Das deutsche Zunftwesen ist bisher rechtshistorisch kaum erforscht. Für seine Spätzeit hat sich gleichwohl die These durchgesetzt, das dirigistische Zunftsystem sei innovationsfeindlich und nur auf den Erhalt bestehender Privilegien bedacht gewesen. Zu welchen Konflikten dies führte und wie diese ausgetragen wurden, bleibt zumeist unklar. Hier setzt diese Arbeit an. Durch eine detaillierte Analyse der anwaltlichen Schriftsätze wird dem Leser ein lebendiges Bild von Zunftprozessen vermittelt. Dabei mag es erstaunen, wie erbittert die Zünfte über vermeintliche Lappalien jahrelange sehr kostspielige Prozesse führten, um ihre alten Zunftprivilegien zu verteidigen. Im Köln des 18. Jahrhunderts war der Kampf um die Nahrung jedoch Alltag für viele Handwerker. Durch Privilegien abgesicherte exklusive Arbeitsbereiche waren daher von existentieller Bedeutung. Es zeigt sich, daß es die Zünfte selbst in einer Stadt wie Köln, deren Verfassung auf dem Zunftsystem basierte, zunehmend schwerer hatten, ihre überkommenen Privilegien zu verteidigen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das deutsche Zunftwesen ist bisher rechtshistorisch kaum erforscht. Für seine Spätzeit hat sich gleichwohl die These durchgesetzt, das dirigistische Zunftsystem sei innovationsfeindlich und nur auf den Erhalt bestehender Privilegien bedacht gewesen. Zu welchen Konflikten dies führte und wie diese ausgetragen wurden, bleibt zumeist unklar. Hier setzt diese Arbeit an. Durch eine detaillierte Analyse der anwaltlichen Schriftsätze wird dem Leser ein lebendiges Bild von Zunftprozessen vermittelt. Dabei mag es erstaunen, wie erbittert die Zünfte über vermeintliche Lappalien jahrelange sehr kostspielige Prozesse führten, um ihre alten Zunftprivilegien zu verteidigen. Im Köln des 18. Jahrhunderts war der Kampf um die Nahrung jedoch Alltag für viele Handwerker. Durch Privilegien abgesicherte exklusive Arbeitsbereiche waren daher von existentieller Bedeutung. Es zeigt sich, daß es die Zünfte selbst in einer Stadt wie Köln, deren Verfassung auf dem Zunftsystem basierte, zunehmend schwerer hatten, ihre überkommenen Privilegien zu verteidigen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Arbeit widmet sich der Entwicklung der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit in Deutschland im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts. Sie untersucht zu diesem Zweck deren Ausgestaltung in den wichtigen territorialen und gesamtdeutschen Rechtsordnungen während dieses Zeitraumes, also in Preußen, Bayern, Baden, Sachsen und im Dritten Reich. Von erheblicher Bedeutung sind aber auch das Gemeine Recht und das deutsche Bürgerliche Recht des 20. Jahrhunderts. Als Quellen werden vor allem die Gesetzestexte und die Fachliteratur dieser Rechtsordnungen herangezogen. Die Untersuchung ergibt, daß die heute geltenden Grundsätze der Rechtsfähigkeit sich bereits früh etablierten, daß aber signifikante Ausnahmen bis weit ins 20. Jahrhundert hinein bestehen blieben.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Arbeit widmet sich der Entwicklung der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit in Deutschland im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts. Sie untersucht zu diesem Zweck deren Ausgestaltung in den wichtigen territorialen und gesamtdeutschen Rechtsordnungen während dieses Zeitraumes, also in Preußen, Bayern, Baden, Sachsen und im Dritten Reich. Von erheblicher Bedeutung sind aber auch das Gemeine Recht und das deutsche Bürgerliche Recht des 20. Jahrhunderts. Als Quellen werden vor allem die Gesetzestexte und die Fachliteratur dieser Rechtsordnungen herangezogen. Die Untersuchung ergibt, daß die heute geltenden Grundsätze der Rechtsfähigkeit sich bereits früh etablierten, daß aber signifikante Ausnahmen bis weit ins 20. Jahrhundert hinein bestehen blieben.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das »Gemeine Recht« (ius commune) hat mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches endgültig an praktischer Bedeutung verloren. Sein Begriff findet in der Rechtgeschichte als Kernbestandteil der Rechtsquellentheorie und bei der Darstellung der Rezeption des römisch-kanonischen Rechts jedoch laufend Erwähnung. Für die europäische Privatrechtsgeschichte bleibt sein Verständnis von nachhaltiger Bedeutung, weil die generelle Identifikation von Gemeinem Recht mit dem Römischen, dem Sächsischen oder anderen Quellen des Rechts problematisch ist und die Aussage, ein bestimmtes Recht habe zu einer Zeit an einem Ort als Gemeines Recht gegolten, nur sinnvoll erscheint, wenn feststeht, was Geltung als Gemeines Recht heißt.
