Aktualisiert: 2023-07-01
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Aktualisiert: 2023-07-01
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Das Werk richtet sich - der Konzeption der Reihe entsprechend - in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaft in den ersten Semestern und will insoweit die Grundlagen des Rechtsgebietes verständlich und im Überblick darstellen. Die vielfältigen Fragestellungen des Schuldrechts und die zahlreichen Verknüpfungen zwischen den Regelungen der §§ 241-853 BGB erlernt man am besten anhand eigener praktischer Übungen. Das Fallbuch enthält 25 typische Klausurkonstellationen mit ausführlichen Lösungen und vertiefenden Hinweisen. Zudem werden zwei größere Fälle als Beispiele für eine Hausarbeit mitgeliefert. Neben einer gutachterlichen Lösung werden auch allgemeine Hinweise zur Herangehensweise, typische Signalwörter und Tipps zur Formulierung gegeben. Das Werk ist eng mit dem zugehörigen Lehrbuch verknüpft, so dass zahlreiche wechselseitige Bezüge erfolgen.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das Werk richtet sich - der Konzeption der Reihe entsprechend - in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaft in den ersten Semestern und will insoweit die Grundlagen des Rechtsgebietes verständlich und im Überblick darstellen. Die vielfältigen Fragestellungen des Schuldrechts und die zahlreichen Verknüpfungen zwischen den Regelungen der §§ 241-853 BGB erlernt man am besten anhand eigener praktischer Übungen. Das Fallbuch enthält 25 typische Klausurkonstellationen mit ausführlichen Lösungen und vertiefenden Hinweisen. Zudem werden zwei größere Fälle als Beispiele für eine Hausarbeit mitgeliefert. Neben einer gutachterlichen Lösung werden auch allgemeine Hinweise zur Herangehensweise, typische Signalwörter und Tipps zur Formulierung gegeben. Das Werk ist eng mit dem zugehörigen Lehrbuch verknüpft, so dass zahlreiche wechselseitige Bezüge erfolgen.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das Werk richtet sich - der Konzeption der Reihe entsprechend - in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaft in den ersten Semestern und will insoweit die Grundlagen des Rechtsgebietes verständlich und im Überblick darstellen. Die vielfältigen Fragestellungen des Schuldrechts und die zahlreichen Verknüpfungen zwischen den Regelungen der §§ 241-853 BGB erlernt man am besten anhand eigener praktischer Übungen. Das Fallbuch enthält 25 typische Klausurkonstellationen mit ausführlichen Lösungen und vertiefenden Hinweisen. Zudem werden zwei größere Fälle als Beispiele für eine Hausarbeit mitgeliefert. Neben einer gutachterlichen Lösung werden auch allgemeine Hinweise zur Herangehensweise, typische Signalwörter und Tipps zur Formulierung gegeben. Das Werk ist eng mit dem zugehörigen Lehrbuch verknüpft, so dass zahlreiche wechselseitige Bezüge erfolgen.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das Werk richtet sich - der Konzeption der Reihe entsprechend - in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaft in den ersten Semestern und will insoweit die Grundlagen des Rechtsgebietes verständlich und im Überblick darstellen. Es werden die für das grundsätzliche Verständnis notwendigen Strukturen des Allgemeinen Teils des Schuldrechts erörtert, wobei keinerlei Vorkenntnisse vorausgesetzt werden.
Der Allgemeine Teil des Schuldrechts hat im Zivilrecht zentrale Klausurrelevanz. Das Werk vermeidet es, Meinungsstreitigkeiten, die erst für höhere Semester oder Examenskandidaten bedeutsam werden, zu vertiefen. Anhand einer Vielzahl kleinerer Fälle sollen die Problemstellungen verdeutlicht und die Studierenden in die Lage versetzt werden, die Klausuren und Hausarbeiten im Grundstudium erfolgreich zu bewältigen. Dies wird durch konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata, insbesondere zum Leistungsstörungsrecht, sichergestellt.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das Werk richtet sich - der Konzeption der Reihe entsprechend - in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaft in den ersten Semestern und will insoweit die Grundlagen des Rechtsgebietes verständlich und im Überblick darstellen. Es werden die für das grundsätzliche Verständnis notwendigen Strukturen des Allgemeinen Teils des Schuldrechts erörtert, wobei keinerlei Vorkenntnisse vorausgesetzt werden.
