Albert Ingold stellt sich zentralen Fragen des Planungsrechts: Wann muss eine Gemeinde planen? Wann darf der gesellschaftlichen Entwicklung in der grundrechtssensiblen Raumgestaltung kein freier Lauf gelassen werden? Diese Fragen bilden den Ausgangspunkt, um einen grundsätzlich neuen, systematischen Zugang zu einer Dogmatik der Erstplanungspflichten zu entwickeln.
Erstplanungspflichten schränken die schöpferische Gestaltungsfreiheit des Planungsträgers ein. Diese Einschränkung ist möglich, wenn sich die planerische Gestaltungsfreiheit zu einer strikten Planungspflicht verdichtet. Eine derartige Verdichtung kann - so die dogmatische Grundunterscheidung von Albert Ingold - subjektiv oder objektiv determiniert sein.
Die methodologische Leistung des Autors liegt dabei darin, dass die Grundbegriffe dieser Systembildung - insbesondere die Rechtsfigur der Verdichtung von Gestaltungsspielräumen - nicht isoliert im Planungsrecht, sondern als allgemeine rechtliche Strukturprinzipien, die sich auch in der Gesetz-, Verordnungs- und Satzungsgebung wiederfinden, hergeleitet und im Einzelnen auf die Gesamtheit des raumbezogenen Planungsrechts angewendet werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Albert Ingold stellt sich zentralen Fragen des Planungsrechts: Wann muss eine Gemeinde planen? Wann darf der gesellschaftlichen Entwicklung in der grundrechtssensiblen Raumgestaltung kein freier Lauf gelassen werden? Diese Fragen bilden den Ausgangspunkt, um einen grundsätzlich neuen, systematischen Zugang zu einer Dogmatik der Erstplanungspflichten zu entwickeln.
Erstplanungspflichten schränken die schöpferische Gestaltungsfreiheit des Planungsträgers ein. Diese Einschränkung ist möglich, wenn sich die planerische Gestaltungsfreiheit zu einer strikten Planungspflicht verdichtet. Eine derartige Verdichtung kann - so die dogmatische Grundunterscheidung von Albert Ingold - subjektiv oder objektiv determiniert sein.
Die methodologische Leistung des Autors liegt dabei darin, dass die Grundbegriffe dieser Systembildung - insbesondere die Rechtsfigur der Verdichtung von Gestaltungsspielräumen - nicht isoliert im Planungsrecht, sondern als allgemeine rechtliche Strukturprinzipien, die sich auch in der Gesetz-, Verordnungs- und Satzungsgebung wiederfinden, hergeleitet und im Einzelnen auf die Gesamtheit des raumbezogenen Planungsrechts angewendet werden.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Albert Ingold stellt sich zentralen Fragen des Planungsrechts: Wann muss eine Gemeinde planen? Wann darf der gesellschaftlichen Entwicklung in der grundrechtssensiblen Raumgestaltung kein freier Lauf gelassen werden? Diese Fragen bilden den Ausgangspunkt, um einen grundsätzlich neuen, systematischen Zugang zu einer Dogmatik der Erstplanungspflichten zu entwickeln.
Erstplanungspflichten schränken die schöpferische Gestaltungsfreiheit des Planungsträgers ein. Diese Einschränkung ist möglich, wenn sich die planerische Gestaltungsfreiheit zu einer strikten Planungspflicht verdichtet. Eine derartige Verdichtung kann - so die dogmatische Grundunterscheidung von Albert Ingold - subjektiv oder objektiv determiniert sein.
Die methodologische Leistung des Autors liegt dabei darin, dass die Grundbegriffe dieser Systembildung - insbesondere die Rechtsfigur der Verdichtung von Gestaltungsspielräumen - nicht isoliert im Planungsrecht, sondern als allgemeine rechtliche Strukturprinzipien, die sich auch in der Gesetz-, Verordnungs- und Satzungsgebung wiederfinden, hergeleitet und im Einzelnen auf die Gesamtheit des raumbezogenen Planungsrechts angewendet werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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In welchen Konstellationen können gemeindliche Planungspflichten bei der Bauleitplanung entstehen? Ausgehend vom Planungserfordernis bei Vorhaben im Außenbereich zeigt das Buch verschiedene Normen des BauGB auf und hinterfragt, ob und unter welchen Voraussetzungen diese eine Erstplanungspflicht oder Anpassungspflicht begründen können.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Albert Ingold stellt sich zentralen Fragen des Planungsrechts: Wann muss eine Gemeinde planen? Wann darf der gesellschaftlichen Entwicklung in der grundrechtssensiblen Raumgestaltung kein freier Lauf gelassen werden? Diese Fragen bilden den Ausgangspunkt, um einen grundsätzlich neuen, systematischen Zugang zu einer Dogmatik der Erstplanungspflichten zu entwickeln.
Erstplanungspflichten schränken die schöpferische Gestaltungsfreiheit des Planungsträgers ein. Diese Einschränkung ist möglich, wenn sich die planerische Gestaltungsfreiheit zu einer strikten Planungspflicht verdichtet. Eine derartige Verdichtung kann - so die dogmatische Grundunterscheidung von Albert Ingold - subjektiv oder objektiv determiniert sein.
Die methodologische Leistung des Autors liegt dabei darin, dass die Grundbegriffe dieser Systembildung - insbesondere die Rechtsfigur der Verdichtung von Gestaltungsspielräumen - nicht isoliert im Planungsrecht, sondern als allgemeine rechtliche Strukturprinzipien, die sich auch in der Gesetz-, Verordnungs- und Satzungsgebung wiederfinden, hergeleitet und im Einzelnen auf die Gesamtheit des raumbezogenen Planungsrechts angewendet werden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst neben dem Recht der Gemeinden zur eigenständigen Bauleitplanung grundsätzlich auch das Recht von einer Bauleitplanung abzusehen. Der Autor untersucht, in welchen Konstellationen eine Gemeinde abweichend hiervon zu einer Bauleitplanung verpflichtet sein kann und wie diese Planungspflichten dogmatisch einzuordnen sind. Hierzu analysiert er verschiedene Normen des Baugesetzbuches auf die Frage hin, ob und unter welchen Voraussetzungen diese eine Erstplanungs- oder Anpassungspflicht für eine Gemeinde begründen können. Anlass für die Untersuchung gaben die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Designer-Outlet-Center Zweibrücken sowie zum Gewerbepark Mülheim-Kärlich.
Aktualisiert: 2023-04-07
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