Die Europäisierung des internationalen Familienverfahrensrechts hat durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 einen neuen Höhepunkt erreicht. Im Bereich der Eheverfahren haben sich zur Verordnung Nr. 1347/2000 (EheVO) keine wesentlichen Neuerungen ergeben. Maßgebliche Veränderungen sind aber im Hinblick auf die Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vorgenommen worden. Diese bilden den Gegenstand dieser Arbeit. Die Untersuchung widmet sich zunächst dem sachlichen Anwendungsbereich der Brüssel-IIa-VO. Im weiteren Verlauf analysiert und erläutert die Verfasserin die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit und zur internationalen Kindesentführung. Abschließend wird die Brüssel-IIa-VO in das System der bestehenden Regelungen über die internationale Zuständigkeit für elterliche Verantwortung eingeordnet, wobei dem Verhältnis zum Haager Kinderschutzübereinkommen besondere Bedeutung beigemessen wird.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Europäisierung des internationalen Familienverfahrensrechts hat durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 einen neuen Höhepunkt erreicht. Im Bereich der Eheverfahren haben sich zur Verordnung Nr. 1347/2000 (EheVO) keine wesentlichen Neuerungen ergeben. Maßgebliche Veränderungen sind aber im Hinblick auf die Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vorgenommen worden. Diese bilden den Gegenstand dieser Arbeit. Die Untersuchung widmet sich zunächst dem sachlichen Anwendungsbereich der Brüssel-IIa-VO. Im weiteren Verlauf analysiert und erläutert die Verfasserin die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit und zur internationalen Kindesentführung. Abschließend wird die Brüssel-IIa-VO in das System der bestehenden Regelungen über die internationale Zuständigkeit für elterliche Verantwortung eingeordnet, wobei dem Verhältnis zum Haager Kinderschutzübereinkommen besondere Bedeutung beigemessen wird.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Europäisierung des internationalen Familienverfahrensrechts hat durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 einen neuen Höhepunkt erreicht. Im Bereich der Eheverfahren haben sich zur Verordnung Nr. 1347/2000 (EheVO) keine wesentlichen Neuerungen ergeben. Maßgebliche Veränderungen sind aber im Hinblick auf die Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vorgenommen worden. Diese bilden den Gegenstand dieser Arbeit. Die Untersuchung widmet sich zunächst dem sachlichen Anwendungsbereich der Brüssel-IIa-VO. Im weiteren Verlauf analysiert und erläutert die Verfasserin die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit und zur internationalen Kindesentführung. Abschließend wird die Brüssel-IIa-VO in das System der bestehenden Regelungen über die internationale Zuständigkeit für elterliche Verantwortung eingeordnet, wobei dem Verhältnis zum Haager Kinderschutzübereinkommen besondere Bedeutung beigemessen wird.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Europäisierung des internationalen Familienverfahrensrechts hat durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 einen neuen Höhepunkt erreicht. Im Bereich der Eheverfahren haben sich zur Verordnung Nr. 1347/2000 (EheVO) keine wesentlichen Neuerungen ergeben. Maßgebliche Veränderungen sind aber im Hinblick auf die Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vorgenommen worden. Diese bilden den Gegenstand dieser Arbeit. Die Untersuchung widmet sich zunächst dem sachlichen Anwendungsbereich der Brüssel-IIa-VO. Im weiteren Verlauf analysiert und erläutert die Verfasserin die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit und zur internationalen Kindesentführung. Abschließend wird die Brüssel-IIa-VO in das System der bestehenden Regelungen über die internationale Zuständigkeit für elterliche Verantwortung eingeordnet, wobei dem Verhältnis zum Haager Kinderschutzübereinkommen besondere Bedeutung beigemessen wird.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Aktualisiert: 2023-04-12
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Überprüfung des in den genannten Ländern geltenden und geplanten (Reformprojekte) materiellen und internationalen Rechts der persönlichen Ehewirkungen und der elterlichen Gewalt auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter, ggf. Vorschläge zur Neuregelung des deutschen Rechts.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Gegenstand der Arbeit ist das am 1.1.2002 in Kraft getretene Haager Kinderschutzübereinkommen vom 19. Oktober 1996. In der monographischen Gesamtdarstellung werden die Regelungsbereiche – internationale Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung, Vollstreckung und internationale Zusammenarbeit – der Nachfolge-Konvention für das umstrittene Haager Minderjährigenschutzübereinkommen von 1961 im Detail analysiert und bewertet. Berücksichtigung findet auch das Verhältnis zu anderen einschlägigen Regelungen auf völkerrechtlicher, europarechtlicher und nationaler Ebene. Das KSÜ trägt erheblich zur Verbesserung des internationalen Minderjährigenschutzes bei und bietet ein hohes Maß an Rechtsklarheit und -sicherheit. Besondere Bedeutung erlangen die Mechanismen zur internationalen Zusammenarbeit.
