Kommt es - wie etwa alljährlich anläßlich der »Revolutionären 1.-Mai-Demonstration« in Berlin - durch das unfriedliche Verhalten einer Menschenmenge in der Öffentlichkeit zu Schädigungen fremder Rechtsgüter, so wird damit stets auch die Frage nach einer Einstandspflicht des Staates für Tumultschäden aktuell. Sie stellt sich für die Geschädigten um so drängender, als die Leistungspflicht der Versicherer durch Ausschlußklauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig ausgeschlossen ist und sich ein konkreter Schädiger, den man deliktisch haftbar machen könnte, nur selten identifizieren läßt. Indessen kommt nach der geltenden Rechtslage auch eine Haftung des Staates für Tumultschäden kaum in Betracht.
Eine Haftung nach den allgemeinen staatshaftungsrechtlichen Anspruchsinstituten scheidet im Regelfall aus, da es an einem pflichtwidrigen Verhalten der Polizei fehlt. Aufgrund der Eigengesetzlichkeiten kollektiven Handelns ist es der Polizei aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, rechtzeitig gegen die Gewalttäter einzuschreiten und ein Übergreifen der Gewaltbereitschaft zu verhindern. Die nur noch in einigen Bundesländern als Landesrecht fortgeltenden Regelungen des Reichstumultschädengesetzes aus dem Jahre 1920 helfen den Geschädigten ebenfalls nicht weiter, weil unfriedlich verlaufende Demonstrationen im Normalfall noch nicht als "innere Unruhen" anzusehen sind und eine Entschädigung für Sachschäden überdies nur bei Existenzgefährdung in Betracht kommt.
Da der Staat im Falle von Tumultschäden jedoch in seiner Grundaufgabe und Verpflichtung, die Sicherheit seiner Bürger zu gewährleisten, versagt hat, ist der Gesetzgeber zu einer Neuregelung des Tumultschädenrechts auf rechtsstaatlicher Grundlage verpflichtet. Die Verfasserin entwickelt deshalb einen Gesetzesvorschlag, der die Tumultschädenhaftung nicht als sozialstaatliche Billigkeitshaftung, sondern - ebenso wie der französische Gesetzgeber - als rechtsstaatliche Garantiehaftung ausgestaltet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Elisabeth Sauthoff beantwortet in der vorliegenden Arbeit die Frage, ob und inwieweit sich die Schadensersatzhaftung für mangelhafte Lieferung im Zuge der deutschen Schuldrechtsreform an das UN-Kaufrecht angenähert hat. Zugleich erklärt sie die Vor- und Nachteile der Schadensersatzhaftung für mangelhafte Lieferung im UN-Kaufrecht und im BGB.
Im Einzelnen werden die wesentlichen Haftungsvoraussetzungen, wie z. B. das Vorliegen eines Mangels, sowie die Stellung des Schadensersatzes im System der Rechtsbehelfe im UN-Kaufrecht und im BGB untersucht. Insbesondere durchleuchtet die Autorin die Verbindung des Konzepts der Pflichtverletzung mit dem Verschuldensprinzip im BGB. Ausgehend von der Voraussetzung des Vertretenmüssens untersucht sie, ob sich die Schadensersatzhaftung für mangelhafte Lieferung im BGB an eine Garantiehaftung angenähert hat. Schließlich werden die Möglichkeiten der Haftungsfreizeichnung verglichen.
