Zeitpunkt und Umfang notwendiger Verteidigung im Ermittlungsverfahren.

Zeitpunkt und Umfang notwendiger Verteidigung im Ermittlungsverfahren. von Mehle,  Bastian
Bastian Mehle befaßt sich in der vorliegenden Untersuchung mit der Grundnorm der Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren, § 141 III 1 StPO. Danach kann ein Verteidiger schon während des Vorverfahrens bestellt werden; nach dem Wortlaut des § 141 III 2 StPO geschieht dies auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn diese von einer notwendigen Mitwirkung des Verteidigers gemäß § 140 I oder II StPO im gerichtlichen Verfahren ausgeht. Mit der zwischenzeitlich gesicherten Erkenntnis, daß dem Ermittlungsverfahren ein überragender Einfluß für das Strafverfahren insgesamt und dessen Ergebnis zukommt, gewinnt die Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren große Bedeutung für die Wahrung der Rechte des Beschuldigten. Mit Hilfe der teleologischen Auslegung des § 141 III 1 StPO werden Fallgruppen gewonnen, die den Vorsitzenden schon nach geltendem Recht verpflichten, einen Verteidiger im Vorverfahren zu bestellen. Dies gilt insbesondere für Ermittlungshandlungen, welche die Hauptverhandlung präjudizieren sowie für das Aussageverhalten des Beschuldigten. Zudem wird eine allgemeine Richtlinie für eine Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren entworfen. Die Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren wird prozessual abgesichert durch: - Ein eigenes Antragsrecht des Beschuldigten - Eine Hinweispflicht über die Antragsverpflichtung der Staatsanwaltschaft sowie eine Belehrungspflicht über die Möglichkeit einer Antragstellung durch den Beschuldigten - Die Statuierung eines Beweisverwertungsverbots im Falle unterlassener Verteidigerbestellung - Den Rechtsschutz nach § 304 I StPO gegen Entscheidungen des nach § 141 IV StPO zuständigen Vorsitzenden; die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, den Antrag nach § 141 III 2 StPO zu verwehren, ist nicht anfechtbar. Für das künftige Recht sollten überwiegend die Regelungen des Diskussionsentwurfs der Bundesregierung (Februar 2004) übernommen werden. Im Rahmen einer Reform sind Elemente notwendiger Verteidigung wie auch solche der Prozeßkostenhilfe miteinander zu verbinden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Inquisition durch Information.

Inquisition durch Information. von Neuling,  Christian-Alexander
Das Zusammenwirken von staatsanwaltschaftlicher Öffentlichkeitsarbeit und rücksichtsloser Kriminalberichterstattung führt in unserer Mediengesellschaft immer öfter zu einer öffentlichen Vorverurteilung des Beschuldigten. Angesichts einer fortschreitenden Destabilisierung unserer Gesellschaft greift die Strafjustiz zunehmend als Instrument zur Sozialsteuerung ein und zwängt komplexe politische, ökonomische und moralische Konflikte in Sachverhalte individueller Schuld. Die aktuellen Fälle Friedman, Möllemann und Mannesmann belegen, dass sich vor allem politische oder sonst Aufsehen erregende Ermittlungsverfahren zu einer einseitig-öffentlichen "Inquisition" entwickeln können. Der Beschuldigte und die faire Prägung des modernen Strafverfahrens sind hiergegen nur ungenügend geschützt. Maßgebliche Ursache hierfür ist eine unfaire, übermäßige Machtfülle der Institution "Strafjustiz" im Ermittlungsverfahren. Dieser Machtfülle ist unter anderem durch die Stärkung des Rechtsschutzes gegen staatsanwaltschaftliche Entscheidungen und die Akzeptanz ihrer Parteistellung sowie der Einführung einer neuen Vorschrift für faire Öffentlichkeitsarbeit (§ 160a StPO) entgegenzuwirken.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Verdeckte Ermittlungen im Strafprozeß.