Der Allgemeine Teil des Schuldrechts hat im Zivilrecht zentrale Klausurrelevanz. Das Werk vermeidet es, Meinungsstreitigkeiten, die erst für höhere Semester oder Examenskandidaten bedeutsam werden, zu vertiefen. Anhand einer Vielzahl kleinerer Fälle sollen die Problemstellungen verdeutlicht und die Studierenden in die Lage versetzt werden, die Klausuren und Hausarbeiten im Grundstudium erfolgreich zu bewältigen. Dies wird durch konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata, insbesondere zum Leistungsstörungsrecht, sichergestellt.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das Werk richtet sich - der Konzeption der Reihe entsprechend - in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaft in den ersten Semestern und will insoweit die Grundlagen des Rechtsgebietes verständlich und im Überblick darstellen. Es werden die für das grundsätzliche Verständnis notwendigen Strukturen des Allgemeinen Teils des Schuldrechts erörtert, wobei keinerlei Vorkenntnisse vorausgesetzt werden.
Der Allgemeine Teil des Schuldrechts hat im Zivilrecht zentrale Klausurrelevanz. Das Werk vermeidet es, Meinungsstreitigkeiten, die erst für höhere Semester oder Examenskandidaten bedeutsam werden, zu vertiefen. Anhand einer Vielzahl kleinerer Fälle sollen die Problemstellungen verdeutlicht und die Studierenden in die Lage versetzt werden, die Klausuren und Hausarbeiten im Grundstudium erfolgreich zu bewältigen. Dies wird durch konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata, insbesondere zum Leistungsstörungsrecht, sichergestellt.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das Werk richtet sich - der Konzeption der Reihe entsprechend - in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaft in den ersten Semestern und will insoweit die Grundlagen des Rechtsgebietes verständlich und im Überblick darstellen. Es werden die für das grundsätzliche Verständnis notwendigen Strukturen des Allgemeinen Teils des Schuldrechts erörtert, wobei keinerlei Vorkenntnisse vorausgesetzt werden.
Der Allgemeine Teil des Schuldrechts hat im Zivilrecht zentrale Klausurrelevanz. Das Werk vermeidet es, Meinungsstreitigkeiten, die erst für höhere Semester oder Examenskandidaten bedeutsam werden, zu vertiefen. Anhand einer Vielzahl kleinerer Fälle sollen die Problemstellungen verdeutlicht und die Studierenden in die Lage versetzt werden, die Klausuren und Hausarbeiten im Grundstudium erfolgreich zu bewältigen. Dies wird durch konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata, insbesondere zum Leistungsstörungsrecht, sichergestellt.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das Werk richtet sich - der Konzeption der Reihe entsprechend - in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaft in den ersten Semestern und will insoweit die Grundlagen des Rechtsgebietes verständlich und im Überblick darstellen. Es werden die für das grundsätzliche Verständnis notwendigen Strukturen des Allgemeinen Teils des Schuldrechts erörtert, wobei keinerlei Vorkenntnisse vorausgesetzt werden.