Die Verfasserin stellt fest, dass im deutschen Recht in vielen Punkten eine Annäherung an das UN-Kaufrecht besteht. Eine Annäherung der Schadensersatzhaftung für mangelhafte Lieferung im BGB an eine Garantiehaftung ist jedoch - zumindest vom Ergebnis her - nur für den Schadensersatz statt der Leistung zu verzeichnen. Im Ergebnis bietet das UN-Kaufrecht trotz der dort bestehenden Garantiehaftung gegenüber dem BGB im internationalen Handel einige Vorteile.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Quellen zur custodia-Haftung sind auf den ersten Blick von einem grundlegenden Widerspruch geprägt: Einerseits erscheint die Verantwortlichkeit eines Bewachungspflichtigen als automatische Folge eines Diebstahls der ihm überlassenen Sache, andererseits als Konsequenz eines Sorgfaltsverstoßes. Diese Diskrepanz hat eine Pendelbewegung in der modernen Forschung ausgelöst. Mal hat man custodia für eine Garantiehaftung, mal für eine Erscheinungsform der Verschuldenshaftung erklärt. Lösen lässt sich das Dilemma nur, wenn man die Begrenzung des Diebstahlsbegriffs in Rom ernst nimmt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der StichwortKommentar Schadenrecht
ist die umfassende und ausführliche alphabetische Gesamtdarstellung zum außervertraglichen und vertraglichen Haftungs- und Schadenrecht. Er leistet effiziente Hilfe, um die aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten entspringenden Schadenskonstellationen zu beherrschen. Fachanwält:innen für Versicherungs- und für Verkehrsrecht, vor allem aber auch inhaltlich breit aufgestellte Kanzleien profitieren besonders von der Darstellung von Schadenersatzansprüchen aus allen Rechtsbereichen. Die Struktur nach Haftungsgrund, Haftungsumfang und versicherungsrechtlichen Fragen führt zuverlässig zu tragfähigen Argumentationsstrukturen bei der Geltendmachung der ganzen Vielfalt der Ansprüche. Zur täglichen Nutzung empfohlen!
Das Werk
kommentiert sämtliche haftungsrelevanten Sachverhalte und Anspruchsgrundlagen von Arbeitsrecht bis Zwangsvollstreckung
behandelt grundlegende Fragen des sozial(versicherungs)rechtlichen und versicherungsvertraglichen Schutzes Betroffener stets mit
bezieht die Sicht Anspruchsberechtigte/Geschädigte sowie Anspruchsverpflichtete/Haftende/Schädiger:innen ein
zeigt die Handlungsoptionen der Praxis auf und vertieft überall, wo die Beratungswirklichkeit es erfordert
ermöglicht raschen ersten Zugriff durch seine alphabetische Struktur und die effiziente Erschließung der praxisrelevanten Probleme bei allen Fragen im Zusammenspiel zwischen Schaden, Haftung und Versicherung.
Die besonderen Vorteile
Durch die Ordnung nach Stichworten entfällt die Suche in mehreren Kommentaren, denn die Kommentierung des Stichworts fügt die Kommentierungen mehrerer Rechtsvorschriften verschiedener Gesetze oder ein und desselben Gesetzes zusammen. So werden die Vorteile von Kommentar und Handbuch effizient kombiniert.
Querverweise helfen, vernetzt zu argumentieren und nichts zu übersehen
Übersichten zu Rechtsprechung und Fallkonstellationen erleichtern die Einordnung des eigenen Falls.
