Die Untersuchung schafft ein dogmatisches Fundament für die These von der Höchstpersönlichkeit des Insolvenzverwalteramtes. Unter Zugrundelegung der gläubigerschützenden Wirkung der Höchstpersönlichkeit und mittels der Analyse des gesetzgeberischen Willens wird ein Delegationsmodell entwickelt. Zudem wird aufgezeigt, dass der Verstoß gegen die Höchstpersönlichkeit nicht zur Unwirksamkeit der Rechtshandlung, jedoch zu einer anteiligen Vergütungskürzung des Verwalters führt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Untersuchung schafft ein dogmatisches Fundament für die These von der Höchstpersönlichkeit des Insolvenzverwalteramtes. Unter Zugrundelegung der gläubigerschützenden Wirkung der Höchstpersönlichkeit und mittels der Analyse des gesetzgeberischen Willens wird ein Delegationsmodell entwickelt. Zudem wird aufgezeigt, dass der Verstoß gegen die Höchstpersönlichkeit nicht zur Unwirksamkeit der Rechtshandlung, jedoch zu einer anteiligen Vergütungskürzung des Verwalters führt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Untersuchung schafft ein dogmatisches Fundament für die These von der Höchstpersönlichkeit des Insolvenzverwalteramtes. Unter Zugrundelegung der gläubigerschützenden Wirkung der Höchstpersönlichkeit und mittels der Analyse des gesetzgeberischen Willens wird ein Delegationsmodell entwickelt. Zudem wird aufgezeigt, dass der Verstoß gegen die Höchstpersönlichkeit nicht zur Unwirksamkeit der Rechtshandlung, jedoch zu einer anteiligen Vergütungskürzung des Verwalters führt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Ehepaare mit Trennungsabsicht benötigen eine klare und situationsgerechte Rechtsberatung. Die zumeist emotional belastete Lage verlangt kompakte Auskünfte und klar strukturierte Ratschläge, die immer auch die Folgesachen (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Ehewohnung, Güterrecht, Kindschaftssachen) und die Auswirkungen in andere Rechtsbereiche (Erbrecht, Steuerrecht, Mietrecht) im Blick haben sollten. Dieses Werk verschafft Ihnen einen Überblick und enthält zahlreiche praktische Hinweise. Dieses Werk dient der Ausbildung von Fachanwälten an der Hagen Law School. Es ist Teil einer bewährten Reihe, die sich nicht nur an Experten richtet, sondern auch an Leser mit juristischer Vorbildung und besonders praxisorientiertem Interesse. Themen und Texte sind nach den Anforderungen der FAO konzipiert und stammen von erfahrenen Praktikern und Rechtswissenschaftlern. Alle Publikationen der Hagen Law School unterliegen einem Peer-Review-System.
Aktualisiert: 2021-09-02
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Strafprozessuale Durchsuchungen ermöglichen tiefe Einblicke in das rivatleben Betroffener. Diese haben zu befürchten, dass der Staat bei der Suche nach Beweismitteln auch in ihre höchstpersönliche Sphäre vordringt und Informationen erhebt, die dem in der Menschenwürdegarantie wurzelnden Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind. Trotz der Kernbereichsrelevanz von Durchsuchungen gibt es in der Strafprozessordnung keine Regelungen zum Schutz der Intimsphäre bei Durchsuchungen. Fritz Kroll analysiert die aktuelle Rechtslage und kommt zu dem Ergebnis, dass diese dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Einzelnen auf Achtung seines Kernbereichs bei Durchsuchungen nicht gerecht wird. Der Autor zeigt auf, dass der Gesetzgeber Regelungen dazu einzuführen hat, und entwickelt einen Vorschlag für einen wirksamen Kernbereichsschutz de lege ferenda.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Strafprozessuale Durchsuchungen ermöglichen tiefe Einblicke in das rivatleben Betroffener. Diese haben zu befürchten, dass der Staat bei der Suche nach Beweismitteln auch in ihre höchstpersönliche Sphäre vordringt und Informationen erhebt, die dem in der Menschenwürdegarantie wurzelnden Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind. Trotz der Kernbereichsrelevanz von Durchsuchungen gibt es in der Strafprozessordnung keine Regelungen zum Schutz der Intimsphäre bei Durchsuchungen. Fritz Kroll analysiert die aktuelle Rechtslage und kommt zu dem Ergebnis, dass diese dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Einzelnen auf Achtung seines Kernbereichs bei Durchsuchungen nicht gerecht wird. Der Autor zeigt auf, dass der Gesetzgeber Regelungen dazu einzuführen hat, und entwickelt einen Vorschlag für einen wirksamen Kernbereichsschutz de lege ferenda.