Der Allgemeine Teil des Schuldrechts hat im Zivilrecht zentrale Klausurrelevanz. Das Werk vermeidet es, Meinungsstreitigkeiten, die erst für höhere Semester oder Examenskandidaten bedeutsam werden, zu vertiefen. Anhand einer Vielzahl kleinerer Fälle sollen die Problemstellungen verdeutlicht und die Studierenden in die Lage versetzt werden, die Klausuren und Hausarbeiten im Grundstudium erfolgreich zu bewältigen. Dies wird durch konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata, insbesondere zum Leistungsstörungsrecht, sichergestellt.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat die «Störung der Geschäftsgrundlage» in § 313 BGB n.F. kodifiziert. Dennoch bleibt umstritten, wie gegen den Willen widerstrebender Gesellschafter schwerwiegenden Änderungen in den Verhältnissen der Gesellschaft und der Gesellschafter Rechnung getragen werden kann. Bei Personengesellschaften kommen die außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages (§§ 723 BGB, 133 HGB), die Ausschließung von Gesellschaftern (§§ 737 BGB, 140 HGB), die ergänzende Auslegung des Gesellschaftsvertrages, die Pflicht zur Zustimmung zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages aufgrund der gesellschaftlichen Treuepflicht sowie die Berufung auf § 313 BGB n.F. in Betracht. Die Arbeit grenzt die verschiedenen Rechtsbehelfe ab und ermittelt den Anwendungsbereich des § 313 BGB n.F.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Autorin behandelt in dieser Arbeit die Lehre von der Geschäftsgrundlage, wie sie sich im 20. Jahrhundert entwickelt hat und durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz kodifiziert worden ist. Auch die Vorläufer der Geschäftsgrundlagenlehre, nämlich die Lehre von der Voraussetzung von Windscheid und die sogenannte, kommen zur Sprache. Ferner wird die Ausprägung durch Oertmann und die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu verschiedenen Fallgruppen der Geschäftsgrundlagenproblematik behandelt: Währungsverfall, Zweckvereitelung und Irrtumsfälle. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird mit den einzelnen Urteilen eingehend vorgestellt und analysiert. Untersucht wird zudem das Schrifttum aus der Zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Abschließend analysiert die Verfasserin das vom Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschaffene neue Recht. Dabei geht es vor allem um die Abgrenzung der sich überschneidenden Regelungen der §§ 275 und 313 BGB, des Unvermögens bzw. der Unzumutbarkeit und der Geschäftsgrundlagenstörung.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Dauerschuldverhältnis der Miete ist störungsanfällig. Im Laufe der Zeit kommt es immer wieder zu unerwarteten tatsächlichen Veränderungen, die schwierige Rechtsfragen aufwerfen können. Man denke nur an das "Jahrhunderthochwasser" an der Elbe, das zahllose Mietobjekte schwer beschädigte, oder an den umstrittenen "Stadtumbau Ost". Bei der Bewältigung solcher Probleme spielen das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund und die Lehre von der Geschäftsgrundlage eine zentrale Rolle. Beide Rechtsinstitute sind erst durch die Miet- und Schuldrechtsreform in das Bürgerliche Gesetzbuch gelangt (§§ 543, 313 BGB n.F.). Mit solchen Vorschriften wollte der Reformgesetzgeber die vielbeschworene Schere zwischen dem Text des überkommenen Gesetzbuchs und der Rechtswirklichkeit schließen, die weitgehend durch Richterrecht geprägt wurde.
Der Verfasser kommt zum Ergebnis, dass zumindest die §§ 543, 313 BGB n.F. nicht halten, was der ehrgeizige und selbstgewisse Gesetzgeber versprach. Zu kritisieren sind zahlreiche Zweifelsfragen und dogmatische Ungereimtheiten. In der künftigen Praxis droht eine bedenkliche Ausweitung des Anwendungsbereichs beider Rechtsinstitute. Ihr Konkurrenzverhältnis ist höchst unklar. Dringend geboten ist daher eine verständige Gesetzesauslegung, die den legislativen Zielvorstellungen entspricht, aber auch die Kontinuität der Rechtsprechung wahrt, möglichst klare Grenzen zieht und relativ einfach zu handhaben ist. In diesem Sinne entwickelt der Verfasser eine dogmatisch schlüssige Konzeption.