Das Herausgeber- und Autorenteam
RA Stefan Bachmor | Ass.jur. Rüdiger Balke | RA Prof. Dr. Andreas J. Baumert | Prof. Dr. Stefanie Bock | SyndikusRA Dr. Thomas Böcker, LL.M. | Prof. Dr. Marten Breuer | Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M. | Julian Christmann | RAin Dr. Ilse Dautert | RA u Mediator Dennis Dietel | RA Stephan Dirks | Prof. Dr. Jan Eichelberger | RA Klaus Eichhorn | Dr. Melanie Epe, LL.B., M.A. | ORR Dr. Sebastian Felz | RA Dr. Siegfried Friesen | RA Dr. Dennis Geissler | RA Prof. Dr. Elmar Giemulla | RA Dr. Christian Gloyer | RiArbG Wolfgang Gundel | RA Sebastian Gutt | RA Dr. Christian Halm | RA Dr. Tobias Hermann | RA Jörg Heynemann | Marvin Jäschke | RA Oliver Just | Mediator Stefan Kessen, M.A. | Prof. Dr. Friedrich Klein-Blenkers | RA Mathias Klose | RiAG Dr. Benjamin Krenberger | RAin Barbara Krumbacher | RA Jochen Link | MDirig Dr. Michael Luber | SyndikusRA Benedikt Mais | Dr. Johannes Meier | RA Klaus Moos | RiLG Martin Mülhöfer | RA Dr. Arian Nazari-Khanachayi, LL.M. Eur. | VRiLG a.D. Frank Pardey | Dr. Benedikt Quarch, LL.B., M.A. | RA Dr. Jan-Dirk Rausch | Prof. Dr. Gerhard Ring | RA Sebastian Schechinger, LL.M. | VRiLG René Schnitzler | RA Dr. Philipp Schulz-Merkel | Dr. Andreas Seidel | Dr. Hans Steege | RAin Olga Stepanova | RA Dr. Johannes Stürner | RAin Cornelia Süß | RA Bernhard Veeck, LL.M. | RA Dr. Alexander Wirich | Maren Wöbbeking
Aktualisiert: 2023-06-14
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Aktualisiert: 2023-06-13
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RA Stefan Bachmor | Ass.jur. Rüdiger Balke | RA Prof. Dr. Andreas J. Baumert | Prof. Dr. Stefanie Bock | SyndikusRA Dr. Thomas Böcker, LL.M. | Prof. Dr. Marten Breuer | Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M. | Julian Christmann | RAin Dr. Ilse Dautert | RA u Mediator Dennis Dietel | RA Stephan Dirks | Prof. Dr. Jan Eichelberger | RA Klaus Eichhorn | Dr. Melanie Epe, LL.B., M.A. | ORR Dr. Sebastian Felz | RA Dr. Siegfried Friesen | RA Dr. Dennis Geissler | RA Prof. Dr. Elmar Giemulla | RA Dr. Christian Gloyer | RiArbG Wolfgang Gundel | RA Sebastian Gutt | RA Dr. Christian Halm | RA Dr. Tobias Hermann | RA Jörg Heynemann | Marvin Jäschke | RA Oliver Just | Mediator Stefan Kessen, M.A. | Prof. Dr. Friedrich Klein-Blenkers | RA Mathias Klose | RiAG Dr. Benjamin Krenberger | RAin Barbara Krumbacher | RA Jochen Link | MDirig Dr. Michael Luber | SyndikusRA Benedikt Mais | Dr. Johannes Meier | RA Klaus Moos | RiLG Martin Mülhöfer | RA Dr. Arian Nazari-Khanachayi, LL.M. Eur. | VRiLG a.D. Frank Pardey | Dr. Benedikt Quarch, LL.B., M.A. | RA Dr. Jan-Dirk Rausch | Prof. Dr. Gerhard Ring | RA Sebastian Schechinger, LL.M. | VRiLG René Schnitzler | RA Dr. Philipp Schulz-Merkel | Dr. Andreas Seidel | Dr. Hans Steege | RAin Olga Stepanova | RA Dr. Johannes Stürner | RAin Cornelia Süß | RA Bernhard Veeck, LL.M. | RA Dr. Alexander Wirich | Maren Wöbbeking
Aktualisiert: 2023-06-02
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Der StichwortKommentar Schadenrecht
ist die umfassende und ausführliche alphabetische Gesamtdarstellung zum außervertraglichen und vertraglichen Haftungs- und Schadenrecht. Er leistet effiziente Hilfe, um die aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten entspringenden Schadenskonstellationen zu beherrschen. Fachanwält:innen für Versicherungs- und für Verkehrsrecht, vor allem aber auch inhaltlich breit aufgestellte Kanzleien profitieren besonders von der Darstellung von Schadenersatzansprüchen aus allen Rechtsbereichen. Die Struktur nach Haftungsgrund, Haftungsumfang und versicherungsrechtlichen Fragen führt zuverlässig zu tragfähigen Argumentationsstrukturen bei der Geltendmachung der ganzen Vielfalt der Ansprüche. Zur täglichen Nutzung empfohlen!