Die von Peter Krause angeregte und betreute Trierer Dissertation leistet einen Beitrag zur Begriffsgeschichte, ohne das Thema zu erschöpfen. Das 1. Kapitel weist Kontroversen über Begriff, Inhalt und Funktion des Gemeinen Rechts bei einzelnen deutschen Juristen des 18. Jh., einschließlich der Folgen für die Rechtspraxis nach. Das 2. Kapitel gibt eine geistes- und rechtsgeschichtliche Übersicht über die verschiedenen Begreifensweisen (universalis, generalis, communis), systematisiert die - wechselnden - Definitionselemente nach den mit ihnen herausgehobenen verschiedenen Funktionen des Gemeinen Rechts als zugleich konstitutiv und subsidiär wirkende Teilmenge des geltenden Rechts. Umfassende Versuche einer systematischen Begriffsbildung sind - soweit ersichtlich - erst für das 19. Jh. nachweisbar. Ohne es zu beabsichtigen, wurden dabei viele im 17. und 18. Jh. virulente Probleme aufgegriffen, die im 3. Kapitel gezeigt werden. Im Verlauf wird sichtbar, warum der Rechtswissenschaft zum Ende des 18. Jh. das Gemeine Recht undeutlich geworden oder geblieben war, sie es nicht mehr als solches fixieren konnte und es schließlich zu einem Element partikularen Gewohnheitsrechts werden mußte. Das 4. Kapitel wendet sich dem ALR zu, das sich - nach Scheitern der Provinzialgesetzgebung - auf das subsidiarische Gemeine Recht beschränkt. Der Kodifikation des Gemeinen Rechts liegt die Erkenntnis von Carl Gottlieb Svarez zugrunde, daß der Beruf, das Gemeine Recht klarzustellen, von der Wissenschaft auf die Gesetzgebung übergegangen war. Das 5. Kapitel schließt die Arbeit mit ihrem Gesamtergebnis ab.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das »Gemeine Recht« (ius commune) hat mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches endgültig an praktischer Bedeutung verloren. Sein Begriff findet in der Rechtgeschichte als Kernbestandteil der Rechtsquellentheorie und bei der Darstellung der Rezeption des römisch-kanonischen Rechts jedoch laufend Erwähnung. Für die europäische Privatrechtsgeschichte bleibt sein Verständnis von nachhaltiger Bedeutung, weil die generelle Identifikation von Gemeinem Recht mit dem Römischen, dem Sächsischen oder anderen Quellen des Rechts problematisch ist und die Aussage, ein bestimmtes Recht habe zu einer Zeit an einem Ort als Gemeines Recht gegolten, nur sinnvoll erscheint, wenn feststeht, was Geltung als Gemeines Recht heißt.
