Statt selbst zu handeln, verpflichtet der Staat häufig einzelne Private zur Erbringung von Leistungen zur Förderung des Gemeinwohls. Der Autor zeigt auf, welche Voraussetzungen und Grenzen sich hierfür aus dem Grundgesetz, vor allem den Gleichheitsgrundrechten, ergeben. Denn im Steuerstaat des Grundgesetzes erfüllt der Einzelne seine Gemeinwohlförderungspflicht grundsätzlich bereits durch die Zahlung seiner Steuern, deren Wesen eine gleichmäßige Belastung aller Steuerpflichtigen garantiert. Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme Einzelner stellt deshalb stets eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung gegenüber der Allgemeinheit dar. Sie setzt daher eine Verantwortung des Einzelnen für das jeweils verfolgte Ziel voraus, die es rechtfertigt, ihn für die Erreichung dieses Ziels stärker als die Allgemeinheit zu belasten. Woraus sich eine solche Verantwortung ergeben kann, arbeitet – neben den weiteren verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen – dieses Werk heraus.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Statt selbst zu handeln, verpflichtet der Staat häufig einzelne Private zur Erbringung von Leistungen zur Förderung des Gemeinwohls. Der Autor zeigt auf, welche Voraussetzungen und Grenzen sich hierfür aus dem Grundgesetz, vor allem den Gleichheitsgrundrechten, ergeben. Denn im Steuerstaat des Grundgesetzes erfüllt der Einzelne seine Gemeinwohlförderungspflicht grundsätzlich bereits durch die Zahlung seiner Steuern, deren Wesen eine gleichmäßige Belastung aller Steuerpflichtigen garantiert. Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme Einzelner stellt deshalb stets eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung gegenüber der Allgemeinheit dar. Sie setzt daher eine Verantwortung des Einzelnen für das jeweils verfolgte Ziel voraus, die es rechtfertigt, ihn für die Erreichung dieses Ziels stärker als die Allgemeinheit zu belasten. Woraus sich eine solche Verantwortung ergeben kann, arbeitet – neben den weiteren verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen – dieses Werk heraus.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Statt selbst zu handeln, verpflichtet der Staat häufig einzelne Private zur Erbringung von Leistungen zur Förderung des Gemeinwohls. Der Autor zeigt auf, welche Voraussetzungen und Grenzen sich hierfür aus dem Grundgesetz, vor allem den Gleichheitsgrundrechten, ergeben. Denn im Steuerstaat des Grundgesetzes erfüllt der Einzelne seine Gemeinwohlförderungspflicht grundsätzlich bereits durch die Zahlung seiner Steuern, deren Wesen eine gleichmäßige Belastung aller Steuerpflichtigen garantiert. Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme Einzelner stellt deshalb stets eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung gegenüber der Allgemeinheit dar. Sie setzt daher eine Verantwortung des Einzelnen für das jeweils verfolgte Ziel voraus, die es rechtfertigt, ihn für die Erreichung dieses Ziels stärker als die Allgemeinheit zu belasten. Woraus sich eine solche Verantwortung ergeben kann, arbeitet – neben den weiteren verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen – dieses Werk heraus.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Statt selbst zu handeln, verpflichtet der Staat häufig einzelne Private zur Erbringung von Leistungen zur Förderung des Gemeinwohls. Der Autor zeigt auf, welche Voraussetzungen und Grenzen sich hierfür aus dem Grundgesetz, vor allem den Gleichheitsgrundrechten, ergeben. Denn im Steuerstaat des Grundgesetzes erfüllt der Einzelne seine Gemeinwohlförderungspflicht grundsätzlich bereits durch die Zahlung seiner Steuern, deren Wesen eine gleichmäßige Belastung aller Steuerpflichtigen garantiert. Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme Einzelner stellt deshalb stets eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung gegenüber der Allgemeinheit dar. Sie setzt daher eine Verantwortung des Einzelnen für das jeweils verfolgte Ziel voraus, die es rechtfertigt, ihn für die Erreichung dieses Ziels stärker als die Allgemeinheit zu belasten. Woraus sich eine solche Verantwortung ergeben kann, arbeitet – neben den weiteren verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen – dieses Werk heraus.
Aktualisiert: 2023-04-04
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