Das Werk
kommentiert sämtliche haftungsrelevanten Sachverhalte und Anspruchsgrundlagen von Arbeitsrecht bis Zwangsvollstreckung
behandelt grundlegende Fragen des sozial(versicherungs)rechtlichen und versicherungsvertraglichen Schutzes Betroffener stets mit
bezieht die Sicht Anspruchsberechtigte/Geschädigte sowie Anspruchsverpflichtete/Haftende/Schädiger:innen ein
zeigt die Handlungsoptionen der Praxis auf und vertieft überall, wo die Beratungswirklichkeit es erfordert
ermöglicht raschen ersten Zugriff durch seine alphabetische Struktur und die effiziente Erschließung der praxisrelevanten Probleme bei allen Fragen im Zusammenspiel zwischen Schaden, Haftung und Versicherung.
Die besonderen Vorteile
Durch die Ordnung nach Stichworten entfällt die Suche in mehreren Kommentaren, denn die Kommentierung des Stichworts fügt die Kommentierungen mehrerer Rechtsvorschriften verschiedener Gesetze oder ein und desselben Gesetzes zusammen. So werden die Vorteile von Kommentar und Handbuch effizient kombiniert.
Querverweise helfen, vernetzt zu argumentieren und nichts zu übersehen
Übersichten zu Rechtsprechung und Fallkonstellationen erleichtern die Einordnung des eigenen Falls.
Das Herausgeber- und Autorenteam
RA Stefan Bachmor | Ass.jur. Rüdiger Balke | RA Prof. Dr. Andreas J. Baumert | Prof. Dr. Stefanie Bock | SyndikusRA Dr. Thomas Böcker, LL.M. | Prof. Dr. Marten Breuer | Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M. | Julian Christmann | RAin Dr. Ilse Dautert | RA u Mediator Dennis Dietel | RA Stephan Dirks | Prof. Dr. Jan Eichelberger | RA Klaus Eichhorn | Dr. Melanie Epe, LL.B., M.A. | ORR Dr. Sebastian Felz | RA Dr. Siegfried Friesen | RA Dr. Dennis Geissler | RA Prof. Dr. Elmar Giemulla | RA Dr. Christian Gloyer | RiArbG Wolfgang Gundel | RA Sebastian Gutt | RA Dr. Christian Halm | RA Dr. Tobias Hermann | RA Jörg Heynemann | Marvin Jäschke | RA Oliver Just | Mediator Stefan Kessen, M.A. | Prof. Dr. Friedrich Klein-Blenkers | RA Mathias Klose | RiAG Dr. Benjamin Krenberger | RAin Barbara Krumbacher | RA Jochen Link | MDirig Dr. Michael Luber | SyndikusRA Benedikt Mais | Dr. Johannes Meier | RA Klaus Moos | RiLG Martin Mülhöfer | RA Dr. Arian Nazari-Khanachayi, LL.M. Eur. | VRiLG a.D. Frank Pardey | Dr. Benedikt Quarch, LL.B., M.A. | RA Dr. Jan-Dirk Rausch | Prof. Dr. Gerhard Ring | RA Sebastian Schechinger, LL.M. | VRiLG René Schnitzler | RA Dr. Philipp Schulz-Merkel | Dr. Andreas Seidel | Dr. Hans Steege | RAin Olga Stepanova | RA Dr. Johannes Stürner | RAin Cornelia Süß | RA Bernhard Veeck, LL.M. | RA Dr. Alexander Wirich | Maren Wöbbeking
Aktualisiert: 2023-05-17
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Kommt es - wie etwa alljährlich anläßlich der »Revolutionären 1.-Mai-Demonstration« in Berlin - durch das unfriedliche Verhalten einer Menschenmenge in der Öffentlichkeit zu Schädigungen fremder Rechtsgüter, so wird damit stets auch die Frage nach einer Einstandspflicht des Staates für Tumultschäden aktuell. Sie stellt sich für die Geschädigten um so drängender, als die Leistungspflicht der Versicherer durch Ausschlußklauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig ausgeschlossen ist und sich ein konkreter Schädiger, den man deliktisch haftbar machen könnte, nur selten identifizieren läßt. Indessen kommt nach der geltenden Rechtslage auch eine Haftung des Staates für Tumultschäden kaum in Betracht.