Die von Peter Krause angeregte und betreute Trierer Dissertation leistet einen Beitrag zur Begriffsgeschichte, ohne das Thema zu erschöpfen. Das 1. Kapitel weist Kontroversen über Begriff, Inhalt und Funktion des Gemeinen Rechts bei einzelnen deutschen Juristen des 18. Jh., einschließlich der Folgen für die Rechtspraxis nach. Das 2. Kapitel gibt eine geistes- und rechtsgeschichtliche Übersicht über die verschiedenen Begreifensweisen (universalis, generalis, communis), systematisiert die - wechselnden - Definitionselemente nach den mit ihnen herausgehobenen verschiedenen Funktionen des Gemeinen Rechts als zugleich konstitutiv und subsidiär wirkende Teilmenge des geltenden Rechts. Umfassende Versuche einer systematischen Begriffsbildung sind - soweit ersichtlich - erst für das 19. Jh. nachweisbar. Ohne es zu beabsichtigen, wurden dabei viele im 17. und 18. Jh. virulente Probleme aufgegriffen, die im 3. Kapitel gezeigt werden. Im Verlauf wird sichtbar, warum der Rechtswissenschaft zum Ende des 18. Jh. das Gemeine Recht undeutlich geworden oder geblieben war, sie es nicht mehr als solches fixieren konnte und es schließlich zu einem Element partikularen Gewohnheitsrechts werden mußte. Das 4. Kapitel wendet sich dem ALR zu, das sich - nach Scheitern der Provinzialgesetzgebung - auf das subsidiarische Gemeine Recht beschränkt. Der Kodifikation des Gemeinen Rechts liegt die Erkenntnis von Carl Gottlieb Svarez zugrunde, daß der Beruf, das Gemeine Recht klarzustellen, von der Wissenschaft auf die Gesetzgebung übergegangen war. Das 5. Kapitel schließt die Arbeit mit ihrem Gesamtergebnis ab.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Inhalt und Konzeption:
Dieses Lehrbuch richtet sich vor allem an Studierende der Rechtswissenschaft. Es dient der Vorlesungsbegleitung im Grundlagenfach Rechtsgeschichte, kann darüber hinaus jedoch ebenso gewinnbringend zur Vertiefung im Rahmen des einschlägigen Schwerpunktbereichs herangezogen werden.
In der Tradition der Vorauflagen wird der Bogen, ausgehend von der römischen Antike, über das Mittelalter und die frühe Neuzeit bis hin zur Wiedervereinigung von DDR und Bundesrepublik gespannt. Der Strafrechtsgeschichte ist dabei ebenso ein eigenes Kapitel gewidmet wie der Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert, der Weimarer Republik und dem NS-Unrechtsstaat.
Für den ersten Einstieg werden neben der Erläuterung von Grundbegriffen auch Hinweise zum Lösen rechtsgeschichtlicher Klausuren oder Verfassen von Hausarbeiten gegeben. Tabellarische Gegenüberstellungen von allgemein historischen und rechtsgeschichtlich besonders bedeutsamen Vorgängen geben einen schnellen Überblick über die jeweils folgenden Kapitel.
Die Einarbeitung historischer Quellen – sofern nötig mit Übersetzung – erleichtert das Verständnis für die Epochen und ihre spezifischen Rechtsprobleme. Zahlreiche Querverweise geben Orientierung und verdeutlichen wichtige Zusammenhänge.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Das »Gemeine Recht« (ius commune) hat mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches endgültig an praktischer Bedeutung verloren. Sein Begriff findet in der Rechtgeschichte als Kernbestandteil der Rechtsquellentheorie und bei der Darstellung der Rezeption des römisch-kanonischen Rechts jedoch laufend Erwähnung. Für die europäische Privatrechtsgeschichte bleibt sein Verständnis von nachhaltiger Bedeutung, weil die generelle Identifikation von Gemeinem Recht mit dem Römischen, dem Sächsischen oder anderen Quellen des Rechts problematisch ist und die Aussage, ein bestimmtes Recht habe zu einer Zeit an einem Ort als Gemeines Recht gegolten, nur sinnvoll erscheint, wenn feststeht, was Geltung als Gemeines Recht heißt.
