Aktualisiert: 2023-07-01
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Thema der Arbeit sind Grundfragen zum Recht des Personenverbandes in ihrer dogmengeschichtlichen Entwicklung. Behandelt werden die Entstehung und die Auflösung der juristischen Person, insbesondere die Bedeutung der staatlichen Mitwirkung dabei, und die Rechtsfolgen für die Rechtsträgerschaft der juristischen Person. Diese Sachfragen werden im sogenannten wissenschaftlichen Recht (Pandektenrecht, deutsches Privatrecht und Naturrecht) und – darauf aufbauend – für die Privatrechtsgesetzgebung der deutschen Partikularstaaten bzw. des Deutschen Bundes ab 1750 untersucht; zeitlich schließt die Arbeit mit dem BGB 1900 ab. Die Arbeit zeigt die dogmengeschichtliche Entwicklung dieser Grundfragen auf und versucht, Entwicklungslinien aufzudecken. Mit in die Betrachtung einbezogen werden die Stellung des Personenverbandes im jeweiligen Rechtsakt und deren besondere Kennzeichen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Gesellschaften und andere verselbständigte Rechtsträger müssen im Rechtsverkehr durch für sie handelnde Personen vertreten werden. Der Autor geht der Frage nach, wie diese Vertretung im französischen Privatrecht geregelt ist.
Nach einem Überblick zu den einzelnen Rechtsträgern und ihren Vertretungsorganen stehen im Mittelpunkt der Untersuchung die Reichweite und die gesetzlichen Grenzen der organschaftlichen Vertretungsmacht. Sodann werden die Vertretung in der Gründungs- und Liquidationsphase und die Vertretung durch Bevollmächtigte untersucht. Abschließend widmet sich der Verfasser den Rechtsfolgen einer fehlerhaften Vertretung und dem Nachweis der Vertretungsverhältnisse.
Im Ergebnis zeigt sich, daß die Konzepte des deutschen und des französischen Vertretungsrechts in vielen Punkten voneinander abweichen. Die europäischen Rechtsangleichungsbemühungen, die vor allem im Bereich der französischen Kapitalgesellschaften zu Annäherungen an die deutsche Rechtslage geführt haben, dürfen hierüber nicht hinwegtäuschen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bei dem vorliegenden Buch handelt es sich um die Antrittsrede, die Gierke anlässlich seiner Übernahme des Rektorats an der Universität Berlin 1902 hielt. Darin fragt der Jurist nach dem Wesen der menschlichen Gemeinschaft; für ihn eine der zentralen Fragen der Rechtswissenschaft. Denn für Gierke ist das Recht Teil des Gemeinschaftslebens, während gleichzeitig die Ordnung des Gemeinschaftslebens Teil des Rechts ist. Er gibt hier einen knappen Abriss seiner Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit und verteidigt sie gegen die beispielsweise von Friedrich Carl von Savigny vertretene Fiktionstheorie.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ist der Staat eine juristische Person? Erstmals vertrat 1837 der Göttinger Staatsrechtslehrer Wilhelm Eduard Albrecht in einer Rezension die Auffassung, daß der Staat als juristische Person zu denken sei. Diese Rechtskonstruktion ermöglichte es, den Staat selbst als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen, so daß die staatsrechtlichen Beziehungen, die bis dahin als System zweiseitiger Rechtsverhältnisse zwischen Monarch und Untertanen gedeutet wurden, einen neuen Bezugspunkt erhielten. Diese Theorie ermöglichte es, den liberalen Rechtsstaatsgedanken auch juristisch zu untermauern. Denn als Organ der juristischen Persönlichkeit nahm der Monarch nicht mehr eigene Rechte, sondern Kompetenzen des ihm übergeordneten Staates wahr, die er allein nach den Vorgaben der Verfassung auszuüben hatte.
Erst durch die positivistische Staatsrechtslehre gelangte die Lehre jedoch zu allgemeiner Anerkennung. Die Verknüpfung der Theorie von der juristischen Staatspersönlichkeit mit dem savigny'schen Personenbegriff (Person ist, wer Subjekt eines eigenen Willens ist) die Carl Friedrich von Gerber und Paul Laband Mitte des 19. Jahrhunderts vollzogen, bewirkte aber eine juristische Verfestigung des monarchischen Prinzips und diente daher konservativen Kräften als Argumentation. Der Monarch hatte als oberstes Willensorgan des Staates die Aufgabe, den Willen des Staates in Erscheinung zu bringen. Dieser Staatswille äußerte sich als Staatsgewalt bzw. Herrschaft gegenüber den Bürgern, die in einem allgemeinen Gewaltverhältnis zum Staat standen.
