Aktualisiert: 2023-07-03
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Aktualisiert: 2023-07-01
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Aktualisiert: 2023-07-01
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Aktualisiert: 2023-07-01
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Aktualisiert: 2023-07-01
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Die Arbeit stellt die Probleme grenzüberschreitender Gläubigeranfechtung im deutschen und im französischen Recht rechtsvergleichend dar. Für das deutsche Recht setzt sie sich mit der im Zuge der Insolvenzrechtsreform eingeführten Vorschrift des § 19 Anfechtungsgesetz auseinander, der eine Kollisionsnorm für das anwendbare internationale Anfechtungsrecht aufstellt. Nach Untersuchung dieser Vorschrift kommt die Autorin zu dem Schluss, dass eine ausnahmslose Anwendung des § 19 AnfG nicht immer zu sachgerechten Lösungen führt. So wird für den Fall des fraudulösen Erschleichens einer anfechtungsfeindlichen Rechtsordnung eine Einschränkung der Vorschrift in Form einer Ausweichklausel vorgeschlagen. Schließlich wird ein Ausblick auf eine mögliche Regelung der internationalen Gläubigeranfechtung auf europäischer Ebene gegeben.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die Arbeit stellt die Probleme grenzüberschreitender Gläubigeranfechtung im deutschen und im französischen Recht rechtsvergleichend dar. Für das deutsche Recht setzt sie sich mit der im Zuge der Insolvenzrechtsreform eingeführten Vorschrift des § 19 Anfechtungsgesetz auseinander, der eine Kollisionsnorm für das anwendbare internationale Anfechtungsrecht aufstellt. Nach Untersuchung dieser Vorschrift kommt die Autorin zu dem Schluss, dass eine ausnahmslose Anwendung des § 19 AnfG nicht immer zu sachgerechten Lösungen führt. So wird für den Fall des fraudulösen Erschleichens einer anfechtungsfeindlichen Rechtsordnung eine Einschränkung der Vorschrift in Form einer Ausweichklausel vorgeschlagen. Schließlich wird ein Ausblick auf eine mögliche Regelung der internationalen Gläubigeranfechtung auf europäischer Ebene gegeben.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die Arbeit stellt die Probleme grenzüberschreitender Gläubigeranfechtung im deutschen und im französischen Recht rechtsvergleichend dar. Für das deutsche Recht setzt sie sich mit der im Zuge der Insolvenzrechtsreform eingeführten Vorschrift des § 19 Anfechtungsgesetz auseinander, der eine Kollisionsnorm für das anwendbare internationale Anfechtungsrecht aufstellt. Nach Untersuchung dieser Vorschrift kommt die Autorin zu dem Schluss, dass eine ausnahmslose Anwendung des § 19 AnfG nicht immer zu sachgerechten Lösungen führt. So wird für den Fall des fraudulösen Erschleichens einer anfechtungsfeindlichen Rechtsordnung eine Einschränkung der Vorschrift in Form einer Ausweichklausel vorgeschlagen. Schließlich wird ein Ausblick auf eine mögliche Regelung der internationalen Gläubigeranfechtung auf europäischer Ebene gegeben.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Insolvenzanfechtung in der Praxis
Dieses bewährte Praxishandbuch arbeitet die Voraussetzungen, Wirkungen und Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung in besonders übersichtlicher Weise auf. Es erleichtert dem Praktiker den Einstieg in die Materie und hilft bei der Bearbeitung von Fällen.
Neben einem allgemeinen und einem besonderen Teil enthält das Handbuch Checklisten zu den einzelnen Anfechtungstatbeständen. Hier werden für jeden Tatbestand die jeweiligen Anfechtungsvoraussetzungen aufgelistet und auch dargestellt, wen jeweils die Behauptungs- und Beweislast trifft. Zusätzlich werden anhand vieler Fallbeispiele, Lösungen für in der Praxis häufig vorkommende Anfechtungssachverhalte nach der Insolvenzordnung (IO) und der Anfechtungsordnung (AnfO) geboten.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Insolvenzanfechtung in der Praxis
Dieses bewährte Praxishandbuch arbeitet die Voraussetzungen, Wirkungen und Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung in besonders übersichtlicher Weise auf. Es erleichtert dem Praktiker den Einstieg in die Materie und hilft bei der Bearbeitung von Fällen.