Die von Peter Krause angeregte und betreute Trierer Dissertation leistet einen Beitrag zur Begriffsgeschichte, ohne das Thema zu erschöpfen. Das 1. Kapitel weist Kontroversen über Begriff, Inhalt und Funktion des Gemeinen Rechts bei einzelnen deutschen Juristen des 18. Jh., einschließlich der Folgen für die Rechtspraxis nach. Das 2. Kapitel gibt eine geistes- und rechtsgeschichtliche Übersicht über die verschiedenen Begreifensweisen (universalis, generalis, communis), systematisiert die - wechselnden - Definitionselemente nach den mit ihnen herausgehobenen verschiedenen Funktionen des Gemeinen Rechts als zugleich konstitutiv und subsidiär wirkende Teilmenge des geltenden Rechts. Umfassende Versuche einer systematischen Begriffsbildung sind - soweit ersichtlich - erst für das 19. Jh. nachweisbar. Ohne es zu beabsichtigen, wurden dabei viele im 17. und 18. Jh. virulente Probleme aufgegriffen, die im 3. Kapitel gezeigt werden. Im Verlauf wird sichtbar, warum der Rechtswissenschaft zum Ende des 18. Jh. das Gemeine Recht undeutlich geworden oder geblieben war, sie es nicht mehr als solches fixieren konnte und es schließlich zu einem Element partikularen Gewohnheitsrechts werden mußte. Das 4. Kapitel wendet sich dem ALR zu, das sich - nach Scheitern der Provinzialgesetzgebung - auf das subsidiarische Gemeine Recht beschränkt. Der Kodifikation des Gemeinen Rechts liegt die Erkenntnis von Carl Gottlieb Svarez zugrunde, daß der Beruf, das Gemeine Recht klarzustellen, von der Wissenschaft auf die Gesetzgebung übergegangen war. Das 5. Kapitel schließt die Arbeit mit ihrem Gesamtergebnis ab.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Das »Gemeine Recht« (ius commune) hat mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches endgültig an praktischer Bedeutung verloren. Sein Begriff findet in der Rechtgeschichte als Kernbestandteil der Rechtsquellentheorie und bei der Darstellung der Rezeption des römisch-kanonischen Rechts jedoch laufend Erwähnung. Für die europäische Privatrechtsgeschichte bleibt sein Verständnis von nachhaltiger Bedeutung, weil die generelle Identifikation von Gemeinem Recht mit dem Römischen, dem Sächsischen oder anderen Quellen des Rechts problematisch ist und die Aussage, ein bestimmtes Recht habe zu einer Zeit an einem Ort als Gemeines Recht gegolten, nur sinnvoll erscheint, wenn feststeht, was Geltung als Gemeines Recht heißt.
Die von Peter Krause angeregte und betreute Trierer Dissertation leistet einen Beitrag zur Begriffsgeschichte, ohne das Thema zu erschöpfen. Das 1. Kapitel weist Kontroversen über Begriff, Inhalt und Funktion des Gemeinen Rechts bei einzelnen deutschen Juristen des 18. Jh., einschließlich der Folgen für die Rechtspraxis nach. Das 2. Kapitel gibt eine geistes- und rechtsgeschichtliche Übersicht über die verschiedenen Begreifensweisen (universalis, generalis, communis), systematisiert die - wechselnden - Definitionselemente nach den mit ihnen herausgehobenen verschiedenen Funktionen des Gemeinen Rechts als zugleich konstitutiv und subsidiär wirkende Teilmenge des geltenden Rechts. Umfassende Versuche einer systematischen Begriffsbildung sind - soweit ersichtlich - erst für das 19. Jh. nachweisbar. Ohne es zu beabsichtigen, wurden dabei viele im 17. und 18. Jh. virulente Probleme aufgegriffen, die im 3. Kapitel gezeigt werden. Im Verlauf wird sichtbar, warum der Rechtswissenschaft zum Ende des 18. Jh. das Gemeine Recht undeutlich geworden oder geblieben war, sie es nicht mehr als solches fixieren konnte und es schließlich zu einem Element partikularen Gewohnheitsrechts werden mußte. Das 4. Kapitel wendet sich dem ALR zu, das sich - nach Scheitern der Provinzialgesetzgebung - auf das subsidiarische Gemeine Recht beschränkt. Der Kodifikation des Gemeinen Rechts liegt die Erkenntnis von Carl Gottlieb Svarez zugrunde, daß der Beruf, das Gemeine Recht klarzustellen, von der Wissenschaft auf die Gesetzgebung übergegangen war. Das 5. Kapitel schließt die Arbeit mit ihrem Gesamtergebnis ab.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Band bietet in zehn Schlaglichtern einen Einblick in Felder, Methoden und Argumentationsweisen einer heute mittleren Generation von Rechtshistorikern. Alle Beiträger berühren das Verhältnis von Recht, Religion und Politik. Dies Themenfeld, das für Jahrzehnte an den Rand gedrängt schien, ist im intensiven Kontakt zu den geisteswissenschaftlichen Nachbardisziplinen auch in der Rechtsgeschichte ins Zentrum heutiger Forschung gerückt. Denn das historisch wechselhafte und spannungsvolle Verhältnis von Religion und Politik wurde oftmals gerade in der Sphäre des Rechts verhandelt. Der zeitliche Bogen spannt sich von der Antike bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts. Auf diese Weise werden zugleich Epochen deutlich, die heute im Mittelpunkt rechtshistorischer Interessen stehen. Hervorgegangen aus einer Ringvorlesung, dokumentiert der Band zugleich Diskussionen im Münsteraner Exzellenzcluster "Religion und Politik".