Verdeckte Ermittlungen im Strafprozeß. von Lammer,  Dirk
Ein wesentliches Ziel des Strafprozesses ist die Erforschung der Wahrheit. Dahinter steht die Erkenntnis, daß nur eine dem wahren Sachverhalt entsprechende Durchsetzung des materiellen Strafrechts zur Gerechtigkeit und damit zum Rechtsfrieden führen kann. Der wahre Sachverhalt kann einerseits durch Kooperation der am Strafverfahren Beteiligten festgestellt werden. Andererseits - und ergänzend - können die Strafverfolgungsbehörden, sollte Kooperationsbereitschaft nicht bestehen oder nicht möglich sein, von sich aus Ermittlungen anstellen und müssen dies nach dem Amtsermittlungsgrundsatz auch tun. Dabei können Maßnahmen notfalls auch gegen den Willen des Betroffenen als Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden. Aber es gibt auch Ermittlungsmaßnahmen, denen der unmittelbar erkennbare Zwangscharakter fehlt. Hier ist vor allem an heimliche Maßnahmen zu denken, also Maßnahmen, die für den Betroffenen zumindest im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht zu erkennen sind. Da es den Strafverfolgungsbehörden hierbei in erster Linie um die Erlangung von im Strafverfahren verwertbaren Informationen geht, nennt man diese Ermittlungsmaßnahmen heimliche Informationseingriffe. Gesetzlicher Prototyp hierfür ist die Telefonüberwachung nach §§ 100 a ff. StPO. Die Möglichkeiten und Grenzen solcher Verdeckten Ermittlungen will diese Untersuchung bestimmen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Erkenntnisgewinn aus konzelierten Daten.

Erkenntnisgewinn aus konzelierten Daten. von Bunzel,  Heide
Heide Bunzel reklamiert für sich die dogmatische Fortentwicklung von nemo tenetur im Kontext der Herausforderungen der modernen Informationsgesellschaft. Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, ob und inwieweit die Verwendung von Verschlüsselungsverfahren zum Schutz bestimmter Rechtsgüter mit Mitteln des Strafrechts reglementiert werden kann. Der Bogen der Untersuchung ist weit gespannt und reicht von einer Darstellung der technischen Aspekte der Verschlüsselung über die Untersuchung sanktionaler Mitwirkungspflichten bis hin zur fundierten Auseinandersetzung mit nemo tenetur im Kontext einer sanktionsverknüpften Entschlüsselungspflicht. Dabei votiert die Autorin für eine verfassungsrechtliche Verankerung von nemo tenetur und sieht dieses Rechtsprinzip als Ausdruck einer unbenannten Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Im Ergebnis entwickelt sie ein Modell, mit dem eine entschlüsselnde Mitwirkung des Betroffenen legitimierbar ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Joint Investigation Teams.

Joint Investigation Teams. von Zurkinden,  Nadine
Für die Bekämpfung von grenzüberschreitender Kriminalität ist eine transnationale Zusammenarbeit in Strafsachen unabdingbar. Die vorliegende Arbeit untersucht – vor allem aus Schweizer Perspektive – einerseits den Mehrwert beim Einsatz gemeinsamer Ermittlungsgruppen und andererseits die weiterhin bestehenden Grenzen der Zusammenarbeit sowie den Rechtsschutz der betroffenen Individuen. Das Augenmerk richtet sich auf neuere europäische rechtliche Grundlagen – unter Berücksichtigung der Rollen von Europol, Eurojust und OLAF. Gegenstand der Untersuchung ist des Weiteren der Schweizerisch-Deutsche Polizeivertrag.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der O. J. Simpson-Prozeß.

Der O. J. Simpson-Prozeß. von Schnabl,  Robert
Der Ausgangspunkt der vorliegenden Arbeit ist das Strafverfahren gegen O. J. Simpson vor dem Superior Court in Los Angeles. Anhand dieses Verfahrens stellt der Verfasser den Ablauf, die Aufgaben und die wesentlichen Problembereiche eines strafprozessualen Vorverfahrens in den USA dar. Die Besonderheiten des Verfahrens gegen O. J. Simpson bilden einen Schwerpunkt. Insbesondere Verfahrensabschnitte, die im deutschen Recht unbekannt sind, wie das Preliminary Hearing, das Grand-Jury-Verfahren oder die wechselseitige Discovery werden ausführlich behandelt und dem deutschen Strafverfahren kritisch gegenübergestellt. Um den Einfluß des Vorverfahrens auf das Hauptverfahren verstehen zu können, geht ein weiterer Abschnitt auf die wesentlichen Aspekte des Hauptverfahrens ein. Im Ergebnis hatte das Vorverfahren im Simpson-Fall zwar maßgeblichen Einfluß auf den Verlauf des Hauptverfahrens, die Urteilsfindung wurde jedoch von anderen Umständen überlagert und beeinflußt. In rechtsvergleichender Hinsicht bieten beide einander gegenübergestellte Verfahrensordnungen in sich geschlossene und maßgeblich am Rechtsstaatsprinzip ausgerichtete Systeme. Das US-amerikanische Vorverfahren enthält Regeln, deren Übernahme in das deutsche Strafverfahren zumindest diskussionswürdig ist, der Verfasser warnt jedoch vor einer Übernahme ganzer Verfahrensabschnitte ohne vorherige Anpassung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Strafverfahrensrecht und demografischer Wandel.

