Mit der Apostolischen Konstitution Pascite Gregem Dei, die am 23. Mai 2021 promulgiert wurde, hat Papst Franziskus ein lang erwartetes und viel diskutiertes Reformprojekt des kodikarischen Rechts umgesetzt. Seit dem 8. Dezember 2021 steht das neu geordnete kanonische Strafrecht des CIC/1983 in Kraft. Die seitdem diskutierten Neuerungen innerhalb der 89 überarbeiteten Canones liegen unter anderem im Bereich der kirchlichen Delikte, wobei insbesondere Straftaten sexuellen Missbrauchs und Vergehen im Bereich der Vermögensverwaltung reformiert wurden. Darüber hinaus hat der kirchliche Gesetzgeber die Liste der kirchlichen Strafmittel erweitert und in verschiedener Weise die Anwendung und Durchsetzung strafrechtlicher Gesetze eingeschärft. In mancherlei Hinsicht bringt das neue Strafrecht Klarheit und Verbesserungen. In anderen Bereichen bleibt es doch bei interpretationsbedürftigen Rechtsbegriffen und konzeptionellen Anfragen. Die Hirschbergtagung 2022 hat diese Kontinuitäten und Diskontinuitäten im neuen Strafrecht der Kirche einer vertieften Betrachtung und Diskussion unterzogen. Die Vorträge der Tagung, die in diesem Band zusammengestellt sind, sowie weitere Untersuchungen zu strafrechtlichen Aspekten wollen erste Interpretationsansätze zur Debatte stellen und damit einen Beitrag zu einer vertieften Theorie des kirchlichen Strafrechts und seiner praktischen Anwendung in der Rechtsprechung leisten.
Aktualisiert: 2023-06-21
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Mit der Apostolischen Konstitution Pascite Gregem Dei, die am 23. Mai 2021 promulgiert wurde, hat Papst Franziskus ein lang erwartetes und viel diskutiertes Reformprojekt des kodikarischen Rechts umgesetzt. Seit dem 8. Dezember 2021 steht das neu geordnete kanonische Strafrecht des CIC/1983 in Kraft. Die seitdem diskutierten Neuerungen innerhalb der 89 überarbeiteten Canones liegen unter anderem im Bereich der kirchlichen Delikte, wobei insbesondere Straftaten sexuellen Missbrauchs und Vergehen im Bereich der Vermögensverwaltung reformiert wurden. Darüber hinaus hat der kirchliche Gesetzgeber die Liste der kirchlichen Strafmittel erweitert und in verschiedener Weise die Anwendung und Durchsetzung strafrechtlicher Gesetze eingeschärft. In mancherlei Hinsicht bringt das neue Strafrecht Klarheit und Verbesserungen. In anderen Bereichen bleibt es doch bei interpretationsbedürftigen Rechtsbegriffen und konzeptionellen Anfragen. Die Hirschbergtagung 2022 hat diese Kontinuitäten und Diskontinuitäten im neuen Strafrecht der Kirche einer vertieften Betrachtung und Diskussion unterzogen. Die Vorträge der Tagung, die in diesem Band zusammengestellt sind, sowie weitere Untersuchungen zu strafrechtlichen Aspekten wollen erste Interpretationsansätze zur Debatte stellen und damit einen Beitrag zu einer vertieften Theorie des kirchlichen Strafrechts und seiner praktischen Anwendung in der Rechtsprechung leisten.
Aktualisiert: 2023-06-21
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Mit der Apostolischen Konstitution Pascite Gregem Dei, die am 23. Mai 2021 promulgiert wurde, hat Papst Franziskus ein lang erwartetes und viel diskutiertes Reformprojekt des kodikarischen Rechts umgesetzt. Seit dem 8. Dezember 2021 steht das neu geordnete kanonische Strafrecht des CIC/1983 in Kraft. Die seitdem diskutierten Neuerungen innerhalb der 89 überarbeiteten Canones liegen unter anderem im Bereich der kirchlichen Delikte, wobei insbesondere Straftaten sexuellen Missbrauchs und Vergehen im Bereich der Vermögensverwaltung reformiert wurden. Darüber hinaus hat der kirchliche Gesetzgeber die Liste der kirchlichen Strafmittel erweitert und in verschiedener Weise die Anwendung und Durchsetzung strafrechtlicher Gesetze eingeschärft. In mancherlei Hinsicht bringt das neue Strafrecht Klarheit und Verbesserungen. In anderen Bereichen bleibt es doch bei interpretationsbedürftigen Rechtsbegriffen und konzeptionellen Anfragen. Die Hirschbergtagung 2022 hat diese Kontinuitäten und Diskontinuitäten im neuen Strafrecht der Kirche einer vertieften Betrachtung und Diskussion unterzogen. Die Vorträge der Tagung, die in diesem Band zusammengestellt sind, sowie weitere Untersuchungen zu strafrechtlichen Aspekten wollen erste Interpretationsansätze zur Debatte stellen und damit einen Beitrag zu einer vertieften Theorie des kirchlichen Strafrechts und seiner praktischen Anwendung in der Rechtsprechung leisten.