Eine Haftung nach den allgemeinen staatshaftungsrechtlichen Anspruchsinstituten scheidet im Regelfall aus, da es an einem pflichtwidrigen Verhalten der Polizei fehlt. Aufgrund der Eigengesetzlichkeiten kollektiven Handelns ist es der Polizei aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, rechtzeitig gegen die Gewalttäter einzuschreiten und ein Übergreifen der Gewaltbereitschaft zu verhindern. Die nur noch in einigen Bundesländern als Landesrecht fortgeltenden Regelungen des Reichstumultschädengesetzes aus dem Jahre 1920 helfen den Geschädigten ebenfalls nicht weiter, weil unfriedlich verlaufende Demonstrationen im Normalfall noch nicht als "innere Unruhen" anzusehen sind und eine Entschädigung für Sachschäden überdies nur bei Existenzgefährdung in Betracht kommt.
Da der Staat im Falle von Tumultschäden jedoch in seiner Grundaufgabe und Verpflichtung, die Sicherheit seiner Bürger zu gewährleisten, versagt hat, ist der Gesetzgeber zu einer Neuregelung des Tumultschädenrechts auf rechtsstaatlicher Grundlage verpflichtet. Die Verfasserin entwickelt deshalb einen Gesetzesvorschlag, der die Tumultschädenhaftung nicht als sozialstaatliche Billigkeitshaftung, sondern - ebenso wie der französische Gesetzgeber - als rechtsstaatliche Garantiehaftung ausgestaltet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Quellen zur custodia-Haftung sind auf den ersten Blick von einem grundlegenden Widerspruch geprägt: Einerseits erscheint die Verantwortlichkeit eines Bewachungspflichtigen als automatische Folge eines Diebstahls der ihm überlassenen Sache, andererseits als Konsequenz eines Sorgfaltsverstoßes. Diese Diskrepanz hat eine Pendelbewegung in der modernen Forschung ausgelöst. Mal hat man custodia für eine Garantiehaftung, mal für eine Erscheinungsform der Verschuldenshaftung erklärt. Lösen lässt sich das Dilemma nur, wenn man die Begrenzung des Diebstahlsbegriffs in Rom ernst nimmt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Elisabeth Sauthoff beantwortet in der vorliegenden Arbeit die Frage, ob und inwieweit sich die Schadensersatzhaftung für mangelhafte Lieferung im Zuge der deutschen Schuldrechtsreform an das UN-Kaufrecht angenähert hat. Zugleich erklärt sie die Vor- und Nachteile der Schadensersatzhaftung für mangelhafte Lieferung im UN-Kaufrecht und im BGB.
Im Einzelnen werden die wesentlichen Haftungsvoraussetzungen, wie z. B. das Vorliegen eines Mangels, sowie die Stellung des Schadensersatzes im System der Rechtsbehelfe im UN-Kaufrecht und im BGB untersucht. Insbesondere durchleuchtet die Autorin die Verbindung des Konzepts der Pflichtverletzung mit dem Verschuldensprinzip im BGB. Ausgehend von der Voraussetzung des Vertretenmüssens untersucht sie, ob sich die Schadensersatzhaftung für mangelhafte Lieferung im BGB an eine Garantiehaftung angenähert hat. Schließlich werden die Möglichkeiten der Haftungsfreizeichnung verglichen.
