waldkirch | RA Sebastian Walthierer | Alexander Weiterer, CFA | Prof. Dr. Domenik Henning Wendt, LL.M. | RA Dr. Frederik Winter.
Aktualisiert: 2023-06-19
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Versicherungsaufsichtsgesetz von Baroch Castellvi,  Manuel, Brand,  Oliver
Der Handkommentar ist ein Muster an „Klarheit, Kohärenz, Präzision und Fachkompetenz“ (Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, VuR 2018, 440). Er macht das komplexe Geflecht aus europäischen und nationalen Vorschriften in der Praxis handhabbar und zeigt, wie Aufsichtsbehörden die Normen anwenden. Der "Brand/Baroch Castellvi" ist in allen Bereichen auf dem aktuellen Stand und kommentiert neue Vorschriften, die Praktiker:innen jetzt kennen müssen – u.a.: EbAV-II-Richtlinie 5. EU-Geldwäscherichtlinie Anlage 1 zum VAG (Einteilung der Risiken nach Sparten) VAG-InfoV EIOPA-VO Sog. „Review“-Prozess der Solvency-II-RL, einschließlich der Einführung makroprudenzieller Aufsichtsinstrumente. Einarbeitung aktueller Rechtsprechung u.a. zur Krankenversicherung. Ein Muss für Versicherungsunternehmen, Aufsichtsbehörden, Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen, Pensionsfonds und sonstige Unternehmen der betrieblichen Altersversorgung, Verbände, Unternehmensberater:innen. »Das Werk ist ein unverzichtbarer Bestandteil für jeden, der sich mit versicherungsaufsichtsrechtlichen und bankenaufsichtsrechtlichen Fragen beschäftigt.« Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, VuR 2018, 440 Herausgeber und Kommentator:innen sind ausgewiesene Expert:innen aus Anwaltschaft, Versicherungswirtschaft und Wissenschaft: RA, WP u StB Prof. Dr. Jochen Axer, FAStR | RA Dr. Jonas Baier, LL.M. | RA Manuel Baroch Castellvi | RA Niklas Boslak, SyndikusRA | Prof. Dr. Oliver Brand, LL.M. | RiVG Dr. Arno Dieckmann, LL.B. | RA Frank S. Diehl, FAStR | RA Dr. Hanno Goltz | RA Dr. Joachim Grote, FAVersR | Philipp Herold | Prof. Dr. Jörn-Axel Kämmerer | RA Georg Kordges, LL.M., SyndikusRA | Thomas Korte | Prof. Dr. Dr. Milan Kuhli | Hannah Ofterdinger | RA Udo Pickartz | RA Dr. Martin Schaaf, FAVersR | RAin Dr. Nina Schlierenkämper, LL.M. | RA Dr. Thomas Seemayer, M.A., FAVersR, FAVerkR | Achim Stegmann | RA Alexander van Meegen | AkadR a.Z. Dr. Conrad Waldkirch | RA Sebastian Walthierer | Alexander Weiterer, CFA | Prof. Dr. Domenik Henning Wendt, LL.M. | RA Dr. Frederik Winter.