Die Arbeit wurde von der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Mannheim mit dem "Fakultätspreis für herausragende rechtswissenschaftliche Arbeiten" ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Mitte der neunziger Jahre recht kontrovers geführte rechtswissenschaftliche Diskussion um den Abschlußbericht der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts ist mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Schuldrechtsmodernisierung, den das Bundesjustizministerium im August 2000 überraschend der Öffentlichkeit vorgestellt hat, erneut in das Zentrum der zivilrechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen Diskussion gerückt. Der Verfasser untersucht Funktion, Tatbestand und Rechtsfolgen der Lehre von der Geschäftsgrundlage de lege lata und de lege ferenda. Dabei wendet sich der Autor zentralen Grundfragen eines jeden Leistungsstörungsrechts zu: der Grenze der Leistungspflicht des Schuldners und der Verfehlung sekundärer Vertragszwecke. In einem problemorientierten Perspektivwechsel werden die Quellen der Rechtsentwicklung zum BGB, die Praxis der Rechtsprechung und die herrschende Dogmatik dargestellt, um sodann mit dem Kommissionsentwurf verglichen zu werden.
Wie die nähere Betrachtung des Verfassers zeigt, ist das Leistungsstörungsrecht des BGB wesentlich besser als sein Ruf. Die Fülle der vorhandenen Streitfragen und Theorien im gewählten Themenausschnitt ist hiernach weniger dem BGB als der dieses mißverstehenden Theorie und Praxis anzulasten, die es um seiner vermeintlichen Lückenhaftigkeit willen mit der Figur der Geschäftsgrundlage überfrachtet hat. Indem der Verfasser die zentralen Mißverständnisse zur Funktion und Bedeutung der Unmöglichkeits- und der Zwecklehre im BGB bis hin zum Kommissionsentwurf aufdeckt, werden auch die nahezu ausnahmslos hierauf aufbauenden Regelungen des aktuellen Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes transparent. Das Ergebnis: In dem Bemühen die vermeintlichen Strukturprobleme des BGB zu lösen, übersehen die Reformer Sachgesetzlichkeiten, die auch weiterhin zur Differenzierung zwingen, und schaffen so gänzlich neue Strukturprobleme, ohne dabei die Rechtsentwicklung wesentlich nach vorne zu bringen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor beschäftigt sich aus dem Blickwinkel des deutschen und englischen Rechts mit den Fallgruppen, in denen die Erfüllung eines Schuldvertrages aufgrund von Ereignissen außerhalb des Einflußbereiches beider Vertragsparteien wesentlich erschwert oder vereitelt wird und die Vertragsparteien für die Ereignisse keine Regelung getroffen haben. Er vergleicht hierzu das Rechtsinstitut der frustration of contract des englischen Rechts mit den Rechtsinstituten der Unmöglichkeit und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage des deutschen Rechts in der Ausgestaltung, die diese Institute durch die Rechtsprechung erhalten haben.
Der Verfasser hat die Arbeit in drei Teile gegliedert: An den Vergleich der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen der frustration of contract mit den entsprechenden deutschen Rechtsinstituten schließen sich Überlegungen zu einer möglichen Reform der deutschen Lösungsansätze nach englischem Vorbild an. Die Reihenfolge der Darstellung orientiert sich dabei jeweils an den Fallgruppen, an Hand derer die englische Rechtsprechung das Institut der frustration of contract entwickelt hat. Die Arbeit enhält damit neben dem Vergleich der genannten Rechtsinstitute in ihrer aktuellen Ausprägung auch eine Darstellung der historischen Entwicklung der frustration of contract.
Damit kann der Autor Hilfestellung bei der Vertragsgestaltung für die Beantwortung der Fragen geben, welche Fälle von Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt vertraglich geregelt werden sollten und welche Rechtsordnungen für den konkreten Schuldvertrag zu vereinbaren sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das in der Praxis häufige Problem, wer bei einer zufälligen Störung des Verwendungszwecks der ansonsten mangelfreien Leistung die Gefahr zu tragen hat, ist mit der Kodifizierung der Lehre von der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB keineswegs gelöst. Bereits einfache Sachverhalte - wie etwa der bekannte Schulfall von der Vermietung eines Fensterplatzes zur Betrachtung eines Krönungszugs - stellen Theorie und Praxis weiterhin vor die Frage, nach welchen Kriterien es sich bemisst, ob der Mieter bei einem Ausfall des Krönungszugs die Miete dennoch zu bezahlen hat.