Die Verfasserin stellt fest, dass im deutschen Recht in vielen Punkten eine Annäherung an das UN-Kaufrecht besteht. Eine Annäherung der Schadensersatzhaftung für mangelhafte Lieferung im BGB an eine Garantiehaftung ist jedoch - zumindest vom Ergebnis her - nur für den Schadensersatz statt der Leistung zu verzeichnen. Im Ergebnis bietet das UN-Kaufrecht trotz der dort bestehenden Garantiehaftung gegenüber dem BGB im internationalen Handel einige Vorteile.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Kommt es - wie etwa alljährlich anläßlich der »Revolutionären 1.-Mai-Demonstration« in Berlin - durch das unfriedliche Verhalten einer Menschenmenge in der Öffentlichkeit zu Schädigungen fremder Rechtsgüter, so wird damit stets auch die Frage nach einer Einstandspflicht des Staates für Tumultschäden aktuell. Sie stellt sich für die Geschädigten um so drängender, als die Leistungspflicht der Versicherer durch Ausschlußklauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig ausgeschlossen ist und sich ein konkreter Schädiger, den man deliktisch haftbar machen könnte, nur selten identifizieren läßt. Indessen kommt nach der geltenden Rechtslage auch eine Haftung des Staates für Tumultschäden kaum in Betracht.
Eine Haftung nach den allgemeinen staatshaftungsrechtlichen Anspruchsinstituten scheidet im Regelfall aus, da es an einem pflichtwidrigen Verhalten der Polizei fehlt. Aufgrund der Eigengesetzlichkeiten kollektiven Handelns ist es der Polizei aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, rechtzeitig gegen die Gewalttäter einzuschreiten und ein Übergreifen der Gewaltbereitschaft zu verhindern. Die nur noch in einigen Bundesländern als Landesrecht fortgeltenden Regelungen des Reichstumultschädengesetzes aus dem Jahre 1920 helfen den Geschädigten ebenfalls nicht weiter, weil unfriedlich verlaufende Demonstrationen im Normalfall noch nicht als "innere Unruhen" anzusehen sind und eine Entschädigung für Sachschäden überdies nur bei Existenzgefährdung in Betracht kommt.
Da der Staat im Falle von Tumultschäden jedoch in seiner Grundaufgabe und Verpflichtung, die Sicherheit seiner Bürger zu gewährleisten, versagt hat, ist der Gesetzgeber zu einer Neuregelung des Tumultschädenrechts auf rechtsstaatlicher Grundlage verpflichtet. Die Verfasserin entwickelt deshalb einen Gesetzesvorschlag, der die Tumultschädenhaftung nicht als sozialstaatliche Billigkeitshaftung, sondern - ebenso wie der französische Gesetzgeber - als rechtsstaatliche Garantiehaftung ausgestaltet.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Elisabeth Sauthoff beantwortet in der vorliegenden Arbeit die Frage, ob und inwieweit sich die Schadensersatzhaftung für mangelhafte Lieferung im Zuge der deutschen Schuldrechtsreform an das UN-Kaufrecht angenähert hat. Zugleich erklärt sie die Vor- und Nachteile der Schadensersatzhaftung für mangelhafte Lieferung im UN-Kaufrecht und im BGB.
Im Einzelnen werden die wesentlichen Haftungsvoraussetzungen, wie z. B. das Vorliegen eines Mangels, sowie die Stellung des Schadensersatzes im System der Rechtsbehelfe im UN-Kaufrecht und im BGB untersucht. Insbesondere durchleuchtet die Autorin die Verbindung des Konzepts der Pflichtverletzung mit dem Verschuldensprinzip im BGB. Ausgehend von der Voraussetzung des Vertretenmüssens untersucht sie, ob sich die Schadensersatzhaftung für mangelhafte Lieferung im BGB an eine Garantiehaftung angenähert hat. Schließlich werden die Möglichkeiten der Haftungsfreizeichnung verglichen.