Aktualisiert: 2022-12-22
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Inhalt und Konzeption:
Dieses Lehrbuch richtet sich vor allem an Studierende der Rechtswissenschaft. Es dient der Vorlesungsbegleitung im Grundlagenfach Rechtsgeschichte, kann darüber hinaus jedoch ebenso gewinnbringend zur Vertiefung im Rahmen des einschlägigen Schwerpunktbereichs herangezogen werden.
In der Tradition der Vorauflagen wird der Bogen, ausgehend von der römischen Antike, über das Mittelalter und die frühe Neuzeit bis hin zur Wiedervereinigung von DDR und Bundesrepublik gespannt. Der Strafrechtsgeschichte ist dabei ebenso ein eigenes Kapitel gewidmet wie der Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert, der Weimarer Republik und dem NS-Unrechtsstaat.
Für den ersten Einstieg werden neben der Erläuterung von Grundbegriffen auch Hinweise zum Lösen rechtsgeschichtlicher Klausuren oder Verfassen von Hausarbeiten gegeben. Tabellarische Gegenüberstellungen von allgemein historischen und rechtsgeschichtlich besonders bedeutsamen Vorgängen geben einen schnellen Überblick über die jeweils folgenden Kapitel.
Die Einarbeitung historischer Quellen – sofern nötig mit Übersetzung – erleichtert das Verständnis für die Epochen und ihre spezifischen Rechtsprobleme. Zahlreiche Querverweise geben Orientierung und verdeutlichen wichtige Zusammenhänge.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Ferdinand Regelsberger war ein bedeutender Pandektist des 19. Jahrhunderts. 1893 erschien der erste und einzige Band seines Lehrbuchs der Pandekten, der die allgemeinen Lehren des Pandektenrechts behandelt. Eine Fortführung zum Sachen- und Obligationenrecht, Familien- und Erbrecht wurde nie veröffentlicht. Sein Werk ist unvollendet geblieben. Regelsberger hatte angeordnet, alle Entwürfe seiner schriftstellerischen Arbeiten nach seinem Tod zu vernichten. Umso bedeutungsvoller ist eine Mitschrift, die ein Student während einer der Vorlesungen Regelsbergers in Gießen angefertigt hat. Dort, an der Großherzoglich Hessischen Ludwigs-Universität zu Gießen, lehrte Regelsberger in der Zeit von 1868 bis 1872. Das Werk gewährt mit Hilfe dieser Mitschrift einen Einblick in die Pandektenlehre Ferdinand Regelsbergers.
Die Autorin stellt im ersten Teil die Person Ferdinand Regelsberger vor und ordnet im Anschluss die Vorlesungsmitschrift in das wissenschaftliche Wirken Regelsbergers ein. Nach einem Überblick über den Aufbau und den Inhalt der Vorlesung erfolgt eine Analyse. Themen wie Begriff des Rechts und Quellen des Rechts, die Lehre vom Besitz und die Schuldübernahme werden ebenso behandelt wie die Lehre von der Zession, das fiduziarische Rechtsgeschäft und der Vertrag zugunsten Dritter. Der zweite Teil umfasst die Edition der Vorlesungsmitschrift. Die Mitschrift beinhaltet neben den allgemeinen Lehren auch eine Darstellung des Obligationen- und Sachenrechts sowie des Familienrechts und schafft damit die Möglichkeit, Regelsbergers Ansichten zu diesen Themenbereichen nachzuvollziehen. Somit bietet die Mitschrift eine wertvolle Ergänzung zu seinen Werken.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Der Streit über die Stiftung des Städelschen Kunstinstitutes und dessen Begutachtung durch den Rechtswissenschaftler Mühlenbruch ist das Thema dieser Arbeit. Das Buch enthält einen Überblick über den Rechtsfall, aus dem das Städel Museum und die Frankfurter Kunsthochschule entstanden, sowie die historischen und rechtlichen Entwicklungen der Zeit.