Das Institut der gewillkürten Prozessstandschaft tauchte bereits um die Jahrhundertwende in der Rechtsprechung des Reichsgerichts auf. Der Streit über die Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts ist bis heute nicht beigelegt. Die Frage, welcher Art das vom Prozessführungsbefugten geforderte, eigene rechtliche Interesse am Prozess sein muss, ist nach wie vor umstritten. Sie wird auch von der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Ziel der Arbeit ist es, die Funktion des rechtlichen Interesses darzustellen. Die Analyse des Begriffs im System der Zivilprozessordnung und der auftretenden Fallgestaltungen zeigt, dass durch Auslegung der zivilprozessualen Normen ausreichender Schutz vor unberechtigten Klagen erreicht wird. Ein eigenes rechtliches Interesse beim Prozessstandschafter ist entbehrlich.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die vorherrschende strafrechtliche Irrtumsdogmatik leidet in einigen Bereichen, vornehmlich im Hinblick auf die Behandlung von Fehlvorstellungen über den Rechtfertigungssachverhalt, an erheblichen Friktionen. Die Entstehung einer Unzahl von Theorien dokumentiert die zahlreichen Versuche, die Konstellation des sog. "Erlaubnistatbestandsirrtums" adäquat darzustellen und zu lösen. Ihre Analyse führt zu dem bemerkenswerten Befund, daß die nach herkömmlicher Meinung dogmatisch stringenten Ansätze zu als unbillig empfundenen Ergebnissen führen, während im Gegensatz hierzu die mit akzeptablen Resultaten verbundenen Lösungen zu Analogiekonstruktionen Zuflucht zu suchen gezwungen sind, die ihren theoretischen Überbau desavouieren. Als Ursache dieses Mißstandes erkennt der Autor das überkommene Dogma eines dreistufigen Deliktsaufbaus.
Der vorliegenden Arbeit liegt die Einsicht zugrunde, daß der tatbezogene Teil des Strafrechts durch einen grundlegenden Imperativ beherrscht wird, das Prinzip der geringstmöglichen Interessenverletzung. Die konsequente Durchdringung dieses Gedankens führt zu der Erkenntnis, daß das Unrecht der Tat einen homogenen Bereich bildet. Eine adäquate Abbildung dessen vermag nur der zweistufige Deliktsaufbau zu geben. Die logische Folgerichtigkeit und praktische Tauglichkeit dieses Ansatzes erweist sich insbesondere in seiner Anwendung auf die in der Auseinandersetzung stehenden Irrtumsprobleme.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die vorherrschende strafrechtliche Irrtumsdogmatik leidet in einigen Bereichen, vornehmlich im Hinblick auf die Behandlung von Fehlvorstellungen über den Rechtfertigungssachverhalt, an erheblichen Friktionen. Die Entstehung einer Unzahl von Theorien dokumentiert die zahlreichen Versuche, die Konstellation des sog. "Erlaubnistatbestandsirrtums" adäquat darzustellen und zu lösen. Ihre Analyse führt zu dem bemerkenswerten Befund, daß die nach herkömmlicher Meinung dogmatisch stringenten Ansätze zu als unbillig empfundenen Ergebnissen führen, während im Gegensatz hierzu die mit akzeptablen Resultaten verbundenen Lösungen zu Analogiekonstruktionen Zuflucht zu suchen gezwungen sind, die ihren theoretischen Überbau desavouieren. Als Ursache dieses Mißstandes erkennt der Autor das überkommene Dogma eines dreistufigen Deliktsaufbaus.
Der vorliegenden Arbeit liegt die Einsicht zugrunde, daß der tatbezogene Teil des Strafrechts durch einen grundlegenden Imperativ beherrscht wird, das Prinzip der geringstmöglichen Interessenverletzung. Die konsequente Durchdringung dieses Gedankens führt zu der Erkenntnis, daß das Unrecht der Tat einen homogenen Bereich bildet. Eine adäquate Abbildung dessen vermag nur der zweistufige Deliktsaufbau zu geben. Die logische Folgerichtigkeit und praktische Tauglichkeit dieses Ansatzes erweist sich insbesondere in seiner Anwendung auf die in der Auseinandersetzung stehenden Irrtumsprobleme.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die vorherrschende strafrechtliche Irrtumsdogmatik leidet in einigen Bereichen, vornehmlich im Hinblick auf die Behandlung von Fehlvorstellungen über den Rechtfertigungssachverhalt, an erheblichen Friktionen. Die Entstehung einer Unzahl von Theorien dokumentiert die zahlreichen Versuche, die Konstellation des sog. "Erlaubnistatbestandsirrtums" adäquat darzustellen und zu lösen. Ihre Analyse führt zu dem bemerkenswerten Befund, daß die nach herkömmlicher Meinung dogmatisch stringenten Ansätze zu als unbillig empfundenen Ergebnissen führen, während im Gegensatz hierzu die mit akzeptablen Resultaten verbundenen Lösungen zu Analogiekonstruktionen Zuflucht zu suchen gezwungen sind, die ihren theoretischen Überbau desavouieren. Als Ursache dieses Mißstandes erkennt der Autor das überkommene Dogma eines dreistufigen Deliktsaufbaus.