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Der Handkommentar ist ein Muster an „Klarheit, Kohärenz, Präzision und Fachkompetenz“ (Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, VuR 2018, 440). Er macht das komplexe Geflecht aus europäischen und nationalen Vorschriften in der Praxis handhabbar und zeigt, wie Aufsichtsbehörden die Normen anwenden. Der "Brand/Baroch Castellvi" ist in allen Bereichen auf dem aktuellen Stand und kommentiert neue Vorschriften, die Praktiker:innen jetzt kennen müssen – u.a.: EbAV-II-Richtlinie 5. EU-Geldwäscherichtlinie Anlage 1 zum VAG (Einteilung der Risiken nach Sparten) VAG-InfoV EIOPA-VO Sog. „Review“-Prozess der Solvency-II-RL, einschließlich der Einführung makroprudenzieller Aufsichtsinstrumente. Einarbeitung aktueller Rechtsprechung u.a. zur Krankenversicherung. Ein Muss für Versicherungsunternehmen, Aufsichtsbehörden, Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen, Pensionsfonds und sonstige Unternehmen der betrieblichen Altersversorgung, Verbände, Unternehmensberater:innen. »Das Werk ist ein unverzichtbarer Bestandteil für jeden, der sich mit versicherungsaufsichtsrechtlichen und bankenaufsichtsrechtlichen Fragen beschäftigt.« Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, VuR 2018, 440 Herausgeber und Kommentator:innen sind ausgewiesene Expert:innen aus Anwaltschaft, Versicherungswirtschaft und Wissenschaft: RA, WP u StB Prof. Dr. Jochen Axer, FAStR | RA Dr. Jonas Baier, LL.M. | RA Manuel Baroch Castellvi | RA Niklas Boslak, SyndikusRA | Prof. Dr. Oliver Brand, LL.M. | RiVG Dr. Arno Dieckmann, LL.B. | RA Frank S. Diehl, FAStR | RA Dr. Hanno Goltz | RA Dr. Joachim Grote, FAVersR | Philipp Herold | Prof. Dr. Jörn-Axel Kämmerer | RA Georg Kordges, LL.M., SyndikusRA | Thomas Korte | Prof. Dr. Dr. Milan Kuhli | Hannah Ofterdinger | RA Udo Pickartz | RA Dr. Martin Schaaf, FAVersR | RAin Dr. Nina Schlierenkämper, LL.M. | RA Dr. Thomas Seemayer, M.A., FAVersR, FAVerkR | Achim Stegmann | RA Alexander van Meegen | AkadR a.Z. Dr. Conrad Waldkirch | RA Sebastian Walthierer | Alexander Weiterer, CFA | Prof. Dr. Domenik Henning Wendt, LL.M. | RA Dr. Frederik Winter.
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Der Handkommentar ist ein Muster an „Klarheit, Kohärenz, Präzision und Fachkompetenz“ (Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, VuR 2018, 440). Er macht das komplexe Geflecht aus europäischen und nationalen Vorschriften in der Praxis handhabbar und zeigt, wie Aufsichtsbehörden die Normen anwenden. Der "Brand/Baroch Castellvi" ist in allen Bereichen auf dem aktuellen Stand und kommentiert neue Vorschriften, die Praktiker:innen jetzt kennen müssen – u.a.: EbAV-II-Richtlinie 5. EU-Geldwäscherichtlinie Anlage 1 zum VAG (Einteilung der Risiken nach Sparten) VAG-InfoV EIOPA-VO Sog. „Review“-Prozess der Solvency-II-RL, einschließlich der Einführung makroprudenzieller Aufsichtsinstrumente. Einarbeitung aktueller Rechtsprechung u.a. zur Krankenversicherung. Ein Muss für Versicherungsunternehmen, Aufsichtsbehörden, Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen, Pensionsfonds und sonstige Unternehmen der betrieblichen Altersversorgung, Verbände, Unternehmensberater:innen. »Das Werk ist ein unverzichtbarer Bestandteil für jeden, der sich mit versicherungsaufsichtsrechtlichen und bankenaufsichtsrechtlichen Fragen beschäftigt.« Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, VuR 2018, 440 Herausgeber und Kommentator:innen sind ausgewiesene Expert:innen aus Anwaltschaft, Versicherungswirtschaft und Wissenschaft: RA, WP u StB Prof. Dr. Jochen Axer, FAStR | RA Dr. Jonas Baier, LL.M. | RA Manuel Baroch Castellvi | RA Niklas Boslak, SyndikusRA | Prof. Dr. Oliver Brand, LL.M. | RiVG Dr. Arno Dieckmann, LL.B. | RA Frank S. Diehl, FAStR | RA Dr. Hanno Goltz | RA Dr. Joachim Grote, FAVersR | Philipp Herold | Prof. Dr. Jörn-Axel Kämmerer | RA Georg Kordges, LL.M., SyndikusRA | Thomas Korte | Prof. Dr. Dr. Milan Kuhli | Hannah Ofterdinger | RA Udo Pickartz | RA Dr. Martin Schaaf, FAVersR | RAin Dr. Nina Schlierenkämper, LL.M. | RA Dr. Thomas Seemayer, M.A., FAVersR, FAVerkR | Achim Stegmann | RA Alexander van Meegen | AkadR a.Z. Dr. Conrad Waldkirch | RA Sebastian Walthierer | Alexander Weiterer, CFA | Prof. Dr. Domenik Henning Wendt, LL.M. | RA Dr. Frederik Winter.