Ausgehend von einer eingehenden kritischen Analyse der Handhabung in der gerichtlichen Praxis und der bisherigen Lösungsansätze in der Literatur, zeigt Guido Quass, dass der vereinbarte Verwendungszweck als eigentliches Äquivalent der Gegenleistung und damit als ein Element der Leistungspflicht des Sachleistungsschuldners zu erfassen ist. Als Kriterium für die Bestimmung der von den Vertragsparteien vereinbarten »Soll-Nutzbarkeit« der Leistung arbeitet der Autor die »wertbildende Nutzung« heraus, auf der bei wertender Betrachtung der vereinbarte Preis der Leistung beruht. Die »Nutzungsstörung« als rechtlich relevante Störung der »Soll-Nutzbarkeit« bedeutet dann schlicht eine Leistungsstörung, ohne dass es der gesonderten Kategorie einer Geschäftsgrundlage bedürfte. Hierdurch ist ein präziseres Merkmal gefunden, mit dem die unbeachtlichen Beweggründe von dem beachtlichen Vertragsinhalt abgegrenzt werden können. Als eine wichtige Begrenzung der Gefahrtragung des Schuldners arbeitet Quass heraus, dass die Gegenleistung trotz einer »Nutzungsstörung« weiter geschuldet ist, wenn sich das störende Ereignis zunächst und unmittelbar in dem Vermögen oder Aufgabenkreis, also in der sozial erfassbaren Sphäre des Gläubigers niedergeschlagen hat.
Die praktische Tauglichkeit dieser Rückbesinnung auf die Regeln des bürgerlich-rechtlichen Leistungsstörungsrechts und des Kriteriums der »wertbildenden Nutzung« wird schließlich anhand einer Reihe von Beispielsfällen aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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All volumes of commentary on Book 2 of the German Civil Code (BGB) may also be purchased by partial subscription. The reduced partial subscription price applies.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Das Dauerschuldverhältnis der Miete ist störungsanfällig. Im Laufe der Zeit kommt es immer wieder zu unerwarteten tatsächlichen Veränderungen, die schwierige Rechtsfragen aufwerfen können. Man denke nur an das "Jahrhunderthochwasser" an der Elbe, das zahllose Mietobjekte schwer beschädigte, oder an den umstrittenen "Stadtumbau Ost". Bei der Bewältigung solcher Probleme spielen das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund und die Lehre von der Geschäftsgrundlage eine zentrale Rolle. Beide Rechtsinstitute sind erst durch die Miet- und Schuldrechtsreform in das Bürgerliche Gesetzbuch gelangt (§§ 543, 313 BGB n.F.). Mit solchen Vorschriften wollte der Reformgesetzgeber die vielbeschworene Schere zwischen dem Text des überkommenen Gesetzbuchs und der Rechtswirklichkeit schließen, die weitgehend durch Richterrecht geprägt wurde.
Der Verfasser kommt zum Ergebnis, dass zumindest die §§ 543, 313 BGB n.F. nicht halten, was der ehrgeizige und selbstgewisse Gesetzgeber versprach. Zu kritisieren sind zahlreiche Zweifelsfragen und dogmatische Ungereimtheiten. In der künftigen Praxis droht eine bedenkliche Ausweitung des Anwendungsbereichs beider Rechtsinstitute. Ihr Konkurrenzverhältnis ist höchst unklar. Dringend geboten ist daher eine verständige Gesetzesauslegung, die den legislativen Zielvorstellungen entspricht, aber auch die Kontinuität der Rechtsprechung wahrt, möglichst klare Grenzen zieht und relativ einfach zu handhaben ist. In diesem Sinne entwickelt der Verfasser eine dogmatisch schlüssige Konzeption.
Die Arbeit wurde von der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Mannheim mit dem "Fakultätspreis für herausragende rechtswissenschaftliche Arbeiten" ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2023-05-25
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