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Zu den zentralen Aufgaben einer Privatrechtsordnung gehört es, verbindliche Regeln über die Zuordnung und Verteilung von Rechts- und Wirtschaftserträgen zu treffen. Das Bürgerliche Gesetzbuch kommt dieser Aufgabe durch die Legaldefinitionen in §§ 99, 100 BGB nach. Zugleich erfolgte mit diesen Vorschriften auch das vorläufige Ende einer sehr kontrovers geführten Debatte zum römisch-gemeinen Recht. Diese Beobachtung nimmt die Untersuchung zum Anlass, die Entwicklung des Fruchtrechts seit dem Gemeinen Recht des 19. Jahrhunderts bis zum heutigen Fruchtbegriff nachzuzeichnen. Hierbei zeigt die Arbeit auf, dass die Debatte zum römischen Begriff der ‘fructus’ zum Teil bis in das heutige Recht hineinwirkt. Deutliche Konsequenzen sind nicht bloß im Rahmen der Legaldefinitionen anzutreffen, sondern finden sich in allen Bereichen der dinglichen und obligatorischen Fruchtverteilung.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Die „Verkürzung über die Hälfte“ – Laesio enormis – aus dem römischen Recht ist bis in die Gegenwart ständiger juristischer Streit- und Diskussionspunkt. Der Verkäufer eines Grundstücks konnte unter Berufung auf dieses Rechtsinstitut den Handel rückgängig machen, wenn er weniger als die Hälfte des wahren Grundstückswertes dafür erhalten hatte. Die Wurzeln dieses Prinzips reichen weit in die Spätantike zurück. Im geltenden Österreichischen Zivilgesetzbuch (ABGB) wurde die Laesio enormis verankert. Die Schöpfer des BGB lehnten sie dagegen ab. Vera Isabella Langer geht ebenso dem Kaiser Diokletian zugeschriebenen, wenngleich umstrittenen Ursprung des Rechtsinstituts nach wie seiner Anwendung und den damit verbundenen ökonomischen Auswirkungen. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gedanken der Laesio enormis mit seinem Halbteilungsgrundsatz auch in Deutschland wieder zu Aktualität verholfen. Vera Isabella Langer, geboren 1978, promovierte 2006 in Rechtswissenschaften mit einer Arbeit über das Verhältnis von Recht und Rhetorik im klassischen Römischen Recht. Sie arbeitet seit 2002 an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am Lehrstuhl für Antike Rechtsgeschichte, Europäische Privatrechtsgeschichte und Zivilrecht. Ihre Publikationen befassen sich mit dem Römischen Recht der Kaiserzeit.
Aktualisiert: 2020-03-04
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Das Buch untersucht den Erwerb streitbefangener Gegenstände durch einen redlichen Dritten. Hierzu trifft § 325 Abs. 2 ZPO eine Grundaussage, wobei jedoch sein Anwendungsbereich und der Anknüpfungspunkt vorausgesetzter Redlichkeit unklar bleiben. Bei der Auslegung der Norm legt der Autor den Fokus insbesondere auf ihre Entstehungsgeschichte, welche die historische Praxis einiger in Deutschland geltender Partikularrechte einschließt (gemeines, preußisches, französisches und badisches Recht). Ebenso geht der Autor auf die Entwürfe der Reichszivilprozessordnung ein. Er zeigt auf, dass die Norm bei einem Erwerb vom Berechtigten keine Anwendung findet und ferner die Kenntnis des Erwerbers von der Rechtshängigkeit nicht entscheidend ist.
Aktualisiert: 2023-04-08
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In der zivilgerichtlichen Praxis treten des öfteren nachfolgende Fallgestaltungen auf: Grundstückseigentümer befürchten durch Bauarbeiten auf Nachbargrundstücken, insbesondere durch Ausschachtungsarbeiten an der Grundstücksgrenze, Schaden zu erleiden und versuchen, die Arbeiten zu verhindern. Oder sie behaupten, bereits einen Schaden erlitten zu haben und klagen auf Schadensersatz. Im letzteren Fall erweist sich, wenn die Schadensursache nicht als Einsturz im Sinne des § 836 BGB zu qualifizieren ist, der nötige Verschuldensnachweis oft als unüberwindliche Hürde. Auf § 1004 BGB gestützte Unterlassungsbegehren sind hingegen häufiger erfolgreich. Solche Verfahren enden oft mit einem Vergleich, in dem sich der Bauherr, um einer drohenden Stilllegungsverfügung zu entgehen, zur Sicherheitsleistung für alle durch das Bauvorhaben verursachten Schäden verpflichtet. Derart interessengerechte Ergebnisse folgen heute, anders als im römischen und gemeinen Recht, nicht schon aus dem objektiven Recht. Damit ist die Frage der Arbeit aufgeworfen: Warum kennt das BGB nicht die ?
Aktualisiert: 2019-12-19
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