Strafverfahrensrecht und demografischer Wandel. von Kretzschmann,  Sebastian
Indem die gesellschaftliche Struktur der Bundesrepublik Deutschland demografisch bedingt ein stetig steigendes Durchschnittsalter der Bevölkerung erfährt, wird sich auch die Strafjustiz in Zukunft mit durchschnittlich immer älteren Tätern und Opfern konfrontiert sehen. Die Untersuchung beleuchtet diesen Themenkomplex im Bereich des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens schwerpunktmäßig für Fragen des Vernehmungs- und Untersuchungshaftrechts. Zudem wird ein Ausblick auf strafprozessrechtliches Änderungspotenzial gegeben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rechtmäßigkeit und Verwertbarkeit heimlicher Stimmvergleiche im Strafverfahren.

Rechtmäßigkeit und Verwertbarkeit heimlicher Stimmvergleiche im Strafverfahren. von Ackemann,  Ulrike
In dem der Entscheidung des BGH vom 24.2.1994 (BGHSt 40, 66 ff.) zugrundeliegenden Sachverhalt hatten Kriminalbeamte das Tatopfer eine polizeiliche Vernehmung durch eine geöffnete Tür ohne Wissen des Beschuldigten heimlich belauschen lassen. Das Tatopfer erklärte, sie sei sich zu 100 % sicher, daß es sich bei der Stimme des Beschuldigten um die Stimme des Täters handele. Das Landgericht stützte seine Verurteilung maßgeblich auf diese Aussage. Der BGH hob das Urteil schon wegen fehlerhafter Beweiswürdigung auf und ließ unentschieden, ob die Durchführung des heimlichen Stimmvergleichs rechtmäßig war. Anläßlich dieser Entscheidung untersucht die Monographie die Rechtmäßigkeit und Verwertbarkeit heimlicher von den Strafverfolgungsbehörden und von Privaten durchgeführter Stimmvergleiche. Nachdem festgestellt wird, daß das nemo-tenetur-Prinzip, also der Grundsatz, daß der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, zu seiner eigenen Überführung beizutragen, heimliche Stimmvergleiche nicht verbietet, wird überprüft, ob heimliche Stimmvergleiche in verschiedenen Fallvarianten gegen Grundrechte oder Normen der StPO, insbesondere der §§ 136, 136 a StPO verstoßen. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, daß heimliche Stimmvergleiche bei von den staatlichen Ermittlern veranlaßten Gesprächen eine unzulässige Täuschung i. S. des § 136 a StPO darstellen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Grundrechtseingriffe im Ermittlungsverfahren und nach dem Polizeirecht.

Grundrechtseingriffe im Ermittlungsverfahren und nach dem Polizeirecht. von Ottow,  Sabine
Seit den 1970er Jahren ist mit der Terrorismusbekämpfung auch die rechtspolitische Diskussion um Überwachungsbefugnisse des Staates im Spannungsfeld von Sicherheitsinteressen und Grundrechteschutz einhergegangen. Die Arbeit greift dieses Thema auf, verbindet es mit den Entwicklungssträngen des neueren Strafprozess- und Polizeirechts und analysiert, ob die staatliche Verbrechensbekämpfung ihrer derzeitigen normativen und faktischen Struktur nach noch einen effektiven Grundrechteschutz gewährleistet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Bundesamt für Verfassungsschutz und das strafprozessuale Ermittlungsverfahren.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz und das strafprozessuale Ermittlungsverfahren. von Brandt,  Karsten
Das Bundesamt für Verfassungsschutz fungiert als Frühwarnsystem der Demokratie. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, ist es schon im Vorfeld eines strafrechtlichen Anfangsverdachts tätig und unterliegt nicht den Prinzipien des Strafverfahrens. Aber es arbeitet mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen. Karsten Brandt untersucht, welche Formen der Mitwirkung für das Bundesamt für Verfassungsschutz in Ermittlungsverfahren bestehen und inwieweit diese mit dem sog. Trennungsgebot zwischen Verfassungsschutz und Polizei vereinbar sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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