Aktualisiert: 2023-04-12
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Die Europäisierung des internationalen Familienverfahrensrechts hat durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 einen neuen Höhepunkt erreicht. Im Bereich der Eheverfahren haben sich zur Verordnung Nr. 1347/2000 (EheVO) keine wesentlichen Neuerungen ergeben. Maßgebliche Veränderungen sind aber im Hinblick auf die Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vorgenommen worden. Diese bilden den Gegenstand dieser Arbeit. Die Untersuchung widmet sich zunächst dem sachlichen Anwendungsbereich der Brüssel-IIa-VO. Im weiteren Verlauf analysiert und erläutert die Verfasserin die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit und zur internationalen Kindesentführung. Abschließend wird die Brüssel-IIa-VO in das System der bestehenden Regelungen über die internationale Zuständigkeit für elterliche Verantwortung eingeordnet, wobei dem Verhältnis zum Haager Kinderschutzübereinkommen besondere Bedeutung beigemessen wird.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Verweist in einem Sorgerechtsfall das deutsche IPR auf das Recht des Mehrrechtsstaats Mexiko, steht der deutsche Richter vor der Frage, welchem der 32 mexikanischen Zivilgesetzbücher er die Lösung entnehmen soll. Was den Umgang mit dem mexikanischen Recht dabei besonders schwer macht, ist die Spaltung nicht nur des materiellen, sondern auch des Kollisionsrechts. Die Arbeit beschreibt im Anwendungsbereich von Minderjährigenschutzabkommen, Haager Kindesentführungsabkommen und Art. 21 EGBGB detailliert den Weg durch das Labyrinth der mexikanischen Teilrechtsordnungen. Der Autor gibt darüber hinaus einen umfassenden Überblick über die Ausgestaltung der Personensorge in den einzelnen mexikanischen Bundesländern mit Schwerpunkt auf Innehabung, Entziehung und Verteilung bei Trennung und Scheidung der Sorgeberechtigten.
Aktualisiert: 2023-04-11
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Anlässlich einer Trennung kann der Wunsch entstehen, elterliche Sorgegemeinsamkeit in die Alleinsorge eines Elternteils zu überführen. Für eine solche Möglichkeit ist seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 die zentrale Sorgerechtsnorm des § 1671 BGB maßgeblich, der im Gesamtsystem des Rechts der elterlichen Sorge eine besondere Bedeutung zukommt. Die Arbeit befasst sich vorwiegend mit den materiell-rechtlichen Voraussetzungen und möglichen Rechtsfolgen des § 1671 BGB. Ihr Grundanliegen liegt darin, Einzelfragen im Recht der elterlichen Sorge nicht durch Rekurs auf die subjektiven rechtspolitischen Wertungen des Rechtsanwenders, sondern im Blick auf die dogmatischen Grundstrukturen des Rechtsgebiets zu lösen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Frühkindliche Beziehungen werden durch Beobachtungen von Eltern-Kind Interaktionen beschrieben. Um die Reziprozität des Bezuges zu er- fassen, werden aufeinander bezogene Aktivitäten von Säuglingen und Eltern, d.h. die wechselseitigen Beeinflussungen der Eltern durch spezifische Handlungsmuster des Säuglings und umgekehrt analysiert. Darüber hinaus sind Verbalisierungen zu subjektiv bedeutsamen Ereignissen der Interaktionssequenz erfasst, die einen Zugang zu handlungsleitenden Kognitionen erschliessen. Die Verbalisationen werden an nachfolgenden Interaktionen validiert und mögliche Ver- änderungen im interaktiven Bezug aufgrund dieser Erfahrungen unter- sucht.
Aktualisiert: 2019-12-19
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