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Versicherungsaufsichtsgesetz

Versicherungsaufsichtsgesetz von Baroch Castellvi,  Manuel, Brand,  Oliver
Mit der 10. VAG-Novelle hat für das deutsche Versicherungsaufsichtsrecht eine neue Phase begonnen. Es wird jetzt in weiten Teilen von umfangreichen Vorgaben des europäischen Rechts vorgeprägt, die unter dem Stichwort „Solvency II“ Gegenstand intensiver Diskussion in Wissenschaft und Praxis waren und sind. Mit hergebrachten Argumentationsmustern und Aufsichtstraditionen lassen sich die auftretenden Probleme vielfach nicht mehr lösen. Die komplexe Struktur des neuen Aufsichtsrechts zwingt den Anwender, sich trittsicher durch ein Normengeflecht aus europäischen und nationalen Vorschriften sowie Behördenpraxis auf beiden Ebenen zu bewegen. Der neue „HK-VAG“ erläutert das völlig umgestaltete VAG praxisgerecht. Die Kommentierung baut auf dem Verständnis des vormaligen Rechts auf und entwickelt es vor dem Hintergrund der Änderungen von Solvency II weiter. Ausgangspunkt sind die Normen des VAG. Die Vorgaben des Europarechts (Stichwort „Vollharmonisierung“) und die Praxis von EIOPA und der nationalen Aufsichtsbehörde prägen die Erläuterungen entscheidend. Stets in Bezug genommen sind die Rahmenrichtlinie (RL 2009/138/EG), die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 bzw. 2016/467, ferner die EIPOA-Leitlinien und die aktuellen Verlautbarungen der BaFin – ein großer Mehrwert für die Praxis. Auch die neuen nationalen Verordnungen werden aufgegriffen. Top aktuell! Teils aus Regelungsdrang, teils aus Regelungszwang ist das frisch novellierte Recht bereits zahlreichen Änderungen unterzogen. Die Kommentierungen berücksichtigen bereits die umfangreichen Änderungen v.a. durch das 2. FiMaNoG, das IDD-Umsetzungsgesetz, das Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz und das Betriebsrentenstärkungsgesetz. Sie finden sich sofort zurecht Jede VAG-Vorschrift enthält einen Hinweis, welche Altregelung sie aufgreift, welche sie abändert bzw. ob sie überhaupt eine Entsprechung im früheren VAG findet. Angeführt wird auch die jeweilige Regelung der Solvency II-Richtlinie, die sie umsetzt. Herausgeber und Kommentatoren sind ausgewiesene Experten aus Anwaltschaft, Versicherungswirtschaft und Wissenschaft: RA, WP u StB Prof. Dr. Jochen Axer, FAStR | RA Dr. Jonas Baier, LL.M. | RA Manuel Baroch Castellvi | RA Niklas Boslak, Syndikusrechtsanwalt | Prof. Dr. Oliver Brand, LL.M. | Dipl.-Jur. Arno Dieckmann, LL.B. | RA Frank S. Diehl, FAStR | RA Dr. Hanno Goltz | RA Dr. Joachim Grote, FAVersR | Philipp Herold | RA Georg Kordges, LL.M., Syndikusrechtsanwalt | Thomas Korte | Prof. Dr. Dr. Milan Kuhli | RA Dr. Martin Schaaf, FAVersR | RAin Dr. Nina Schlierenkämper, LL.M. | RA Dr. Thomas Seemayer, M.A., FAVersR, FAVerkR | Achim Stegmann | RA Alexander van Meegen | AkadR a.Z. Dr. Conrad Waldkirch | Alexander Weiterer, CFA | Prof. Dr. Domenik Henning Wendt, LL.M. | RA Dr. Frederik Winter.
