Die Gemeinschaftsmarke wird in erster Linie durch die Gemeinschaftsmarkenverordnung geregelt, es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Aufgrund der MarkenRL ist das Markenrecht in der EU weitestgehend harmonisiert, jene Fragen, in denen die GMVO auf die nationale Rechtslage verweist beziehungsweise aufgrund einer Lücke angewiesen ist, jedoch nicht. Diese sind Verletzungsverfahren und Sanktionen, nicht kennzeichenmäßige Benutzung, Schutz zwischen Anmeldung und Eintragung, die Gemeinschaftsmarke als Vermögensbestandteil, sowie fakultative Eintragungshindernisse nach Maßgabe der Mitgliedstaaten. Es werden die nationalen Markenrechtsordnungen anhand von Übersetzungen analysiert sowie Judikatur zur vertieften Auseinandersetzung herangezogen. Evaluierung und Empfehlungen schließen die Arbeit ab. Grundsatz ist die Prämisse, dass ein reibungsloses Funktionieren des Gemeinschaftsmarkensystems die oberste Zielsetzung, insbesondere zur Erreichung des Binnenmarktziels, darstellt.
Aktualisiert: 2020-03-25
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Mit rund 600.000 Eintragungen ist die Europäische Gemeinschaftsmarke (kurz GM) heute ein vollauf etabliertes gewerbliches Schutzrecht. Trotz der sehr weiten Verbreitung bestehen jedoch gleichwohl noch viele Fragen bezüglich ihrer gerichtlichen Durchsetzung. Neben einer Darstellung der wesentlichen Merkmale der Gemeinschaftsmarke und ihrer Gerichtsbarkeit widmet sich die Studie vor allem den praktisch bedeutsamen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Verletzungsverfahren aus der GM. Das Schutzgebiet der Gemeinschaftsmarke bildet eine Einheit. Es umfasst die gesamte Europäische Union. Die Verkehrsauffassung des europäischen Publikums kann dagegen schon allein auf Grund der unterschiedlichen Sprachen nicht immer einheitlich bestimmt werden. Es stellt sich also die Frage, inwiefern territoriale Unterschiede bei der Reichweite der Rechte aus der Gemeinschaftsmarke von Bedeutung sind. Die beiden in der Literatur und in der Rechtsprechung vertretenen Ansätze, von denen der eine besonders das Einheitlichkeitsprinzip betont, der andere mehr Wert auf eine angemessene Berücksichtigung der territorialen Unterschiede bei der Verwechslungsgefahr, der Bekanntheit etc. legt, werden jeweils genau beleuchtet und besprochen. Im Ergebnis wird aufgezeigt, dass eine differenzierte Betrachtung und Bewertung des Sachverhalts dem Einheitlichkeitsprinzip der GM nicht widersprechen muss. Territoriale Unterschiede bei der Verwechslungsgefahr oder auch der Bekanntheit einer GM sollten daher im Prozess berücksichtigt werden. Der Befürchtung, dass damit die Anforderungen an den Klägervortrag im Verletzungsverfahren überspannt werden (Beweisangebote für alle Mitgliedsstaaten der Union?), wird mit dem Vorschlag einer den Umständen angepassten Verteilung der Substantiierungslast entgegengetreten. Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Ermittlung des Sanktionssachrechts im Verletzungsverfahren. Die Gemeinschaftsmarkenverordnung enthält abgesehen vom Unterlassungsanspruch nur wenige einheitlich durchsetzbare Sanktionen. Im Übrigen müssen diese dem Recht der Staaten entnommen werden, in denen die (vermeintlichen) Verletzungshandlungen begangen wurden. Dies hat zur Folge, dass bei Ansprüchen wie Schadensersatz oder Auskunftserteilung oftmals auf das jeweilige Sanktionsrecht mehrerer Staaten parallel verwiesen und die Rechtsdurchsetzung damit erschwert wird. Es werden daher verschiedenen Ansätze untersucht, wie in den geschilderten Fällen eine Vereinheitlichung und Vereinfachung des Verfahrens erreicht werden kann. Im Ergebnis wird dabei angenommen, dass weitere Nachbesserungen des Gesetzgebers erforderlich sind. Denn auch nach Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie und der Reform des europäischen Internationalen Privatrechts durch die Rom-II-Verordnung verbleiben hier Schwierigkeiten, die die Attraktivität der Gemeinschaftsmarke beeinträchtigen. Eine europaweite Harmonisierung des auf Markenverletzungen anwendbaren Sanktionsrechts kann die Schaffung eines echten Einheitsrechts nicht ersetzten. Trotz der Behandlung überwiegend grundsätzlicher Fragen wendet sich das Werk auch an den Praktiker, der dem Werk Argumentationshilfen wie auch Vorschläge zur Gestaltung der Prozesstaktik entnehmen kann. Außerdem werden die wesentlichen Entscheidungen des EuGH zu den behandelten Fragen bis Ende 2008 besprochen.
Aktualisiert: 2019-12-20
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