Kapitalmarktwerte wie Aktien und Schuldverschreibungen werden heutzutage in aller Regel nicht von den Anlegern selbst, sondern in einem mehrstufigen System von Finanzintermediären verwahrt, das die "stückelose", sich ausschließlich durch Buchungen auf Depotkonten vollziehende Übertragung der Titel im sog. Effektengiroverkehr ermöglicht. In Deutschland beruht der inländische Effektengiroverkehr auf einer sachenrechtlichen Konstruktion, die bereits in den 1920er Jahren von den Kreditinstituten entwickelt und dann im Depotgesetz von 1937 verankert wurde. Diese Konstruktion ist in den letzten Jahren mehr und mehr in die Kritik geraten. Es wird behauptet, dass sie den beiden Hauptanforderungen an ein modernes Depotrecht (interne Verlässlichkeit und internationale Kompatibilität) nicht mehr genügt und dass eine Abkehr vom sachenrechtlichen Ansatz auch wegen der verschiedenen internationalen und europäischen Initiativen zur Harmonisierung des Depotrechts (Haager Wertpapierübereinkommen, Genfer Wertpapierübereinkommen, Projekt Rechtssicherheit der EU) geboten ist. Ulrich Segna untersucht, ob diese Kritik berechtigt ist und welche Folgerungen aus der Reformbedürftigkeit des deutschen Depotrechts gezogen werden sollten. Er zeigt die Charakteristika, Risiken und Regelungsprobleme der mediatisierten Wertpapierverwahrung auf, nimmt eine umfassende Bestandsaufnahme des geltenden Depotrechts vor, wirft einen Blick auf das neue schweizerische Bucheffektengesetz und analysiert die jüngsten Ansätze zur Harmonisierung des Depotrechts, um auf dieser Grundlage verschiedene Reformoptionen zur Diskussion zu stellen. Empfohlen wird die Einführung eines wertpapierfreien Bucheffektenmodells, das Anlehnungen an das schweizerische Bucheffektengesetz, aber auch eine Reihe von Eigenheiten aufweist.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Verfügungen über handelbare Kapitalmarkttitel (Effekten) werden ausschließlich durch Buchungsvorgänge auf Depotkonten verlautbart. Sie haben eine zentrale wirtschaftliche Bedeutung und geraten immer stärker in den Fokus nationaler und internationaler Normgeber und Expertengruppen. Dabei wird das deutsche Recht zunehmend als veraltet, rechtsunsicher und international inkompatibel kritisiert. Ausgehend von einer Bestandsaufnahme der Wirtschaftswirklichkeit des globalen Effektenhandels und seiner Abwicklungstechniken unterzieht Simon Schwarz das geltende deutsche Recht des Effektengiroverkehrs einer eingehenden Analyse und vergleicht es mit den in den USA, Belgien und Luxemburg geltenden Effektensystemen. Er entwickelt die These, dass das deutsche Recht den Anforderungen an ein modernes Depotrecht bereits weitgehend genügt und funktional den hybriden Lösungen der Vergleichsrechtsordnungen entspricht. In Weiterentwicklung des geltenden Rechtsrahmens werden zudem Lösungen für ein modernes Effektenkollisionsrecht vorgestellt.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Kapitalmarktwerte wie Aktien und Schuldverschreibungen werden heutzutage in aller Regel nicht von den Anlegern selbst, sondern in einem mehrstufigen System von Finanzintermediären verwahrt, das die "stückelose", sich ausschließlich durch Buchungen auf Depotkonten vollziehende Übertragung der Titel im sog. Effektengiroverkehr ermöglicht. In Deutschland beruht der inländische Effektengiroverkehr auf einer sachenrechtlichen Konstruktion, die bereits in den 1920er Jahren von den Kreditinstituten entwickelt und dann im Depotgesetz von 1937 verankert wurde. Diese Konstruktion ist in den letzten Jahren mehr und mehr in die Kritik geraten. Es wird behauptet, dass sie den beiden Hauptanforderungen an ein modernes Depotrecht (interne Verlässlichkeit und internationale Kompatibilität) nicht mehr genügt und dass eine Abkehr vom sachenrechtlichen Ansatz auch wegen der verschiedenen internationalen und europäischen Initiativen zur Harmonisierung des Depotrechts (Haager Wertpapierübereinkommen, Genfer Wertpapierübereinkommen, Projekt Rechtssicherheit der EU) geboten ist. Ulrich Segna untersucht, ob diese Kritik berechtigt ist und welche Folgerungen aus der Reformbedürftigkeit des deutschen Depotrechts gezogen werden sollten. Er zeigt die Charakteristika, Risiken und Regelungsprobleme der mediatisierten Wertpapierverwahrung auf, nimmt eine umfassende Bestandsaufnahme des geltenden Depotrechts vor, wirft einen Blick auf das neue schweizerische Bucheffektengesetz und analysiert die jüngsten Ansätze zur Harmonisierung des Depotrechts, um auf dieser Grundlage verschiedene Reformoptionen zur Diskussion zu stellen. Empfohlen wird die Einführung eines wertpapierfreien Bucheffektenmodells, das Anlehnungen an das schweizerische Bucheffektengesetz, aber auch eine Reihe von Eigenheiten aufweist.
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Verfügungen über handelbare Kapitalmarkttitel (Effekten) werden ausschließlich durch Buchungsvorgänge auf Depotkonten verlautbart. Sie haben eine zentrale wirtschaftliche Bedeutung und geraten immer stärker in den Fokus nationaler und internationaler Normgeber und Expertengruppen. Dabei wird das deutsche Recht zunehmend als veraltet, rechtsunsicher und international inkompatibel kritisiert. Ausgehend von einer Bestandsaufnahme der Wirtschaftswirklichkeit des globalen Effektenhandels und seiner Abwicklungstechniken unterzieht Simon Schwarz das geltende deutsche Recht des Effektengiroverkehrs einer eingehenden Analyse und vergleicht es mit den in den USA, Belgien und Luxemburg geltenden Effektensystemen. Er entwickelt die These, dass das deutsche Recht den Anforderungen an ein modernes Depotrecht bereits weitgehend genügt und funktional den hybriden Lösungen der Vergleichsrechtsordnungen entspricht. In Weiterentwicklung des geltenden Rechtsrahmens werden zudem Lösungen für ein modernes Effektenkollisionsrecht vorgestellt.
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