Trotz aller Veränderungen im deutschen Verfassungsgefüge seit 1867 wird dieser vom monarchischen Prinzip geprägte Staatsbegriff von der herrschenden deutschen Staatsrechtslehre seitdem nahezu unverändert als "Grund- und Eckstein" dem Staatsrecht zu Grunde gelegt.
Bei der Darstellung der dogmengeschichtlichen Entwicklung der Lehre von der juristischen Persönlichkeit des Staates und der gegen diese Lehre stets geäußerten Kritik kommt der Autor zu dem Ergebnis, daß die Theorie nur als juristischer Staatsbegriff des konstitutionellen Verfassungsstaates unter Geltung des monarchischen Prinzips verstanden werden kann. Unter Geltung des Grundgesetzes und der in Art. 20 Abs. 2 festgeschriebenen Volkssouveränität kann diese Lehre jedoch nur sehr eingeschränkt aufrechterhalten werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Probleme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen sind nicht nur strafrechtstheoretisch relevant, sondern auch von enormer praktischer Bedeutung. Jedoch leidet die Diskussion nicht selten unter einer Blickverengung in Bezug auf das Strafrecht als »Allheilmittel«. In der vorliegenden Arbeit wird daher das Verhältnis speziell der Strafe zu anderen staatlichen Maßnahmen näher beleuchtet, wobei deren Anwendbarkeit bei juristischen Personen besondere Berücksichtigung findet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Finanznot der öffentlichen Hand ist seit Jahren ein Gesprächsthema. Eine kreisfreie Stadt und ein Abwasserverband haben sich bereits für zahlungsunfähig erklärt. In dieser Situation drängt sich die Frage auf, ob gegebenenfalls auch ein Konkursverfahren eröffnet werden dürfte. Auf den ersten Blick wird man dies verneinen. Werden öffentliche Rechtsträger liquidiert, drohen Gefahren für die gleichmäßige und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung, denn es gibt nun einmal gesellschaftliche Anforderungen, denen der freie Wettbewerb nicht gerecht wird. Um so überraschender ist es, daß sich Konkurs- und Insolvenzordnung grundsätzlich für eine Konkursfähigkeit entschieden haben. Diese Regelung wird freilich transparent, wenn man die Besonderheiten einzelner juristischer Personen vom Staat bis hinab zum Studentenwerk untersucht, denn die Vorgaben des öffentlichen Rechts führen nur in seltenen Fällen zum Bestandsschutz für einen konkreten Rechtsträger.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Person gilt als Kernbegriff der Rechtsordnung, da sie an allen Rechtsverhältnissen beteiligt ist. Das immaterielle Personenrecht ist in jüngerer Zeit neben dem Vermögensrecht eine wichtige Teilmaterie der Rechtsordnung geworden. Zugleich gehören viele ihrer Vorschriften zum Allgemeinen Teil unseres Rechts.
Das immaterielle Recht der natürlichen Personen umfaßt die personalen Rechtsprobleme von der Empfängnis bis zur Bestattung des Leichnams (z. B. Embryonenschutz, Organtransplantation, Stammzellenforschung, Lebensgemeinschaft, Betreuungsverhältnisse, Sterbehilfe, Persönlichkeitsrecht). Die Möglichkeiten der Medizin und der Biologie, in die menschliche Existenz einzugreifen, und der Medien, die Persönlichkeit zu verletzen, sowie des Staates, in die Intimshpäre einzudringen, haben dazu geführt, den Schutz der immateriellen Rechte der Person zu verstärken.
Der Begriff der juristischen Person ist ein Konstrukt, das notwendig ist, weil viele wirtschaftliche und gesellschaftliche Unternehmen erst dadurch möglich werden. Bei der juristischen Person handelt es sich um sehr viele unterschiedliche Erscheinungen, die sich auf drei Grundformen zurückführen lassen: Vereinigungen, Vermögensmassen und Herrschaftsorganisationen. Die Unterscheidung in private und öffentliche juristische Personen erweist sich trotz mancher Ähnlichkeiten wegen der unterschiedlichen Funktionen als notwendig.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Was bezeichnet der Begriff Staat und brauchen wir ihn heute noch als einen Ordnungsbegriff der politischen Theorie? Quentin Skinner geht dieser Frage in der zweiten Carl-Schmitt-Vorlesung nach, um ein verbreitetes Missverständnis aus der Welt zu schaffen. Der Staat ist nicht mit der Regierung gleichzusetzen. Skinner analysiert noch einmal den berühmten Ursprung dieser Unterscheidung: Thomas Hobbes' Vorstellung des Staates als einer eigenen Person, die von Herrschern wie Beherrschten zu unterscheiden ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-07
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Aktualisiert: 2023-06-07
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Aktualisiert: 2023-06-01
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