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Vererbbarkeit des Geldentschädigungsanspruchs bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Konkreter Anlass sich hiermit umfassend auseinanderzusetzen, bot vorliegend das sog. „Kohl-Urteil“ aus dem Jahre 2018. Die Biografie bzw. Lebenserinnerung des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl: „Vermächtnis: Die Kohl Protokolle“, hat in Medien und Politik für große Aufmerksamkeit gesorgt. In diesem Werk sind teils pikante Äußerungen des Altkanzlers über bekannte Politiker und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens enthalten, die er vermeintlich getätigt haben soll. Vorausgegangen war eine mehrjährige Zusammenarbeit des Journalisten Schwan mit Kohl, der ursprünglich als Ghostwriter dessen Memoiren verfassen sollte. Im Rahmen dieser Tätigkeit fanden etliche vertrauliche Gespräche zwischen den Männern statt, die auf Tonband aufgenommen wurden. Nachdem sich die beiden jedoch zerstritten und Kohl die Zusammenarbeit gekündigt hatte, veröffentlichte Schwan als Mitherausgeber eigenmächtig das genannte Werk. Hiergegen erhob Kohl Klage, gerichtet auf Geldentschädigung wegen Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts i.H.v. fünf Millionen Euro. Durch Urteil des Landgerichts Köln vom 27.04.2017 wurde dem Altkanzler aufgrund einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung schließlich ein Geldentschädigungsanspruch i.H.v. einer Million Euro zuerkannt. Diese Summe stellt den höchsten von deutschen Gerichten in einem solchen Zusammenhang jemals zuerkannten Anspruch dar. Zwar wurde Altbundeskanzler Kohl somit ein Geldentschädigungsanspruch wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zugesprochen, allerdings verstarb er vor Rechtskraft des Urteils, da die Beklagten sowie auch der Verlag des Werkes, Berufung hiergegen eingelegt hatten. In diesem Zusammenhang wurde durch Urteil des OLG Köln vom 29.05.2018 schließlich festgestellt, dass die von Helmut Kohl erstrittene Rekordsumme nicht dessen Alleinerbin und Ehefrau Maike Kohl-Richter zustehen soll, da der Anspruch unvererbbar sei. Ob der Rechtsprechung zur Unvererbbarkeit des Anspruchs gefolgt werden kann, soll in dieser Arbeit umfassend untersucht werden.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die Vererbbarkeit von Daten hat in jüngster Zeit große Aufmerksamkeit gewonnen. Am Beispiel von Facebook-Konten entwickelt die Dissertation ein allgemeingültiges Konzept zum Umgang mit den Daten nach dem Tod. Es wird dargelegt, dass Daten zwar grundsätzlich auf die Erben übergehen. Die Höchstpersönlichkeit der Portal-Informationen und im Besonderen die Rechte der Kommunikationspartner erfordern jedoch eine weitergehende Prüfung. Daher verknüpft die Arbeit erbrechtliche Fragen mit solchen des Datenschutz-, des Urheber-, des Telekommunikations- und des allgemeinen Vertragsrechts. Es wird dargelegt, dass Daten im Ergebnis nicht selbst übergehen, sondern vom Übergang des Speichermediums oder des schuldrechtlichen Vertrages abhängen.
Aktualisiert: 2023-02-13
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Die Vererbbarkeit von Daten hat in jüngster Zeit große Aufmerksamkeit gewonnen. Am Beispiel von Facebook-Konten entwickelt die Dissertation ein allgemeingültiges Konzept zum Umgang mit den Daten nach dem Tod. Es wird dargelegt, dass Daten zwar grundsätzlich auf die Erben übergehen. Die Höchstpersönlichkeit der Portal-Informationen und im Besonderen die Rechte der Kommunikationspartner erfordern jedoch eine weitergehende Prüfung. Daher verknüpft die Arbeit erbrechtliche Fragen mit solchen des Datenschutz-, des Urheber-, des Telekommunikations- und des allgemeinen Vertragsrechts. Es wird dargelegt, dass Daten im Ergebnis nicht selbst übergehen, sondern vom Übergang des Speichermediums oder des schuldrechtlichen Vertrages abhängen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Dieser Band ist Teil einer Reihe, die die Hagen Law School in ihren Lehrgängen für Fachanwälte einsetzt. Alle Texte sind nach den Anforderungen der FAO konzipiert und werden unter wissenschaftlicher Begleitung von renommierten Rechtspraktikern verfasst. Die Publikationen der Hagen Law School eignen sich für Fachleute wie für Leser mit juristischer Vorbildung und besonders praxisorientiertem Interesse.