Aktualisiert: 2023-06-19
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Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen

Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen von Mayer,  Stefan
Nach der globalen Finanzkrise 2007/08 herrschte die Handlungsmaxime: Banken müssen mit mehr Eigenkapital ausgestattet sein und dieses Eigenkapital muss von besserer Qualität sein. Dass das Eigenkapital einer Bank sowohl einen quantitativen als auch qualitativen Aspekt haben kann, ist ein besonderes Phänomen der Bankenregulierung. Denn das Eigenkapital einer Bank ist nichts Physisches, sondern ein Residualbetrag. Das Eigenkapital einer Bank kann erst nach Verkauf aller Aktiva und Befriedigung aller Passiva mit Sicherheit bestimmt werden. In der Bankenregulierung existiert ein Vielfaches an Eigenkapitalanforderungen. Diese beziehen sich mehr auf den quantitativen oder auf den qualitativen Aspekt von Eigenkapital. Während regulatorische Anforderungen hinsichtlich des quantitativen Aspekts vielfach untersucht wurden, weist der Stand der Forschung auch mehr als eine Dekade nach der Finanzkrise keine systematische Untersuchung zur Regulierung der Qualität des Eigenkapitals von Banken auf. Diese Untersuchung schließt diese Lücke.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen

Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen von Mayer,  Stefan
Nach der globalen Finanzkrise 2007/08 herrschte die Handlungsmaxime: Banken müssen mit mehr Eigenkapital ausgestattet sein und dieses Eigenkapital muss von besserer Qualität sein. Dass das Eigenkapital einer Bank sowohl einen quantitativen als auch qualitativen Aspekt haben kann, ist ein besonderes Phänomen der Bankenregulierung. Denn das Eigenkapital einer Bank ist nichts Physisches, sondern ein Residualbetrag. Das Eigenkapital einer Bank kann erst nach Verkauf aller Aktiva und Befriedigung aller Passiva mit Sicherheit bestimmt werden. In der Bankenregulierung existiert ein Vielfaches an Eigenkapitalanforderungen. Diese beziehen sich mehr auf den quantitativen oder auf den qualitativen Aspekt von Eigenkapital. Während regulatorische Anforderungen hinsichtlich des quantitativen Aspekts vielfach untersucht wurden, weist der Stand der Forschung auch mehr als eine Dekade nach der Finanzkrise keine systematische Untersuchung zur Regulierung der Qualität des Eigenkapitals von Banken auf. Diese Untersuchung schließt diese Lücke.
Aktualisiert: 2023-06-05
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Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen

Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen von Mayer,  Stefan
Nach der globalen Finanzkrise 2007/08 herrschte die Handlungsmaxime: Banken müssen mit mehr Eigenkapital ausgestattet sein und dieses Eigenkapital muss von besserer Qualität sein. Dass das Eigenkapital einer Bank sowohl einen quantitativen als auch qualitativen Aspekt haben kann, ist ein besonderes Phänomen der Bankenregulierung. Denn das Eigenkapital einer Bank ist nichts Physisches, sondern ein Residualbetrag. Das Eigenkapital einer Bank kann erst nach Verkauf aller Aktiva und Befriedigung aller Passiva mit Sicherheit bestimmt werden. In der Bankenregulierung existiert ein Vielfaches an Eigenkapitalanforderungen. Diese beziehen sich mehr auf den quantitativen oder auf den qualitativen Aspekt von Eigenkapital. Während regulatorische Anforderungen hinsichtlich des quantitativen Aspekts vielfach untersucht wurden, weist der Stand der Forschung auch mehr als eine Dekade nach der Finanzkrise keine systematische Untersuchung zur Regulierung der Qualität des Eigenkapitals von Banken auf. Diese Untersuchung schließt diese Lücke.
Aktualisiert: 2023-05-31
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Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen

Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen von Mayer,  Stefan
Nach der globalen Finanzkrise 2007/08 herrschte die Handlungsmaxime: Banken müssen mit mehr Eigenkapital ausgestattet sein und dieses Eigenkapital muss von besserer Qualität sein. Dass das Eigenkapital einer Bank sowohl einen quantitativen als auch qualitativen Aspekt haben kann, ist ein besonderes Phänomen der Bankenregulierung. Denn das Eigenkapital einer Bank ist nichts Physisches, sondern ein Residualbetrag. Das Eigenkapital einer Bank kann erst nach Verkauf aller Aktiva und Befriedigung aller Passiva mit Sicherheit bestimmt werden. In der Bankenregulierung existiert ein Vielfaches an Eigenkapitalanforderungen. Diese beziehen sich mehr auf den quantitativen oder auf den qualitativen Aspekt von Eigenkapital. Während regulatorische Anforderungen hinsichtlich des quantitativen Aspekts vielfach untersucht wurden, weist der Stand der Forschung auch mehr als eine Dekade nach der Finanzkrise keine systematische Untersuchung zur Regulierung der Qualität des Eigenkapitals von Banken auf. Diese Untersuchung schließt diese Lücke.
