Regelmäßig werden Forderungen nach Entlastung der Justiz laut. Einen wesentlichen Schritt in diese Richtung versuchte der Gesetzgeber 1994 mit der Neustrukturierung des beschleunigten Verfahrens. Lassen sich die §§ 417 - 420 StPO als Erfolgsmodell bezeichnen? Verwirklicht sich die Hoffnung des Gesetzgebers auf Mehranwendung? Oder bestätigt sich die teils vehemente Kritik des Schrifttums, welche im beschleunigten Verfahren Gefahren für Wahrheitsfindung und rechtsstaatliche Schutzprinzipien sieht? Diese Fragen untersucht Tobias Lubitz, indem er die gesetzliche Regelung erörtert und die vielfältigen Ziele, Einzelprobleme und Kritikpunkte mittels einer empirischen Forschung (Aktenanalyse) überprüft. Die Auswertung zeigt, dass die Hoffnungen des Gesetzgebers auf Mehranwendung und Entlastung unerfüllt bleiben. Sichtbar wird aber, dass sich mittels der §§ 417 - 420 StPO Strafverfahren schneller abschließen lassen. Allerdings werden die Voraussetzungen der Verfahrensart von der Praxis nicht ausreichend beachtet. Mitunter liegen eineinhalb Jahre zwischen Tatbegehung und "beschleunigtem" Verfahren. Die entscheidende Neuerung zur Verkürzung der Hauptverhandlung (§ 420 StPO) ist laut Lubitz abzuschaffen. Sie beinhalte erhebliche Gefahren, werde selten angewandt und erscheine wenig effektiv.
Von den Befunden ausgehend kann der Autor eine rechtspolitische Empfehlung geben, welche die Beschleunigungsmöglichkeiten kaum beeinträchtigt, zugleich aber die Beschuldigtenrechte besser schützt. Zu bedenken bleibt laut Lubitz aber insgesamt, ob der gesetzgeberisch gewählte Weg, Effizienzsteigerung über Abbau von Individualrechten zu erreichen, der richtige ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Regelmäßig werden Forderungen nach Entlastung der Justiz laut. Einen wesentlichen Schritt in diese Richtung versuchte der Gesetzgeber 1994 mit der Neustrukturierung des beschleunigten Verfahrens. Lassen sich die §§ 417 - 420 StPO als Erfolgsmodell bezeichnen? Verwirklicht sich die Hoffnung des Gesetzgebers auf Mehranwendung? Oder bestätigt sich die teils vehemente Kritik des Schrifttums, welche im beschleunigten Verfahren Gefahren für Wahrheitsfindung und rechtsstaatliche Schutzprinzipien sieht? Diese Fragen untersucht Tobias Lubitz, indem er die gesetzliche Regelung erörtert und die vielfältigen Ziele, Einzelprobleme und Kritikpunkte mittels einer empirischen Forschung (Aktenanalyse) überprüft. Die Auswertung zeigt, dass die Hoffnungen des Gesetzgebers auf Mehranwendung und Entlastung unerfüllt bleiben. Sichtbar wird aber, dass sich mittels der §§ 417 - 420 StPO Strafverfahren schneller abschließen lassen. Allerdings werden die Voraussetzungen der Verfahrensart von der Praxis nicht ausreichend beachtet. Mitunter liegen eineinhalb Jahre zwischen Tatbegehung und "beschleunigtem" Verfahren. Die entscheidende Neuerung zur Verkürzung der Hauptverhandlung (§ 420 StPO) ist laut Lubitz abzuschaffen. Sie beinhalte erhebliche Gefahren, werde selten angewandt und erscheine wenig effektiv.