Aktualisiert: 2021-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Weder die Betreuungsbedürftigkeit noch die Geschäftsunfähigkeit eines Gesellschafters führen zu seinem Ausschluss aus der Personengesellschaft. Um die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden, werden vermehrt Vorsorgevollmachten verwendet. Der Autor beschäftigt sich mit der Vereinbarkeit dieser – mit Eintritt der Geschäftsunfähigkeit – faktisch unwiderruflichen Vollmachten mit den personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere mit dem Abspaltungsverbot. Hierzu werden Vergleiche zu anderen Fällen der Fremdverwaltung von Gesellschafterrechten, wie der Betreuung und der Testamentsvollstreckung, gezogen. Damit ein Vorsorgebevollmächtigter aber sämtliche Gesellschafterrechte ausüben kann, ist die Zustimmung aller Mitgesellschafter erforderlich.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Während die Stiftung der Theorie nach ewig existent sein kann, gilt dies für den Stifter nicht. Er kann aber einen Testamentsvollstrecker einsetzen, um die Verwirklichung des Stifterwillens durch «seine» Stiftung postmortal zu beeinflussen. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, welche Aufgaben der Stifter einem Testamentsvollstrecker insoweit übertragen kann. Dies betrifft naturgemäß vor allem die Stiftung von Todes wegen, kann aber auch bei der zu Lebzeiten errichteten Stiftung Bedeutung erlangen, insbesondere wenn der Stifter vor der Anerkennung stirbt. Untersucht werden sowohl die Frage, inwieweit der Testamentsvollstrecker – etwa durch die Ergänzung des Stiftungsgeschäfts – zur Entstehung der Stiftung beitragen kann, als auch die Rolle des Testamentsvollstreckers im Leben der bereits anerkannten Stiftung.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Es kommt nicht selten vor, dass ein Mitglied eines Aufsichtsrats durch Urlaub oder Krankheit an der Teilnahme einer Aufsichtsratssitzung gehindert ist. Um die Aufsichtsratssitzung nicht zu gefährden, kann die physische Teilnahme des abwesenden Mitglieds durch verschiedene fernmündliche Kommunikationsmittel ersetzt werden. In fakultativen Aufsichtsräten, vor allem in den Beteiligungen von Bund, Ländern und Kommunen, hat sich der Einsatz von stellvertretenden Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratsmitgliedern etabliert. Diese stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieder werden für ein ordentliches Mitglied bestellt und nehmen im Verhinderungsfall dessen Platz ein. Sie werden in der Regel durch das ordentliche Mitglied auf die Aufsichtsratssitzung vorbereitet und stimmen nach dessen Vorgaben ab. Wer jedoch einen Blick in die Kommentarliteratur wirft, sucht vergeblich nach Ausführungen über stellvertretende Aufsichtsratsmitglieder. Es wird nur allgemeinhin darauf verwiesen, dass aufgrund des mangelnden Verweises in § 52 Abs. 1 GmbHG auf § 101 Abs. 3 S. 1 AktG die Stellvertretung nicht verboten ist. Dabei bleibt aber offen, ob mit „Stellvertretung“ auch eine solche i.S.d. § 164 BGB gemeint ist. Dies führt zu Problemen wie beispielsweise die Rechte und Pflichten des Stellvertreters, die Haftung zwischen diesem und dem ordentlichen Mitglied sowie die Einbeziehung des stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieds in die Höchstzahl der Aufsichtsratsmandate. Das Buch geht auf diese und andere Probleme der Stellvertretung von Aufsichtsratsmitgliedern ein und eignet sich als Ratgeber für die Praxis. Unter Bezugnahme auf die Historie sowie die Rechtslage in Österreich und in der Schweiz erfolgt eine ausführliche Erläuterung über die Rechtsstellung des stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieds. Darüber hinaus umfasst dieses Buch auch Themen zur Zulässigkeit der Vorbereitungshandlungen von Dritten sowie die Weisungsgebundenheit von fakultativen Aufsichtsräten und ihrer Mitglieder.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die Frage, ob eine Rechtsnachfolge in gefahrenabwehrrechtliche Pflichtenpositionen stattfindet, gehört zu den umstrittenen Themenkreisen des öffentlichen Rechts. Die Arbeit stellt die bislang hierzu vertretenen Theorien dar, unterzieht sie einer kritischen Prüfung und unterbreitet einen eigenen Lösungsvorschlag unter Berücksichtigung der sich aus der Kombination von Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge einerseits und Zustands- und Verhaltensverantwortlichkeit andererseits ergebenden einzelnen Fallgestaltungen. Hierbei wird noch einmal unterschieden zwischen der als «abstrakt» bezeichneten und der bereits konkretisierten Verantwortlichkeit. Für letztere wird auch die verfahrensrechtliche Problematik untersucht und ein eigener Lösungsvorschlag unterbreitet.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Während die Stiftung der Theorie nach ewig existent sein kann, gilt dies für den Stifter nicht. Er kann aber einen Testamentsvollstrecker einsetzen, um die Verwirklichung des Stifterwillens durch «seine» Stiftung postmortal zu beeinflussen. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, welche Aufgaben der Stifter einem Testamentsvollstrecker insoweit übertragen kann. Dies betrifft naturgemäß vor allem die Stiftung von Todes wegen, kann aber auch bei der zu Lebzeiten errichteten Stiftung Bedeutung erlangen, insbesondere wenn der Stifter vor der Anerkennung stirbt. Untersucht werden sowohl die Frage, inwieweit der Testamentsvollstrecker – etwa durch die Ergänzung des Stiftungsgeschäfts – zur Entstehung der Stiftung beitragen kann, als auch die Rolle des Testamentsvollstreckers im Leben der bereits anerkannten Stiftung.
Aktualisiert: 2023-04-06
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