Der vorliegenden Arbeit liegt die Einsicht zugrunde, daß der tatbezogene Teil des Strafrechts durch einen grundlegenden Imperativ beherrscht wird, das Prinzip der geringstmöglichen Interessenverletzung. Die konsequente Durchdringung dieses Gedankens führt zu der Erkenntnis, daß das Unrecht der Tat einen homogenen Bereich bildet. Eine adäquate Abbildung dessen vermag nur der zweistufige Deliktsaufbau zu geben. Die logische Folgerichtigkeit und praktische Tauglichkeit dieses Ansatzes erweist sich insbesondere in seiner Anwendung auf die in der Auseinandersetzung stehenden Irrtumsprobleme.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Institut der gewillkürten Prozessstandschaft tauchte bereits um die Jahrhundertwende in der Rechtsprechung des Reichsgerichts auf. Der Streit über die Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts ist bis heute nicht beigelegt. Die Frage, welcher Art das vom Prozessführungsbefugten geforderte, eigene rechtliche Interesse am Prozess sein muss, ist nach wie vor umstritten. Sie wird auch von der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Ziel der Arbeit ist es, die Funktion des rechtlichen Interesses darzustellen. Die Analyse des Begriffs im System der Zivilprozessordnung und der auftretenden Fallgestaltungen zeigt, dass durch Auslegung der zivilprozessualen Normen ausreichender Schutz vor unberechtigten Klagen erreicht wird. Ein eigenes rechtliches Interesse beim Prozessstandschafter ist entbehrlich.
Aktualisiert: 2023-04-19
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Die vorherrschende strafrechtliche Irrtumsdogmatik leidet in einigen Bereichen, vornehmlich im Hinblick auf die Behandlung von Fehlvorstellungen über den Rechtfertigungssachverhalt, an erheblichen Friktionen. Die Entstehung einer Unzahl von Theorien dokumentiert die zahlreichen Versuche, die Konstellation des sog. "Erlaubnistatbestandsirrtums" adäquat darzustellen und zu lösen. Ihre Analyse führt zu dem bemerkenswerten Befund, daß die nach herkömmlicher Meinung dogmatisch stringenten Ansätze zu als unbillig empfundenen Ergebnissen führen, während im Gegensatz hierzu die mit akzeptablen Resultaten verbundenen Lösungen zu Analogiekonstruktionen Zuflucht zu suchen gezwungen sind, die ihren theoretischen Überbau desavouieren. Als Ursache dieses Mißstandes erkennt der Autor das überkommene Dogma eines dreistufigen Deliktsaufbaus.
Der vorliegenden Arbeit liegt die Einsicht zugrunde, daß der tatbezogene Teil des Strafrechts durch einen grundlegenden Imperativ beherrscht wird, das Prinzip der geringstmöglichen Interessenverletzung. Die konsequente Durchdringung dieses Gedankens führt zu der Erkenntnis, daß das Unrecht der Tat einen homogenen Bereich bildet. Eine adäquate Abbildung dessen vermag nur der zweistufige Deliktsaufbau zu geben. Die logische Folgerichtigkeit und praktische Tauglichkeit dieses Ansatzes erweist sich insbesondere in seiner Anwendung auf die in der Auseinandersetzung stehenden Irrtumsprobleme.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Funktionstüchtigkeit des europäischen Binnenmarktes wird gerade dann unter Beweis gestellt, wenn es gilt wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bewältigen. Für sein reibungsloses Funktionieren ist es erforderlich, über effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren zu verfügen. Solche Verfahren zu ermöglichen ist Ziel der Europäischen Insolvenzverordnung (VO (EG) Nr. 1346/2000) vom 29. Mai 2000. Der Schlüsselbegriff dieser Verordnung ist der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners. Er wird im Rahmen dieser Untersuchung umfassend sowohl unter «klassisch-juristischem» Blickwinkel als auch aus Sicht der ökonomischen Analyse des Rechts beleuchtet. So wird deutlich, wo Verbesserungspotential besteht und wie es genutzt werden sollte.
Aktualisiert: 2019-12-19
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