Von den Befunden ausgehend kann der Autor eine rechtspolitische Empfehlung geben, welche die Beschleunigungsmöglichkeiten kaum beeinträchtigt, zugleich aber die Beschuldigtenrechte besser schützt. Zu bedenken bleibt laut Lubitz aber insgesamt, ob der gesetzgeberisch gewählte Weg, Effizienzsteigerung über Abbau von Individualrechten zu erreichen, der richtige ist.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Regelmäßig werden Forderungen nach Entlastung der Justiz laut. Einen wesentlichen Schritt in diese Richtung versuchte der Gesetzgeber 1994 mit der Neustrukturierung des beschleunigten Verfahrens. Lassen sich die §§ 417 - 420 StPO als Erfolgsmodell bezeichnen? Verwirklicht sich die Hoffnung des Gesetzgebers auf Mehranwendung? Oder bestätigt sich die teils vehemente Kritik des Schrifttums, welche im beschleunigten Verfahren Gefahren für Wahrheitsfindung und rechtsstaatliche Schutzprinzipien sieht? Diese Fragen untersucht Tobias Lubitz, indem er die gesetzliche Regelung erörtert und die vielfältigen Ziele, Einzelprobleme und Kritikpunkte mittels einer empirischen Forschung (Aktenanalyse) überprüft. Die Auswertung zeigt, dass die Hoffnungen des Gesetzgebers auf Mehranwendung und Entlastung unerfüllt bleiben. Sichtbar wird aber, dass sich mittels der §§ 417 - 420 StPO Strafverfahren schneller abschließen lassen. Allerdings werden die Voraussetzungen der Verfahrensart von der Praxis nicht ausreichend beachtet. Mitunter liegen eineinhalb Jahre zwischen Tatbegehung und "beschleunigtem" Verfahren. Die entscheidende Neuerung zur Verkürzung der Hauptverhandlung (§ 420 StPO) ist laut Lubitz abzuschaffen. Sie beinhalte erhebliche Gefahren, werde selten angewandt und erscheine wenig effektiv.
Von den Befunden ausgehend kann der Autor eine rechtspolitische Empfehlung geben, welche die Beschleunigungsmöglichkeiten kaum beeinträchtigt, zugleich aber die Beschuldigtenrechte besser schützt. Zu bedenken bleibt laut Lubitz aber insgesamt, ob der gesetzgeberisch gewählte Weg, Effizienzsteigerung über Abbau von Individualrechten zu erreichen, der richtige ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Regelmäßig werden Forderungen nach Entlastung der Justiz laut. Einen wesentlichen Schritt in diese Richtung versuchte der Gesetzgeber 1994 mit der Neustrukturierung des beschleunigten Verfahrens. Lassen sich die §§ 417 - 420 StPO als Erfolgsmodell bezeichnen? Verwirklicht sich die Hoffnung des Gesetzgebers auf Mehranwendung? Oder bestätigt sich die teils vehemente Kritik des Schrifttums, welche im beschleunigten Verfahren Gefahren für Wahrheitsfindung und rechtsstaatliche Schutzprinzipien sieht? Diese Fragen untersucht Tobias Lubitz, indem er die gesetzliche Regelung erörtert und die vielfältigen Ziele, Einzelprobleme und Kritikpunkte mittels einer empirischen Forschung (Aktenanalyse) überprüft. Die Auswertung zeigt, dass die Hoffnungen des Gesetzgebers auf Mehranwendung und Entlastung unerfüllt bleiben. Sichtbar wird aber, dass sich mittels der §§ 417 - 420 StPO Strafverfahren schneller abschließen lassen. Allerdings werden die Voraussetzungen der Verfahrensart von der Praxis nicht ausreichend beachtet. Mitunter liegen eineinhalb Jahre zwischen Tatbegehung und "beschleunigtem" Verfahren. Die entscheidende Neuerung zur Verkürzung der Hauptverhandlung (§ 420 StPO) ist laut Lubitz abzuschaffen. Sie beinhalte erhebliche Gefahren, werde selten angewandt und erscheine wenig effektiv.
Von den Befunden ausgehend kann der Autor eine rechtspolitische Empfehlung geben, welche die Beschleunigungsmöglichkeiten kaum beeinträchtigt, zugleich aber die Beschuldigtenrechte besser schützt. Zu bedenken bleibt laut Lubitz aber insgesamt, ob der gesetzgeberisch gewählte Weg, Effizienzsteigerung über Abbau von Individualrechten zu erreichen, der richtige ist.
Aktualisiert: 2023-04-15
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