Aktualisiert: 2023-06-21
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Die Abhandlung untersucht die Geltung/Nichtgeltung des Gesetzlichkeitsprinzips mit seinen fünf Ausprägungen (Rückwirkungsverbot, Analogieverbot, Bestimmtheitsgebot, Schriftlichkeitsgebot und Gesetzesrang der Strafnormen) im kanonischen Strafrecht der lateinischen Westkirche. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass im kanonischen Strafrecht zufolge der Generalnorm des c. 1399 des CIC/1983 das Gesetzlichkeitsprinzip im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie des Artikels 103 Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes nicht gegeben ist. Trotz der Normierung des Analogieverbotes im c. 19 CIC/1983 wird dieses Verbot durch die Generalnorm wieder ausgehebelt. Die herrschende kanonistische Lehre, wonach c. 221 § 3 CIC/1983 das strafrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip enthalte und dieses durch die Generalnorm lediglich durchbrochen werde, wird widerlegt. Die Studie hebt hervor, dass die Generalnorm mit dem Inhalt der cc. 221 § 3 und 1321 §§ 1 und 2 kompatibel ist. Die Durchbrechung des Gesetzlichkeitsprinzips im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention und des deutschen Grundgesetzes wird durch die Generalnorm nicht bewirkt, weil der CIC/1983 das Gesetzlichkeitsprinzip im obigen Sinn nicht enthält. Lediglich die im c. 19 CIC/1983 ersichtliche Ausprägung des Legalitätsprinzips als Analogieverbot wird durch die Generalnorm obsolet. Denn diese hebelt durch die ermöglichte rückwirkende Strafbewehrung das Verbot der Analogie aus. Die zulässige strafrechtliche Rückwirkung – neben der Zurechnungs- und Schuldvermutung – erweist sich als eine Strafrechtsfigur, die in der europäischen Aufklärung und im 19. Jahrhundert von den maßgebenden Rechtsgelehrten und Philosophen als menschenrechtswidrig bekämpft wurde. Auch die kanonische Strafverfolgungsverjährung wird behandelt. In dem päpstlichen Motu Proprio „Sacramentorum Sanctitatis Tutela“ (SST) aus den Jahren 2001 und 2010 wird der Glaubenskongregation die Vollmacht eingeräumt, in Einzelfällen die bereits eingetretene Verjährung nicht beachten zu müssen („Dispens von der Verjährung“). Letzteres ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Das Strafrecht der Kirche steht vor einer Reform. Das erste Reform-Schema von 2011 für ein neues Buch VI des CIC wird in der römischen Kurie nach vielen Voten aus der Weltkirche bearbeitet. Wohin geht die Rechtsentwicklung der Kirche in diesem Bereich? Wann kommt das neue Strafrecht? Fragen, die auch in Zukunft aktuell bleiben. Das kirchliche Strafrecht steht seit 2010 im Interesse der Öffentlichkeit, wie selten zuvor. Die Entdeckung des Missbrauchs an Minderjährigen durch Bedienstete der katholischen Kirche hat sich nicht als ein lokal beschränktes, sondern ein globales kirchliches Phänomen erwiesen. Die ersten Reaktionen der Kirche waren rechtspraktisch und kommunikativ nicht gelungen, obwohl normative Vorgaben für eine sachgerechte Bearbeitung der Fälle hätten angewandt werden können. Hier gibt die Strafrechtsreform die Chance, verlorenes Vertrauen wiederzugewinnen. Eine weitere Problematik, die nicht nur rechtlich, sondern zuerst auch lehramtlich zu lösen ist, ergibt sich aus dem Umgang der Kirche mit Menschen, deren Lebensführung von der bisherigen Mehrheitsmeinung zur kirchlichen Lehre nicht gedeckt ist. Die Meinungen über die kanonistisch korrekte Subsumtion dieser Lebensschicksale unter die entsprechenden Normen weichen nicht nur in Deutschland, sondern auch im Vatikan voneinander ab. Das kanonische Strafrecht bearbeitet naturgemäß alle heiklen Fragen kirchlicher Rechtsfragen. Der Umgang damit wird die Glaubwürdigkeit der Institution Katholische Kirche auf Zukunft hin nachhaltig beeinflussen.
Aktualisiert: 2023-04-24
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Dem Schutz des Gewissens kommt eine prominente Rolle zu. So ist es nach katholischem Verständnis kategorisch verboten, mittels Zwang auf das Gewissen einzuwirken. Auch im Völkerrecht wird die Gewissensfreiheit absolut, d. h. ohne Einschränkungsmöglichkeit, geschützt. Daraus schließen einige, der im kanonischen Strafrecht normierte Besserungszweck sei zu verwerfen, da das Gewissen des Rechtsbrechers akzeptiert werden müsse. Nach Ansicht anderer verstößt Missionierung gegen die völkerrechtliche Gewissensfreiheit. Eine Analyse der relevanten Rechtsbegriffe wie dem des Zwangs soll aufzeigen, ob derartige Ansichten tatsächlich tragfähig sind. Den Blick für die Möglichkeiten und Grenzen des Schutzes des Gewissens zu schärfen, ist dabei Ziel dieser Arbeit.
Aktualisiert: 2019-12-19
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