Die Verfasserin stellt fest, dass im deutschen Recht in vielen Punkten eine Annäherung an das UN-Kaufrecht besteht. Eine Annäherung der Schadensersatzhaftung für mangelhafte Lieferung im BGB an eine Garantiehaftung ist jedoch - zumindest vom Ergebnis her - nur für den Schadensersatz statt der Leistung zu verzeichnen. Im Ergebnis bietet das UN-Kaufrecht trotz der dort bestehenden Garantiehaftung gegenüber dem BGB im internationalen Handel einige Vorteile.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Quellen zur custodia-Haftung sind auf den ersten Blick von einem grundlegenden Widerspruch geprägt: Einerseits erscheint die Verantwortlichkeit eines Bewachungspflichtigen als automatische Folge eines Diebstahls der ihm überlassenen Sache, andererseits als Konsequenz eines Sorgfaltsverstoßes. Diese Diskrepanz hat eine Pendelbewegung in der modernen Forschung ausgelöst. Mal hat man custodia für eine Garantiehaftung, mal für eine Erscheinungsform der Verschuldenshaftung erklärt. Lösen lässt sich das Dilemma nur, wenn man die Begrenzung des Diebstahlsbegriffs in Rom ernst nimmt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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In Beteiligungsvereinbarungen lassen sich Investoren häufig von der Zielgesellschaft Gewährleistungszusagen über ihren operativen Geschäftsbetrieb einräumen. Da die Beteiligung neuer Geldgeber üblicherweise im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen erfolgt, führt der Eintritt eines Gewährleistungsfalls dazu, dass die Einlage des Investors wertmäßig (zumindest teilweise) wieder an diesen zurückfließt.
Die Autorin setzt sich in ihrer Arbeit mit der Frage auseinander, ob Gewährleistungszusagen der Zielgesellschaft de lege lata zulässig sind oder ob eine solche Vertragsgestaltung mit den jeweils anwendbaren Kapitalschutzvorschriften des Aktien- und des GmbH-Rechts kollidiert. Daneben werden auch alternative Gestaltungsmöglichkeiten zu Gewährleistungszusagen der Zielgesellschaft, wie beispielsweise ein Darlehen mit nachgelagerter Einlageabrede oder der Weg über eine Warranty & Indemnity Versicherung, diskutiert.
Die Arbeit soll dem Rechtsanwender als Leitfaden bei der Erstellung und Verhandlung des Garantiekatalogs im Rahmen von Beteiligungsvereinbarungen dienen.
Aktualisiert: 2022-08-31
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Die Haftung bei anfänglicher Unmöglichkeit gemäß § 311a Abs. 2 BGB bildet seit Schaffung der Norm durch die Schuldrechtsreform einen Brennpunkt der vertragsrechtlichen Forschung. Josef Wittmann analysiert den Haftungsgrund der Vorschrift und entwickelt eine neue Haftungstheorie, welche die Erfüllungserwartung des Gläubigers zum Anknüpfungspunkt der Haftung erhebt. Zugleich widerspricht der Autor damit der vorgeblichen Hegemonie des Verschuldensprinzips im deutschen Leistungsstörungsrecht und etabliert die Vertrauenshaftung als zweite Spur der Sekundärhaftung neben der Haftung für Verschulden. Anhand dieser Einsichten folgt die Untersuchung der Risikozuweisung bei anfänglicher Unmöglichkeit im Wege theoriegeleiteter Rechtsfindung.
Aktualisiert: 2022-07-25
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Die Haftung bei anfänglicher Unmöglichkeit gemäß § 311a Abs. 2 BGB bildet seit Schaffung der Norm durch die Schuldrechtsreform einen Brennpunkt der vertragsrechtlichen Forschung. Josef Wittmann analysiert den Haftungsgrund der Vorschrift und entwickelt eine neue Haftungstheorie, welche die Erfüllungserwartung des Gläubigers zum Anknüpfungspunkt der Haftung erhebt. Zugleich widerspricht der Autor damit der vorgeblichen Hegemonie des Verschuldensprinzips im deutschen Leistungsstörungsrecht und etabliert die Vertrauenshaftung als zweite Spur der Sekundärhaftung neben der Haftung für Verschulden. Anhand dieser Einsichten folgt die Untersuchung der Risikozuweisung bei anfänglicher Unmöglichkeit im Wege theoriegeleiteter Rechtsfindung.
Aktualisiert: 2022-07-25
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