Aktualisiert: 2023-05-30
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Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen

Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen von Mayer,  Stefan
Nach der globalen Finanzkrise 2007/08 herrschte die Handlungsmaxime: Banken müssen mit mehr Eigenkapital ausgestattet sein und dieses Eigenkapital muss von besserer Qualität sein. Dass das Eigenkapital einer Bank sowohl einen quantitativen als auch qualitativen Aspekt haben kann, ist ein besonderes Phänomen der Bankenregulierung. Denn das Eigenkapital einer Bank ist nichts Physisches, sondern ein Residualbetrag. Das Eigenkapital einer Bank kann erst nach Verkauf aller Aktiva und Befriedigung aller Passiva mit Sicherheit bestimmt werden. In der Bankenregulierung existiert ein Vielfaches an Eigenkapitalanforderungen. Diese beziehen sich mehr auf den quantitativen oder auf den qualitativen Aspekt von Eigenkapital. Während regulatorische Anforderungen hinsichtlich des quantitativen Aspekts vielfach untersucht wurden, weist der Stand der Forschung auch mehr als eine Dekade nach der Finanzkrise keine systematische Untersuchung zur Regulierung der Qualität des Eigenkapitals von Banken auf. Diese Untersuchung schließt diese Lücke.
Aktualisiert: 2023-05-30
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Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen

Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen von Mayer,  Stefan
Nach der globalen Finanzkrise 2007/08 herrschte die Handlungsmaxime: Banken müssen mit mehr Eigenkapital ausgestattet sein und dieses Eigenkapital muss von besserer Qualität sein. Dass das Eigenkapital einer Bank sowohl einen quantitativen als auch qualitativen Aspekt haben kann, ist ein besonderes Phänomen der Bankenregulierung. Denn das Eigenkapital einer Bank ist nichts Physisches, sondern ein Residualbetrag. Das Eigenkapital einer Bank kann erst nach Verkauf aller Aktiva und Befriedigung aller Passiva mit Sicherheit bestimmt werden. In der Bankenregulierung existiert ein Vielfaches an Eigenkapitalanforderungen. Diese beziehen sich mehr auf den quantitativen oder auf den qualitativen Aspekt von Eigenkapital. Während regulatorische Anforderungen hinsichtlich des quantitativen Aspekts vielfach untersucht wurden, weist der Stand der Forschung auch mehr als eine Dekade nach der Finanzkrise keine systematische Untersuchung zur Regulierung der Qualität des Eigenkapitals von Banken auf. Diese Untersuchung schließt diese Lücke.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen

Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen von Mayer,  Stefan
Nach der globalen Finanzkrise 2007/08 herrschte die Handlungsmaxime: Banken müssen mit mehr Eigenkapital ausgestattet sein und dieses Eigenkapital muss von besserer Qualität sein. Dass das Eigenkapital einer Bank sowohl einen quantitativen als auch qualitativen Aspekt haben kann, ist ein besonderes Phänomen der Bankenregulierung. Denn das Eigenkapital einer Bank ist nichts Physisches, sondern ein Residualbetrag. Das Eigenkapital einer Bank kann erst nach Verkauf aller Aktiva und Befriedigung aller Passiva mit Sicherheit bestimmt werden. In der Bankenregulierung existiert ein Vielfaches an Eigenkapitalanforderungen. Diese beziehen sich mehr auf den quantitativen oder auf den qualitativen Aspekt von Eigenkapital. Während regulatorische Anforderungen hinsichtlich des quantitativen Aspekts vielfach untersucht wurden, weist der Stand der Forschung auch mehr als eine Dekade nach der Finanzkrise keine systematische Untersuchung zur Regulierung der Qualität des Eigenkapitals von Banken auf. Diese Untersuchung schließt diese Lücke.
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Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen

Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen von Mayer,  Stefan
Nach der globalen Finanzkrise 2007/08 herrschte die Handlungsmaxime: Banken müssen mit mehr Eigenkapital ausgestattet sein und dieses Eigenkapital muss von besserer Qualität sein. Dass das Eigenkapital einer Bank sowohl einen quantitativen als auch qualitativen Aspekt haben kann, ist ein besonderes Phänomen der Bankenregulierung. Denn das Eigenkapital einer Bank ist nichts Physisches, sondern ein Residualbetrag. Das Eigenkapital einer Bank kann erst nach Verkauf aller Aktiva und Befriedigung aller Passiva mit Sicherheit bestimmt werden. In der Bankenregulierung existiert ein Vielfaches an Eigenkapitalanforderungen. Diese beziehen sich mehr auf den quantitativen oder auf den qualitativen Aspekt von Eigenkapital. Während regulatorische Anforderungen hinsichtlich des quantitativen Aspekts vielfach untersucht wurden, weist der Stand der Forschung auch mehr als eine Dekade nach der Finanzkrise keine systematische Untersuchung zur Regulierung der Qualität des Eigenkapitals von Banken auf. Diese Untersuchung schließt diese Lücke.
