„Failed States“.

„Failed States“. von Geiß,  Robin
Ziel der Arbeit war es, das Phänomen der gescheiterten Staaten, der so genannten Failed States einer völkerrechtlichen Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Ausgehend von dem völkerrechtlichen Staatsbegriff, mussten hierzu im ersten Teil der Arbeit zunächst die Definitionsmerkmale sowie die Rechtspersönlichkeit des gescheiterten Staates untersucht werden, bevor in einem zweiten Teil die Rechtsfolgenseite sowie potentielle Reaktionsmöglichkeiten im Umgang mit Failed States erörtert werden konnten. Als Parameter für eine völkerrechtliche Definition ließ sich über die Abwesenheit einer effektiven Staatsgewalt hinaus auch die Paralyse der Ausübung des inneren Selbstbestimmungsrechtes identifizieren. Erst wenn beide Merkmale kumulativ vorliegen, ist zu erwarten, dass ein Staat dauerhaft zur eigenständigen Reorganisation sowie zur Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen außerstande sein wird. Insbesondere Menschenrechtsschutzverträge entfalten unter diesen Umständen keinerlei Schutzwirkung, zumal sich Tendenzen einer Ausdehnung der menschenrechtlichen Verpflichtungen auf nichtstaatliche Akteure, wie sie im Failed State allein aktiv sind, gegenwärtig allenfalls de lege ferenda abzeichnen. Auch im Bereich des humanitären Völkerrechts findet allein der in dem gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Konventionen enthaltene absolute humanitäre Minimumstandard Anwendung, wohingegen trotz erkennbaren failed state-spezifischen Implikationen die detaillierteren Vorschriften des Zweiten Zusatzprotokolls keine Schutzwirkung entfalten. Schließlich ließ sich auch eine Staatenverantwortlichkeit, entgegen verschiedenen, vor allem auf Artikel 9 des ILC Entwurfes basierenden Ansätzen in der Literatur, nicht begründen. Im Lichte der Prinzipienkollision von Effektivitäts- und Kontinuitätsprinzip ließ sich die fortbestehende Rechtssubjektivität gescheiterter Staaten auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechtes als materiellem Kontinuitätskriterium herleiten. Ausgehend von der so begründeten souveränen Staatlichkeit auch gescheiterter Staaten, war allen Versuchen einer failed state-spezifischen Ausweitung der unilateralen Interventionsmöglichkeiten eine Absage zu erteilen. Die Untersuchung hat jedoch ergeben, dass auf Grundlage der definitorischen Charakteristika des Failed State die Einstufung des Phänomens als relevante Friedensbedrohung im Sinne von Artikel 39 der Charta im zulässigen Ermessenspielraum des Sicherheitsrates liegt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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„Failed States“.

„Failed States“. von Geiß,  Robin
Ziel der Arbeit war es, das Phänomen der gescheiterten Staaten, der so genannten Failed States einer völkerrechtlichen Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Ausgehend von dem völkerrechtlichen Staatsbegriff, mussten hierzu im ersten Teil der Arbeit zunächst die Definitionsmerkmale sowie die Rechtspersönlichkeit des gescheiterten Staates untersucht werden, bevor in einem zweiten Teil die Rechtsfolgenseite sowie potentielle Reaktionsmöglichkeiten im Umgang mit Failed States erörtert werden konnten. Als Parameter für eine völkerrechtliche Definition ließ sich über die Abwesenheit einer effektiven Staatsgewalt hinaus auch die Paralyse der Ausübung des inneren Selbstbestimmungsrechtes identifizieren. Erst wenn beide Merkmale kumulativ vorliegen, ist zu erwarten, dass ein Staat dauerhaft zur eigenständigen Reorganisation sowie zur Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen außerstande sein wird. Insbesondere Menschenrechtsschutzverträge entfalten unter diesen Umständen keinerlei Schutzwirkung, zumal sich Tendenzen einer Ausdehnung der menschenrechtlichen Verpflichtungen auf nichtstaatliche Akteure, wie sie im Failed State allein aktiv sind, gegenwärtig allenfalls de lege ferenda abzeichnen. Auch im Bereich des humanitären Völkerrechts findet allein der in dem gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Konventionen enthaltene absolute humanitäre Minimumstandard Anwendung, wohingegen trotz erkennbaren failed state-spezifischen Implikationen die detaillierteren Vorschriften des Zweiten Zusatzprotokolls keine Schutzwirkung entfalten. Schließlich ließ sich auch eine Staatenverantwortlichkeit, entgegen verschiedenen, vor allem auf Artikel 9 des ILC Entwurfes basierenden Ansätzen in der Literatur, nicht begründen. Im Lichte der Prinzipienkollision von Effektivitäts- und Kontinuitätsprinzip ließ sich die fortbestehende Rechtssubjektivität gescheiterter Staaten auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechtes als materiellem Kontinuitätskriterium herleiten. Ausgehend von der so begründeten souveränen Staatlichkeit auch gescheiterter Staaten, war allen Versuchen einer failed state-spezifischen Ausweitung der unilateralen Interventionsmöglichkeiten eine Absage zu erteilen. Die Untersuchung hat jedoch ergeben, dass auf Grundlage der definitorischen Charakteristika des Failed State die Einstufung des Phänomens als relevante Friedensbedrohung im Sinne von Artikel 39 der Charta im zulässigen Ermessenspielraum des Sicherheitsrates liegt.
Aktualisiert: 2023-05-25
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„Failed States“.