Neben einem allgemeinen und einem besonderen Teil enthält das Handbuch Checklisten zu den einzelnen Anfechtungstatbeständen. Hier werden für jeden Tatbestand die jeweiligen Anfechtungsvoraussetzungen aufgelistet und auch dargestellt, wen jeweils die Behauptungs- und Beweislast trifft. Zusätzlich werden anhand vieler Fallbeispiele, Lösungen für in der Praxis häufig vorkommende Anfechtungssachverhalte nach der Insolvenzordnung (IO) und der Anfechtungsordnung (AnfO) geboten.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Frontmatter -- Vorwort -- Inhaltsverzeichnis -- Einleitung -- I. Geschichtliche Bemerkungen -- II. Literatur zum Anfechtungsgesetz -- Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens -- 1. Rechtshandlungen eines Schuldners können außerhalb des Konkursverfahrens zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers als diesem gegenüber unwirksam nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden -- 2. Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, welcher einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, und dessen Forderung fällig ist, befugt, sofern die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen würde -- 3. Anfechtbar sind: 1. Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat; 2. die in dem letzten Jahre vor der Anfechtung geschlossenen entgeltlichen Verträge des Schuldners mit seinem Ehegatten, vor oder wahrend der Ehe, mit seinen oder seines Ehegatten Verwandten in aus- und absteigender Linie, mit seinen oder seines Ehegatten voll- und halbbürtigen Geschwistern, oder mit dem Ehegatten einer dieser Personen, sofern durch den Abschluß des Vertrages die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und der andere Teil nicht beweist, daß ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war -- 3a. Hat der Erbe aus dem Nachlasse Pflichtteilsanfprüche, Vermächtnisse oder Auslagen erfüllt, so kann ein Nachlaßgläubiger, der im Konkursverfahren über den Nachlaß dem Empfänger der Leistung im Range vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise ansechten wie eine unentgeltliche Verfügung des Erben -- 4 Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, denjenigen, welchem gegenüber eine im § 3 Nr. 2 bis 4 bezeichnete Rechtshandlung vorgenommen ist, von seiner Absicht, die Handlung anzusechten, durch Zustellung eines Schriftsatzes in Kenntnis gesetzt, so wird die Frist von dem Zeitpunkte der Zustellung zurückgerechnet, sofern schon zu dieser Zeit der Schuldner zahlungsunfähig war und bis zum Abläufe von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkte die Anfechtung erfolgt ist -- 5. Die Erhebung des Anfechtungsanspruchs im Wege der Einrede kann erfolgen, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist der Gläubiger hat denselben jedoch vor der Entscheidung binnen einer von dem Gerichte zu bestimmenden Frist beizubringen -- 6. Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzusechtende Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuld titel erlangt, oder daß dieselbe durch Zwangsvollstreckung oder durch Vollziehung eines Arrestes erwirkt worden ist -- 7. Der Gläubiger sann, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, beanspruchen, daß dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder ausgegeben ist, als noch zu demselben gehörig von dem Empfänger zurückgewährt werde. Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat dieselbe nur soweit zurückzugewähren, als er durch sie bereichert ist -- 8. Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder im Fall einer anfechtbaren Stiftung wegen seiner Forderung kann der Empfänger sich nur an den Schuldner halten -- 9. Erfolgt die Anfechtung im Wege der Klag«, so hat der Klageantrag bestimmt z» bezeichnen, in welchem Umfange und in welcher Weise die Rückgewähr seitens des Empfängers bewirkt werden soll -- 10. Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil (Zivilprozeßordnung 88 540, 599) vor, so ist in dem den Anfechtungsanspruch für begründet erklärenden Urteile die Vollstreckung desselben davon» abh
Aktualisiert: 2023-05-29
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Frontmatter -- Vorwort / Jaeger, Ernst -- Abkürzungen -- Inhalt -- A. Der Text der Vorschriften über die Gläubigeranfechtung -- B. Einleitung -- C. Kommentar zum Anfechtungsgesetze -- 1. Die Gläubigeranfechtung im allgemeinen -- 2. Zulässigkeit der Anfechtung -- 3. Absichts- und Schenkungsanfechtung -- 4. Anfechtungsankündigung -- 5. Erleichterte Anfechtungseinrede -- 6. Anfechtung gegenüber vollstreckbaren Titeln -- 7. Rückgewährpflicht des Anfechtungsgegners -- 8. Rechte des Anfechtungsgegners -- 9. Rückgewährantrag -- 10. Bedingt vollstreckbare Verurteilung zur Rückgewähr -- 11. Anfechtung gegenüber Rechtsnachfolgern des Ersterwerbers -- 12. Zeitliche Schranken der Absichtsanfechtung -- 13. Konkurs des Schuldners -- 14. Übergangsvorschriften -- Anhang. Das österreichische und schweizerische Anfechtungsrecht -- Sachregister