Aktualisiert: 2023-05-28
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Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen

Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen von Mayer,  Stefan
Nach der globalen Finanzkrise 2007/08 herrschte die Handlungsmaxime: Banken müssen mit mehr Eigenkapital ausgestattet sein und dieses Eigenkapital muss von besserer Qualität sein. Dass das Eigenkapital einer Bank sowohl einen quantitativen als auch qualitativen Aspekt haben kann, ist ein besonderes Phänomen der Bankenregulierung. Denn das Eigenkapital einer Bank ist nichts Physisches, sondern ein Residualbetrag. Das Eigenkapital einer Bank kann erst nach Verkauf aller Aktiva und Befriedigung aller Passiva mit Sicherheit bestimmt werden. In der Bankenregulierung existiert ein Vielfaches an Eigenkapitalanforderungen. Diese beziehen sich mehr auf den quantitativen oder auf den qualitativen Aspekt von Eigenkapital. Während regulatorische Anforderungen hinsichtlich des quantitativen Aspekts vielfach untersucht wurden, weist der Stand der Forschung auch mehr als eine Dekade nach der Finanzkrise keine systematische Untersuchung zur Regulierung der Qualität des Eigenkapitals von Banken auf. Diese Untersuchung schließt diese Lücke.
Aktualisiert: 2023-05-28
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Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen von Mayer,  Stefan
Nach der globalen Finanzkrise 2007/08 herrschte die Handlungsmaxime: Banken müssen mit mehr Eigenkapital ausgestattet sein und dieses Eigenkapital muss von besserer Qualität sein. Dass das Eigenkapital einer Bank sowohl einen quantitativen als auch qualitativen Aspekt haben kann, ist ein besonderes Phänomen der Bankenregulierung. Denn das Eigenkapital einer Bank ist nichts Physisches, sondern ein Residualbetrag. Das Eigenkapital einer Bank kann erst nach Verkauf aller Aktiva und Befriedigung aller Passiva mit Sicherheit bestimmt werden. In der Bankenregulierung existiert ein Vielfaches an Eigenkapitalanforderungen. Diese beziehen sich mehr auf den quantitativen oder auf den qualitativen Aspekt von Eigenkapital. Während regulatorische Anforderungen hinsichtlich des quantitativen Aspekts vielfach untersucht wurden, weist der Stand der Forschung auch mehr als eine Dekade nach der Finanzkrise keine systematische Untersuchung zur Regulierung der Qualität des Eigenkapitals von Banken auf. Diese Untersuchung schließt diese Lücke.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen

Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen von Mayer,  Stefan
Nach der globalen Finanzkrise 2007/08 herrschte die Handlungsmaxime: Banken müssen mit mehr Eigenkapital ausgestattet sein und dieses Eigenkapital muss von besserer Qualität sein. Dass das Eigenkapital einer Bank sowohl einen quantitativen als auch qualitativen Aspekt haben kann, ist ein besonderes Phänomen der Bankenregulierung. Denn das Eigenkapital einer Bank ist nichts Physisches, sondern ein Residualbetrag. Das Eigenkapital einer Bank kann erst nach Verkauf aller Aktiva und Befriedigung aller Passiva mit Sicherheit bestimmt werden. In der Bankenregulierung existiert ein Vielfaches an Eigenkapitalanforderungen. Diese beziehen sich mehr auf den quantitativen oder auf den qualitativen Aspekt von Eigenkapital. Während regulatorische Anforderungen hinsichtlich des quantitativen Aspekts vielfach untersucht wurden, weist der Stand der Forschung auch mehr als eine Dekade nach der Finanzkrise keine systematische Untersuchung zur Regulierung der Qualität des Eigenkapitals von Banken auf. Diese Untersuchung schließt diese Lücke.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Versicherungsaufsichtsgesetz

Versicherungsaufsichtsgesetz von Baroch Castellvi,  Manuel, Brand,  Oliver