„Failed States“. von Geiß,  Robin
Ziel der Arbeit war es, das Phänomen der gescheiterten Staaten, der so genannten Failed States einer völkerrechtlichen Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Ausgehend von dem völkerrechtlichen Staatsbegriff, mussten hierzu im ersten Teil der Arbeit zunächst die Definitionsmerkmale sowie die Rechtspersönlichkeit des gescheiterten Staates untersucht werden, bevor in einem zweiten Teil die Rechtsfolgenseite sowie potentielle Reaktionsmöglichkeiten im Umgang mit Failed States erörtert werden konnten. Als Parameter für eine völkerrechtliche Definition ließ sich über die Abwesenheit einer effektiven Staatsgewalt hinaus auch die Paralyse der Ausübung des inneren Selbstbestimmungsrechtes identifizieren. Erst wenn beide Merkmale kumulativ vorliegen, ist zu erwarten, dass ein Staat dauerhaft zur eigenständigen Reorganisation sowie zur Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen außerstande sein wird. Insbesondere Menschenrechtsschutzverträge entfalten unter diesen Umständen keinerlei Schutzwirkung, zumal sich Tendenzen einer Ausdehnung der menschenrechtlichen Verpflichtungen auf nichtstaatliche Akteure, wie sie im Failed State allein aktiv sind, gegenwärtig allenfalls de lege ferenda abzeichnen. Auch im Bereich des humanitären Völkerrechts findet allein der in dem gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Konventionen enthaltene absolute humanitäre Minimumstandard Anwendung, wohingegen trotz erkennbaren failed state-spezifischen Implikationen die detaillierteren Vorschriften des Zweiten Zusatzprotokolls keine Schutzwirkung entfalten. Schließlich ließ sich auch eine Staatenverantwortlichkeit, entgegen verschiedenen, vor allem auf Artikel 9 des ILC Entwurfes basierenden Ansätzen in der Literatur, nicht begründen. Im Lichte der Prinzipienkollision von Effektivitäts- und Kontinuitätsprinzip ließ sich die fortbestehende Rechtssubjektivität gescheiterter Staaten auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechtes als materiellem Kontinuitätskriterium herleiten. Ausgehend von der so begründeten souveränen Staatlichkeit auch gescheiterter Staaten, war allen Versuchen einer failed state-spezifischen Ausweitung der unilateralen Interventionsmöglichkeiten eine Absage zu erteilen. Die Untersuchung hat jedoch ergeben, dass auf Grundlage der definitorischen Charakteristika des Failed State die Einstufung des Phänomens als relevante Friedensbedrohung im Sinne von Artikel 39 der Charta im zulässigen Ermessenspielraum des Sicherheitsrates liegt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Afrika wird armregiert oder Wie man Afrika wirklich helfen kann

Afrika wird armregiert oder Wie man Afrika wirklich helfen kann von Seitz,  Volker
Unheilvolles Business der Barmherzigkeit 17 Jahre war der deutsche Diplomat Volker Seitz auf Posten in verschiedenen Ländern Afrikas. Überall konnte er beobachten, wie wenig zielführend die praktizierte Entwicklungshilfe ist, wie wenig Hilfe zur Selbsthilfe sie bietet. Warum läuft sie ins Leere? Weil die korrupten Eliten und Regierungschefs ihre Macht missbrauchen und die reichlich fließenden Mittel verschwenden bzw. in ihre eigene Tasche stecken können, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Volker Seitz plädiert dafür, den Aufbau eines kompetenten, unbestechlichen, den Interessen der Bevölkerung dienenden Staatsapparats zu unterstützen, statt eine Helferindustrie mit bürokratischen, intransparenten Strukturen aufrechtzuerhalten, an der die Falschen gut verdienen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Afrika wird armregiert oder Wie man Afrika wirklich helfen kann

Afrika wird armregiert oder Wie man Afrika wirklich helfen kann von Seitz,  Volker
Unheilvolles Business der Barmherzigkeit 17 Jahre war der deutsche Diplomat Volker Seitz auf Posten in verschiedenen Ländern Afrikas. Überall konnte er beobachten, wie wenig zielführend die praktizierte Entwicklungshilfe ist, wie wenig Hilfe zur Selbsthilfe sie bietet. Warum läuft sie ins Leere? Weil die korrupten Eliten und Regierungschefs ihre Macht missbrauchen und die reichlich fließenden Mittel verschwenden bzw. in ihre eigene Tasche stecken können, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Volker Seitz plädiert dafür, den Aufbau eines kompetenten, unbestechlichen, den Interessen der Bevölkerung dienenden Staatsapparats zu unterstützen, statt eine Helferindustrie mit bürokratischen, intransparenten Strukturen aufrechtzuerhalten, an der die Falschen gut verdienen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Afrika wird armregiert oder Wie man Afrika wirklich helfen kann

