Funktionsvorbehalt und Berufsbeamtentum.

Funktionsvorbehalt und Berufsbeamtentum. von Strauß,  Thomas
Die Frage, wer Beamter sein muß und wer nicht, ist keine rein akademische. Von ihrer Beantwortung hängt es nicht nur ab, ob Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden können. Auch die zunehmende Tendenz zur Privatisierung der staatlichen Gefahrenabwehr muß sich an ihr messen lassen. Sedes materiae ist Art. 33 Abs. 4 GG, der alle Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet, die ständige Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Beamten zu übertragen. Die Bestimmung des Begriffs der "hoheitsrechtlichen Befugnisse" hat Wissenschaft und Praxis von Beginn an Schwierigkeiten bereitet. Nicht zuletzt deshalb wird der sog. "Funktionsvorbehalt" des Art. 33 Abs. 4 GG in der Verwaltungswirklichkeit weitgehend mißachtet. Der Autor, der Art. 33 Abs. 4 GG auch im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben, Effizienzgesichtspunkte und die aktuelle Privatisierungsdiskussion umfassend beleuchtet, versucht die Reichweite des Funktionsvorbehalts aus der Zweckbestimmung der Institution des Berufsbeamtentums zu begründen, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung personell abzusichern. Dabei wird klar, daß Begriffe wie Eingriffs-, Leistungs- oder Fiskalverwaltung nur einen ersten Anhaltspunkt für die Frage nach dem Einsatzbereich des Beamten geben können.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Funktionsvorbehalt und Berufsbeamtentum.

Funktionsvorbehalt und Berufsbeamtentum. von Strauß,  Thomas
Die Frage, wer Beamter sein muß und wer nicht, ist keine rein akademische. Von ihrer Beantwortung hängt es nicht nur ab, ob Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden können. Auch die zunehmende Tendenz zur Privatisierung der staatlichen Gefahrenabwehr muß sich an ihr messen lassen. Sedes materiae ist Art. 33 Abs. 4 GG, der alle Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet, die ständige Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Beamten zu übertragen. Die Bestimmung des Begriffs der "hoheitsrechtlichen Befugnisse" hat Wissenschaft und Praxis von Beginn an Schwierigkeiten bereitet. Nicht zuletzt deshalb wird der sog. "Funktionsvorbehalt" des Art. 33 Abs. 4 GG in der Verwaltungswirklichkeit weitgehend mißachtet. Der Autor, der Art. 33 Abs. 4 GG auch im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben, Effizienzgesichtspunkte und die aktuelle Privatisierungsdiskussion umfassend beleuchtet, versucht die Reichweite des Funktionsvorbehalts aus der Zweckbestimmung der Institution des Berufsbeamtentums zu begründen, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung personell abzusichern. Dabei wird klar, daß Begriffe wie Eingriffs-, Leistungs- oder Fiskalverwaltung nur einen ersten Anhaltspunkt für die Frage nach dem Einsatzbereich des Beamten geben können.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Funktionsvorbehalt und Berufsbeamtentum.

Funktionsvorbehalt und Berufsbeamtentum. von Strauß,  Thomas
Die Frage, wer Beamter sein muß und wer nicht, ist keine rein akademische. Von ihrer Beantwortung hängt es nicht nur ab, ob Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden können. Auch die zunehmende Tendenz zur Privatisierung der staatlichen Gefahrenabwehr muß sich an ihr messen lassen. Sedes materiae ist Art. 33 Abs. 4 GG, der alle Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet, die ständige Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Beamten zu übertragen. Die Bestimmung des Begriffs der "hoheitsrechtlichen Befugnisse" hat Wissenschaft und Praxis von Beginn an Schwierigkeiten bereitet. Nicht zuletzt deshalb wird der sog. "Funktionsvorbehalt" des Art. 33 Abs. 4 GG in der Verwaltungswirklichkeit weitgehend mißachtet. Der Autor, der Art. 33 Abs. 4 GG auch im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben, Effizienzgesichtspunkte und die aktuelle Privatisierungsdiskussion umfassend beleuchtet, versucht die Reichweite des Funktionsvorbehalts aus der Zweckbestimmung der Institution des Berufsbeamtentums zu begründen, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung personell abzusichern. Dabei wird klar, daß Begriffe wie Eingriffs-, Leistungs- oder Fiskalverwaltung nur einen ersten Anhaltspunkt für die Frage nach dem Einsatzbereich des Beamten geben können.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Zivilsache im Europäischen Zivilverfahrensrecht