Mit der 10. VAG-Novelle hat für das deutsche Versicherungsaufsichtsrecht eine neue Phase begonnen. Es wird jetzt in weiten Teilen von umfangreichen Vorgaben des europäischen Rechts vorgeprägt, die unter dem Stichwort „Solvency II“ Gegenstand intensiver Diskussion in Wissenschaft und Praxis waren und sind. Mit hergebrachten Argumentationsmustern und Aufsichtstraditionen lassen sich die auftretenden Probleme vielfach nicht mehr lösen. Die komplexe Struktur des neuen Aufsichtsrechts zwingt den Anwender, sich trittsicher durch ein Normengeflecht aus europäischen und nationalen Vorschriften sowie Behördenpraxis auf beiden Ebenen zu bewegen. Der neue „HK-VAG“ erläutert das völlig umgestaltete VAG praxisgerecht. Die Kommentierung baut auf dem Verständnis des vormaligen Rechts auf und entwickelt es vor dem Hintergrund der Änderungen von Solvency II weiter. Ausgangspunkt sind die Normen des VAG. Die Vorgaben des Europarechts (Stichwort „Vollharmonisierung“) und die Praxis von EIOPA und der nationalen Aufsichtsbehörde prägen die Erläuterungen entscheidend. Stets in Bezug genommen sind die Rahmenrichtlinie (RL 2009/138/EG), die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 bzw. 2016/467, ferner die EIPOA-Leitlinien und die aktuellen Verlautbarungen der BaFin – ein großer Mehrwert für die Praxis. Auch die neuen nationalen Verordnungen werden aufgegriffen. Top aktuell! Teils aus Regelungsdrang, teils aus Regelungszwang ist das frisch novellierte Recht bereits zahlreichen Änderungen unterzogen. Die Kommentierungen berücksichtigen bereits die umfangreichen Änderungen v.a. durch das 2. FiMaNoG, das IDD-Umsetzungsgesetz, das Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz und das Betriebsrentenstärkungsgesetz. Sie finden sich sofort zurecht Jede VAG-Vorschrift enthält einen Hinweis, welche Altregelung sie aufgreift, welche sie abändert bzw. ob sie überhaupt eine Entsprechung im früheren VAG findet. Angeführt wird auch die jeweilige Regelung der Solvency II-Richtlinie, die sie umsetzt. Herausgeber und Kommentatoren sind ausgewiesene Experten aus Anwaltschaft, Versicherungswirtschaft und Wissenschaft: RA, WP u StB Prof. Dr. Jochen Axer, FAStR | RA Dr. Jonas Baier, LL.M. | RA Manuel Baroch Castellvi | RA Niklas Boslak, Syndikusrechtsanwalt | Prof. Dr. Oliver Brand, LL.M. | Dipl.-Jur. Arno Dieckmann, LL.B. | RA Frank S. Diehl, FAStR | RA Dr. Hanno Goltz | RA Dr. Joachim Grote, FAVersR | Philipp Herold | RA Georg Kordges, LL.M., Syndikusrechtsanwalt | Thomas Korte | Prof. Dr. Dr. Milan Kuhli | RA Dr. Martin Schaaf, FAVersR | RAin Dr. Nina Schlierenkämper, LL.M. | RA Dr. Thomas Seemayer, M.A., FAVersR, FAVerkR | Achim Stegmann | RA Alexander van Meegen | AkadR a.Z. Dr. Conrad Waldkirch | Alexander Weiterer, CFA | Prof. Dr. Domenik Henning Wendt, LL.M. | RA Dr. Frederik Winter.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen

Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen von Mayer,  Stefan
Nach der globalen Finanzkrise 2007/08 herrschte die Handlungsmaxime: Banken müssen mit mehr Eigenkapital ausgestattet sein und dieses Eigenkapital muss von besserer Qualität sein. Dass das Eigenkapital einer Bank sowohl einen quantitativen als auch qualitativen Aspekt haben kann, ist ein besonderes Phänomen der Bankenregulierung. Denn das Eigenkapital einer Bank ist nichts Physisches, sondern ein Residualbetrag. Das Eigenkapital einer Bank kann erst nach Verkauf aller Aktiva und Befriedigung aller Passiva mit Sicherheit bestimmt werden. In der Bankenregulierung existiert ein Vielfaches an Eigenkapitalanforderungen. Diese beziehen sich mehr auf den quantitativen oder auf den qualitativen Aspekt von Eigenkapital. Während regulatorische Anforderungen hinsichtlich des quantitativen Aspekts vielfach untersucht wurden, weist der Stand der Forschung auch mehr als eine Dekade nach der Finanzkrise keine systematische Untersuchung zur Regulierung der Qualität des Eigenkapitals von Banken auf. Diese Untersuchung schließt diese Lücke.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen

Qualitative und quantitative Eigenkapitalanforderungen von Mayer,  Stefan
Nach der globalen Finanzkrise 2007/08 herrschte die Handlungsmaxime: Banken müssen mit mehr Eigenkapital ausgestattet sein und dieses Eigenkapital muss von besserer Qualität sein. Dass das Eigenkapital einer Bank sowohl einen quantitativen als auch qualitativen Aspekt haben kann, ist ein besonderes Phänomen der Bankenregulierung. Denn das Eigenkapital einer Bank ist nichts Physisches, sondern ein Residualbetrag. Das Eigenkapital einer Bank kann erst nach Verkauf aller Aktiva und Befriedigung aller Passiva mit Sicherheit bestimmt werden. In der Bankenregulierung existiert ein Vielfaches an Eigenkapitalanforderungen. Diese beziehen sich mehr auf den quantitativen oder auf den qualitativen Aspekt von Eigenkapital. Während regulatorische Anforderungen hinsichtlich des quantitativen Aspekts vielfach untersucht wurden, weist der Stand der Forschung auch mehr als eine Dekade nach der Finanzkrise keine systematische Untersuchung zur Regulierung der Qualität des Eigenkapitals von Banken auf. Diese Untersuchung schließt diese Lücke.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Versicherungsaufsichtsgesetz von Baroch Castellvi,  Manuel, Brand,  Oliver
Der Handkommentar ist ein Muster an „Klarheit, Kohärenz, Präzision und Fachkompetenz“ (Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, VuR 2018, 440). Er macht das komplexe Geflecht aus europäischen und nationalen Vorschriften in der Praxis handhabbar und zeigt, wie Aufsichtsbehörden die Normen anwenden. Der "Brand/Baroch Castellvi" ist in allen Bereichen auf dem aktuellen Stand und kommentiert neue Vorschriften, die Praktiker:innen jetzt kennen müssen – u.a.: EbAV-II-Richtlinie 5. EU-Geldwäscherichtlinie Anlage 1 zum VAG (Einteilung der Risiken nach Sparten) VAG-InfoV EIOPA-VO Sog. „Review“-Prozess der Solvency-II-RL, einschließlich der Einführung makroprudenzieller Aufsichtsinstrumente. Einarbeitung aktueller Rechtsprechung u.a. zur Krankenversicherung. Ein Muss für Versicherungsunternehmen, Aufsichtsbehörden, Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen, Pensionsfonds und sonstige Unternehmen der betrieblichen Altersversorgung, Verbände, Unternehmensberater:innen. »Das Werk ist ein unverzichtbarer Bestandteil für jeden, der sich mit versicherungsaufsichtsrechtlichen und bankenaufsichtsrechtlichen Fragen beschäftigt.« Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, VuR 2018, 440 Herausgeber und Kommentator:innen sind ausgewiesene Expert:innen aus Anwaltschaft, Versicherungswirtschaft und Wissenschaft: RA, WP u StB Prof. Dr. Jochen Axer, FAStR | RA Dr. Jonas Baier, LL.M. | RA Manuel Baroch Castellvi | RA Niklas Boslak, SyndikusRA | Prof. Dr. Oliver Brand, LL.M. | RiVG Dr. Arno Dieckmann, LL.B. | RA Frank S. Diehl, FAStR | RA Dr. Hanno Goltz | RA Dr. Joachim Grote, FAVersR | Philipp Herold | Prof. Dr. Jörn-Axel Kämmerer | RA Georg Kordges, LL.M., SyndikusRA | Thomas Korte | Prof. Dr. Dr. Milan Kuhli | Hannah Ofterdinger | RA Udo Pickartz | RA Dr. Martin Schaaf, FAVersR | RAin Dr. Nina Schlierenkämper, LL.M. | RA Dr. Thomas Seemayer, M.A., FAVersR, FAVerkR | Achim Stegmann | RA Alexander van Meegen | AkadR a.Z. Dr. Conrad Waldkirch | RA Sebastian Walthierer | Alexander Weiterer, CFA | Prof. Dr. Domenik Henning Wendt, LL.M. | RA Dr. Frederik Winter.
Aktualisiert: 2023-05-17
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