Afrika wird armregiert oder Wie man Afrika wirklich helfen kann von Seitz,  Volker
Unheilvolles Business der Barmherzigkeit 17 Jahre war der deutsche Diplomat Volker Seitz auf Posten in verschiedenen Ländern Afrikas. Überall konnte er beobachten, wie wenig zielführend die praktizierte Entwicklungshilfe ist, wie wenig Hilfe zur Selbsthilfe sie bietet. Warum läuft sie ins Leere? Weil die korrupten Eliten und Regierungschefs ihre Macht missbrauchen und die reichlich fließenden Mittel verschwenden bzw. in ihre eigene Tasche stecken können, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Volker Seitz plädiert dafür, den Aufbau eines kompetenten, unbestechlichen, den Interessen der Bevölkerung dienenden Staatsapparats zu unterstützen, statt eine Helferindustrie mit bürokratischen, intransparenten Strukturen aufrechtzuerhalten, an der die Falschen gut verdienen.
Aktualisiert: 2023-04-14
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„Failed States“.

„Failed States“. von Geiß,  Robin
Ziel der Arbeit war es, das Phänomen der gescheiterten Staaten, der so genannten Failed States einer völkerrechtlichen Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Ausgehend von dem völkerrechtlichen Staatsbegriff, mussten hierzu im ersten Teil der Arbeit zunächst die Definitionsmerkmale sowie die Rechtspersönlichkeit des gescheiterten Staates untersucht werden, bevor in einem zweiten Teil die Rechtsfolgenseite sowie potentielle Reaktionsmöglichkeiten im Umgang mit Failed States erörtert werden konnten. Als Parameter für eine völkerrechtliche Definition ließ sich über die Abwesenheit einer effektiven Staatsgewalt hinaus auch die Paralyse der Ausübung des inneren Selbstbestimmungsrechtes identifizieren. Erst wenn beide Merkmale kumulativ vorliegen, ist zu erwarten, dass ein Staat dauerhaft zur eigenständigen Reorganisation sowie zur Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen außerstande sein wird. Insbesondere Menschenrechtsschutzverträge entfalten unter diesen Umständen keinerlei Schutzwirkung, zumal sich Tendenzen einer Ausdehnung der menschenrechtlichen Verpflichtungen auf nichtstaatliche Akteure, wie sie im Failed State allein aktiv sind, gegenwärtig allenfalls de lege ferenda abzeichnen. Auch im Bereich des humanitären Völkerrechts findet allein der in dem gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Konventionen enthaltene absolute humanitäre Minimumstandard Anwendung, wohingegen trotz erkennbaren failed state-spezifischen Implikationen die detaillierteren Vorschriften des Zweiten Zusatzprotokolls keine Schutzwirkung entfalten. Schließlich ließ sich auch eine Staatenverantwortlichkeit, entgegen verschiedenen, vor allem auf Artikel 9 des ILC Entwurfes basierenden Ansätzen in der Literatur, nicht begründen. Im Lichte der Prinzipienkollision von Effektivitäts- und Kontinuitätsprinzip ließ sich die fortbestehende Rechtssubjektivität gescheiterter Staaten auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechtes als materiellem Kontinuitätskriterium herleiten. Ausgehend von der so begründeten souveränen Staatlichkeit auch gescheiterter Staaten, war allen Versuchen einer failed state-spezifischen Ausweitung der unilateralen Interventionsmöglichkeiten eine Absage zu erteilen. Die Untersuchung hat jedoch ergeben, dass auf Grundlage der definitorischen Charakteristika des Failed State die Einstufung des Phänomens als relevante Friedensbedrohung im Sinne von Artikel 39 der Charta im zulässigen Ermessenspielraum des Sicherheitsrates liegt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Illusion Statebuilding

Illusion Statebuilding von Bliesemann de Guevara,  Berit, Kühn,  Florian P.
Externes Statebuilding ist in den letzten beiden Jahrzehnten zugleich Ziel und Instrument internationaler Politik geworden. Doch Versuche, Staaten nach westlichem Vorbild in historisch und strukturell anders geprägten Gesellschaften zu verankern, scheitern immer wieder. Berit Bliesemann de Guevara und Florian P. Kühn erläutern die Grundidee des Statebuilding und zeigen an den Beispielen Bosnien und Herzegowina und Afghanistan, dass das Staatsmodell westlichen Typs auf Voraussetzungen beruht, die sich nicht exportieren lassen. So schafft Statebuilding keinen modernen Staat, sondern nur dessen Fassade: den Potemkin’schen Staat. Die Intervention kann bestehende Konflikte nicht lösen – mehr noch: Sie erzeugt sogar neue Probleme. So macht sich die Intervention unentbehrlich, denn die Staatsfassade droht ohne den immer wieder verlängerten Einsatz der Staatengemeinschaft einzustürzen
Aktualisiert: 2022-11-02
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