Die Zivilsache im Europäischen Zivilverfahrensrecht von Czempiel,  Naemi
Der Begriff der „Zivil- und Handelssache“ bestimmt den Anwendungsbereich der meisten Rechtsakte, die auf dem Gebiet des Europäischen Zivilverfahrensrechts erlassen wurden. Diese Arbeit setzt sich mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen von einer „Zivilsache“ im Sinne des Europäischen Zivilverfahrensrechts ausgegangen werden kann. Dafür wird zunächst die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung dieses Begriffs eingehend analysiert. Dabei stellt sich heraus, dass es dem Europäischen Gerichtshof bisher nicht gelungen ist, dem Begriff scharfe Konturen zu verleihen. Für die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (EuGVVO) wird anschließend ein verfahrensrechtliches Kriterium vorgestellt, das zur Einordnung einer Rechtssache als „Zivilsache“ herangezogen werden kann. Anhand unterschiedlicher Fallgestaltungen wird gezeigt, dass dieses Kriterium stringente Antworten auf die Einordnung einer Rechtssache als „Zivilsache“ geben kann. Abschließend untersucht die Arbeit, inwiefern sich dieses verfahrensrechtliche Kriterium auf den Begriff der „Zivilsache“ in den übrigen Verordnungen des Europäischen Zivilverfahrensrechts übertragen lässt.
Aktualisiert: 2021-07-31
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Die Ablieferung nach § 817 Abs.2 ZPO

Die Ablieferung nach § 817 Abs.2 ZPO von Müller,  Simon
Der Akt der Ablieferung ist als eigentumsgestaltender Vorgang das Kernstück der zivilprozessualen Mobiliarverwertung. So klar das Ziel der Eigentumsgestaltung- eine Umsetzung der gepfändeten Sache in Geld - ist, so unklar bleibt bis heute die Frage der Voraussetzungen dieser Gestaltungswirkung. Das Detailproblem des Eigentumserwerbs bei Versteigerung einer im Dritteigentum befindlichen Sache bildet den Ansatzpunkt für die Diskussion grundsätzlicher dogmatischer Fragen: Im Vordergrund stehen insoweit die Bewertung der Rechtsnatur der Ablieferung sowie die Frage, ob in der Mobiliarverwertung ein originärer oder derivativer Erwerbstatbestand vorliegt. Unter Berücksichtigung der geschichtlichen Entwicklung einerseits der Mobiliarverwertung, und andererseits des Rechts eigentumsgestaltender Hoheitsakte an sich, widmet sich Simon Müller den genannten Fragen.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Funktionsvorbehalt und Berufsbeamtentum.

Funktionsvorbehalt und Berufsbeamtentum. von Strauß,  Thomas
Die Frage, wer Beamter sein muß und wer nicht, ist keine rein akademische. Von ihrer Beantwortung hängt es nicht nur ab, ob Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden können. Auch die zunehmende Tendenz zur Privatisierung der staatlichen Gefahrenabwehr muß sich an ihr messen lassen. Sedes materiae ist Art. 33 Abs. 4 GG, der alle Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet, die ständige Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Beamten zu übertragen. Die Bestimmung des Begriffs der "hoheitsrechtlichen Befugnisse" hat Wissenschaft und Praxis von Beginn an Schwierigkeiten bereitet. Nicht zuletzt deshalb wird der sog. "Funktionsvorbehalt" des Art. 33 Abs. 4 GG in der Verwaltungswirklichkeit weitgehend mißachtet. Der Autor, der Art. 33 Abs. 4 GG auch im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben, Effizienzgesichtspunkte und die aktuelle Privatisierungsdiskussion umfassend beleuchtet, versucht die Reichweite des Funktionsvorbehalts aus der Zweckbestimmung der Institution des Berufsbeamtentums zu begründen, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung personell abzusichern. Dabei wird klar, daß Begriffe wie Eingriffs-, Leistungs- oder Fiskalverwaltung nur einen ersten Anhaltspunkt für die Frage nach dem Einsatzbereich des Beamten geben können.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Act of State-Doktrin als Zukunftsmodell für Deutschland?

Die Act of State-Doktrin als Zukunftsmodell für Deutschland? von Berentelg,  Maria
Zivilgerichte werden immer häufiger mit dem Problem konfrontiert, wie sie mit Hoheitsakten ausländischer Staaten zu verfahren haben, die in private Rechtspositionen eingreifen. Maria Berentelg untersucht vergleichend die Lösungen in den USA und in Deutschland. In den USA kommt es nach der Act of State -Doktrin aus richterlicher Selbstbeschränkung in außenpolitischen Angelegenheiten nicht zu einer Überprüfung fremder Hoheitsakte. Die Autorin steckt den rechtlichen Rahmen für ein entsprechendes Modell in Deutschland ab. Im Zentrum stehen die grundrechtlichen Vorgaben und die Frage, inwieweit außenpolitische Erwägungen und der Gedanke richterlicher Selbstbeschränkung auch in Deutschland die Behandlung fremder Hoheitsakte bestimmen können. Eine vollständige Übernahme des US-amerikanischen Modells lehnt die Autorin ab, plädiert aber für eine Berücksichtigung außenpolitischer Belange im Rahmen des ordre-public.
Aktualisiert: 2022-12-22
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