Die Untersuchung gibt einen umfassenden Überblick über die Rechtsfragen, die sich beim Verwenden von sog. Globalzweckklauseln in den Bürgschaftsformularen der Kreditinstitute stellen. Diese bezwecken die möglichst weitgehende Einstandspflicht des Bürgen für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gegenüber der Bank.
Christian Rikken setzt sich kritisch mit der Beurteilung solcher Klauseln durch die sog. Anlaßrechtsprechung des BGH (seit BGHZ 130, 19 ff.) auseinander und schlägt Lösungen für noch nicht abschließend geklärte Problemkonstellationen vor. Schwerpunkt ist die Beantwortung der Frage, bei welcher Vertragsabschlußsituation (welchem "Anlaß") und gegenüber welchem Personenkreis von Bürgen verschiedene Klauselfassungen als überraschend (§ 305 c Abs. 1 BGB) bzw. unangemessen (§ 307 Abs. 1, 2 BGB) nicht wirksamer Bestandteil des Bürgschaftsvertrages werden. Neben den Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes gegen §§ 305 c Abs. 1, 307 Abs. 1, 2 BGB werden abschließend andere bürgschaftszweckerweiternde Formularbedingungen behandelt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Untersuchung gibt einen umfassenden Überblick über die Rechtsfragen, die sich beim Verwenden von sog. Globalzweckklauseln in den Bürgschaftsformularen der Kreditinstitute stellen. Diese bezwecken die möglichst weitgehende Einstandspflicht des Bürgen für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gegenüber der Bank.
Christian Rikken setzt sich kritisch mit der Beurteilung solcher Klauseln durch die sog. Anlaßrechtsprechung des BGH (seit BGHZ 130, 19 ff.) auseinander und schlägt Lösungen für noch nicht abschließend geklärte Problemkonstellationen vor. Schwerpunkt ist die Beantwortung der Frage, bei welcher Vertragsabschlußsituation (welchem "Anlaß") und gegenüber welchem Personenkreis von Bürgen verschiedene Klauselfassungen als überraschend (§ 305 c Abs. 1 BGB) bzw. unangemessen (§ 307 Abs. 1, 2 BGB) nicht wirksamer Bestandteil des Bürgschaftsvertrages werden. Neben den Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes gegen §§ 305 c Abs. 1, 307 Abs. 1, 2 BGB werden abschließend andere bürgschaftszweckerweiternde Formularbedingungen behandelt.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Christian Rikken setzt sich kritisch mit der Beurteilung solcher Klauseln durch die sog. Anlaßrechtsprechung des BGH (seit BGHZ 130, 19 ff.) auseinander und schlägt Lösungen für noch nicht abschließend geklärte Problemkonstellationen vor. Schwerpunkt ist die Beantwortung der Frage, bei welcher Vertragsabschlußsituation (welchem "Anlaß") und gegenüber welchem Personenkreis von Bürgen verschiedene Klauselfassungen als überraschend (§ 305 c Abs. 1 BGB) bzw. unangemessen (§ 307 Abs. 1, 2 BGB) nicht wirksamer Bestandteil des Bürgschaftsvertrages werden. Neben den Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes gegen §§ 305 c Abs. 1, 307 Abs. 1, 2 BGB werden abschließend andere bürgschaftszweckerweiternde Formularbedingungen behandelt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Christian Rikken setzt sich kritisch mit der Beurteilung solcher Klauseln durch die sog. Anlaßrechtsprechung des BGH (seit BGHZ 130, 19 ff.) auseinander und schlägt Lösungen für noch nicht abschließend geklärte Problemkonstellationen vor. Schwerpunkt ist die Beantwortung der Frage, bei welcher Vertragsabschlußsituation (welchem "Anlaß") und gegenüber welchem Personenkreis von Bürgen verschiedene Klauselfassungen als überraschend (§ 305 c Abs. 1 BGB) bzw. unangemessen (§ 307 Abs. 1, 2 BGB) nicht wirksamer Bestandteil des Bürgschaftsvertrages werden. Neben den Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes gegen §§ 305 c Abs. 1, 307 Abs. 1, 2 BGB werden abschließend andere bürgschaftszweckerweiternde Formularbedingungen behandelt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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