Aktualisiert: 2023-05-29
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Frontmatter -- Vorwort -- Abkürzungen -- Inhalt -- A. Der Text der Vorschriften über die Gläubigeranfechtung -- B. Einleitung -- C. Kommentar zum Anfechtungsgesetze -- 1. Die Gläubigeranfechtung im allgemeinen -- 2. Zulässigkeit der Anfechtung -- 3. Absichts- und Schenkungsanfechtung -- 4. Anfechtungsankündigung -- 5. Erleichterte Anfechtungseinrede -- 6. Anfechtung gegenüber vollstreckbaren Titeln -- 7. Rückgewährpflicht des Anfechtungsgegners -- 8. Rechte des Anfechtungsgegners -- 9. Rückgewährantrag -- 10. Bedingt vollstreckbare Verurteilung zur Rückgewähr -- 11. Anfechtung gegenüber Rechtsnachfolgern des Ersterwerbers -- 12. Zeitliche Schranken der Absichtsanfechtung -- 13. Konkurs des Schuldners -- 14. Übergangsvorschriften -- Anhang. Das österreichische und schweizerische Anfechtungsrecht -- Sachregister
Aktualisiert: 2023-05-29
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Der Inhalt:
Die neu bearbeitete 14. Auflage bringt das Werk auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung, Wissenschaft und Praxis. Eingearbeitet ist neben dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung 2009 und Änderungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher auch das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz 2020. Hinzu kommen zahlreiche Neuerungen im europäischen Zwangsvollstreckungsrecht: die Reformen der Europäischen Zustellungsverordnung 2007, der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung 2015 und der Europäischen Eheverordnung 2019 sowie die Neueinführung der Europäischen Mahnverfahrensverordnung 2006, des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen 2007 und der Europäischen Kontenpfändungsverordnung 2014.
Die Konzeption:
Die aktuelle Auflage führt das bewährte Konzept einer wissenschaftlichen Gesamtdarstellung des Zwangsvollstreckungsrechts fort, die Wissenschaft, Studierende, Referendare und Praxis gleichermaßen anspricht. Zur Praxis zählen dabei Richter und Rechtsanwälte, aber auch Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher als die Vollstreckungsrechtler an vorderster Front.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Rechtsnatur der Insolvenzanfechtung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind seit jeher umstritten. In Abkehr zu den üblichen Deutungsversuchen führt Ralph Zenger die Insolvenzanfechtung auf zivilrechtliche Prinzipien zurück, indem er vielfältige Vergleiche mit bekannten zivilrechtlichen Rechtsinstituten anstellt und dabei erstaunliche Parallelen offenlegt. Durch eine Rückbesinnung auf das allgemeine Zivilrecht entwickelt er eine stringente und nachvollziehbare Dogmatik der Insolvenzanfechtung. Zugleich zeigt Ralph Zenger, dass eine Anbindung an das Zivilrecht interessengerechte und rechtssichere Lösungen anfechtungsrechtlicher Problemkreise ermöglicht, insbesondere in den praktisch relevanten sogenannten Kollisionsfällen, in denen das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters mit Rechten von Gläubigern des Anfechtungsgegners zu konkurrieren hat.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Frontmatter -- Vorwort -- Inhaltsverzeichnis -- Einleitung -- I. Geschichtliche Bemerkungen -- II. Literatur zum Anfechtungsgesetz -- Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens -- 1. Rechtshandlungen eines Schuldners können außerhalb des Konkursverfahrens zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers als diesem gegenüber unwirksam nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden -- 2. Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, welcher einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, und dessen Forderung fällig ist, befugt, sofern die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen würde -- 3. Anfechtbar sind: 1. Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat; 2. die in dem letzten Jahre vor der Anfechtung geschlossenen entgeltlichen Verträge des Schuldners mit seinem Ehegatten, vor oder wahrend der Ehe, mit seinen oder seines Ehegatten Verwandten in aus- und absteigender Linie, mit seinen oder seines Ehegatten voll- und halbbürtigen Geschwistern, oder mit dem Ehegatten einer dieser Personen, sofern durch den Abschluß des Vertrages die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und der andere Teil nicht beweist, daß ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war -- 3a. Hat der Erbe aus dem Nachlasse Pflichtteilsanfprüche, Vermächtnisse oder Auslagen erfüllt, so kann ein Nachlaßgläubiger, der im Konkursverfahren über den Nachlaß dem Empfänger der Leistung im Range vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise ansechten wie eine unentgeltliche Verfügung des Erben -- 4 Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, denjenigen, welchem gegenüber eine im § 3 Nr. 2 bis 4 bezeichnete Rechtshandlung vorgenommen ist, von seiner Absicht, die Handlung anzusechten, durch Zustellung eines Schriftsatzes in Kenntnis gesetzt, so wird die Frist von dem Zeitpunkte der Zustellung zurückgerechnet, sofern schon zu dieser Zeit der Schuldner zahlungsunfähig war und bis zum Abläufe von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkte die Anfechtung erfolgt ist -- 5. Die Erhebung des Anfechtungsanspruchs im Wege der Einrede kann erfolgen, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist der Gläubiger hat denselben jedoch vor der Entscheidung binnen einer von dem Gerichte zu bestimmenden Frist beizubringen -- 6. Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzusechtende Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuld titel erlangt, oder daß dieselbe durch Zwangsvollstreckung oder durch Vollziehung eines Arrestes erwirkt worden ist -- 7. Der Gläubiger sann, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, beanspruchen, daß dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder ausgegeben ist, als noch zu demselben gehörig von dem Empfänger zurückgewährt werde. Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat dieselbe nur soweit zurückzugewähren, als er durch sie bereichert ist -- 8. Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder im Fall einer anfechtbaren Stiftung wegen seiner Forderung kann der Empfänger sich nur an den Schuldner halten -- 9. Erfolgt die Anfechtung im Wege der Klag«, so hat der Klageantrag bestimmt z» bezeichnen, in welchem Umfange und in welcher Weise die Rückgewähr seitens des Empfängers bewirkt werden soll -- 10. Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil (Zivilprozeßordnung 88 540, 599) vor, so ist in dem den Anfechtungsanspruch für begründet erklärenden Urteile die Vollstreckung desselben davon» abh
Aktualisiert: 2023-03-27
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Insolvenzanfechtung in der Praxis
Dieses bewährte Praxishandbuch arbeitet die Voraussetzungen, Wirkungen und Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung in besonders übersichtlicher Weise auf. Es erleichtert dem Praktiker den Einstieg in die Materie und hilft bei der Bearbeitung von Fällen.
Neben einem allgemeinen und einem besonderen Teil enthält das Handbuch Checklisten zu den einzelnen Anfechtungstatbeständen. Hier werden für jeden Tatbestand die jeweiligen Anfechtungsvoraussetzungen aufgelistet und auch dargestellt, wen jeweils die Behauptungs- und Beweislast trifft. Zusätzlich werden anhand vieler Fallbeispiele, Lösungen für in der Praxis häufig vorkommende Anfechtungssachverhalte nach der Insolvenzordnung (IO) und der Anfechtungsordnung (AnfO) geboten.
Aktualisiert: 2023-05-02
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Dieser „Klassiker“ der Studienbücher zum Zwangsvollstreckungsrecht behandelt nunmehr in einem eigenen Band ausführlich und dennoch prägnant die dogmatischen Grundlagen, die Regelungssystematik und die Bezüge dieses Rechtsgebiets zum materiellen Recht ebenso wie die Einzelregelungen mit ihren besonderen Problemen. Wichtige Themen sind u.a.:
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die neu bearbeitete 14. Auflage des großen Lehrbuches zum Einzelzwangsvollstreckungsrecht bringt das Werk auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung, Wissenschaft und Praxis. Die aktuelle Auflage führt das bewährte Konzept einer wissenschaftlichen Gesamtdarstellung des Einzelvollstreckungsrechts fort, die Wissenschaft, Studierende, Referendare und Praxis gleichermaßen anspricht. Zur Praxis zählen dabei Richter und Anwälte, aber auch Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher als die Vollstreckungsrechtler an vorderster Front.
Aktualisiert: 2022-02-08
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Der Inhalt:
Die neu bearbeitete 14. Auflage bringt das Werk auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung, Wissenschaft und Praxis. Eingearbeitet ist neben dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung 2009 und Änderungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher auch das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz 2020. Hinzu kommen zahlreiche Neuerungen im europäischen Zwangsvollstreckungsrecht: die Reformen der Europäischen Zustellungsverordnung 2007, der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung 2015 und der Europäischen Eheverordnung 2019 sowie die Neueinführung der Europäischen Mahnverfahrensverordnung 2006, des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen 2007 und der Europäischen Kontenpfändungsverordnung 2014.
Die Konzeption:
Die aktuelle Auflage führt das bewährte Konzept einer wissenschaftlichen Gesamtdarstellung des Zwangsvollstreckungsrechts fort, die Wissenschaft, Studierende, Referendare und Praxis gleichermaßen anspricht. Zur Praxis zählen dabei Richter und Rechtsanwälte, aber auch Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher als die Vollstreckungsrechtler an vorderster Front.
Aktualisiert: 2023-02-13
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